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E000 EU- Recht allgemeinNorm
32011R1169 Verbraucherinformation Lebensmittel Art17 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2017/10/0198 E 24. Oktober 2018 RS 1Stammrechtssatz
Beim "Inverkehrbringen von Lebensmitteln", die in näher zu bezeichnender Weise den Vorschriften nicht entsprechen, handelt es sich um ein Begehungsdelikt (vgl. VwGH 21.10.2010, 2010/10/0144; 14.6.2012, 2009/10/0080; VwGH 9.3.1998, 97/10/0232; 25.2.2003, 2001/10/0257). Tatort ist der Ort, wo das Lebensmittel in Verkehr gebracht wurde (vgl. VwGH 16.12.1996, 93/10/0180; 9.3.1998, 97/10/0232; 25.2.2003, 2001/10/0257). Im Fall der Lieferung durch einen Erzeugungs- oder Handelsbetrieb wird die Verwaltungsübertretung am Sitz dieses Betriebes in dem Augenblick begangen, in dem die Ware expediert wird (VwGH 30.6.1997, 97/10/0045). Korrespondierend zum Tatzeitpunkt ist Tatort der Ort, von dem aus das Lebensmittel ausgeliefert wird.
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff TatortGemeinschaftsrecht Verordnung Strafverfahren EURallg5/2Besondere Rechtsgebiete"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff TatzeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017100169.L01Im RIS seit
27.11.2018Zuletzt aktualisiert am
30.11.2018