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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §37;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und Senatspräsident Dr. Pokorny sowie die Hofräte Dr. Fellner, Dr. Hargassner und Mag. Heinzl als Richter im Beisein der Schriftführerin Mag. Hanslik, über die Beschwerde des D in W, vertreten durch Dr. Hermann Sperk, Rechtsanwalt in Wien I, Goldschmiedgasse 3, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland (Berufungssenat VI) vom 19. August 1993, Zl. 6/3-3187/80-05, betreffend Umsatz- und Gewerbesteuer für die Jahre 1975 bis 1978, Einkommensteuer für die Jahre 1971 bis 1978, Vermögensteuer jeweils zum 1.1. der Jahre 1972 bis 1977, Verspätungszuschläge sowie Vorauszahlung an Einkommen- und Gewerbesteuer 1979, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Bei dem Beschwerdeführer, der sich ursprünglich als Student, später als Konsulent bezeichnete, fand eine Betriebsprüfung statt, die den Zeitraum 1975 bis 1978 - in Bezug auf Einkommensteuer bereits ab 1971 - umfasste.
Der Prüfer stellte fest, dass der Beschwerdeführer am 26. Juni 1975 (damals trug er noch seinen Geburtsnamen P; anlässlich seiner Verehelichung im Jahr 1978 wurde der Familiennamen seiner Ehefrau als gemeinsamer Familienname bestimmt) mit der A-GmbH, der B-GmbH und der B & Co GmbH je einen Werkvertrag abgeschlossen hatte. Gegenstand der (den Verwaltungsakten angeschlossenen) Verträge war die laufende Erstattung juristischer und betriebswirtschaftlicher Gutachten über Fragen, wie sie im Geschäftsbetrieb der Bestellerin vorkommen, sowie die laufende Beratung in allen den Geschäftsbetrieb betreffenden Problemen, soweit eine solche Tätigkeit nicht den Rechtsanwälten, Notaren oder Wirtschaftstreuhändern ausdrücklich vorbehalten ist. Das Entgelt
für Gutachten wurde mit "mindestens ... S 10.000,--" vereinbart.
Die Gutachten sollten "eine wissenschaftlich exakte Ausarbeitung" darstellen. Das Entgelt für die laufende Beratung wurde mit monatlich S 20.000,-- (A-GmbH), S. 5.000,-- (B-GmbH) und S 3.000,-- (B & Co GmbH) festgelegt.
Der Prüfer ermittelte aufgrund dieser Verträge im Schätzungsweg Umsatz und Gewinn, indem er für das Jahr 1975 von der Erstellung je eines Gutachtens und einer sechsmonatigen Beratungstätigkeit ausging. Für die Jahre 1976 bis 1978 ging der Prüfer von jährlich jeweils zwei erstellten Gutachten und einer zwölfmonatigen Beratungstätigkeit aus.
Der Prüfer gelangte so zu Umsätzen von S 237.000,-- (1975) und S 418.000,-- (jeweils in den Jahren 1976 bis 1978). Die Gewinne wurden mit S 198.000,-- (1975) und je S 396.000,-- (1976 bis 1978) geschätzt.
Weiters traf der Prüfer die Feststellung, dass der Beschwerdeführer am 26. Juni 1975 der A-GmbH ein Darlehen von S 5 Mio gegeben habe. Gemäß diesem, ebenfalls den Verwaltungsakten angeschlossenen Vertrag war eine Weitervermittlung des Betrages an andere Darlehensnehmer, eine Rückzahlung innerhalb von zehn Jahren und eine monatlich zu leistende Verzinsung von zwölf Prozent steigend bis 21 Prozent p.a. vereinbart. Weiters war von der A-GmbH zugesagt, dass der Beschwerdeführer "gegenüber dem Darlehensnehmer
... vollkommen anonym" bleibe.
Der Prüfer behandelte den Darlehensbetrag von S 5 Mio als ungeklärten Vermögenszuwachs, den er verteilt auf fünf Jahre (ab 1971), also mit jährlich S 1 Mio als Einkünfte aus Kapitalvermögen erfasste. Außerdem ermittelte er im Schätzungsweg folgende Zinserträge:
1975: S 300.000,--
1976: S 592.500,--
1977: S 582.500,--
1978: S 552.500,--.
