TE OGH 2018/10/17 1Ob191/18x

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Veröffentlicht am 17.10.2018
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr. Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Familienrechtssache des Antragstellers A***** F*****, vertreten durch Dr. Franz Bixner, Rechtsanwalt in Wien, gegen die Antragsgegnerin R***** F*****, vertreten durch Dr. Bernhard Eigner, Rechtsanwalt in Wien, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 22. August 2018, GZ 42 R 128/18m-21, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Meidling vom 1. März 2018, GZ 27 Fam 15/17i-16, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Die Auslegung von Vereinbarungen bildet ganz allgemein keine erhebliche Rechtsfrage, deren Beantwortung zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommen würde (RIS-Justiz RS0042776; RS0042936; RS0044358 ua). Das gilt auch für die Auslegung eines Notariatsakts (RIS-Justiz RS0044358 [T26]). Eine aufzugreifende Fehlbeurteilung des Rekursgerichts liegt hier nicht vor.

2. Bei der (unentgeltlichen) Eigentumsübertragung von Liegenschaften bzw Liegenschaftsanteilen durch Verwandte eines Ehegatten kommt der von der Rechtsprechung entwickelten Zweifelsregel, nach der mangels abweichender Widmung im Allgemeinen davon auszugehen sei, dass mit einer Zuwendung von Verwandten nur der mit dem Schenker verwandte Ehegatte begünstigt werden solle, keine Bedeutung zu. Anders als bei Geldgeschenken oder Arbeitsleistungen liegt nämlich naturgemäß eine eindeutige Widmung vor (RIS-Justiz RS0117148).

Nach den Feststellungen boten die Eltern des Mannes den Eheleuten an, ihnen beiden (und nicht nur dem Mann) ihre Liegenschaften zu übertragen. Dabei sprach der Vater des Mannes auch steuerliche Aspekte einer Schenkung an die Schwiegertochter an. Der nur von den
Eltern vorbereitete – von den Eheleuten inhaltlich nicht beeinflusste – und von den Parteien unterfertigte Übergabs- und Ehevertrag in der Form eines Notariatsakts führte dazu, dass die ursprünglich den Eltern gehörenden Liegenschaften auf die Eheleute zu gleichen Teilen übertragen wurden.

Die Beurteilung des Rekursgerichts, der Umstand, dass der Notariatsakt so formuliert worden sei, dass die Eltern zuerst dem Mann (ihrem Sohn) die Liegenschaften übertrugen und dieser im nachfolgenden Punkt mit der Frau betreffend diese Liegenschaften eine Gütergemeinschaft vereinbarte, habe nichts am Willen der Eltern geändert, die Liegenschaften je zur Hälfte beiden Ehegatten zukommen zu lassen, und damit unterlägen die Liegenschaftsanteile der Frau (die Liegenschaften wurden nicht als Ehewohnung verwendet) gemäß § 82 Abs 1 Z 1 EheG nicht der Aufteilung, ist nicht korrekturbedürftig. Nach den Feststellungen wollten die Eltern des Mannes die Liegenschaften zur Hälfte auch ihrer Schwiegertochter zukommen lassen, sodass die Rechtsansicht des Rekursgerichts, aufgrund des festgestellten Schenkungswillens liege – entgegen dem Inhalt des Notariatsakts, dem eine Besprechung der Eltern mit dem Notar vorausging – eine Schenkung (auch) an sie vor, im vorliegenden Einzelfall nicht zu beanstanden ist. Wenn der Mann – der selbst von einer Schenkung seiner Eltern, also einer unentgeltlichen Zuwendung ausgeht – im Übrigen bloß den Vertragstext interpretiert, übergeht er die darüber hinaus getroffene Tatsachenfeststellung über die Zuwendungsabsicht seiner Eltern an beide Ehegatten. Insofern unterscheidet sich der Fall vom Sachverhalt der Entscheidung 2 Ob 25/10f (= SZ 2010/164), stand doch dort ein Schenkungswille der Eltern der Frau an den Schwiegersohn gerade nicht fest.

3. Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (§ 71 Abs 3 AußStrG).

Textnummer

E123263

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:0010OB00191.18X.1017.000

Im RIS seit

27.11.2018

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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