Index
L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Die in § 31 Abs. 5 OÖ BauO 1994 angeführten Einwendungen ("heranrückende Bebauung") können nach dem eindeutigen Wortlaut dieser Gesetzesbestimmung nur im Falle des Neubaus eines Wohngebäudes auf einem bisher unbebauten Grundstück erhoben werden.
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018050259.L01Im RIS seit
26.11.2018Zuletzt aktualisiert am
29.11.2018