TE Vwgh Beschluss 2018/10/30 Ra 2018/05/0251

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Veröffentlicht am 30.10.2018
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich;
L82000 Bauordnung;
L82003 Bauordnung Niederösterreich;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §56;
BauO NÖ 1996 §5 Abs1;
BauO NÖ 2014 §23;
BauO NÖ 2014 §35 Abs2;
BauO NÖ 2014 §35;
BauRallg;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger und den Hofrat Dr. Enzenhofer sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Artmann, über die Revision des Ing. W S in L, vertreten durch Dr. Robert Zauchinger, Rechtsanwalt in 2100 Korneuburg, Hauptplatz 4/2, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 24. Juli 2018, Zl. LVwG-AV-559/001-2018, betreffend einen Abbruchauftrag (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Gemeindevorstand der Marktgemeinde L; weitere Partei: Niederösterreichische Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.

4 Nach ständiger hg. Judikatur hat der Verwaltungsgerichtshof die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nur im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. Darin ist konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte. Dieser ist weder verpflichtet, Gründe für die Zulässigkeit einer Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit einer Revision hätten führen können, aufzugreifen (vgl. zum Ganzen etwa VwGH 2.8.2018, Ra 2018/05/0158, mwN).

5 Die Revision bringt in ihrer Zulässigkeitsbegründung (§ 28 Abs. 3 VwGG) im Wesentlichen vor, dass das Prinzip von "Treu und Glauben" auch für das öffentliche Recht gelte, wobei die Eigenarten dieser Rechtsgebiete in Differenzierung zum Zivilrecht zu beachten seien. Dieses Prinzip verpflichte zur billigen Rücksichtnahme auf schutzwürdige Interessen und umfasse auch den Gedanken des Vertrauensschutzes. Wenn nun die Behörde - wie hier - selbst über Jahrzehnte davon ausgegangen sei, dass ein Bescheid vorliege und zumindest ein teilweiser Konsens gegeben sei, so sei die Frage zu prüfen, ob es nicht auf der Grundlage dieses vertrauensbegründenden Verhaltens zu einer Verwirkung gekommen sei. Auch Ansprüche und Rechtsstellungen des öffentlichen Rechtes könnten der Verwirkung unterliegen (dazu Hinweis auf einen näher bezeichneten (deutschen) Kommentar zum BGB (gemeint: zum deutschen Bürgerlichen Gesetzbuch) sowie auf BVerwG und BGH (damit offenbar gemeint: Rechtsprechung des deutschen Bundesverwaltungsgerichtes und des deutschen Bundesgerichtshofes)). Der in einer (näher bezeichneten Stelle einer) älteren Auflage dieses (deutschen) Kommentars enthaltene Hinweis, dass "baupolizeiliche Beseitigungsrechte wohl nicht einer Verwirkung unterliegen", finde sich in der aktuellen Ausgabe (des genannten Kommentars) nicht mehr. Soweit ersichtlich liege dazu in Österreich keine entsprechende Rechtsprechung vor, sodass der Lösung dieser Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung zukomme.

6 Mit diesem Vorbringen werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme:

7 Im Anwendungsbereich dieser Verfassungsbestimmung kommt es für die Beurteilung eines Abweichens von der höchstgerichtlichen Judikatur auf die vom Revisionswerber ins Treffen geführte deutsche Rechtslage und Rechtsprechung nicht an, weshalb sein Hinweis darauf ins Leere geht.

8 Darüber hinaus ist die von der Revision in der Zulässigkeitsbegründung angesprochene Rechtsfrage in der hg. Rechtsprechung bereits gelöst. So hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Judikatur (vgl. etwa VwGH 23.9.2004, 2003/07/0103, mwH auf Rechtsprechung des VfGH) bereits ausgeführt, dass in Angelegenheiten öffentlich-rechtlicher Natur eine Verschweigung (ähnlich der Verjährung) nur dort eintritt, wo sie das Gesetz ausdrücklich vorsieht. Weder wird vom Revisionswerber in der Zulässigkeitsbegründung behauptet noch ist ersichtlich, dass eine solche ausdrückliche gesetzliche Bestimmung im vorliegenden Fall zur Anwendung käme. Weiters ergibt sich aus der ständigen hg. Judikatur (vgl. dazu etwa VwGH 29.1.2013, 2012/05/0220, mwN), dass eine Baubewilligung nicht ersessen werden kann. Der Umstand, dass Baulichkeiten seit langer Zeit ohne entsprechende Bewilligung bestehen, vermag jedenfalls keine Rechtswidrigkeit eines Beseitigungsauftrages zu begründen (vgl. etwa VwGH 16.3.2012, 2010/05/0182, mwN).

9 Im Übrigen vermögen selbst mündliche Zusagen baubehördlicher Organe eine erforderliche Bescheiderlassung nicht zu ersetzen (vgl. etwa VwGH 18.11.2014, 2013/05/0176) und geht die Revision in ihrer Zulässigkeitsbegründung auf die im angefochtenen Erkenntnis unter Hinweis auf die hg. Judikatur getroffenen rechtlichen Ausführungen des Landesverwaltungsgerichtes, dass aus den vom Revisionswerber ins Treffen geführten Äußerungen von Vertretern der Baubehörde die mündliche Erteilung einer Baubewilligung nicht abgeleitet werden könne, und auf die im angefochtenen Erkenntnis dazu zitierte hg. Judikatur nicht weiter ein.

10 Die Revision war daher, weil darin keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG aufgezeigt werden, gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 30. Oktober 2018

Schlagworte

Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Besondere Rechtsgebiete Baurecht PlanungswesenRechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1Baubewilligung BauRallg6Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Allgemein BauRallg9/1Rechtsgrundsätze Treu und Glauben erworbene Rechte VwRallg6/2Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018050251.L00

Im RIS seit

23.11.2018

Zuletzt aktualisiert am

29.11.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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