TE Bvwg Erkenntnis 2018/9/1 W196 2150707-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 01.09.2018
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Entscheidungsdatum

01.09.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52
FPG §55

Spruch

W196 2150707-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Ursula SAHLING als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.02.2017, Zl. 15-1066035608-150417885 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3 und 57 AsylG, § 9 BFA-VG, §§ 46, 52 und 55 FPG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Somalia, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 24.04.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Am Tag der Antragstellung wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei er zunächst zu seinen persönlichen Verhältnissen angab, dass er aus Mogadischu, Somalia, stamme und moslemischen Glaubens habe. Er sei ledig und würden im Herkunftsland sein Bruder und seine zwei Schwestern leben. Seine Mutter und sein Vater seien bereits verstorben. Vor seiner Ausreise habe er in Hodan, Mogadischu gelebt. Näher zu seiner konkreten Reiseroute befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass er im Jänner 2014 illegal ausgereist und schlepperunterstützt über Kenia, den Sudan und Libyen nach Italien gereist sei.

Zu seinem Fluchtgrund brachte der Beschwerdeführer vor, dass Krieg herrsche. Er habe das Land verlassen, weil er dort keine Arbeit und keine Zukunft sehe. Auf die Frage was er in Somalia befürchte gab er an Angst vor dem Krieg zu haben und wieder zurück zu wollen, wenn alles in Ordnung sei.

Am 23.02.2017 wurde der Beschwerdeführer unter Beiziehung eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Somalisch vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen und gab dabei zunächst an, dass er gesund sei und keine Medikamente nehme. Er spreche Somalisch sowie ein wenig Englisch und Deutsch.

Zum Polizeiprotokoll vom 24.04.2015 befragt gab der Beschwerdeführer an, dass er sich an seine damaligen Aussagen erinnern könne. Diese wären vollständig und entsprächen der Wahrheit. Er habe alles gesagt und habe selbst nichts weiter anzuführen. Es gebe keine anderen Gründe. Allerdings habe er einen Fehler bemerkt, nämlich, dass er zwar in Mogadischu geboren aber nicht dort aufgewachsen sei und dort auch nicht die Schule besucht habe. Er sei in Awdheegle Shabeelada Hoose in der Nähe von Afgooye aufgewachsen und habe dort die Schule besucht. Er sei allerdings von Mogadischu aus ausgereist.

Weiters gab der Beschwerdeführer an, dem Clan der Sheikhal, Subclan Loobogey anzugehören. Er sei ledig und habe keine Kinder. Im Jahr 1997 sei er nach dem Tod des Vaters von Mogadischu mit seiner Familie weggezogen nach Awdheegle.

Sein Vater sei ein Einzelkind gewesen. Die Mutter habe zwar zwei Brüder, die er aber nicht kenne und er auch nicht wisse wo diese momentan wohnen würden. Die Großeltern sowohl von väterlicher als auch mütterlicher Seite seien bereits verstorben. Zur Freundin der Mutter habe er seit seiner Ausreise keinen Kontakt mehr. Er habe aus finanziellen Gründen erst ab dem elften Lebensjahr die Schule besuchen können, da seine Mutter 2004 ein Teehaus eröffnet habe. Dort habe er von 2005 bis 2014 der Mutter bei der Arbeit geholfen.

Zu seinem, Lebenslauf befragt gab der Beschwerdeführer an, er sei in Mogadischu geboren, da sein Vater aus Mogadischu stamme. Sein Vater wäre Lehrer gewesen und hätte eine Schule in Mogadischu gehabt. Er sei mit seinen Geschwistern in Mogadischu drei Jahre lang aufgewachsen. 1997 sei sein Vater getötet worden worauf die Familie mit der Mutter Mogadischu verlassen habe und nach Awdheegle gezogen sei, da die Mutter dort Verwandte gehabt habe. Der Vater sei vom eigenen Clan getötet worden, da ihm vorgeworfen wurde, den schiitischen Glauben zu lehren. In Österreich befinde er sich. da er hier von der Polizei aufgegriffen worden sei. Eigentlich sei sein Zielland Schweden gewesen, da man ihnen gesagt habe in Schweden könnten sie einen Asylantrag stellen.

Zu seinem konkreten Fluchtgrund befragt gab der Beschwerdeführer an, dass seinem Vater vorgeworfen worden sei, den schiitischen Glauben zu lehren und dieser 1997 deshalb getötet wurde. Daher sei er dann mit der Mutter nach Awdheegle umgezogen. Im Jahr 2012 habe er eine Freundin gehabt die er ein Jahr später heiraten habe wollen. Er habe bei deren Eltern um ihre Hand angehalten und wollte die Hochzeit besprechen. Der Vater der Freundin sei ein Mitglied von Al-Shabaab gewesen. Er habe die Hochzeit abgelehnt, da der Beschwerdeführer kein Mitglied von Al-Shabaab sei und weil sein Vater Lehrer gewesen wäre der den schiitischen Glauben gelehrt habe. Die Freundin habe sich dann beim Beschwerdeführer gemeldet und ihm mitgeteilt, dass sie schwanger sei. Sie hätten sich dann in der Nähe ihres Elternhauses treffen wollen um alles zu besprechen. Bei diesem Treffen seien sie von Al-Shabaab Personen angegriffen und überwältigt worden. Der Beschwerdeführer sei in ein Haus gesperrt worden und dort zwei Tage geschlagen und gefoltert worden. Sie hätten ihm gesagt, er solle die Stadt verlassen. Seine Mutter habe ihm dann Geld gegeben um ihm die Reise nach Mogadischu zu finanzieren. Die Mutter habe geplant, dass er gemeinsam mit seiner Freundin flüchten könne. Die Freundin sei aber nicht mitgekommen und er wisse nicht warum. Als die Familie der Freundin von deren Schwangerschaft erfahren habe, hätten sie auch seine Familie attackiert und die Mutter sowie den anderen Sohn der Mutter, den sie für den Beschwedeführer gehalten hätten getötet. Auch die Freundin wurde getötet und der Clan Abgaal der Freundin habe sich bei der Freundin der Mutter gemeldet und gesagt, dass die Freundin wegen des Beschwerdeführers getötet worden sei, und sie daher auch ihn töten wollten. So habe er das Land verlassen müssen.

Auf Vorhalt der Behörde, dass der Beschwerdeführer so gut wie nichts über seinen eigenen Clan wisse, gab er an, dass seine Verwandten ihn im Stich gelassen hätten und seine Familie diskriminiert gewesen sei. Auf Vorhalt, dass er bei der ersten Einvernahme als Fluchtgrund angegeben habe, dass in Somalia Krieg herrsche und er keine Arbeit und keine Zukunft habe gab er an das diese Einvernahme lediglich 30 Minuten gedauert habe und er deswegen nichts von Al-Shabaab erwähnt habe. Auf Vorhalt der Erstbehörde das er von der Nähe der Familie der Freundin zu Al-Shabaab nach einem Jahr Beziehung nichts gewusst habe gab er an, dass diese Beziehung heimlich gewesen sei und wenn die Freundin davon erzählt hätte, hätte er sie verlassen. In Mogadischu habe es keine Übergriffe oder persönliche Attacken gegen den Beschwerdeführer gegeben. Im Falle einer Rückkehr in die Heimat befürchte er vom Clan der Abgaal und der Al-Shabaab getötet zu werden. In einen anderen Landesteil habe er nicht ziehen können, da Somaliland kein Teil mehr von Somalia sei und man eine Einreiseerlaubnis brauche. Im Rest von Somalia könne er nicht leben da er Probleme mit dem mächtigsten Clan Somalias, den Hawiye und dem mächtigsten Subclan den Abgaal hätte.

Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. dieses Bescheides wurde der Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Somalia gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. Ferner wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Somalia gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt III). Unter Spruchpunkt IV. wurde ausgesprochen, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für seine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt.

Der Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid ist zu entnehmen, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden habe können. Festgestellt wurde, dass er moslemischen Glauben habe und somalischer Staatsangehöriger sei. Seine Clanzugehörigkeit sei Sheikhal. Feststehe, dass der Beschwerdeführer nicht verheiratet sei und keine Kinder habe. Vor seiner Ausreise habe der Beschwerdeführer in Awdheegle gelebt.

Der Beschwerdeführer beherrsche Somalisch und spreche ein wenig Englisch und Deutsch. Der Beschwerdeführer habe keine Erkrankungen vorgebracht, welche ein Rückkehrhindernis darstellen würden und habe er auch nicht angeführt regelmäßig Medikamente einnehmen zu müssen.

Zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftslandes folgerte die Behörde, dass der Beschwerdeführer in Somalia nicht nicht vorbestraft wäre und von keiner Behörde gesucht werde. Er habe in seinem Herkunftsstaat keine asylrelevanten Probleme aufgrund seiner Religionszugehörigkeit, seiner Rasse oder seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit. Auch habe er keine asylrelevanten Probleme mit Ämtern und Behörden.

Es könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer durch Privatpersonen von Seiten der Al-Shabaab, von Seiten der Regierung oder aus anderen Gründen einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen wäre oder sei.

Die vom Beschwerdeführer angegebenen Gründe für das Verlassen des Heimatlandes seien unglaubwürdig.

Zur Situation im Fall der Rückkehr des Beschwerdeführers konnte nicht feststellen gestellt werden, dass bei einer Zurückweisung, zurück oder Abschiebung nach Somalia für ihn eine reale Gefahr eine Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass im Fall seiner Rückkehr sein Recht auf Leben gefährdet wäre, oder er reale Gefahr von Folter oder unmenschlicher erniedrigen der Strafe oder Behandlung unterworfen wäre oder der Gefahr der Vollstreckung der Todesstrafe. Es konnte weiters nicht festgestellt werden, dass ihm im Herkunftsland die Lebensgrundlage gänzlich entzogen gewesen wäre und er sich dann bei einer Rückkehr in einer die existenzbedrohenden Notlage befunden hätte. Feststehe hingegen, dass er im Heimatland ausreichende medizinische Behandlungsmöglichkeiten habe die ihm auch zugänglich sei, dass er in der Heimat über familiäre Anknüpfungspunkte und über Schulbildung verfüge.

Zu seinem Privat- und Familienleben wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer illegal nach Österreich eingereist sei und in einer Flüchtlingsunterkunft lebe. Er sei mittellos und von staatlicher Unterstützung abhängig. Verwandte oder Bekannte aus der Heimat hätte er in Österreich nicht. Er habe keinen Familienbezug zu einem Angehörigen in Österreich. Sonstige soziale Bindungen oder sonstige wirtschaftliche Anknüpfungspunkte konnten ebenfalls nicht festgestellt werden. Es konnten somit keine Umstände festgestellt werden die auf ein schützenswertes Privatleben in Österreich hinweisen würden.

Zur Lage im Herkunftsstaat wurden die Länder Informationsblätter der Staatendokumentation dem Bescheid zugrundegelegt. Die Feststellung zur Staats- und Religionszugehörigkeit sei glaubhaft.

In seiner Beweiswürdigung, folgerte das Bundesamt, dass dem Beschwerdeführer bezüglich seines Fluchtgrundes - Angst vor Al Shabaab und dem Abgaal Clan - keine Glaubwürdigkeit geschenkt wird. Dies vorallem deshalb, weil er diese Bedrohung bei der ersten Befragung nicht ansatzweise erwähnt habe. Hinsichtlich der Feststellungen zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates führte das Bundesamt aus, dass mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers keine gegen ihn persönliche Verfolgung wegen seiner Clanzugehörigkeit oder von Seiten der Al-Shabaab aus Gründe der Rasse, Religion, Nationalität, politischen Gesinnung oder der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe hervorgekommen sei. Zur Situation im Fall seiner Rückkehr führte die Behörde aus, dass aufgrund der Schulausbildung und der in Österreich angeeigneten Sprachkenntnisse in Englisch und Deutsch der Beschwerdeführer in seiner Heimat für seinen Lebensunterhalt aufkommen können werde. Dies werde vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer auch vor seiner Ausreise in der Lage gewesen sei seinen Lebensunterhalt durch eine Erwerbstätigkeit sicherzustellen, gestützt. Der Beschwerdeführer spreche die Landessprache und würde seine zu Protokoll gegebenen personenbezogenen Daten sowie seine Lebensgeschichte keine Hinweise auf das Vorliegen einer individuellen besonders herausragenden Stellung seiner Person innerhalb der somalischen Gesellschaft, etwa durch Geburt, sozialer Stellung, religiösen Fachwissen etc. hinweisen. Auch habe sich weder aus den Länderfeststellungen noch aus den Angaben des Beschwerdeführers ergeben, dass die Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz im Ausland oder eine rechtswidrige Ausreise zu Sanktionen oder Repressionen in Somalia führen würden. Der Beschwerdeführer habe in Somalia familiäre Anbindungsmöglichkeiten in Form seiner Geschwister.

In rechtlicher Hinsicht folgerte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Spruchpunkt I., dass eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden könne. Die Situation im Lande würde sich zunehmend stabilisieren und eine Rückkehr der Islamisten nach Mogadischu könne ausgeschlossen werden. Auch aus dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens hätten sich auch bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes, welcher gem. Art 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK zur Gewährung von Asyl führen würde, ergeben. Zu Spruchpunkt II. wurde zusammengefasst ausgeführt, dass unter realer Gefahr eine ausreichend substantiierte und nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen sei. Es müssten sachliche Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und müssten konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sei. Die bloße Möglichkeit reiche nicht aus. Somit liege im Fall einer Abschiebung kein Verstoß gegen Art 3 EMRK vor. Derartige Anhaltspunkte, dass dem Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr nach Somalia, Mogadischu, in eine lebensbedrohende Notlage geraten würden oder eine realen nicht bloß aus Spekulationen gegründeten Gefahr ausgesetzt wäre, hätten sich nicht ergeben. Des Weiteren stehe es dem Beschwerdeführer frei sich in einer anderen Region, etwa in einer der großen Städte, niederzulassen. Der Beschwerdeführer sei ein arbeitsfähiger Mann. Es könne davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer auch weiterhin in der Lage sein werde auch in Hinkunft, allenfalls unter Inanspruchnahme des Familienverbandes, sein Leben zu bewerkstelligen. In diesem Zusammenhang werde auch auf die Rückkehrhilfe, die der Beschwerdeführer in Anspruch nehmen könne, hingewiesen.

Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.02.2017 wurde dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung am 16.03.2017 fristgerecht Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Begründend wurde nach Wiedergabe des Fluchtgrundes und den persönlichen Daten im Wesentlichen vorgebracht, dass die im angefochtenen Bescheid getroffene Ansicht, dass der Beschwerdeführer unglaubwürdig sei, weil sein Vorbringen der Ersteinvernahme massiv von der zweiten Einvernahme abweichen würde daran liege das der Dolmetscher ihn angewiesen habe sich kurz zu fassen. Wenn er bei der ersten Befragung angegeben habe, dass er in Somalia keine Zukunft habe und Krieg sei, so entspreche dies der Realität. Aufgrund der aktiven Präsenz der Al-Shabaab in ganz Somalia sei er der Gefahr ausgesetzt durch diese gefunden zu werden und riskiere umgebracht zu werden durch eine massive Verfolgung durch Al-Shabaab und die Familie des Mädchens. Wenn die Behörde ihm vorwerfe, dass eine Gruppierung wie Al-Shabaab sich nicht leisten könne unbedeutende Einzelziele zu verfolgen, sei dazu zu sagen, dass Al-Shabaab über ein sehr ausgeklügeltes Netzwerk verfüge und daher sehr wohl dazu leicht in der Lage sei. Des weiteren sei er der Auffassung, dass er aufgrund der eingegangenen Liebesbeziehung mit der Tochter eines Al-Shabaab Mitglieds durchaus ein sehr wichtiges Angriffsobjekt sei. Letztlich sei es sehr unwahrscheinlich das Al-Shabaab rational handeln würde wie dies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl unterstelle.

Wenn die Behörde zur Rückkehr feststelle, dass der Beschwerdeführer als junger gesunder arbeitsfähiger Mann mit familiären Anknüpfungspunkten sich in Mogadischu niederlassen könne so ist dem zu entgegnen, dass entgegen der Ansicht der Behörde Al-Shabaab in Mogadischu weiterhin präsent sei. Er könne in Mogadischu leicht gefunden werden und verfüge auch über keine familiären Anknüpfungspunkte dort. Er habe auch sonst keine Verwandten in Somalia und Flüchtlingslager seien nicht sicher.

Es sei für ihn nicht nachvollziehbar, dass seine Narben keinen tauglichen Beweis für die Verletzungen durch die Al-Shabaab für die Behörde darstellen würden. Auch sei es durchaus glaubwürdig, dass er keinerlei Information über den familiären Hintergrund seiner Freundin gehabt habe, da diese in ihn verliebt gewesen sei und ihm daher nichts über den Al-Shabaab Hintergrund der Familie mitgeteilt habe. Selbst wenn die Behörde von der Unglaubwürdigkeit der Fluchtgeschichte des Beschwerdeführers ausgehe solle sie die anhaltende Dürrekatastrophe in ganz Somalia bedenken und den dadurch hervorgerufenen Ausnahmezustand.

Am 02.08.2018 fand vor dem Bundesverwaltungesgericht eine mündliche Verhandlung statt um die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers beurteilen zu können. Zu seinem Fluchtgrund befragt gab der Beschwerdeführer auszugsweise folgendes an:

....... Ich bin am XXXX in Mogadischu geboren, ich bin nicht

verheiratet. Mein Clan ist Shekhal. Ich bin sechs Jahre zur Schule gegangen, Volksschule und Mittelschule. Ich war nicht sowie im Protokoll vom 24.04.2015 in einer Sprachschule, das wurde falsch protokolliert. Ich habe zwei Schwestern und zwei Onkels und den letzten Kontakt hatte ich 2013. Jetzt weiß ich nicht, wo sie aufhältig sind. Meine Mutter und mein Bruder sind getötet worden, sie wurden erschossen. Wegen meiner Freundin sind meine Mutter und mein Bruder erschossen worden. Mein Vater ist 1997 getötet worden.

Ich hatte eine Freundin, ich wollte sie heiraten, aber ihre Familie hat das abgelehnt und sie haben nachher erfahren, dass sie schwanger ist. Ihr Name war Xalimo. Ich habe sie durch meine Schwestern kennengelernt, wir hatten eine gewisse Zeit eine Beziehung, ich wollte sie heiraten. Meine Schwestern waren mit Xalimo durch die Schule befreundet. Wir hatten eine sehr gute Beziehung, wir haben uns geliebt, wir waren ca. ein Jahr beisammen. Ich habe kein Foto von ihr. Damals, 2015, gab es keine Smart-Phones. Ich hatte keines. Wir haben uns in unserem Haus kennengelernt, weil sie meine Schwestern besucht hat. Ich habe die meiste Zeit mit ihr verbracht. Wir haben uns oft getroffen, drei- bis viermal in der Woche und wir haben jeden Tag miteinander telefoniert. Ich bin im Bezirk Hodan geboren, aber ich habe in Awdhiigle gelebt, zusammen mit meiner Mutter und meinen Schwestern. Mein Vater war damals schon verstorben. In Mahde Ali war die Primary-School. In der Primary-School sind die Schüler zehn bis zwanzig Jahre alt, es gibt keine Altersbegrenzung. Die meiste Zeit ist meine Freundin zu mir nach Hause gekommen. Wir haben uns auch an unterschiedlichen Orten getroffen. Es gibt in Awdhiigle mehrere Gärten, dort haben wir uns getroffen. Ich wollte sie heiraten. Ich bin zu ihrem Vater gegangen und wollte um ihre Hand anhalten. Ihr Vater hat das abgelehnt, weil er Al Shabaab-Mitglied war, er war Abgaal-Clan. Ihr Vater hat zu mir gesagt, dass ich kein Al Shabaab-Mitglied bin und dass mein Vater kein richtiger Muslim ist. Der Vater meiner Freundin hat geglaubt, dass mein Vater Schiit ist und nicht Sunnit. Meine Mutter hat gesagt, dass mein Vater Sunnit war. Ich bin nur Muslim.

R: Ich kann nicht glauben, dass Sie nicht genauer wissen, welche Art von Moslem Sie sind?

BF: Ich bin ein freier Mensch und ich kann wählen, was ich will. Ich habe viele Probleme wegen der Religion bekommen, mein Vater ist deswegen verstorben. Als ich hier in Europa ankam, habe ich mich entschieden, dass ich nur Muslim bin und mehr nicht.

R: Was für Probleme wegen der Religion hatten Sie?

