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L65005 Jagd Wild Salzburg;Norm
B-VG Art133 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Handstanger und Mag. Samm als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision der T GmbH in B, vertreten durch WKG Korp-Grünbart-Lison Rechtsanwälte GmbH in 5280 Braunau/Inn, Stadtplatz 43, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 24. Jänner 2018, Zl. 405-1/194/1/10-2018, betreffend Abschussplan (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - in Bestätigung eines entsprechenden Bescheids der belangten Behörde - gemäß § 60 Abs. 4 SJG iVm der Abschussrichtlinienverordnung LGBl. Nr. 33/1997 und der Abschussplanverordnung 2017 bis 2019, LGBl. Nr. 30/2017, für das Eigenjagdgebiet G der Revisionswerberin der Abschussplan für das Jagdjahr 2017 erlassen. Dabei wurden für das Rotwild folgende Mindestabschüsse festgesetzt: Hirsche der Klasse III 2 Stück, Hirsche der Klasse III einjährig 2 Stück, 7 Tiere und 7 Kälber. Weitere Festlegungen betreffen das Gams-, das Reh- und das Murmelwild.
2 Unter einem wurde die ordentliche Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zugelassen.
3 Dieser Entscheidung legte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen Folgendes zu Grunde:
4 Das Eigenjagdgebiet G weise eine Gesamtfläche von 1075,7407 ha auf; von 1998 bis Ende 2015 sei es zusammen mit dem Eigenjagdgebiet A (Fläche ca. 474 ha) und dem Eigenjagdgebiet B (Fläche ca. 211 ha) in einer Jagdbetriebsgemeinschaft bewirtschaftet worden.
5 Das Jagdgebiet bilde den oberen westlichen Talabschluss des Atales in Richtung Pgau, beginne bei einer Seehöhe von ca. 1550 m und reiche bis ca. 2600 m im Bereich des Geländerückens entlang der Bezirksgrenze zwischen dem X und dem Pgau. Es liege in der Wildregion 2.3 G und befinde sich zur Gänze in einer Rot- und Gamswildkernzone. Das Jagdgebiet setze sich großteils aus steilen, teils felsdurchsetzten und teilweise völlig unproduktiven Flächen (alpines Ödland) zusammen, sei durch zahlreiche Gräben durchzogen und eingeschnitten. Ein Großteil des Jagdgebiets werde im Sommer als Almweide (ca. 200 Stück Vieh) genutzt. Durch das Jagdgebiet führten nur wenige (eher von Einheimischen genutzte) markierte Wanderwege, es werde weder sommer- noch wintertouristisch flächig genutzt.
6 Weite Bereiche seien bestimmt durch Almweiden, alpines Ödland sowie kleinräumige Waldinseln im Nahbereich einer Rotwildfütterung. Diese Flächen stellten einen attraktiven Lebensraum für das Rotwild dar.
7 Die umliegenden Reviere wiesen teilweise flächenhafte Bestockung mit forstlichem Bewuchs auf. Im benachbarten Revier A stehe ein flächenmäßig großer Anteil der Waldbestände - in Form von aus den großen Windwurfereignissen des Jahres 2002 und den damit verbundenen Käferkalamitäten der Folgejahre stammendem Jungwuchs bzw. Dickungen - in der I. Altersklasse. Bei diesen Flächen handle es sich zum größten Teil um Standortschutzwälder. Im Zuge eines laufenden Verfahrens betreffend eine flächenhafte Gefährdung des Bewuchses durch jagdbare Tiere seien - aufgrund der intensiven Rotwildlosung, von Rotwildfährten und von Schälschäden unzweifelhaft dem Rotwild zugeordnete - als Waldverwüstung nach § 16 Abs. 5 ForstG beurteilte Wildschäden festgestellt worden, die zur Vorschreibung jagdwirtschaftlicher Maßnahmen nach § 90 SJG geführt hätten.
8 Im Jagdrevier G werde auf einer Seehöhe von ca. 1700 m eine Rotwildfütterung betrieben, an der das Rotwild aus dem mittleren Gtal auf der orographisch linken Seite gefüttert werde. Die Anzahl der dort gefütterten Stücke sei von 40 Stück im Jahr 1998 auf "zumindest bis ca. 158 Stück" im Jahr 2016 angestiegen. Es bestehe ein Austausch der Rotwildpopulation zwischen dem Bfeld und der Fütterung im Atal. Im Jahr 2015 seien gesamt 147 Stück (62 Hirsche, 58 Tiere und 27 Kälber) bei der Fütterung gestanden, im Jahr 2016 gesamt 158 Stück (69 Hirsche, 62 Tiere und 22 Kälber).
