RS Vwgh 2018/10/24 Ro 2017/10/0010

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Veröffentlicht am 24.10.2018
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/10 Grundrechte
40/01 Verwaltungsverfahren
82/04 Apotheken Arzneimittel

Norm

ApG 1907 §10;
ApG 1907 §28 Abs2;
ApG 1907 §28 Abs3;
ApG 1907 §29;
ApG 1907 §53;
ApG 1907;
AVG §8;
StGG Art6 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Auch Mitbewerbern um eine Apothekenkonzession, die die persönlichen und - für sich gesehen - die sachlichen Voraussetzungen erfüllen, deren Ansuchen jedoch zu jenem des Konzessionswerbers in einem solchen Verhältnis stehen, dass sie einander im Hinblick auf die Bedarfslage ausschließen, kommt Parteistellung zu. Der abgewiesene Mitbewerber kann aus § 8 AVG im Zusammenhang mit Art. 6 Abs. 1 StGG und dem ApG 1907 rechtliche Interessen daran geltend machen, dass der Lokalbedarf durch ihn als Antragsteller und nicht durch einen anderen Bewerber erfüllt wird (vgl. VwGH 30.8.1994, 90/10/0129, VwSlg. 14103 A /1994). Der Konzessionswerber, dessen Antrag die Verwaltungssache konstituiert und der nach dem Gesetz bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen einen Anspruch auf Konzessionserteilung hat, muss auch in der Lage sein, diesen Rechtsanspruch im Rechtsweg durchzusetzen. Da aber die Konzessionserteilung nach dem ApG 1907 bedarfsabhängig ist und bei befriedigtem Bedarf am Standort eine weitere öffentliche Apotheke nicht zugelassen werden darf, wird dem Rechtsschutzinteresse des Antragstellers nicht schon dadurch Rechnung getragen, dass er legitimiert ist, die Abweisung seines Ansuchens anzufechten, sondern erst dadurch, dass er auch die Konzessionserteilung an den zum Zug gekommenen Mitbewerber bekämpfen kann. Zwischen Mitbewerbern iSd Judikatur besteht eine Verfahrensgemeinschaft (vgl. VwGH 30.8.1994, 90/10/0129, VwGH 2.9.2008, 2007/10/0303, und 16.3.2016, Ra 2015/10/0063).

Schlagworte

Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Diverses VwRallg10/1/3Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RO2017100010.J01

Im RIS seit

27.11.2018

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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