BF: Mein Vater ist wegen der Religion getötet worden. Mein Vater war ein Lehrer. Die Leute, die in Mogadischu gelebt haben, haben meinen Vater beschuldigt, dass er Schiit ist und er unterrichtet auch die Kinder in dieser Religion. Deswegen hat sein Clan ihn getötet. Deswegen hat der Clan des Vaters uns gezwungen, aus Mogadischu wegzuziehen. Diese Geschichte hat meine Mutter erzählt.

R: Was haben Sie nach dem Tod des Vaters für eine Religion ausgeübt?

BF: Die Leute waren Sunniten. Ich wollte das nicht, aber ich musste dort so leben, es war nicht freiwillig. Wo die Al Shaabab ist, muss man in eine sunnitische Moschee gehen.

R: Trotzdem hat der Vater Ihrer Freundin von Ihrem Vater gewusst (dass er Schiit ist)?

Wenn der Clan des Vaters diesen getötet hat, weil er ihm schiitische Lehre unterstellt, muss er Sunniten-freundlich sein.

Der BF ist daher aus einem Sunniten-freundlichen Clan und es ist seltsam, dass der Vater der Freundin etwas gegen den BF hat.

BF: Der Vater der Freundin hat mich nur wegen meines Vaters abgelehnt, sondern auch weil ich nicht Mitglied von Al Shaabab war. Ich bin wieder nach Hause gegangen und ich habe mich entschieden, den Kontakt zu meiner Freundin abzubrechen. Nach ein paar Tagen hat mich meine Freundin angerufen und mir gesagt, dass sie schwanger ist. Ich habe mich mit ihr verabredet. Es war Abend, als wir uns getroffen haben. Die Al Shaabab-Männer sind zu uns gekommen und sie haben uns getrennt und uns beide an verschiedene Orte gebracht. Die Al Shaabab-Männer haben mich in einem Zimmer eingesperrt, sie haben mich mit einem Stock geschlagen, weil ich meine Freundin noch immer getroffen habe. Die Freundin wurde nach Hause gebracht, das habe ich später erfahren. Ich war zwei Tage eingesperrt, sie haben mich schlecht behandelt und ich kann Ihnen zeigen, wie sie mich geschlagen haben. Nach zwei Tagen haben sich mich unter der Bedingung freigelassen, dass ich den Ort Awdhiigle verlasse. Ich habe gesagt, ich bleibe nicht mehr in Awdhiigle, ich werde weggehen, das habe ich versprochen. Dann bin ich nach Hause gegangen, ich habe meiner Mutter den Vorfall erzählt. Meine Mutter hat gesehen, wie die Al Shaabab-Männer mich geschlagen haben und ich habe meiner Mutter erzählt, dass meine Freundin von mir schwanger ist. Meine Mutter hat gesagt, dass ich und meine Freundin nicht mehr in Awdhiigle leben könnten. Wenn ihre Familie erfährt, dass sie schwanger ist, kann es sein, dass sie uns töten. Meine Mutter hat mir erzählt, dass sie eine gute Freundin in Mogadischu hat, ich und meine Freundin sollen dort hingehen. Ich wollte nicht weggehen, aber meine Mutter zwang mich. Meine Mutter hat gemeint, wenn wir in Awdhiigle bleiben, kann es sein, dass mich die Freunde des Vaters töten. Ich habe meine Freundin angerufen und wollte sie informieren, dass wir nach Mogadischu gehen sollten. Als ich angerufen habe, hat meine Freundin das Telefon nicht abgehoben. Meine Mutter hat gesagt, ich solle alleine gehen, aber ich wollte nicht alleine gehen. Meine Mutter hat gemeint, wenn ich jetzt alleine gehe, dass meine Freundin nachkomme. Ich bin nach Mogadischu gegangen. Als ich in Mogadischu war, hat die Freundin meine Verletzungen gesehen und mich ins Spital gebracht. Als ich im Spital war, hat die Freundin meiner Mutter einen Anruf bekommen, dass meine Mutter und mein Bruder getötet wurden. Als ich das gehört habe, bin ich ohnmächtig geworden. Nach einer Woche bin ich wieder zur Freundin meiner Mutter gegangen. Die Freundin meiner Mutter hat mich beruhigt und sie sagte, ich soll ruhig bleiben und wir werden meine Schwestern finden. Ich und die Freundin meiner Mutter sind auf den Markt gegangen. Personen des Abgaal-Clans sind zur Wohnung der Freundin der Mutter gekommen, um mich zu suchen. Sie haben mich nicht gefunden, weil ich auf dem Markt war. Aber der Sohn der Freundin der Mutter war zuhause und sie haben ihn getötet. Die Freundin meiner Mutter hat einen Anruf bekommen und der Abgaal-Clan hat sich bei ihr entschuldigt und haben gesagt, sie haben den Sohn mit mir verwechselt, aber egal, was passiert, sie werden mich töten. Die Freundin meiner Mutter bekam große Angst, sie war sehr traurig wegen ihrem Sohn und hat mich in einem anderen Haus versteckt. Der Abgaal-Clan hat wiederum angerufen und sie sagten, dass meine Ex-Freundin wegen mir verstorben ist, weil sie zum Tod verurteilt worden ist. Die Freundin meiner Mutter hat gemeint, dass ich in Gefahr bin und ich nicht mehr in Mogadischu bleiben kann. Sie hat mir 1.500 Dollar gegeben, das war Geld von meiner Mutter und hat gesagt, ich soll weggehen. Deswegen habe ich mein Land verlassen.

R: Sie haben bei der Polizei bei der allerersten Einvernahme im April 2015 gesagt auf die Frage "Warum haben Sie Ihr Land verlassen (Fluchtgrund)? Sie sagten in Somalia ist Krieg, keine Arbeit, keine Zukunft. Das ist alles richtig, aber das hat mit dem von heute nichts zu tun. Sie sind auch noch gefragt worden, was befürchten Sie bei einer Rückkehr in ihre Heimat? Darauf haben Sie geantwortet, ich habe Angst vor dem Krieg. Wenn alles in Ordnung ist, würde ich wieder zurückgehen. Wieso haben Sie damals nichts von Al Shaabab und Ihrer Freundin gesagt?

BF: Bei der Polizeieinvernahme, habe ich gesagt, dass ich krank bin und nicht reden kann. Der Referent hat gesagt, es dauert nicht lange, ich soll nur eine kurze Information geben. Ich konnte auch nicht laut reden, weil ich nicht gut atmen konnte. Der Dolmetscher hat gesagt, ich soll nur kurz antworten und nicht viel erzählen. Dass was protokolliert worden ist, habe ich nicht gesagt. Ich habe nur allgemein gesagt, dass es in Somalia viele Probleme gibt. Sie haben mich nicht über meine Probleme gefragt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist somalischer Staatsangehöriger und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Seine Identität kann nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 24.07.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer ist ledig und bekennt sich zum moslemischen Glauben. Er stammt aus der somalischen Hauptstadt Mogadischu, wo er geboren und bis zu seinem dritten Jahr aufgewachsen ist. Vor seiner Ausreise lebte der Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Familie im Ort Awdhiigle. In Somalia leben aus der engeren Familie noch der Bruder und zwei Schwestern. Die Eltern des Beschwerdeführers sind verstorben. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr nach Somalia ein familiäres bzw. soziales Netz vorfinden wird und sohin nicht in eine existenzgefährdende Lage geraten würde.

