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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art133 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Holeschofsky und die Hofrätinnen Mag. Dr. Zehetner sowie Mag. Liebhart-Mutzl als Richterinnen bzw. Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Sowa, über die Revision der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch in 6800 Feldkirch, Schloßgraben 1, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg vom 12. Mai 2017, LVwG-1- 192/2016-R10, betreffend Übertretung des Glücksspielgesetzes (mitbeteiligte Partei: J K, vertreten durch Dr. Patrick Ruth, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Kapuzinergasse 8/4), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
4 Da die Frage, ob die Voraussetzung des Art. 133 Abs. 4 B-VG (Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung) vorliegt, im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu beurteilen ist, liegt keine Rechtsfrage (mehr) vor, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, wenn die zu lösende Rechtsfrage in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - wenngleich erst nach Einbringung der Revision - bereits beantwortet wurde (z.B. VwGH 27.7.2016, Ra 2015/17/0084, mwN).
5 Die vorliegende Rechtssache gleicht in ihren wesentlichen Umständen jener, über die mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 10. August 2018, Ra 2017/17/0570, entschieden wurde.
6 Auch in der vorliegenden Rechtssache vermag die Amtsrevision der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch angesichts der Begründung der Aufhebung des Straferkenntnisses der belangten Behörde im angefochtenen Erkenntnis, dass nicht festgestellt werden könne, ob den Spielen eine Geschicklichkeitskomponente innegewohnt habe oder der Spielablauf vom Zufall abhängig gewesen sei, weshalb unter Bedachtnahme auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. Jänner 2017, Ra 2015/17/0145, das Vorliegen von Glücksspielen zu verneinen gewesen sei, keine Rechtsfrage dazulegen, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.
7 Gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz und Abs. 9 VwGG wird im Weiteren auf die Begründung des genannten Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes vom 10. August 2018, Ra 2017/17/0570, verwiesen.
8 In der Revision werden demnach keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.
9 Die Revision war daher nach § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
Wien, am 8. November 2018
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017170478.L00Im RIS seit
28.11.2018Zuletzt aktualisiert am
04.02.2019