Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Vogel als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Schwarzenbacher, Hon.-Prof. Dr. Brenn, Dr. Rassi und MMag. Matzka als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ing. G***** C*****, vertreten durch Dr. Karl-Heinz Götz und Dr. Rudolf Tobler jun, Rechtsanwälte in Neusiedl am See, gegen die beklagte Partei ÖBB-Personenverkehr AG, *****, vertreten durch die Finanzprokuratur, und die Nebenintervenienten auf Seiten der beklagten Partei 1) K***** GmbH, *****, vertreten durch Hajek & Boss & Wagner Rechtsanwälte OG in Eisenstadt, 2) ÖBB-Infrastruktur AG, *****, vertreten durch Mag. Isabelle Pellech, Rechtsanwältin in Wien, und 3) P***** A*****, vertreten durch Lederer Rechtsanwalt GmbH in Wien, wegen 29.631,58 EUR sA und Feststellung (Streitwert 3.000 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 27. April 2018, GZ 5 R 13/18w-40, mit dem das Urteil des Landesgerichts Eisenstadt vom 30. November 2017, GZ 4 Cg 43/16x-32, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revision wird Folge gegeben.
Die Urteile der Vorinstanzen werden aufgehoben; die Rechtssache wird zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverwiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Text
Begründung:
Am 7. 1. 2015 gegen 18:00 Uhr kam der Kläger, der über eine Jahreskarte der Beklagten verfügte, nach Ankunft an seinem Heimat-Bahnhof in einem Bereich außerhalb des Bahnhofsgebäudes zu Sturz, wobei er sich verletzte. An besagtem Nachmittag fiel Schnee und auch Eisregen. Die Zweitnebenintervenientin ist Eigentümerin der Fläche, auf der sich der Unfall ereignete; mit der Durchführung des Winterdienstes beauftragte sie die Erstnebenintervenientin, die den Auftrag an den Drittnebenintervenienten als Subunternehmer weitergab.
Der Kläger begehrte die Zahlung von 29.631,58 EUR sA aus dem Titel des Schadenersatzes (vor allem Schmerzengeld); zudem begehrte er die Feststellung der Haftung der Beklagten für künftige unfallskausale Schäden. Bereits beim Aussteigen aus dem Zug sei ihm aufgefallen, dass der Boden eisig sei. Aus diesem Grund habe er einen Umweg genommen, um zum bahnhofseigenen Parkplatz zu gelangen. Etwa 5 m nach dem Ausgangsportal sei er auf einer spiegelglatten Eisplatte zu Sturz gekommen, wodurch er sich einen Bruch des rechten Außenknöchels zugezogen habe. Die Beklagte habe ihre vertraglichen Schutz- und Sorgfaltspflichten durch Unterlassung der Räumung und Streuung verletzt.
Die Beklagte und die Nebenintervenienten entgegneten, dass die Beklagte nicht passiv legitimiert sei. Als Beförderungsunternehmen müsse sie nur die unmittelbaren Zu- und Abgänge zu bzw von den Verkehrsmitteln in einem gefahrlosen Zustand erhalten. Die Nebenintervenienten seien keine Erfüllungsgehilfen der Beklagten. Außerdem sei der Winterdienst ordnungsgemäß durchgeführt worden.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Die Frage, ob sich die Verkehrssicherungspflicht der Beklagten nicht nur auf den unmittelbaren Bahnhofsbereich, sondern auch auf die Wege dorthin erstrecke, könne dahingestellt bleiben, weil eine Verletzung der Pflichten, die sich aus einem ordnungsgemäßen Winterdienst ergeben, zu verneinen sei.
Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Die vertragliche Verkehrssicherungspflicht der Beklagten beziehe sich nur auf den Zugangsbereich am Bahnsteig und den unmittelbaren Eingangsbereich des Bahnhofs, nicht aber auf einen außerhalb des Bahnhofsgebäudes gelegenen Weg, der auch nicht im Eigentum der Beklagten stehe. Die Beklagte treffe auch keine deliktische Haftung, weil sie nicht Halterin des Weges gemäß § 1319a ABGB sei. Die ordentliche Revision sei mangels erheblicher Rechtsfrage nicht zulässig.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die außerordentliche Revision des Klägers, die auf eine Stattgebung des Klagebegehrens abzielt.
Mit ihren – durch den Obersten Gerichtshof freigestellten – Revisionsbeantwortungen beantragen die Beklagte sowie die Zweit- und Drittnebenintervenienten, die Revision des Klägers zurückzuweisen, in eventu, dieser den Erfolg zu versagen.