Nicht als Sachverhalt zugrunde gelegt werden sämtliche Angaben des Beschwerdeführers zur behaupteten Bedrohungssituation in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia.

Insbesondere wird nicht festgestellt, dass der Beschwerdeführer einer asylrelevanten Gefährdung, die von der Gruppierung Al Shabaab ausgeht, ausgesetzt ist. Der Beschwerdeführer hat mit seinem Vorbringen keine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft gemacht

Nicht festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr nach Somalia aus Gründen seiner Clanzugehörigkeit bzw. seiner Glaubensrichtung oder aus sonst in seiner Person gelegenen Gründen (etwa wegen der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung) einer asylrelevanten Gefährdung ausgesetzt wäre. Auch eine drohende asylrelevante Verfolgung aus anderen Gründen ist nicht hervorgekommen und zwar weder aufgrund des Vorbringens des Beschwerdeführers noch aus amtswegiger Wahrnehmung.

Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer nicht straffällig und gesund ist.

Der Beschwerdeführer verfügt über eine gesicherte Existenzgrundlage in Somalia. Er verfügt über eine achtjährige Schulbildung. Seine Muttersprache ist Somalisch und spricht er Englisch und ein wenig Deutsch. Bei der Rückkehr in eine der größeren Städte Somalias wie Mogadischu, besteht für den Beschwerdeführer als gesunden, leistungsfähigen Mann im berufsfähigem Alter ohne festgestellten besonderen Schutzbedarf keine Bedrohungssituation und liefe der Beschwerdeführer auch nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzgefährdende Situation zu geraten.

Der unbescholtene Beschwerdeführer lebt seit der Antragstellung am 24.04.2015 auf der Grundlage einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz in Österreich.

Ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht ist nicht ersichtlich.

Nicht festgestellt werden kann, dass eine ausgeprägte und verfestigte Integration des Beschwerdeführers in Österreich vorliegt. Der Beschwerdeführer ist in Österreich nicht selbsterhaltungsfähig erwerbstätig, sondern lebt seit der Antragstellung von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung und ist in einer Asylunterkunft untergebracht.

Der Beschwerdeführer hat einen Deutschkurs - Sprachniveau A1 absolviert und er hat am 08.02.2017 am Vortrag "Miteinander in Innsbruck" teilgenommen. Weiters hat er die Ausbildung zum Workshopleiter des Projektes "Protect" des Östewrreichischen Roten Kreuzes erfolgreich absolviert und er war von 16.09.2015 bis 01.04.2016 auf Basis des Bundesbetreuungsgesetzes §7 bei der Stadtgartendirektion Innsbruck beschäftigt. Das Flüchtlinsheim Reichenau bestätigt, dass der Beschwerdeführer gemeinnützige Arbeiten im Heim verrichtet hat.

Der Beschwerdeführer verfügt über keine verwandtschaftlichen Bezugspunkte im Bundesgebiet. Es liegen keine sonstigen Hinweise auf eine besonders ausgeprägte und verfestigte Integration hinsichtlich des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers in Österreich vor.

Hinweise auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen kamen nicht hervor. Es konnten keine Umstände festgestellt werden, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Somalia gemäß § 46 FPG unzulässig wäre.

Nicht festgestellt wird, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Somalia eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.

Zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers:

Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen

KI vom 3.5.2018: Überdurchschnittliche Niederschläge, bessere Versorgungssicherheit prognostiziert (betrifft: Abschnitt 21/Grundversorgung und Abschnitt 21.1/Dürresituation)

Schon in den vor der Gu-Regenzeit gemachten Prognosen zeichnete sich eine Entspannung der Situation ab, obwohl damals nur unterdurchschnittliche Regenmengen prognostiziert wurden. Anfang 2018 wurde für Februar-Juni 2018 prognostiziert, dass die Bevölkerung in folgende IPC-Stufen (Klassifizierung zur Sicherheit der Nahrungsmittelversorgung) einzuordnen sein wird: 56% Stufe 1 (minimal); 22% Stufe 2 (stressed); 18% Stufe 3 (crisis); 4% Stufe 4 (emergency); 0% Stufe 5 (famine). IDP-Lager in Südsomalia wurden durchwegs mit Stufe 3 IPC prognostiziert; Städte in Lower und Middle Shabelle, Bay und Jubaland mit Stufe 2; Mogadischu mit Stufe 1. Landesweit zeigt sich, dass die Bevölkerung in den Städten besser versorgt ist, als jene auf dem Lande (FAO 2018).

Verbesserungen bei Nahrungsmittelsicherheit und Ernährung sind auf die höhere Verfügbarkeit von Nahrungsmitteln aus der Deyr-Ernte und aus der gestiegenen Milchproduktion zurückzuführen. Gleichzeitig wird die humanitäre Hilfe aufrechterhalten. Viele Haushalte können Nahrungsmittel mit von humanitären Akteuren zur Verfügung gestellten Geldmitteln oder Gutscheinen erwerben (FEWS 3.2018). Im ersten Quartal 2018 bezogen monatlich 1,84 Millionen Menschen humanitäre Hilfe. Im letzten Quartal 2017 waren es noch 2,5 Millionen gewesen. Insgesamt erreicht die Unterstützung rund 70% der Menschen die sich auf oder über Stufe 3 IPC befinden (FEWS 4.2018a). Auch im Jahr 2018 wird humanitäre Hilfe weiterhin in großem Ausmaß erforderlich sein (FEWS 3.2018).

Der bereits eingetretene Rückgang an Hunger ist auch im Vergleich der Daten der beiden Deyr-Regenzeiten 2016/17 und 2017/18 zu erkennen (FEWS 3.2018):

Nunmehr ist es im April 2018 in fast allen Landesteilen zu mittleren bis starken Regenfällen gekommen (FAO 27.4.2018). In fast ganz Somalia lag die Niederschlagsmenge der Gu-Regenzeit bis zum 20.4.2018 bei 200% des mehrjährigen Durchschnitts. Nur im Nordosten blieben die Niederschläge unterdurchschnittlich (FEWS 4.2018a). Allerdings werden die Niederschläge bis Juni weiter anhalten (FEWS 4.2018a; vgl. FAO 27.4.2018), auch wenn mit einem Rückgang der Niederschlagsmengen gerechnet wird (FEWS 4.2018a).

Für den Zeitraum Juni-September 2018 wurde eine deutliche Entspannung bei der Nahrungsmittelversorgung angekündigt. Nur noch für Hilfsorganisationen leicht zugängliche Gebiete im Nordwesten werden unter Stufe 4 IPC (emergency) eingestuft, der große Rest des Landes fällt in die Stufen 1-3, Süd-/Zentralsomalia gänzlich (bis auf IDP-Konzentrationen) in die Stufen 1-2 (FEWS 4.2018b).