Das Finanzamt folgte den Prüfungsfeststellungen und erließ entsprechende (zunächst vorläufige) Abgabenbescheide, mit denen auch Verspätungszuschläge festgesetzt wurden. Bereits nach ca. vier Monaten wurden sämtliche Bescheide für endgültig erklärt. Schließlich erließ das Finanzamt Vorauszahlungsbescheide betreffend Einkommensteuer und Gewerbesteuer für die Jahre 1979 und die Folgejahre.
Der Beschwerdeführer erhob gegen sämtliche Bescheide größtenteils mit gesonderten Schriftsätzen Berufung und zwar sowohl gegen die vorläufig erlassenen Bescheide, als auch gegen jene Bescheide, mit denen die vorläufigen Bescheide für endgültig erklärt worden waren, und gegen die Vorauszahlungsbescheide.
In den Berufungen wurde im wesentlichen ausgeführt:
Bei dem Darlehen von S 5 Mio handle es sich in Wahrheit um den Kaufpreis für die Gesellschaftsanteile an der A-GmbH, die der Beschwerdeführer verkauft habe, ohne dass dieser Kaufpreis je bezahlt worden wäre. Er habe daher auch keine Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielt. Aus den Werkverträgen habe er an Einkünften lediglich S 35.000,-- im Jahr 1975 und S 110.000,-- in Jahr 1976 bezogen. Am 1. September 1976 habe er diese Tätigkeit beendet. Im Hinblick auf "verschiedene Verluste und steuerliche Absetzbeträge" habe aber "überhaupt keine Steuerpflicht" bestanden. Gewerbesteuer sei ebenfalls nicht vorzuschreiben gewesen, weil es sich um eine wissenschaftliche Tätigkeit gehandelt habe.
Weiters enthielten die Berufungen vielfach wiederholte abstrakte Ausführungen über die Grundsätze eines rechtsstaatlichen Verfahrens, insbesondere über die Ordnungsmäßigkeit von Abgabenverfahren. Konkret als unzulässig gerügt wurde, dass der Betriebsprüfer sich auf Urkunden (Werkverträge, Darlehensurkunde) gestützt habe, die "von einer unzuständigen Behörde Wirtschaftspolizei Wien bei einer rechtswidrigen Hausdurchsuchung beschlagnahmt" worden seien. Die Einvernahme einer Reihe von Personen als Zeugen und die Beischaffung diverser Buchhaltungsunterlagen, Lohnkonten sowie von Gerichtsakten wurden ganz allgemein als Beweismittel beantragt, ohne dass im Einzelnen dargelegt wurde, mit welchem konkreten Beweismittel welcher konkrete Sachverhalt bewiesen werden sollte.
Schließlich beantragte der Beschwerdeführer "eine komplette Aktenabschrift" auf seine Kosten.
Der Betriebsprüfer nahm zu den Berufungen Stellung. Aus dem Schreiben der A-GmbH vom 26. Juni 1975 gehe eindeutig hervor, dass der Betrag von S 5 Mio bei der genannten Gesellschaft vom Beschwerdeführer bar einbezahlt worden sei. Es könne sich daher schon aus diesem Grund nicht um einen Kaufpreis handeln, den der Beschwerdeführer nie erhalten habe. Die Ermittlung der Zinsen in den Folgejahren sei in Anlehnung an den Inhalt des zitierten Schreibens erfolgt.
