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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art133 Abs4;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ra 2018/10/0078Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl, den Hofrat Dr. Fasching sowie die Hofrätin Dr. Leonhartsberger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Bleiweiss, über die Revision der
1. Agrargemeinschaft R in R, und 2. Agrargemeinschaft W in W, beide vertreten durch Dr. Karl Schelling, Rechtsanwalt in 6850 Dornbirn, Schulgasse 22, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg vom 5. März 2018, Zl. LVwG- 327-1/2017-R6, betreffend naturschutzrechtliche Bewilligung und Ausnahmebewilligung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Feldkirch), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 5. März 2018 bestätigte das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg - durch Abweisung einer Beschwerde der Revisionswerberinnen - den Bescheid der belangten Behörde vom 19. Jänner 2017, mit dem sowohl die naturschutzrechtliche Bewilligung für die Errichtung eines näher bezeichneten Forstweges gemäß dem Vorarlberger Gesetz über Naturschutz und Landschaftsentwicklung als auch die nach der Verordnung der Vorarlberger Landesregierung über das Naturschutzgebiet "Hohe Kugel - Hoher Freschen - Mellental" hierfür erforderliche Ausnahmebewilligung versagt worden waren.
2 Die vorliegende Revision enthält unter der Überschrift "Revisionspunkte" als Verletzung "in nachfolgenden subjektiven Rechten" die Behauptung von Rechtswidrigkeiten im Zusammenhang mit der im angefochtenen Erkenntnis erfolgten Interessenabwägung und die Behauptung, die Beweiswürdigung sei willkürlich erfolgt. Damit haben die Revisionswerberinnen die von ihnen geltend gemachten Revisionspunkte unmissverständlich bezeichnet.
3 Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision (u.a.) die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten. Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. VwGH 29.3.2017, Ra 2016/10/0005; 27.6.2017, Ra 2017/10/0020, jeweils mwN).
4 Mit dem den dargestellten Vorbringen wird allerdings kein subjektives öffentliches Recht im Sinne des § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG angeführt. Denn nach der hg. Rechtsprechung stellt die Behauptung einer Verletzung von Verfahrensvorschriften und einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes allein keinen tauglichen Revisionspunkt dar, sondern zählt zu den Revisionsgründen (vgl. etwa VwGH 25.1.2017, Ra 2016/10/0137; 12.7.2017, Ra 2017/07/0072; 10.8.2017, Ra 2017/02/0150; 29.9.2017, Ro 2017/10/0029, jeweils mwN).
5 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 24. Oktober 2018
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018100077.L00Im RIS seit
27.11.2018Zuletzt aktualisiert am
30.11.2018