Rechtliche Beurteilung
Entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden – Ausspruch des Berufungsgerichts ist die Revision zulässig, weil die Entscheidung des Berufungsgerichts zur Reichweite der vertraglichen Verkehrssicherungspflichten eines Beförderungsunternehmens einer Korrektur durch den Obersten Gerichtshof bedarf. Dementsprechend ist die Revision – im Sinn des subsidiär gestellten Aufhebungsantrags – auch berechtigt.
1.1 Beim Abschluss eines Beförderungsvertrags richten sich die Verkehrssicherungspflichten des Betreibers des Verkehrsmittels in erster Linie nach Vertragsrecht (RIS-Justiz RS0023714; 2 Ob 139/08t). Für das Beförderungsunternehmen besteht die nebenvertragliche (ebenso wie die vorvertragliche und nachvertragliche) Verpflichtung, die Sicherheit der Fahrgäste und ihre körperliche Unversehrtheit zu wahren (RIS-Justiz RS0023575; RS0021735; 8 Ob 84/12d). Dazu zählt etwa auch die Aufgabe, bei Auftreten von Glatteis entsprechende Maßnahmen zur Beseitigung der daraus für die Fahrgäste erwachsenden Gefahren zu treffen und vor allem für die Säuberung von Eis und Schnee zu sorgen (RIS-Justiz RS0023578; 5 Ob 145/07w). Nach ständiger Rechtsprechung beziehen sich die in Rede stehenden Schutz- und Sorgfaltspflichten auch darauf, Zugänge oder Abgänge zu bzw von den Verkehrsmitteln in einem Zustand zu erhalten, der die gefahrlose Benützung durch die Fahrgäste erlaubt (RIS-Justiz RS0021735; 2 Ob 139/08t). Dies gilt nicht nur für den Bereich von Haltestellen (2 Ob 32/92; 2 Ob 139/08t) oder Bahnsteigen, sondern für die gesamten den Fahrgästen zur Verfügung gestellten Anlagen, die von diesen bestimmungsgemäß benützt werden (vgl 5 Ob 145/07w). Dazu gehören etwa auch Eisengitter im Ausgangsbereich einer U-Bahn (außerhalb der U-Bahn-Station), weil diese mit der gesamten U-Bahn-Station als Einheit betrachtet werden, wenn die zu befördernden Personen eine solche Vorrichtung überschreiten müssen (2 Ob 35/97d; vgl auch 1 Ob 62/10i), bzw Flächen und Anlagen, die funktionell zum U-Bahn-Bereich bzw Bahnhofsbereich gehören (2 Ob 35/97d; 5 Ob 145/07w; vgl auch 4 Ob 102/05m).
1.2 Die beschriebenen vertraglichen Schutz- und Sorgfaltspflichten werden nach der Rechtsprechung nicht dadurch obsolet, dass andere Personen die gesetzliche Verpflichtung nach § 1319a ABGB trifft. Bei der Haftung nach Vertragsgrundsätzen kommt es weder auf die Eigentumsverhältnisse noch auf die Haltereigenschaft für den Weg bzw den Unfallsbereich an (2 Ob 139/08t mwN).
In der Entscheidung 2 Ob 139/08t hat der Oberste Gerichtshof auch bereits ausgesprochen, dass sich durch die Ausgliederungs- und Umstrukturierungsmaßnahmen bei den ÖBB, insbesondere durch die Bestimmungen des Bundesbahngesetzes, an der vertraglichen Haftung der (auch hier) Beklagten nach den angeführten Grundsätzen keine Änderung ergeben hat und die vertraglichen Schutz- und Sorgfaltspflichten dadurch nicht obsolet wurden.
2.1 Im Anlassfall hat das Berufungsgericht
– unter Hinweis auf ein Tatsachengeständnis des Klägers – die Feststellung getroffen, dass sich die Unfallstelle (10 m) außerhalb des „Bahnhofs“ (Bahnhofsgebäudes) auf einem im Eigentum der Zweitnebenintervenientin stehenden Grundstück befunden hat. Davon ausgehend hat es seine abweisende Entscheidung – anders als das Erstgericht – damit begründet, dass sich die Verkehrssicherungspflicht der Beklagten auf den Zugangsbereich des Bahnsteigs oder den unmittelbaren Eingangsbereich des Bahnhofs, nicht aber auf einen außerhalb des Bahnhofsgebäudes gelegenen Weg erstrecke.
