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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §13 Abs1;Rechtssatz
Die Weiterleitung eines schriftlichen Anbringens an die zuständige Stelle gemäß § 6 Abs. 1 AVG erfolgt durch formlose Verfügung. Wenn zwei oder mehrere Behörden eine gemeinsame Einbringungsstelle haben (z.B. ein Gemeindeamt), gilt ein Schriftstück (Anbringen) mit Einlangen bei dieser Einbringungsstelle als bei jeder dieser Behörden eingebracht.
Schlagworte
Einheit der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018050253.L03Im RIS seit
26.11.2018Zuletzt aktualisiert am
29.11.2018