Zu den Werkverträgen sei zu sagen, dass der Beschwerdeführer zwar behauptet habe, aus dieser Tätigkeit letztlich keine Einkünfte bezogen zu haben; eine Begründung hiefür sei aber nicht beigebracht worden. Auch eine Aufkündigung der Verträge sei nicht nachgewiesen worden. Es treffe zu, dass über das Vermögen der drei Gesellschaften im Jahr 1977 Konkursverfahren eröffnet worden seien. Da der Beschwerdeführer beim jeweiligen Masseverwalter keine Ansprüche geltend gemacht habe, könne davon ausgegangen werden, dass bis dahin seine Ansprüche befriedigt worden seien. Für die Zeit danach sei folgender Sachverhalt erhoben worden: Mit Gesellschaftsvertrag vom 17. Februar 1975 sei die Bo-GmbH gegründet worden, an der der Beschwerdeführer beteiligt gewesen sei und als Geschäftsführer fungiert habe. Aufgrund eines Notariatsaktes - abgeschlossen mit seiner Ehefrau am 22. Mai 1979 - könne schlüssig angenommen werden, dass der Beschwerdeführer fünf näher bezeichnete Liegenschaften von der Bo-GmbH erhalten habe. Daraus könne weiters der Schluss gezogen werden, dass der Beschwerdeführer seine Konsulententätigkeit bis ca. Mitte 1979 weiter betrieben und als Entgelt die Grundstücke erhalten habe. Der Beschwerdeführer sei bei neun namentlich genannten Gesellschaften mit beschränkter Haftung (zu denen auch alle bisher genannten Gesellschaften gehörten) als Gesellschafter oder Geschäftsführer bzw. Gesellschafter-Geschäftsführer tätig gewesen. Diese Aufstellung sei jedoch nicht vollständig. Bei allen Gesellschaften sei es ihm gelungen "durch zahlreiche Rechtsmittel die Tätigkeit der Behörde zu behindern und durch Benutzung von Gesellschaften mit beschränkter Haftung sich der Steuerpflicht zu entziehen." Zum Zeitpunkt des Prüfungsbeginnes sei der Beschwerdeführer unbekannten Aufenthaltes gewesen, "weil er zur Verhaftung ausgeschrieben war".
In der Folge urgierte der Beschwerdeführer wiederholt die Übermittlung der von ihm in den Berufungen beantragen kompletten Aktenabschriften. Da er selbst im Ausland weile, habe er nicht die Möglichkeit zur Akteneinsicht.
Das Finanzamt teilte dem Beschwerdeführer hiezu mit, dass gemäß § 90 BAO den Parteien und auch ihren ordentlich ausgewiesenen Bevollmächtigten die Einsicht und Abschriftnahme der Akten oder Aktenteile zu gestatten sei. Eine "weiter gehende Regelung" sei im Gesetz nicht vorgesehen.
Der Beschwerdeführer äußerte sich in drei Schriftsätzen zu der Stellungnahme des Betriebsprüfers: Das Schreiben der A-GmbH vom 26. Juni 1975 betreffend die Bareinzahlung von S 5 Mio durch den Beschwerdeführer sei unrichtig. Richtig sei vielmehr, dass es sich um eine vertragliche Konstruktion handle, die den (in den Berufungen erwähnten) Kaufpreis absichern sollte. Der Beschwerdeführer habe nur Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Rahmen seiner Tätigkeit als Prokurist oder Geschäftsführer erzielt. Aus den Werkverträgen seien dem Beschwerdeführer "keinerlei Beträge" zugeflossen. Aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer keine Konkursforderungen angemeldet habe, könne nicht geschlossen werden, "dass er keine Forderungen hatte." Es liege im freien Ermessen eines Gläubigers, ob er seine Forderungen anmelde. "Forderungen von Gläubigern in der dritten Klasse" würden fast nie erfüllt. Über die vom Betriebsprüfer genannten Liegenschaften habe der Beschwerdeführer "noch keine Verfügungsgewalt". Diese habe vielmehr die Masse der A-GmbH. Auch seien die Liegenschaften nicht das Entgelt für eine Konsulententätigkeit des Beschwerdeführers gewesen. Der Beschwerdeführer sei nicht Geschäftsführer bei all jenen Gesellschaften gewesen, die der Betriebsprüfer genannt habe. Weiters sei es nicht richtig, dass der Beschwerdeführer die Tätigkeit der Behörde "verhindert" habe. Wenn sich jemand dem Gesetz entsprechend verhalte, sei es ihm nicht möglich, "eine Behörde bei ihrer Tätigkeit zu hindern."
Mit Schreiben vom 15. März 1982 teilte die Wirtschaftstreuhänderin M. L. dem Finanzamt mit, dass sie den Beschwerdeführer in allen Steuerangelegenheiten vertrete. Gleichzeitig teilte sie mit, dass der Beschwerdeführer "die Tätigkeit eines Wirtschaftskonsulenten ausübe, der sich mit der Beratung aller betriebswirtschaftlichen und rechtlichen Problematiken befasst, die nicht kraft Gesetzes den Rechtsanwälten, Notaren und Wirtschaftstreuhändern vorbehalten sind. Nach
Auffassung des ... (Beschwerdeführers) stellt diese Tätigkeit im
Sinn des Steuerrechts eine gewerbliche Beschäftigung dar".
