TE Vwgh Beschluss 2018/10/30 Ra 2018/05/0258

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Veröffentlicht am 30.10.2018
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich;
L82003 Bauordnung Niederösterreich;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

BauO NÖ 2014 §23;
BauO NÖ 2014 §35;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger und den Hofrat Dr. Enzenhofer sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Artmann, über die Revision der E GmbH in W, vertreten durch die Fidi Unger Rechtsanwälte OG in 1010 Wien Bartensteingasse 16, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 1. August 2018, Zl. LVwG-AV-1553/001-2017, betreffend einen Abbruchauftrag (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Stadtsenat der Stadt S; weitere Partei: Niederösterreichische Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Der vorliegende Revisionsfall gleicht in seinen wesentlichen Punkten sowohl in sachverhaltsmäßiger als auch in rechtlicher Hinsicht jenen Fällen, die den Beschlüssen VwGH 30.10.2018, Ra 2018/05/0254, und VwGH 30.10.2018, Ra 2018/05/0255, zugrunde liegen. Im Hinblick darauf kann gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz und Abs. 9 VwGG zur weiteren Begründung auf diese Beschlüsse verwiesen werden.

2 Es war daher auch die vorliegende Revision, weil darin keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG aufgezeigt werden, gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 30. Oktober 2018

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018050258.L00

Im RIS seit

26.11.2018

Zuletzt aktualisiert am

29.11.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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