Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §68;Rechtssatz
Da eine Partei keinen Rechtsanspruch auf Ausübung des behördlichen Aufsichtsrechtes hat, kann durch die bescheidförmige Zurückweisung eines Antrages auf Aufhebung, Abänderung oder Nichtigerklärung eines rechtskräftigen Bescheides niemand in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt sein. Daraus folgt, dass der Partei, die ein Recht auf Aufhebung, Abänderung oder Nichtigerklärung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG beim VwG geltend machen möchte, die Beschwerdelegitimation fehlt, sodass Beschwerden gegen die Ablehnung einer aufsichtsbehördlichen Verfügung ohne Rücksicht auf die Form der Erledigung zurückzuweisen sind (Hinweis VwGH 14.12.2007, 2006/05/0152, mwN).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018050253.L04Im RIS seit
26.11.2018Zuletzt aktualisiert am
29.11.2018