Mit Scheiben vom 29. April 1993 hielt die belangte Behörde dem Beschwerdeführer vor, dass die zwischenzeitig gegen ihn erlassenen rechtskräftig gewordenen strafgerichtlichen Urteile "die Feststellungen der Betriebsprüfung untermauern". Bezüglich der diversen vom Beschwerdeführer beantragten Zeugen sei zu sagen, dass teilweise das Beweisthema nicht genannt worden sei und teilweise nicht erkennbar sei, inwiefern die Zeugen "den rechtskräftigen
gerichtlichen Urteilen ... Entgegenstehendes glaubhaft bezeugen
könnten". Dem Beschwerdeführer werde freigestellt, hiezu Stellung zu nehmen.
In Beantwortung dieses Vorhaltes wies der Beschwerdeführer zunächst auf die Grundsätze eines ordnungsgemäßen Verfahrens sowie auf die Pflicht zur amtswegigen Wahrheitsfindung hin und rügte die lange Dauer des Verfahrens (14 Jahre) sowie das Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit durch die belangte Behörde. Bei dem von der belangten Behörde erwähnten strafgerichtlichen Verfahren habe es sich nicht um ein gerichtliches Finanzstrafverfahren gehandelt, sodass nicht gesagt werden könne, dass damit Vorfragen entschieden worden wären. Zu den bereits in früheren Stadien des Verfahrens beantragten Zeugen wies der Beschwerdeführer lediglich allgemein darauf hin, dass es sich bei den Beweisthemen "um Einkommen" handle, dass der Beschwerdeführer von der A-GmbH, der B-GmbH und der B & Co GmbH bezogen haben soll; die angebotenen Beweise mögen durchgeführt werden.
Mit Vorladung vom 21. Juli 1993 wurde der Beschwerdeführer davon in Kenntnis gesetzt, dass die von ihm beantragte mündliche Berufungsverhandlung am 19. August 1993 stattfinden werde und dass sein Fernbleiben der Durchführung der Verhandlung nicht entgegenstehe.
Der Beschwerdeführer beantragte mit Schreiben vom 2. August 1993 die Verlegung dieses Termins, weil er sich zu diesem Termin auf Urlaub (Verwandtschaftsbesuch) in Tschechien befinde; die Berufungsverhandlung möge im September 1993 durchgeführt werden.
Die belangte Behörde brachte dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 4. August 1993 zur Kenntnis, dass diesem Antrag aus organisatorischen Gründen nicht nachgekommen werden könne. Auch sei ein Verwandtenbesuch kein hinreichender Grund für eine Terminverschiebung.
Zur Berufungsverhandlung erschien weder der Beschwerdeführer noch seine ausgewiesene steuerliche Vertretung.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung ab. Der Beschwerdeführer habe nichts Konkretes vorgebracht, um die Feststellungen der Betriebsprüfung zu widerlegen. Er habe auch nicht konkret dargetan, was die von ihm geführten Zeugen bezeugen hätten können. Bei dem Betrag von S 5 Mio, der vom Beschwerdeführer als Kaufpreis für die Anteile an der A-GmbH bezeichnet worden sei, liege der Schluss nahe, dass es sich tatsächlich um Einkünfte aus Kapitalvermögen handle. Auch bezüglich der Werkverträge habe der Beschwerdeführer die Schätzung des Betriebsprüfers nicht widerlegen können. Da der Beschwerdeführer für die Jahre 1971 bis 1974 keine Abgabenerklärungen eingereicht habe, seien die diesbezüglichen Verspätungszuschläge zu Recht erfolgt. Die Behauptung, bei der Konsulententätigkeit habe es sich um eine wissenschaftliche Tätigkeit gehandelt, sei durch nichts untermauert worden. Es sei daher davon auszugehen, dass dies eine gewerbliche Tätigkeit gewesen sei; die daraus erzielten Einkünfte seien somit der Gewerbesteuer zu unterziehen gewesen.
Der Beschwerdeführer erhob zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, deren Behandlung jedoch mit Beschluss vom 28. Februar 1994, B 1756/93-5 abgelehnt wurde; über die mit demselben Beschluss an den Verwaltungsgerichtshof abgetretenen Beschwerde hat der Gerichtshof erwogen:
Der Beschwerdeführer wurde gemäß § 34 Abs. 2 VwGG aufgefordert, seine Beschwerde unter anderem dahingehend zu ergänzen, dass das Recht bezeichnet werden möge, in dem er verletzt zu sein behaupte.