9 Das Jagdgebiet sei im Wesentlichen durch Jagdsteige erschlossen. Mit geländegängigen Allradfahrzeugen könne man bis zum Esee bzw. bis zur Ehütte auf einer Seehöhe von ca. 2000 m zufahren. Von diesem Punkt aus müsse der südliche Teil des Jagdreviers zu Fuß über mehrere Stunden begangen bzw. bepirscht werden.
10 In der bisher bestehenden Jagdbetriebsgemeinschaft seien im Jahr 2013 51 Stück Rotwild, im Jahr 2014 42 Stück Rotwild und im Jahr 2015 49 Stück Rotwild erlegt worden, wobei "hinsichtlich des Mindestabschusses dabei zumindest vier Stück im Jahr 2013, fünf Stück im Jahr 2014 und ein Stück im Jahr 2015 auf das verfahrensgegenständliche Jagdrevier gemeldet" worden seien.
11 In der Abschussplanverordnung 2016 bis 2018, LGBl. Nr. 124/2015, sei für den Rotwildlebensraum 2 H Ost (Pgau Südost - G West) ein Mindestabschuss von 275 Hirschen der Klasse III, 575 Tieren und 455 Kälbern festgesetzt worden; davon entfielen auf die Wildregion 2.3 G West (die den westlichen Teil des Gtals umfasse) 45 Hirsche der Klasse III, 85 Tiere und 65 Kälber. In dieser Wildregion seien die Waldbestände im Waldentwicklungsplan zu 30 % als Schutzwald und zu 70 % als Wirtschaftswald mit mittlerer Schutzfunktion ausgewiesen. Auf 50 % der Jagdgebiete seien in den letzten drei Jahren zur Vermeidung unmittelbar zu erwartender Wildschäden durch Rotwild (insgesamt neun) jagdbetriebliche Anordnungen getroffen worden. Im Süden der Wildregion seien umfangreiche Lawinenverbauungen mit begleitenden forstbiologischen Sicherungsmaßnahmen zur Forcierung der Bestandsentwicklung umgesetzt worden.
12 Nach Beendigung der bisherigen Jagdbetriebsgemeinschaft sei im Abschussplan 2016 für das Jagdgebiet G ein Mindestabschuss von 14 Stück Rotwild festgesetzt worden; ausgehend von den Meldungen laut Abschusslisten sei im Revier 2016 kein Rotwild erlegt worden.
13 Auf Basis des an der Fütterung im Jahr 2016 gezählten Bestands von 62 Tieren und einer anzunehmenden Zuwachsrate von 85 % ergebe sich ein errechneter Zuwachs von 52 Stück. Dabei sei noch nicht einbezogen, dass mit etwa 10 bis 15 % Außenstehern zu rechnen sei, die bei den Fütterungen nicht gezählt würden und ebenfalls Nachwuchs hätten. Wenn aus diesem Nachwuchs im verfahrensgegenständlichen Revier 18 Stück Rotwild abgeschöpft werden müssten, sei dies keinesfalls zu hoch: Immerhin liege das Jagdgebiet um die genannte Fütterung und müsse es möglich sein, vor allem beim Zuzug zu dieser Fütterung im Herbst ausreichend Rotwild abzuschöpfen; insoweit habe das verfahrensgegenständliche Revier "einen Vorteil zu den umliegenden Jagden".
14 Ausgehend vom festgestellten Rotwildstand an der Fütterung und der Zielsetzung der belangten Behörde, wegen der bestehenden Wildschäden den Wildstand abzusenken, auf keinen Fall aber weiter aufhegen zu lassen, sei ein möglichst zahlreiches Abschöpfen der Zuwachsträger erforderlich. Der für das Revier vorgeschriebene Mindestabschuss sei dringend geboten, um dieses Ziel zu erreichen.