Aufgrund der überdurchschnittlichen Niederschläge in der Gu-Regenzeit Anfang 2018 wird erwartet, dass sich die Versorgungssicherheit mit Nahrungsmitteln in einigen Teilen Südsomalias noch weiter verbessern wird, als zu Jahresbeginn bereits prognostiziert. Zwar wurden in von Überflutungen betroffenen Gebieten Teile der Ernte vernichtet, jedoch sind die Bedingungen insgesamt so günstig, dass mit einer überdurchschnittlichen Ernte zu rechnen ist (FEWS 4.2018b). Die Felder befinden sich in gutem Zustand. In der Landwirtschaft gibt es Arbeitsmöglichkeiten auf Normalniveau (FEWS 4.2018a).

In den meisten Gebieten haben sich Weidegründe und Wasserverfügbarkeit verbessert (FEWS 4.2018a; vgl. FEWS 4.2018b), der Zustand der Tiere hat sich normalisiert. Allerdings bleibt die durchschnittliche Herdengröße noch hinter dem Normalzustand zurück. Arme Nomaden in Nord- und Zentralsomalia werden weiterhin über zu wenig Vieh verfügen. Dort wird Stufe 3 IPC (crisis) vermutlich weiter vorherrschen (FEWS 4.2018b).

Der Handelspreis für 1kg Sorghum ist in Baidoa im ersten Quartal 2018 um 37% eingebrochen, jener für 1kg Mais in Qoryooley um 32%. Auch bei armen Haushalten verbessert sich die Versorgungssicherheit mit Nahrungsmitteln, sie haben nun auf normalem Niveau Zugang zu Arbeit in der Landwirtschaft und die Nahrungsmittelpreise haben sich ebenfalls normalisiert. Mit dem Tageseinkommen können nunmehr 10-18kg lokalen Getreides erstanden werden - 20%-60% mehr als noch vor einem Jahr (FEWS 4.2018a).

Zusätzlich zu den Niederschlägen fließen aus dem äthiopischen Hochland beträchtliche Mengen Wasser zu (FEWS 4.2018a; vgl. FAO 27.4.2018). Dadurch kam es in einigen Gebieten zu Überschwemmungen. Belet Weyne war besonders stark betroffen, 70% der Haushalte mussten ihre Häuser verlassen. In Qoryooley waren es 250 Haushalte. Außerdem betroffen waren einige Dörfer in Middle Juba und im Bezirk Wanla Weyne. Auch einige landwirtschaftlich genutzte Gebiete in Bay, Lower Juba, Togdheer und Hiiraan wurden überflutet (FEWS 4.2018a). Die Pegel der Flüsse werden vermutlich weiter steigen. Bisher sind rund 630.000 Menschen von Sturzfluten oder Überschwemmung betroffen, ca. 215.000 haben ihre Häuser verlassen müssen (davon 180.000 im Gebiet Belet Weyne). Andererseits verlassen manche IDPs die Lager, um von den Niederschlägen in ihrer ursprünglichen Heimat zu profitieren (UN OCHA 2.5.2018).

Quellen:

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FEWS NET - Famine Early Warning Systems Network (4.2018a): Somalia

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Food Security Outlook Update, http://fews.net/east-africa/somalia/food-security-outlook-update/april-2018, Zugriff 2.5.2018

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FEWS NET - Famine Early Warning Systems Network (4.2018b): Somalia

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Food Security Outlook Update, http://fews.net/east-africa/somalia, Zugriff 2.5.2018

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FEWS NET - Famine Early Warning Systems Network (3.2018): Somalia

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Food Security Outlook February to September 2018, http://fews.net/east-africa/somalia/food-security-outlook/february-2018, Zugriff 2.5.2018

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FAO FSNAU - Agentur der Food and Agriculture Organisation der UN (2018): IPC Map, http://www.fsnau.org/ipc/ipc-map, Zugriff 2.5.2018

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FAO SWALIM (27.4.2018): Somalia Rainfall Forecast - Issued: 27 April 2018,

https://reliefweb.int/map/somalia/somalia-rainfall-forecast-issued-27-april-2018, Zugriff 2.5.2018

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UN OCHA - UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (2.5.2018): OCHA Somalia Flash Update #3 - Humanitarian impact of heavy rains | 2 May 2018,

https://reliefweb.int/report/somalia/ocha-somalia-flash-update-3-humanitarian-impact-heavy-rains-2-may-2018, Zugriff 3.5.2018

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1. Politische Lage

Das Gebiet von Somalia ist de facto in drei unterschiedliche administrative Einheiten unterteilt: a) Somaliland, ein 1991 selbstausgerufener unabhängiger Staat, der von der internationalen Gemeinschaft nicht anerkannt wird; b) Puntland, ein 1998 selbstausgerufener autonomer Teilstaat Somalias; c) das Gebiet südlich von Puntland, das Süd-/Zentralsomalia genannt wird (EASO 8.2014). Im Hinblick auf fast alle asylrelevanten Tatsachen ist Somalia in diesen drei Teilen zu betrachten (AA 1.1.2017).

Im Jahr 1988 brach in Somalia ein Bürgerkrieg aus, der im Jahr 1991 im Sturz von Diktator Siyad Barre resultierte. Danach folgten Kämpfe zwischen unterschiedlichen Clans, Interventionen der UN sowie mehrere Friedenskonferenzen (EASO 8.2014). Seit Jahrzehnten gibt es keine allgemeinen Wahlen auf kommunaler, regionaler oder zentralstaatlicher Ebene. Politische Ämter wurden seit dem Sturz Siad Barres 1991 entweder erkämpft oder unter Ägide der internationalen Gemeinschaft, hilfsweise unter Einbeziehung nicht demokratisch legitimierter traditioneller Strukturen (v.a. Clan-Strukturen) vergeben (AA 1.1.2017).

Im August 2012 endete die Periode der Übergangsregierung (BS 2016). Seit damals gibt es eine politische Entwicklung, die den Beginn einer Befriedung und Stabilisierung sowie eines Wiederaufbaus staatlicher Strukturen markiert. Am 1.8.2012 wurde in Mogadischu eine vorläufige Verfassung angenommen. Seitdem ist die Staatsbildung kontinuierlich vorangeschritten. Das im Dezember 2016 gewählte Parlament stellt dabei auch einen deutlichen demokratischen Fortschritt gegenüber dem 2012 gewählten Parlament dar. Während 2012 135 Clanälteste die Zusammensetzung bestimmten (AA 4.2017a; vgl. UNSC 5.9.2017), waren es 2016 über 14.000 Clan-Repräsentanten (UNHRC 6.9.2017) bzw. 13.000. Während die 54 Mitglieder des Oberhauses von den Parlamenten der Bundesstaaten gewählt wurden, wählten die o.g. Clan-Repräsentanten die 275 auf Clan-Basis ausgewählten Abgeordneten des Unterhauses (UNSC 9.5.2017).