Diesem Ergänzungsauftrag entsprach der Beschwerdeführer zwar nicht in formeller Hinsicht, weil als Rechtsverletzung (§ 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG) lediglich die Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, dessen aktenwidrige Annahme sowie das Außerachtlassen von Verfahrensvorschriften bezeichnet wird.
Damit werden allenfalls Beschwerdegründe, nicht aber verletzte Rechte vorgebracht. Da aber aus dem Inhalt der Beschwerdeausführungen insgesamt geschlossen werden kann, in welchen Rechten sich der Beschwerdeführer tatsächlich verletzt erachtet, war dem Gerichtshof eine Entscheidung in der Sache möglich. So gesehen behauptet der Beschwerdeführer nachstehende Rechtsverletzungen:
1.) Die belangte Behörde habe in seiner Konsulententätigkeit zu Unrecht keine wissenschaftliche Tätigkeit erblickt und daher die daraus erzielten Einkünfte der Gewerbesteuer unterzogen.
Zu diesem Beschwerdepunkt ist der Beschwerdeführer zunächst darauf zu verweisen, dass er selbst bzw. seine bevollmächtigte Steuerberaterin im Schreiben vom 15. März 1982 ausgeführt hat, seine Konsulententätigkeit sei "im Sinne des Steuerrechts eine gewerbliche Beschäftigung", weshalb auch Gewerbesteuer anfalle. Einen Hinweis dafür, dass diese Konsulententätigkeit, deren Inhalt mit seiner ursprünglich umschriebenen Konsulententätigkeit übereinstimmte, zwischenzeitig eine Änderung erfahren habe, lässt sich dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht entnehmen. Dazu kommt, dass die laufende selbständige Tätigkeit von Konsulenten auf betriebswirtschaftlichem Gebiet nach der für den Streitzeitraum maßgebenden Gesetzeslage regelmäßig als gewerbliche Tätigkeit anzusehen war. Eine Rechtswidrigkeit in der Beurteilung der Tätigkeit des Beschwerdeführers durch die belangte Behörde ist daher nicht zu erkennen.
2.) Die belangte Behörde sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer am 26. Juni 1975 über S 5 Mio Bargeld verfügt habe. Dieser Betrag sei daher auch zu Unrecht als ungeklärter Vermögenszuwachs angesehen worden, was zur rechtswidrigen Annahme von entsprechenden steuerpflichtigen Einkünften geführt habe.
Die gerügte Sachverhaltsfeststellung der belangten Behörde, die diesbezüglich die Feststellungen der Betriebsprüfung übernommen hat, basiert auf einem an den Beschwerdeführer gerichteten Schreiben der A-GmbH vom 26. Juni 1975. Zum damaligen Zeitpunkt war der Beschwerdeführer nach eigenem Vorbringen Alleingesellschafter dieser Gesellschaft, der seine Anteile mit Wirkung vom selben Tag an H. B. veräußert hatte. Dies deckt sich auch mit den Feststellungen des Landesgerichtes für Strafsachen im Urteil vom 15. April 1986 (Seite 13). In dem genannten Schreiben wird ausdrücklich der Empfang von S 5 Mio bestätigt, die der Beschwerdeführer der A-GmbH übergeben habe und deren Verzinsung und Rückzahlung vereinbart war. Der Beschwerdeführer hat zwar behauptet, dieses Schreiben sei unrichtig; er hat aber diese Behauptung im Verwaltungsverfahren durch nichts nachweisen oder glaubhaft machen können. Wenn die belangte Behörde daher dieses Schreiben als Darlehensurkunde ihrer Entscheidung zugrunde gelegt hat, vermag der Gerichtshof dies nicht als rechtswidrig zu erkennen.
3.) Aus den Werkverträgen mit den drei Gesellschaften (datiert ebenfalls vom 26. Juni 1975) seien dem Beschwerdeführer - mit Ausnahme des Betrages vom S 35.000,-- - keinerlei Honorare zugekommen. Die belangte Behörde habe die dennoch geschätzten Honorare zu Unrecht steuerlich als Einkünfte des Beschwerdeführers erfasst.
