RS Lvwg 2018/10/31 LVwG-AV-1093/001-2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.10.2018
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

31.10.2018

Norm

BAO §4 Abs1
ROG NÖ 2014 §20 Abs9

Rechtssatz

Dass die Bruttogeschoßfläche bereits vor Inkrafttreten der Bestimmung bezüglich der Standortabgabe (§ 20 Abs 9 NÖ ROG 2014) mehr als 170 m² betragen hat, schließt den Abgabentatbestand nicht aus. Entscheidend ist vielmehr, dass durch die nunmehr bewilligte Erweiterung die Bruttogeschoßfläche insgesamt 170 m² übersteigt. Damit sind die Tatbestandsvoraussetzungen einer Standortabgabe gemäß § 20 Abs 9 Z 2 erster Fall NÖ ROG 2014 erfüllt.

Schlagworte

Finanzrecht; Standortabgabe; Abgabenbescheid; Zeitbezogenheit; Geschoßfläche;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1093.001.2018

Zuletzt aktualisiert am

22.11.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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