Auch wenn es sich um keine allgemeine Wahl gehandelt hat, ist diese Wahl im Vergleich zu vorangegangenen Wahlen ein Fortschritt gewesen (DW 10.2.2017). Allerdings war auch dieser Wahlprozess problematisch, es gibt zahlreiche Vorwürfe von Stimmenkauf und Korruption (SEMG 8.11.2017). Im Februar 2017 wählte das neue Zweikammerparlament Mohamed Abdullahi Mohamed "Farmaajo" zum Präsidenten; im März bestätigte es Hassan Ali Kheyre als Premierminister (AA 4.2017a; vgl. UNSC 5.9.2017, SEMG 8.11.2017). Das Parlament bestätigte am 29.3.2017 dessen 69-köpfiges Kabinett (UNSC 9.5.2017).

Die Macht wurde friedlich und reibungslos an die neue Regierung übergeben (WB 18.7.2017). Somalia hat den Zustand eines failed state überwunden, bleibt aber ein fragiler Staat (AA 1.1.2017). Die Regierung stellt sich den Herausforderungen, welche Dürre und Sicherheit darstellen. Überhaupt hat die Regierung seit Amtsantritt gezeigt, dass sie dazu bereit ist, die Probleme des Landes zu beheben (UNSC 5.9.2017). Dabei mangelt es der Bundesregierung an Einkünften, diese sind nach wie vor von den wenigen in Mogadischu erzielten Einnahmen abhängig (SEMG 8.11.2017).

Außerdem wird die Autorität der Zentralregierung vom nach Unabhängigkeit strebenden Somaliland im Nordwesten sowie von der die Regierung aktiv bekämpfenden, radikal-islamistischen al Shabaab-Miliz in Frage gestellt. Außerdem gibt es aber keine flächendeckende effektive Staatsgewalt. Die vorhandenen staatlichen Strukturen sind fragil und schwach (AA 1.1.2017). Die föderale Regierung hat es bislang kaum geschafft, sich außerhalb Mogadischus durchzusetzen (ÖB 9.2016).

Allgemeine Wahlen sind für das Jahr 2020 (UNSC 9.5.2017) bzw. 2021 vorgesehen (UNSC 5.9.2017; vgl. UNNS 13.9.2017). Deren Durchführung wird aber maßgeblich davon abhängen, wie sich die Sicherheitslage entwickelt, ob sich Wahlkommissionen auch in den Bundesstaaten etablieren können und ob ein Verfassungsgericht eingerichtet wird (UNSC 5.9.2017).

Neue föderale Teilstaaten (Bundesstaaten)

Generell befindet sich das föderalistische System Somalias immer noch in einer frühen Phase und muss in den kommenden Jahren konsolidiert werden (UNSC 9.5.2017). Zwar gibt es in manchen Gebieten Verbesserungen bei der Verwaltung und bei der Sicherheit. Es ist aber ein langsamer Prozess. Die Errichtung staatlicher Strukturen ist das größte Problem, hier versucht die internationale Gemeinschaft zu unterstützen (BFA 8.2017).

Kaum ein Bundesstaat ist in der Lage, das ihm zugesprochene Gebiet tatsächlich unter Kontrolle zu haben. Bei den neu etablierten Entitäten reicht die Macht nur wenige Kilometer über die Städte hinaus (BFA 8.2017; vgl. NLMBZ 11.2017).

Während im Norden bereits die Gliedstaaten Somaliland und Puntland etabliert waren, begann mit dem international vermittelten Abkommen von Addis Abeba von Ende August 2013 der Prozess der Gliedstaatsgründung im weiteren Somalia, der nach der Gründung der Bundesstaaten Jubaland, South West State (SWS), Galmudug und Hirshabelle 2016 seinen weitgehenden Abschluss fand (AA 4.2017a). Offen ist noch der finale Status der Hauptstadtregion Benadir/Mogadischu (AA 4.2017a; vgl. UNSC 5.9.2017, BFA 8.2017).

Die Bildung der Bundesstaaten erfolgte im Lichte der Clan-Balance.

Rein technisch bedeutet dies: Galmudug und HirShabelle für die Hawiye; Puntland und Jubaland für die Darod; der SWS für die Rahanweyn; Somaliland für die Dir (BFA 8.2017).

Die Beziehungen zwischen der Bundesregierung und den Regierungen der Bundesstaaten sind angespannt, da es bei der Sicherheitsarchitektur und bei der Ressourcenverteilung nach wie vor Unklarheiten gibt (SEMG 8.11.2017). Außerdem hat der Schritt zur Föderalisierung zur Verschärfung von lokalen Clan-Spannungen beigetragen und eine Reihe gewalttätiger Konflikte ausgelöst. Die Föderalisierung hat zu politischen Kämpfen zwischen lokalen Größen und ihren Clans geführt (BS 2016). Denn in jedem Bundesstaat gibt es unterschiedliche Clankonstellationen und überall finden sich Clans, die mit der Zusammensetzung ihres Bundesstaates unzufrieden sind, weil sie plötzlich zur Minderheit wurden. Sie fühlen sich marginalisiert (BFA 8.2017).

Im Zuge der Föderalisierung Somalias wurden mehrere Teilverwaltungen (Bundesstaaten) neu geschaffen: Galmudug Interim Administration (GIA); die Jubaland Interim Administration (JIA); Interim South West State Administration (ISWA). Keine dieser Verwaltungen hat die volle Kontrolle über die ihr unterstehenden Gebiete (USDOS 3.3.2017). Außerdem müssen noch wichtige Aspekte geklärt und reguliert werden, wie etwa die Machtverteilung zwischen Bund und Ländern, die Verteilung der Einkünfte oder die Verwaltung von Ressourcen. Internationale Geber unterstützen den Aufbau der Verwaltungen in den Bundesstaaten (UNSC 5.9.2017).

1) Jubaland (Gedo, Lower Juba, Middle Juba): Im Jahr 2013 kam es zu einem Abkommen zwischen der Bundesregierung und Delegierten von Jubaland über die Bildung des Bundesstaates Jubaland. Im gleichen Jahr wurde Ahmed Mohamed Islam "Madobe" zum Präsidenten gewählt (USDOS 3.3.2017). Der JIA ist es gelungen, zumindest in Kismayo eine Verwaltung zu etablieren. Die Machtbalance in Jubaland wurde verbessert, seit die Ogadeni auch mit anderen Clans kooperieren und diese in Strukturen einbinden (BFA 8.2017).

2) South West State (SWS; Bay, Bakool, Lower Shabelle): Nach einer Gründungskonferenz im Jahr 2014 formierte sich im Dezember 2015 das Parlament des Bundesstaates South West State. Dieses wählte Sharif Hassan Sheikh Adam zum Übergangspräsidenten (USDOS 3.3.2017). Insgesamt befindet sich der SWS immer noch im Aufbau, die Regierungsstrukturen sind schwach, Ministerien bestehen nur auf dem Papier. Es gibt kaum Beamte, und in der Politik kommt es zu Streitigkeiten. Die Region Bakool ist besser an den SWS angebunden, als dies bei Lower Shabelle der Fall ist. Die Beziehungen von Lower Shabelle zur Bundesregierung und zum SWS sind kompliziert, der SWS hat dort kaum Mitsprache (BFA 8.2017).