Dazu ist zu sagen, dass die Aussagen des Beschwerdeführers zu diesem Punkt divergierend und damit unglaubwürdig waren. In den Berufungen wurden derartige Einkünfte mit S 35.000,-- im Jahr 1975 und mit S 110.000,-- im Jahr 1976 zugegeben. Infolge nicht näher bezeichneter Verluste und steuerlicher Absetzbeträge habe aber keine Steuerpflicht bestanden. In der Äußerung zur Stellungnahme des Betriebsprüfers wurde dann der Bezug solcher Einkünfte zur Gänze verneint, während er in der Beschwerde - allerdings nur im Ausmaß von S 35.000,-- - wiederum bejaht wird. Auch in diesem Punkt beschränkt sich das Vorbringen des Beschwerdeführers auf bloße Behauptungen, mit denen die Prünfungsfeststellungen insbesondere unter Einbeziehung der Ausführungen des Betriebsprüfers in seiner Stellungnahme zu den Berufungen des Beschwerdeführers nicht entkräftet werden.
4.) Der Beschwerdeführer habe im Verwaltungsverfahren verschiedene Beweisanträge gestellt und insbesondere die zeugenschaftliche Einvernahme bestimmter Personen beantragt. Die belangte Behörde habe rechtswidrigerweise die Aufnahme der beantragten Beweismittel unterlassen und gegen ihre Pflicht zur amtswegigen Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes verstoßen.
Mit diesem Vorbringen macht der Beschwerdeführer Verfahrensmängel geltend. Es kann jedoch im Beschwerdefall dahingestellt bleiben, ob der belangten Behörde durch Unterlassung der Aufnahme beantragter Beweise ein Verstoß gegen Verfahrensvorschriften anzulasten ist. Werden nämlich in einer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde Verfahrensmängel geltend gemacht, so sind sie vom Gerichtshof nur dann als allfällige Rechtsverletzungen aufzugreifen, wenn er sie entweder selbst für relevant hält, weil der entscheidungswesentliche Sachverhalt von der belangten Behörde noch nicht ausreichend geklärt wurde, oder wenn der Beschwerdeführer ihre Relevanz dartut. Bei behaupteter Unterlassung von Beweisaufnahmen bedeutet dies, dass das jeweilige Beweisthema so dargestellt wird, dass erkennbar ist, durch welches Beweismittel welcher Sachverhalt zu beweisen gewesen wäre. Mit einer beispielsweisen Aufzählung unterlassener Beweisaufnahmen ohne genauer Bezeichnung des jeweiligen Beweisthemas wird diesem Erfordernis nicht entsprochen.
Der Gerichtshof selbst hegt von sich aus gegen den von der belangten Behörde ihrer Entscheidung zu Grunde gelegten Sachverhalt deswegen keine Bedenken, weil sich der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren darauf beschränkt hat, die durch Urkunden und teilweise auch durch rechtskräftige strafgerichtliche Urteile belegten Feststellungen und daraus gezogenen Schlüsse der Abgabenbehörde zu bestreiten, ohne selbst seiner Offenlegungs- und Wahrheitspflicht (§ 119 BAO) zu entsprechen. Einen relevanten Verstoß der belangten Behörde gegen ihre Ermittlungspflicht - sie war durchaus berechtigt, sich auf die Ermittlungen der Betriebsprüfung zu stützen - vermag der Gerichtshof ebenso wenig zu erkennen, wie eine "vorgreifende Beweiswürdigung". Auch eine gegen Denkgesetze oder menschliches Erfahrungsgut verstoßende Beweiswürdigung der belangten Behörde liegt nicht vor.
5.) Schließlich rügt der Beschwerdeführer noch den Umstand, dass die mündliche Berufungsverhandlung in seiner Abwesenheit durchgeführt worden sei, obwohl er sein Fernbleiben begründet und eine Terminverlegung beantragt habe.
Auch zu diesem Vorwurf genügt der Hinweis, dass er in einem behaupteten Verfahrensmangel besteht, dessen Relevanz der Beschwerdeführer nicht dargelegt hat. In der Beschwerde wird nämlich nicht ausgeführt, an welchem allfälligen Vorbringen der Beschwerdeführer dadurch gehindert worden wäre.
Die Beschwerde erweist sich demnach in ihrer Gesamtheit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 13. Oktober 1999
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1994130102.X00Im RIS seit
07.03.2002Zuletzt aktualisiert am
05.08.2015