TE Vwgh Beschluss 2018/10/30 Ra 2018/05/0230

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Veröffentlicht am 30.10.2018
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
83 Naturschutz Umweltschutz;

Norm

AWG 2002 §6;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger und den Hofrat Dr. Enzenhofer sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Artmann, über die Revision der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 19. Juli 2018, Zl. LVwG 46.1-167/2016-16, betreffend Feststellung nach § 6 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (mitbeteiligte Parteien:

1. M GmbH in Z und 2. R GmbH in G, beide vertreten durch Dr. Martin Eisenberger, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Muchargasse 30), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.

4 Nach ständiger hg. Judikatur hat der Verwaltungsgerichtshof die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nur im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. Darin ist konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte. Dieser ist weder verpflichtet, Gründe für die Zulässigkeit einer Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit einer Revision hätten führen können, aufzugreifen (vgl. zum Ganzen etwa VwGH 2.8.2018, Ra 2018/05/0158, mwN).

5 Mit dem Erkenntnis VwGH 23.1.2018, Ro 2016/05/0010, wurde das in dieser abfallwirtschaftsrechtlichen Sache ergangene Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark (im Folgenden: Verwaltungsgericht) vom 18. Mai 2016, mit dem der den gemäß § 6 Abs. 1 Z 2 und 3 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 - AWG 2002 erlassenen Feststellungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft M. vom 12. Oktober 2015 (in der Fassung deren Berichtigungsbescheides vom 3. November 2015) gemäß § 6 Abs. 4 Z 2 leg. cit. abändernde Bescheid der Revisionswerberin vom 9. Dezember 2015 aufgrund der dagegen erhobenen Beschwerde der mitbeteiligten Parteien behoben worden war, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben, dies zusammengefasst mit der Begründung, dass die in diesem Erkenntnis getroffenen Ausführungen des Verwaltungsgerichtes nicht ausreichten, dessen rechtliche Schlussfolgerungen betreffend die Zuordnung der gegenständlichen Abfälle auf ihre Richtigkeit und darauf aufbauend das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Abänderung des erstinstanzlichen Bescheides nach § 6 Abs. 4 AWG bzw. die Behebung des Bescheides der Revisionswerberin zu überprüfen.

6 Mit dem vorliegend angefochtenen Erkenntnis wurde der genannte Bescheid vom 9. Dezember 2015 (neuerlich) behoben.

7 Die Revision bringt in ihrer Zulässigkeitsbegründung (§ 28 Abs. 3 VwGG) im Wesentlichen vor, dass eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Rechtsfrage, wie Materialverbunde entsprechend den Vorgaben der Abfallverzeichnisverordnung und der EG-VerbringungsV einzustufen seien, fehle. Die Rechtsfrage, ob Materialverbunde, die sich aus Abfallarten zusammensetzten, die als Einzelfraktionen in der Grünen Abfallliste aufgeführt seien, im Falle der grenzüberschreitenden Verbringung entsprechend den Vorgaben der EG-VerbringungsV dem Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung unterlägen oder als Abfall der Grünen Liste einzustufen seien, sei eine Rechtsfrage von grundsätzlicher, über den Einzelfall weit hinausgehender Bedeutung. Auch die Frage der richtigen Zuordnung von Abfällen gemäß den Vorgaben der Abfallverzeichnisverordnung zur zutreffenden Abfallschlüsselnummer gemäß dem österreichischen Abfallverzeichnis sei eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung. Würden Abfälle nicht zutreffend eingestuft, könne das zur Behandlung in für derartige Abfälle nicht geeigneten Anlagen mit allen daraus erwachsenden Konsequenzen führen. Das Verwaltungsgericht habe bei der Lösung dieser Rechtsfragen die Rechtslage gröblich verkannt.

8 Mit diesem Vorbringen werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme:

9 So zeigt die Revision in ihrer Zulässigkeitsbegründung nicht auf, welche im angefochtenen Erkenntnis getroffenen Ausführungen betreffend die Zuordnung der gegenständlichen Abfälle im Einzelnen welchen Rechtsvorschriften zuwiderliefen und aufgrund welcher Rechtsvorschriften sowie mit welchem Ergebnis eine andere Zuordnung dieser Abfälle hätte getroffen werden müssen.

10 Im Übrigen wäre die der Beurteilung der Abfälle im angefochtenen Erkenntnis zugrunde liegende Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichtes - zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist - nur dann revisibel, wenn das Verwaltungsgericht diese in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hätte (vgl. etwa VwGH 23.1.2018, Ra 2018/05/0002, mwN). Dass und aus welchen konkreten Gründen das Verwaltungsgericht den Ausführungen des von ihm beigezogenen Amtssachverständigen nicht hätte folgen dürfen oder dass eine die Rechtssicherheit beeinträchtigende, unvertretbare Vorgangsweise des Verwaltungsgerichtes gegeben ist, sodass angesichts der Begründung des angefochtenen Erkenntnisses tragende Grundsätze des Verfahrensrechtes auf dem Spiel stünden (vgl. in diesem Zusammenhang nochmals VwGH 23.1.2018, Ra 2018/05/0002, mwN), wird in der Zulässigkeitsbegründung jedoch nicht dargelegt.

11 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 30. Oktober 2018

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018050230.L00

Im RIS seit

26.11.2018

Zuletzt aktualisiert am

29.11.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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