3) HirShabelle (Hiiraan, Middle Shabelle): Bei der Bildung des Bundesstaates HirShabelle wurde längere Zeit über gestritten. Beide Regionen (Hiiraan und Middle Shabelle) haben erklärt, dass sie genügend Einwohner hätten, um jeweils einen eigenen Bundesstaat gründen zu können. Trotzdem wurden die Regionen fusioniert (BFA 8.2017). Im Jänner 2016 fand eine Konferenz zur Bildung eines Bundesstaates aus Hiiraan und Middle Shabelle statt. In der Folge wurde im Oktober 2016 der Bundesstaat Hirshabelle eingerichtet: Ein Parlament wurde zusammengestellt und ein Präsident - Ali Abdullahi Osoble - gewählt. Anführer der Hawadle haben eine Teilnahme verweigert (USDOS 3.3.2017). Das Kabinett wurde Mitte März 2017 vom Parlament bestätigt (BFA 8.2017; vgl. UNSC 9.5.2017). Der Großteil der Regierung von HirShabelle befindet sich in Mogadischu. Die Bildung des Bundesstaates scheint alte Clan-Konflikte neu angeheizt zu haben, die Hawadle fühlen sich marginalisiert (BFA 8.2017).

4) Galmudug (Galgaduud, Teile von Mudug): 2015 wurde eine Regionalversammlung gebildet und Abdikarim Hussein Guled als Präsident gewählt hat (EASO 2.2016). Die Regionalversammlung war von der Bundesregierung eingesetzt worden. Ausgewählt wurden die 89 Mitglieder von 40 Ältesten, welche wiederum 11 Clans repräsentierten. Die Gruppe Ahlu Sunna wal Jama'a (ASWJ), die Teile der Region Galgaduud kontrolliert, hat den Prozess boykottiert und eine eigene Verwaltung eingerichtet (USDOS 3.3.2017). Die GIA wird von Hawiye/Habr Gedir/Sa'ad dominiert (EASO 2.2016). Am 25.2.2017 trat der Präsident von Galmudug, Abdikarim Hussein Guled, zurück (UNSC 9.5.2017). Am 3.5.2017 wurde Ahmed Duale Geele "Xaaf" vom Regionalparlament von Galmudug zum neuen Präsidenten gewählt (UNSC 5.9.2017). Auch der neue Präsident hat noch keine Lösung mit der ASWJ herbeigeführt (UNSOM 13.9.2017).

Quellen:

* AA - Auswärtiges Amt (1.1.2017): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia

* AA - Auswärtiges Amt (4.2017a): Somalia - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Somalia/Innenpolitik_node.html, Zugriff 13.9.2017

* BFA - BFA Staatendokumentation (8.2017): Fact Finding Mission Report Somalia. Sicherheitslage in Somalia. Bericht zur österreichisch-schweizerischen FFM, http://www.bfa.gv.at/files/berichte/FFM%20Report_Somalia%20Sicherheitslage_Onlineversion_2017_08_KE_neu.pdf, Zugriff 13.9.2017

* BS - Bertelsmann Stiftung (2016): BTI 2016 - Somalia Country Report,

https://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Somalia.pdf, Zugriff 20.11.2017

* DW - Deutsche Welle (10.2.2017): Kommentar: Farmajo, der neue Präsident Somalias - Wie viele Löcher hat der Käse? http://www.dw.com/de/kommentar-farmajo-der-neue-pr%C3%A4sident-somalias-wie-viele-l%C3%B6cher-hat-der-k%C3%A4se/a-37496267, Zugriff 24.11.2017

* EASO - European Asylum Support Office (2.2016): Somalia Security Situation,

http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1457606427_easo-somalia-security-feb-2016.pdf, Zugriff 21.12.2017

* EASO - European Asylum Support Office (8.2014): South and Central Somalia: Country Overview,

http://www.ecoi.net/file_upload/90_1412334993_easo-2014-08-coi-report-somalia.pdf, Zugriff 21.11.2017

* NLMBZ - (Niederlande) Ministerie von Buitenlandse Zaken (11.2017):

Algemeen Ambtsbericht Zuid- en Centraal- Somalië, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1512376193_correctie-aab-zuid-en-centraal-somalie-2017-def-zvb.pdf, Zugriff 10.1.2018

* ÖB - Österreichische Botschaft Nairobi (9.2016): Asylländerbericht Somalia

* SEMG - Somalia and Eritrea Monitoring Group (8.11.2017): Report of the SEMG on Somalia,

https://www.un.org/ga/search/view_doc.asp?symbol=S/2017/924, Zugriff 14.11.2017

* UNHRC - UN Human Rights Council (6.9.2017): Report of the independent expert on the situation of human rights in Somalia http://www.refworld.org/docid/59c12bed4.html, Zugriff 11.11.2017

* UNNS - UN News Service (13.9.2017): Somalia facing complex immediate and long-term challenges, UN Security Council told, http://www.refworld.org/docid/59bfc8b34.html, Zugriff 11.11.2017

* UNSC - UN Security Council (5.9.2017): Report of the Secretary-General on Somalia,

http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1505292097_n1726605.pdf, Zugriff 8.11.2017

* UNSC - UN Security Council (9.5.2017): Report of the Secretary-General on Somalia,

http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1496910356_n1712363.pdf, Zugriff 10.11.2017

* UNSOM - United Nations Assistance Mission in Somalia (13.9.2017):

SRSG Keating Briefing to the Security Council, https://unsom.unmissions.org/srsg-keating-briefing-security-council-1, Zugriff 11.11.2017

* USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Somalia, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2016&dlid=265300, Zugriff 13.9.2017

* WB - World Bank (18.7.2017): Somalia Economic Update, http://documents.worldbank.org/curated/en/552691501679650925/Somalia-economic-update-mobilizing-domestic-revenue-to-rebuild-Somalia, Zugriff 20.11.2017

1.1. Puntland

Der so genannte Puntland State of Somalia hat sich 1998 mit internationaler Unterstützung konstituiert. Er strebt keine Unabhängigkeit von Somalia an. Es konnten einigermaßen stabile staatliche Strukturen etabliert werden (AA 1.1.2017; vgl. BS 2016). Die staatlichen Organe in Puntland sind insgesamt weniger fragil als die zentralstaatlichen (AA 1.1.2017). Dabei konnte Puntland die Verwaltungskapazitäten weiter ausbauen. Gleichzeitig ist Puntland auf Bundesebene ein wichtiger Akteur. Grundlegende staatliche Dienste (z.B. Infrastruktur, Behörden) sind in Puntland gegeben. Das Verwaltungssystem ist aber urban konzentriert und reicht nicht bis in entlegene Gebiete (BS 2016).

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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