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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ApG 1907 §10;Rechtssatz
Auch Mitbewerbern um eine Apothekenkonzession, die die persönlichen und - für sich gesehen - die sachlichen Voraussetzungen erfüllen, deren Ansuchen jedoch zu jenem des Konzessionswerbers in einem solchen Verhältnis stehen, dass sie einander im Hinblick auf die Bedarfslage ausschließen, kommt Parteistellung zu. Der abgewiesene Mitbewerber kann aus § 8 AVG im Zusammenhang mit Art. 6 Abs. 1 StGG und dem ApG 1907 rechtliche Interessen daran geltend machen, dass der Lokalbedarf durch ihn als Antragsteller und nicht durch einen anderen Bewerber erfüllt wird (vgl. VwGH 30.8.1994, 90/10/0129, VwSlg. 14103 A /1994). Der Konzessionswerber, dessen Antrag die Verwaltungssache konstituiert und der nach dem Gesetz bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen einen Anspruch auf Konzessionserteilung hat, muss auch in der Lage sein, diesen Rechtsanspruch im Rechtsweg durchzusetzen. Da aber die Konzessionserteilung nach dem ApG 1907 bedarfsabhängig ist und bei befriedigtem Bedarf am Standort eine weitere öffentliche Apotheke nicht zugelassen werden darf, wird dem Rechtsschutzinteresse des Antragstellers nicht schon dadurch Rechnung getragen, dass er legitimiert ist, die Abweisung seines Ansuchens anzufechten, sondern erst dadurch, dass er auch die Konzessionserteilung an den zum Zug gekommenen Mitbewerber bekämpfen kann. Zwischen Mitbewerbern iSd Judikatur besteht eine Verfahrensgemeinschaft (vgl. VwGH 30.8.1994, 90/10/0129, VwGH 2.9.2008, 2007/10/0303, und 16.3.2016, Ra 2015/10/0063).
Schlagworte
Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Diverses VwRallg10/1/3Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger ZustellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RO2017100010.J01Im RIS seit
27.11.2018Zuletzt aktualisiert am
25.04.2019