RS Vwgh 2018/10/24 Ra 2017/10/0169

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Veröffentlicht am 24.10.2018
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3R E15202000
E3R E15203000
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
82/05 Lebensmittelrecht

Norm

32011R1169 Verbraucherinformation Lebensmittel Art17 Abs1;
32011R1169 Verbraucherinformation Lebensmittel Art9 Abs1 lita;
EURallg;
LMSVG 2006 §90 Abs3 Z1;
VStG §45 Abs1 Z3;
VwGG §41;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGVG 2014 §29 Abs1;
VwGVG 2014 §38;
VwGVG 2014 §50 Abs1;
VwGVG 2014 §50 Abs2 Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/10/0198 E 24. Oktober 2018 RS 3

Stammrechtssatz

Eine Begründung, weshalb das Verwaltungsstrafverfahren nach dem LMSVG 2006 einzustellen war, enthält das angefochtene Erkenntnis des VwG nicht. Insofern ist es diesbezüglich, weil der VwGH insoweit an der Überprüfung des angefochtenen Erkenntnisses iSd § 41 VwGG gehindert ist, rechtswidrig (vgl. VwGH 22.2.2017, Ra 2015/17/0059). Aufgrund der fehlenden Begründung ist auch nicht ersichtlich, weshalb das VwG - bei Zugrundelegung seiner Auffassung der Unzuständigkeit der belangten Behörde - daran gehindert gewesen wäre, die Befassung der seiner Meinung nach zuständigen Strafbehörde zu veranlassen (vgl. VwGH 15.12.1995, 95/11/0267). Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.

Schlagworte

Besondere RechtsgebieteGemeinschaftsrecht Verordnung Strafverfahren EURallg5/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017100169.L02

Im RIS seit

27.11.2018

Zuletzt aktualisiert am

30.11.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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