2.2 In dieser Allgemeinheit lässt sich die Beurteilung des Berufungsgerichts nicht aufrechterhalten. Vielmehr können sich nach den angeführten Grundsätzen die vertraglichen Verkehrssicherungspflichten der Beklagten als Beförderungsunternehmen auch auf Flächen bzw Anlagen außerhalb des Bahnhofsgebäudes beziehen, wenn diese funktionell noch zum Bahnhofsbereich gehören und von den Fahrgästen bestimmungsgemäß benützt werden.
3.1 Im Anlassfall kommt hinzu, dass der Kläger schon im erstinstanzlichen Verfahren – wie auch in der Revision – vorgebracht hat, dass er sich vom Bahnsteig in Richtung der bahnhofseigenen Parkplätze begeben habe. Der Unfall habe sich im Zu- und Abgangsbereich des Bahnhofs, nämlich am Zugangsweg zum Bahnhofsparkplatz ereignet.
3.2 Der Oberste Gerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass sich die vertraglichen Verkehrssicherungspflichten eines Geschäftsinhabers auch auf die den Kunden zur Verfügung gestellten Parkplätze und die Zugangswege zu diesen beziehen (RIS-Justiz RS0023768; 2 Ob 113/16f; 5 Ob 21/17z). In der Entscheidung zu 6 Ob 180/14k (EvBl 2016, 26 [Rohrer, Hafner]) hat der Oberste Gerichtshof diese Rechtsprechung auf Kundenparkplätze eines Einkaufszentrums ausgedehnt, auch wenn diese nicht den einzelnen Geschäften im Einkaufszentrum zugeordnet sind.
Diese Beurteilung ist sachgerecht, weil es sich auch bei einer vom Geschäftsinhaber (oder von einem Dritten für diesen: 6 Ob 180/14k) für Kunden gewidmeten Parkfläche um eine Fläche handelt, die funktionell dem Geschäftsbetrieb zugehört und von den Kunden bestimmungsgemäß in Anspruch genommen wird. Für einen bahnhofszugehörigen Parkplatz gilt im Verhältnis zu einem Fahrgast, der den Parkplatz im Zusammenhang mit der Beförderung durch die Bahn in Anspruch genommen hat, nichts anderes.
4. Ausgehend von diesen Erwägungen hält die Entscheidung des Berufungsgerichts der Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof nicht stand.
Zu den entscheidungswesentlichen Fragen, ob sich der Kläger unmittelbar vor dem Unfall auf dem Zugangsweg zum Bahnhofsparkplatz befand und ob dort sein Fahrzeug abgestellt war oder der von ihm gewählte Ausgangsweg über den Parkplatz führte, wurden keine Feststellungen getroffen. Die Beklagte hat – in Erwiderung der rechtlichen Argumentation des Klägers – im erstinstanzlichen Verfahren zwar ausgeführt, dass der Kläger die Judikatur des Obersten Gerichtshofs verkenne, wonach die Grenze des unmittelbaren Zu- und Abgangsbereichs nicht bis zu einem Parkplatz eines Bahnhofsgebäudes reiche, sondern ausschließlich den unmittelbaren Haltestellenbereich betreffe. Aus diesen rein rechtlichen Erwägungen kann allerdings kein Tatsachengeständnis der Beklagten dahin abgeleitet werden, dass sich der Unfall tatsächlich auf dem Weg zum Bahnhofsparkplatz ereignet hat.
Es liegen damit relevante sekundäre Feststellungsmängel vor, weshalb die Entscheidungen der Vorinstanzen in Stattgebung der Revision aufzuheben waren. Im fortgesetzten Verfahren werden die Feststellungen zu den vom Obersten Gerichtshof aufgeworfenen Fragen zu ergänzen sein. Sollte im weiteren Verfahren auch die Frage zu beurteilen sein, ob die Nebenintervenienten im Hinblick auf die Vornahme des Winterdienstes als Erfüllungsgehilfen der Beklagten fungierten, so wäre auch die entsprechende Verabredung zwischen der Beklagten und der Zweitnebenintervenientin mit den Parteien zu erörtern und in der Folge in die Tatsachenfeststellungen mitaufzunehmen (vgl dazu das Vorbringen der Zweitnebenintervenientin in ON 9, S 3).
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 Abs 1 ZPO.
Textnummer
E123259European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:0040OB00121.18Z.1023.000Im RIS seit
27.11.2018Zuletzt aktualisiert am
19.03.2021