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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO NÖ 2014 §23;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger und den Hofrat Dr. Enzenhofer sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Artmann, über die Revision der E GmbH in W, vertreten durch die Fidi Unger Rechtsanwälte OG in 1010 Wien Bartensteingasse 16, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 17. Juli 2018, Zl. LVwG-AV-444/001-2018, betreffend einen Abbruchauftrag (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Stadtsenat der Stadt S; weitere Partei: Niederösterreichische Landesregierung), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.
4 Nach ständiger hg. Judikatur hat der Verwaltungsgerichtshof die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nur im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. Darin ist konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte. Dieser ist weder verpflichtet, Gründe für die Zulässigkeit einer Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit einer Revision hätten führen können, aufzugreifen (vgl. zum Ganzen etwa VwGH 2.8.2018, Ra 2018/05/0158, mwN).
5 Die Revision bringt in ihrer Zulässigkeitsbegründung (§ 28 Abs. 3 VwGG) im Wesentlichen vor, gegenständlich sei die Rechtsfrage, inwiefern und unter welchen Umständen die Behörde in geschützte Rechtsgüter eines Rechtsunterworfenen eingreifen dürfe, wenn sie diesbezüglich für einen sehr langen Zeitraum untätig geblieben sei und dadurch den Rechtsunterworfenen in dem Glauben lasse, dass sein Handeln rechtskonform sei. Der fundamentale Grundsatz unserer Rechtsordnung basiere auf dem Institut der Rechtssicherheit, und die Rechtsklarheit, Verlässlichkeit und Berechenbarkeit, aber auch die Erkennbarkeit des Rechts sorgten als wesentliche Strukturelemente dafür, dass Rechtsunterworfene auf verwaltungsrechtlich korrektes Handeln von Behörden vertrauen dürften. Der Revisionswerberin dürfe es nicht unnötig erschwert werden, sich innerhalb des Rechtsrahmens rechtstreu zu verhalten. Dieser Grundsatz - der Vertrauensschutz - drücke sich in erster Linie durch die Rechtssicherheit aus. Zur Rechtsfrage, ob der Rechtsunterworfene nach jahrzehntelanger Duldung der Behörde darauf habe vertrauen dürfen, dass sein Handeln rechtskonform sei, fehle jegliche höchstgerichtliche Rechtsprechung.
6 Mit diesem Vorbringen werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme:
7 Die von der Revision in der Zulässigkeitsbegründung angesprochene Rechtsfrage ist in der hg. Rechtsprechung bereits gelöst. So hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Judikatur (vgl. etwa VwGH 23.9.2004, 2003/07/0103, mwH auf Rechtsprechung des VfGH) bereits ausgeführt, dass in Angelegenheiten öffentlichrechtlicher Natur eine Verschweigung (ähnlich der Verjährung) nur dort eintritt, wo sie das Gesetz ausdrücklich vorsieht. Weder wird vom Revisionswerber in der Zulässigkeitsbegründung behauptet noch ist ersichtlich, dass eine solche ausdrückliche gesetzliche Bestimmung im vorliegenden Fall zur Anwendung käme. Weiters ergibt sich aus der ständigen hg. Judikatur (vgl. dazu etwa VwGH 29.1.2013, 2012/05/0220, mwN), dass eine Baubewilligung nicht ersessen werden kann. Der Umstand, dass Baulichkeiten seit langer Zeit ohne entsprechende Bewilligung bestehen, vermag jedenfalls keine Rechtswidrigkeit eines Beseitigungsauftrages zu begründen (vgl. etwa VwGH 16.3.2012, 2010/05/0182, mwN).
8 Im Übrigen geht die Revision in ihrer Zulässigkeitsbegründung auf die im angefochtenen Erkenntnis dazu zitierte hg. Judikatur nicht weiter ein.
9 Die Revision war daher, weil darin keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG aufgezeigt werden, gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 30. Oktober 2018
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1Baubewilligung BauRallg6Rechtsgrundsätze Treu und Glauben erworbene Rechte VwRallg6/2Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018050254.L00Im RIS seit
23.11.2018Zuletzt aktualisiert am
29.11.2018