TE OGH 2018/11/21 15Os125/18y

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Veröffentlicht am 21.11.2018
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 21. November 2018 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski, Mag. Fürnkranz und Dr. Mann in Gegenwart der FOI Bayer als Schriftführerin im Verfahren zur Unterbringung des Özhan Ö***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Betroffenen gegen das Urteil des Landesgerichts St. Pölten als Schöffengericht vom 16. Juli 2018, GZ 36 Hv 95/18d-40, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Özhan Ö***** gemäß § 21 Abs 1 StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen, weil er am 18. April 2018 in S***** unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustands (§ 11 StGB), der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht, nämlich einer schizoaffektiven Psychose (ICD.10.F25.0), Nachgenannte gefährlich mit dem Tod bedroht hat, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, und zwar

I./ Esme Ö***** durch die sinngemäße Äußerung „Ich bringe dich um“, wobei er sie in eine Ecke drängte und dabei ein großes Küchenmesser drohend erhob;

II./ Muzaffer Ö***** durch die sinngemäße Äußerung „Ich bringe die ganze Familie um“, wobei er mit einem kleinen Küchenmesser mit drohender Gebärde auf ihn zeigte,

und sohin Taten begangen hat, die als Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und 2 StGB mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht sind.

Dagegen richtet sich die auf Z 5 und 5a des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Betroffenen, die ihr Ziel verfehlt.

Rechtliche Beurteilung

Die Tatrichter gründeten ihre Feststellungen zum objektiven Geschehensablauf – ohne Verstoß gegen die Grundsätze logischen Denkens und grundlegende Erfahrungssätze (Z 5 vierter Fall) – auf die Aussagen der Zeugen Muzaffer Ö*****, Esme Ö***** und Gökhan Ö***** (US 4), wobei sie sich auch mit Widersprüchen und Unsicherheiten in der Aussage der Mutter des Betroffenen (Esme Ö*****) auseinandersetzten (US 4). Soweit die Beschwerde aus den verschiedenen Vernehmungen selektiv Details herausgreift und daraus den Schluss zieht, dass es „sich keinesfalls so abgespielt haben kann“, dies sei „völlig unglaubwürdig“ und es lägen „keine ausreichenden Gründe vor“, zeigt sie keinen Begründungsmangel im Sinn des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes auf, sondern bekämpft die Beweiswürdigung der Tatrichter nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht zulässigen Berufung wegen Schuld.

Der zeitliche Ablauf der Geschehnisse nach den Drohungen betrifft keine erhebliche Tatsache, sodass diesbezügliche Diskrepanzen in den Aussagen der Zeugen Muzaffer Ö***** und Gökhan Ö***** nicht gesondert erörterungsbedürftig waren (Z 5 zweiter Fall).

Mit dem Umstand, dass Gökhan Ö*****, der Bruder des Betroffenen, in seiner ersten Vernehmung vor der Polizei (ON 21 S 21 ff) kein Messer erwähnt hatte, mussten sich die Tatrichter gleichfalls nicht auseinandersetzen, zumal er keine eigenen Wahrnehmungen zum Vorfall hatte (vgl US 4 f).

Mit der Berufung auf den Zweifelsgrundsatz („in dubio pro reo“) wird keine Nichtigkeit aus Z 5 aufgezeigt (RIS-Justiz RS0102162).

Soweit die Tatsachenrüge (Z 5a) auf die Ausführungen der Mängelrüge verweist, verkennt sie, dass die Nichtigkeitsgründe des § 281 Abs 1 StPO voneinander wesensmäßig verschieden sind und daher gesondert auszuführen sind (RIS-Justiz RS0115902).

Aber auch mit einer eigenständigen Bewertung der Aussagen der Zeugen Esme und Gökhan Ö***** gelingt es der Beschwerde nicht, beim Obersten Gerichtshof erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der konstatierten entscheidenden Tatsachen zu wecken.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus sich die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung ergibt (§ 285i StPO).

Textnummer

E123270

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:0150OS00125.18Y.1121.000

Im RIS seit

28.11.2018

Zuletzt aktualisiert am

28.11.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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