TE Vwgh Erkenntnis 1999/10/13 94/13/0120

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Veröffentlicht am 13.10.1999
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Index

21/01 Handelsrecht;
32/04 Steuern vom Umsatz;

Norm

HGB §178;
UStG 1972 §11 Abs14;
UStG 1972 §12 Abs3 Z2;
UStG 1972 §6 Z8 lite;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Fellner, Dr. Hargassner, Mag. Heinzl und Dr. Fuchs als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hanslik, über die Beschwerde der B in W, vertreten durch Mag. Dr. Erhard Buder, Rechtsanwalt in Wien VIII, Lerchenfelderstraße 94, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland (Berufungssenat III) vom 3. März 1994, Zl 6/2-2364/92-07, betreffend Umsatzsteuer 1989 und 1990, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin, eine Beteiligungs- und Vermögensverwaltungs-GmbH, erklärte in ihren Umsatzsteuererklärungen für die Jahre 1989 und 1990 Umsätze in Höhe von S 140.000,-- und S 230.000,-- sowie Vorsteuern in Höhe von S 1,130.121,12 und S 453.680,95.

Im Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 1989 ging das Finanzamt davon aus, dass der Beschwerdeführerin die Unternehmereigenschaft nicht zukäme, weil sich ihre Tätigkeit in der Beteiligungsverwaltung erschöpfe und der einzige Umsatz (von S 140.000,--) gegenüber einer Gesellschaft fakturiert worden sei, an welcher die Beschwerdeführerin mittelbar beteiligt sei. Die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer werde gemäß § 11 Abs 14 UStG 1972 geschuldet.

Im Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 1990 wurde die Unternehmereigenschaft der Beschwerdeführerin zwar anerkannt, die Beschwerdeführerin habe aber neben den steuerpflichtigen Umsätzen (Provisionen) von S 230.000,-- Umsätze von Einlagen atypisch stiller Gesellschafter in Höhe von S 5,600.000,-- erzielt, welche gemäß § 6 Z 8 UStG 1972 unecht befreit seien. Ein Vorsteuerabzug für diese unecht befreiten Umsätze, welche weitaus überwiegend aus in Honorarnoten über die Vermittlung von Risikokapital ausgewiesener Umsatzsteuer bestand, stehe gemäß § 12 Abs 3 Z 1 UStG 1972 nicht zu. Die übrigen Umsatzsteuerbeträge teilte das Finanzamt im Verhältnis der jeweiligen Umsätze auf, wobei es zu einer (anerkannten) Vorsteuer von S 3.542,40 gelangte.

Die Beschwerdeführerin erhob gegen beide Bescheide Berufung. Bezüglich des Jahres 1989 wandte sich die Beschwerdeführerin gegen die Beurteilung der nicht gegebenen Unternehmereigenschaft, in beiden Berufungen brachte die Beschwerdeführerin unter Berufung auf Schwarzinger, SWK 1992, 21, vor, dass in der Einlage atypischer Gesellschafter kein steuerbarer Leistungsaustausch zu erblicken sei. Dies ergebe sich daraus, dass bei den stillen (einschließlich der atypisch stillen) Gesellschaft kein Gesamthandvermögen bestehe. Es gebe daher keine Anteile an einer Gesellschaft, sondern nur schuldrechtliche Ansprüche des stillen Gesellschafters gegenüber dem Geschäftsherrn. § 6 Z 8 lit e UStG 1972 sei daher nicht anwendbar. Der stille Gesellschafter erbringe seine Einlage societatis causa zur Leistungsvereinigung.

