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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §10 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel, den Hofrat Mag. Eder und die Hofrätin Dr.in Lachmayer als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schweinzer, in der Rechtssache der Revision des A B in X, vertreten durch Mag. Nikolaus Bauer, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Gonzagagasse 11, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Juni 2018, W191 2194923-1/4E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Der aus Nepal stammende Revisionswerber reiste, nachdem sein erster Asylantrag im Jahr 2013 im Instanzenzug negativ beschieden und gegen den rechtskräftig eine Ausweisung erlassen worden war, aus dem Bundesgebiet nicht aus. Er stellte in der Folge einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005)
2 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies diesen Antrag mit Bescheid vom 23. März 2018 wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurück. Unter einem sprach die Behörde aus, dass dem Revisionswerber ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach § 57 AsylG 2005 nicht erteilt werde. Weiters wurde gegen ihn gestützt auf § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 und § 9 BFA-Verfahrensgesetz eine Rückkehrentscheidung erlassen, gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Nepal zulässig sei, und ausgesprochen, dass nach § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe.
3 Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit dem in Revision gezogenen Erkenntnis als unbegründet ab.
4 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
7 Zunächst ist festzuhalten, dass sich der Vertreter des Revisionswerbers hinsichtlich der Befugnis, für den Revisionswerber einzuschreiten, auf seine Bestellung als Verfahrenshelfer beruft. Dass ihm darüber hinaus auch vom Revisionswerber Vollmacht erteilt worden wäre, wird nicht behauptet.
8 Der Verwaltungsgerichtshof hat allerdings den Antrag des Revisionswerbers auf Gewährung der Verfahrenshilfe mit Beschluss vom 7. August 2018 nur insoweit bewilligt, als mit dem angefochtenen Erkenntnis die Beschwerde gegen die Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz in Bezug auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten und die davon rechtlichen abhängenden Aussprüche betreffend Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Erlassung einer Rückkehrentscheidung, Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Nepal sowie keine Gewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise abgewiesen wurde (Spruchpunkt 1.). Hingegen wurde der Verfahrenshilfeantrag, soweit er sich auf die Abweisung der Beschwerde gegen die Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz in Bezug auf den Status des Asylberechtigten bezogen hat, abgewiesen (Spruchpunkt 2. des Beschlusses vom 7. August 2018).
9 Somit konnte sich der einschreitende Rechtsanwalt betreffend die Revisionserhebung gegen jenen Ausspruch des angefochtenen Erkenntnisses, mit dem Beschwerde gegen die Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz in Bezug auf den Status des Asylberechtigten abgewiesen wurde, nicht auf eine ihm als Verfahrenshelfer zukommende Vertretungsmacht berufen (vgl. etwa VwGH 11.5.2017, Ra 2015/21/0229, mwN; sh. zur inhaltsgleichen Rechtslage betreffend das frühere Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof etwa VwGH 10.9.1998, 97/20/0809). Schon deshalb erweist sich die Revision in diesem Punkt mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung als nicht zulässig.
10 Hinsichtlich der übrigen Aussprüche bringt die Revision zur Begründung des Vorliegens einer grundsätzlichen Rechtsfrage nach Art. 133 Abs. 4 B-VG vor, zwar gebe es für die Zurückweisung eines neuerlichen Antrages auf internationalen Schutz in Bezug auf den Status des Asylberechtigten eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Allerdings sei dem hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht so. Weiters existiere hinsichtlich "der Spruchpunkte II. bis IV (Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Erlassung einer Rückkehrentscheidung, Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung, Nichteinräumung einer Frist für die freiwillige Ausreise)" keine ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, "weshalb hinsichtlich der Zurückweisung dieser Anträge wegen entschiedener Sache eine Rechtsfrage von grundlegender Bedeutung" vorliege.
11 Da der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 34 Abs. 1a zweiter Satz VwGG die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG nur im Rahmen der dafür in der Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG gesondert vorgebrachten Gründe zu überprüfen hat, ist er weder verpflichtet, solche anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision hätten führen können, aufzugreifen (vgl. etwa VwGH 31.7.2018, Ra 2018/20/0182; 2.8.2018, Ra 2017/19/0599 und 0600, jeweils mwN). Dementsprechend erfolgt nach der Rechtsprechung die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision durch den Verwaltungsgerichtshof ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulassungsbegründung. In der gesonderten Zulassungsbegründung ist konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat. Lediglich pauschale Behauptungen erfüllen diese Voraussetzungen nicht (vgl. zum Ganzen VwGH 14.9.2018, Ra 2018/01/0392, mwN).
12 Die Revision ist schon vor diesem Hintergrund als nicht zulässig anzusehen; enthält sie doch in der oben wiedergegebenen Begründung für ihre Zulässigkeit bloß pauschale Behauptungen. Diese stellen sich zudem als unrichtig dar (vgl. zur Zurückweisung von Anträgen auf internationalen Schutz auch in Bezug auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten etwa VwGH 26.9.2018, Ra 2018/14/0084 bis 0088, mwN).
13 In der Revision werden sohin (auch) keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.
14 Die Revision war daher nach dem Gesagten gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 24. Oktober 2018
Schlagworte
VerfahrenshilfeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018140036.L00Im RIS seit
27.11.2018Zuletzt aktualisiert am
13.12.2018