15 Beweiswürdigend stützte sich das Verwaltungsgericht im Wesentlichen auf das erstattete, in der mündlichen Verhandlung ergänzte Gutachten des jagdfachlichen Amtssachverständigen. Die insbesondere im Bereich der Rotwildfütterung festgestellten (Schäl-)Schäden seien demnach mit Sicherheit dem Rotwild zuzuordnen. Zwar sei es dem Revisionswerber gelungen, aufzuzeigen, dass die von der belangten Behörde dem verfahrensgegenständlichen Jagdrevier zugeordneten Abschüsse insofern zu hoch angesetzt wurden, als ein Großteil der Abschüsse "auf das Revier A gemeldet" waren, doch sei dem Revisionswerber "auch deutlich vor Augen zu führen, dass im Hinblick darauf, dass der vorgeschriebene Abschuss für das Jahr 2016 ... zur Gänze nicht erfüllt worden ist, seinen Niederschlag in den folgenden Abschussplanungen haben muss". Die Nichterfüllung des Abschusses bei Rotwild habe massive Auswirkungen auf die Höhe des Wildstands und die Sozialstruktur des Rotwilds im Jagdgebiet in den Folgejahren. Darüber hinaus sei "auch anzumerken, dass es dem Revisionswerber innerhalb der Jagdbetriebsgemeinschaft frei stand in welchem Revier er seine Abschüsse tätigte". Dies möge unter Umständen im Revier A bis zum Ende der Jagdpachtperiode "angenehmer oder leichter möglich" gewesen sein. Aus den Akten ergebe sich zudem auch kein Hinweis darauf, dass die gemeldeten Stücke "in grünem Zustand" vorgelegt worden seien, sodass "für den tatsächlichen Erlegungsort keine Beweise erbracht werden konnten". Indem der bekämpfte Mindestabschuss im Jahr 2017 gegenüber dem vorgeschriebenen Mindestabschuss im Jahr 2016 nicht weiter angehoben worden sei, sei "das Zuordnen von höheren Abschusszahlen im verfahrensgegenständlichen Jagdrevier durch die belangte Behörde jedenfalls aufgewogen". Aus dem Gutachten ergebe sich insgesamt, dass die belangte Behörde die Planungskriterien für die Abschussplanung eingehalten habe.
16 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende, zusammen mit den Verfahrensakten vorgelegte - außerordentliche - Revision.
17 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).
18 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
19 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
20 In der demnach für die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision allein maßgebenden Zulässigkeitsbegründung werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme:
21 Der Revisionswerber macht geltend, es bestehe zwar "eine relativ umfangreiche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Fragen im Zusammenhang mit Abschussplänen, welche im Wesentlichen zu dem Ergebnis führen, dass ein Abschussplan aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse im bezughabenden Revier erfüllbar sein muss". "In Ansehung dieser Rechtsprechung" sei eine Bestätigung des Abschussplans der belangten Behörde vom 12. Juni 2017 "nicht rechtskonform", insofern weiche "die belangte Behörde (offenbar gemeint: das Verwaltungsgericht) in der angefochtenen Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab". Der Hinweis der belangten Behörde (offenbar gemeint: des Verwaltungsgerichts) darauf, dass die von der belangten Behörde dem verfahrensgegenständlichen Jagdrevier zugeordneten Abschüsse zu hoch angesetzt worden seien, bestätige, dass im Zuge des Verfahrens Zweifel an der tatsächlichen Erfüllbarkeit des Abschussplanes aufgekommen seien; dieser Frage sei allerdings nicht weiter nachgegangen worden. Die Beantwortung der Frage der Erfüllbarkeit eines Abschussplans erfordere jagdfachliche Kenntnisse und deshalb die Einholung eines Sachverständigengutachtens. Ausgehend von diesem Aspekt fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs dazu, inwieweit auch bei Erlassung eines Abschussplans nach § 60 Abs. 4 letzter Satz SJG iVm § 4 der Abschussrichtlinienverordnung die Prüfung der tatsächlichen Erfüllbarkeit des vorgeschriebenen Abschusses erforderlich sei bzw. inwieweit es hierzu notwendig sei, ein Sachverständigengutachten einzuholen.
22 Mit diesem Vorbringen wird nicht dargetan, dass der Verwaltungsgerichtshof bei Entscheidung über die vorliegende Revision eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beantworten hätte: Vom Revisionswerber wird nicht einmal konkret vorgebracht (geschweige denn näher begründet), dass die Einhaltung des Abschussplans, also die Vornahme der festgesetzten Mindestabschüsse, unmöglich wäre. Entgegen dem Revisionsvorbringen lässt auch die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts keinen Zweifel an der Erfüllbarkeit des Abschusses (vgl. etwa die Hinweise auf den errechneten "Zuwachs" und die örtliche Nähe zur Fütterung). Der Hinweis der Revision auf die unrichtige Zuordnung der Abschüsse durch die belangte Behörde verkennt auch, dass sich diese Zuordnung erkennbar auf die Aufteilung der (gemeldeten) Abschüsse innerhalb der seinerzeitigen Jagdbetriebsgemeinschaft, nicht aber auf die Aufteilung der im strittigen Abschussplan festgesetzten Abschüsse, bezogen hat, wobei vom Verwaltungsgericht diese Zuordnung zudem durch den Hinweis auf eine fehlende Grünvorlage und damit eingeschränkten Beweiswert der Abschussmeldungen relativiert wurde.
23 Fallbezogen fehlt also eine Grundlage für eine Erörterung der Konsequenzen einer allfälligen Nichterfüllbarkeit eines Abschussplans.
24 Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 6. November 2018
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018030048.L00Im RIS seit
27.11.2018Zuletzt aktualisiert am
11.12.2018