In einer Berufungsvorentscheidung bezüglich der Umsatzsteuer 1989 gab das Finanzamt der Berufung insoweit Folge, als die Unternehmereigenschaft der Beschwerdeführerin anerkannt wurde, im Übrigen aber beurteilte das Finanzamt die Einlagen atypisch stiller Gesellschafter wie im Umsatzsteuerbescheid für 1990 und teilte die geltend gemachten Vorsteuern entsprechend auf, wobei S 4.361,21 anerkannt wurden. Die Beschwerdeführerin beantragte eine Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung gegen den Umsatzsteuerbescheid 1989 im Umfang der Berufungsvorentscheidung teilweise Folge, die Berufung gegen den Umsatzsteuerbescheid 1990 wies sie ab. Nach Wiedergabe des § 6 Z 8 lit e UStG 1972, wonach Umsätze von Anteilen an Gesellschaften und anderen Vereinigungen steuerfrei sind, brachte die belangte Behörde zum Ausdruck, dass sie den Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht folgen könne, weil sie sich auf die errichtete stille Gesellschaft bezögen, bei der es sich tatsächlich um eine Innengesellschaft handle, die nach außen nicht in Erscheinung trete. Die Beschwerdeführerin mache keinen Unterschied zwischen der zu errichtenden stillen Gesellschaft einerseits und der bereits errichteten Gesellschaft andererseits. Sie übersehe, dass sie bei Akquisition von Gesellschaftskapital sehr wohl mit außenstehenden Dritten in eine Leistungsbeziehung getreten sei, um eine stille Gesellschaft mit den daraus bezweckten Rechtsfolgen "zu erzielen". Dazu habe sie sich eines Vermittlers bedient, der ihr für die Vermittlung Provisionen einschließlich Umsatzsteuer in Rechnung gestellt habe. Bei diesem Umsatz könne daher nicht von einem Innenumsatz die Rede sein. Dasselbe gelte für die "Aufnahme des stillen Gesellschafters", die "einen Leistungsaustausch zwischen der Beschwerdeführerin und dem stillen Gesellschafter" darstelle, bei dem die Beschwerdeführerin Bareinlagen gegen Gesellschaftsrechte entgegengenommen habe. Dabei handle es sich um einen steuerbaren Umsatz, der gemäß § 6 Z 8 lit e UStG 1972 steuerfrei sei.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die dagegen erhobene Beschwerde erwogen:

In seinem Erkenntnis vom 29. Mai 1996, 95/13/0056, ist der Gerichtshof in einem sowohl hinsichtlich des rechtserheblichen Sachverhaltes als auch hinsichtlich der in der Beschwerde relevierten Rechtsfrage gleichgelagerten Fall der Ansicht der damals belangten Behörde beigetreten, dass die Begebung stiller Beteiligungen einen vom Geschäftsherrn der stillen Gesellschaft im Sinne des § 6 Z. 8 lit. e UStG 1972 steuerfrei getätigten Umsatz von Anteilen an Gesellschaften und anderen Vereinigungen bildet, wodurch der Geschäftsherr gemäß § 12 Abs. 3 Z. 2 UStG 1972 vom Vorsteuerabzug für solche Leistungen, die er zur Ausführung der Begebung der stillen Beteiligungen in Anspruch genommen hat, ausgeschlossen wird. Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich durch den gegenständlichen Beschwerdefall nicht veanlasst, von dieser Rechtsmeinung abzugehen, zumal sich der Gerichtshof bereits im damaligen Erkenntnis ua mit der auch von der Beschwerdeführerin zur Stützung ihrer Ansicht angeführten Literaturstelle (Schwarzinger, Die Einlage von atypisch stillen Gesellschaftern, SWK 1992, 21) auseinandergesetzt hat. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses verwiesen (§ 43 Abs 2, zweiter Satz VwGG).

Neben der ihrer Ansicht nach unrichtigen Lösung der Frage, ob die Begebung (atypisch) stiller Beteiligungen steuerbare Umsätze darstellen, rügt die Beschwerdeführerin die Aufteilung der Vorsteuern gemäß § 12 Abs 4 UStG 1972 mit der Begründung, dass die nicht direkt in Zusammenhang mit den unecht steuerbefreiten Umsätzen stehenden Vorsteuern (S 426.419,--) mit den im Jahr 1989 erzielten Umsätzen aus Vermittlungstätigkeit (in Höhe von S 140.000,--) "ausschließlich und zweifelsfrei" zusammenhingen. Dabei handelt es sich aber um ein im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unbeachtliches neues Vorbringen,weil von der Behörde in der erlassenen Berufungsvorentscheidung von nicht ausschließlich bestimmten Umsätzen zuordenbaren und daher nach dem Verhältnis von steuerpflichtigen zu (unecht) steuerbefreiten Umsätzen aufzuteilenden Vorsteuern ausgegangen worden war, ohne dass dies von der Beschwerdeführerin gerügt worden wäre.

Da sich die Beschwerde somit insgesamt als unbegründet erweist, war sie gem § 42 Abs 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl Nr 416/1994.

Wien, am 13. Oktober 1999

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1994130120.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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