Entscheidungsdatum
13.09.2018Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W235 2192888-1/4E
W235 2192897-1/4E
W235 2192895-1/4E
W235 2192900-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1. XXXX , geb. XXXX , 2. mj. XXXX , geb. XXXX , 3. mj. XXXX , geb. XXXX und 4. mj. XXXX , geb. XXXX , 2., 3. und 4. gesetzlich vertreten durch: XXXX , alle StA. Afghanistan, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.03.2018, Zl. 1157686407-170739755 (ad. 1.), Zl. 1157685802-170739763 (ad. 2.), Zl. 1157685900-170739771 (ad 3.) und Zl. 1157686004-170739780 (ad 4.) beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerden werden die bekämpften Bescheide behoben und die Angelegenheiten gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zur Erlassung neuer Bescheide an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1.1. Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter der minderjährigen Zweit- bis Viertbeschwerdeführer. Alle vier Beschwerdeführer sind Staatsangehörige von Afghanistan und wurden nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet im Zuge einer fremdenrechtlichen Kontrolle am Hauptbahnhof in Wien ohne gültige Ausweisdokumente betreten. Im Rahmen dieser Amtshandlung stellte die Erstbeschwerdeführerin für sich und als gesetzliche Vertreterin für die minderjährigen Zweit- bis Viertbeschwerdeführer am 24.06.2017 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz.
Eine Eurodoc-Abfrage ergab, dass die Erstbeschwerdeführerin am XXXX .02.2016 in Griechenland erkennungsdienstlich behandelt worden war (vgl. AS 15).
1.2. Am Tag der Antragstellung wurde die Erstbeschwerdeführerin einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei sie zunächst angab, dass sie über keine Familienangehörigen in Österreich oder im Gebiet der Europäischen Union verfüge. Sie habe keine Krankheiten und sei nicht schwanger. Die Erstbeschwerdeführerin sei zwar in der Provinz XXXX geboren, sei jedoch im Alter von 13 Jahren mit ihren Eltern in den Iran gezogen. Vor einem Jahr und vier Monaten habe sie gemeinsam mit den minderjährigen Zweit- bis Viertbeschwerdeführern den Iran von XXXX aus verlassen und sei über die Türkei nach Griechenland auf eine unbekannte Insel gefahren, wo sie sich ca. fünf Monate lang aufgehalten hätten. Danach seien sie von Griechenland aus über Serbien nach Ungarn gelangt, wo sie Behördenkontakt gehabt hätten und erkennungsdienstlich behandelt worden wären. In Ungarn seien sie acht Tage lang geblieben. In Griechenland und in Ungarn sei die Lage sehr schlecht gewesen. Die Zweit- bis Viertbeschwerdeführer seien dort nicht zur Schule gegangen und niemand habe sich um sie gekümmert. Die Erstbeschwerdeführerin wolle nicht in ein anderes Land, da sie sich in einem anderen Land nicht um ihre drei Kinder kümmern könne.
In der Folge wurden am 24.06.2017 die Verfahren der Beschwerdeführer in Österreich zugelassen und ihnen am 27.06.2017 Aufenthaltsberechtigungskarten gemäß § 51 AsylG ausgestellt.
1.3. Am 11.09.2017 erfolgte im nunmehr zugelassenen Verfahren eine Einvernahme der Erstbeschwerdeführerin zu ihrem Antrag auf internationalen Schutz vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in Anwesenheit des Leiters ihres Flüchtlingsheims als Vertrauensperson und unter Beiziehung eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Pashtu, in welcher die Erstbeschwerdeführerin (für das gegenständliche Verfahren) im Wesentlichen vorbrachte, dass sie nie eine Schule besucht habe und sich an ihr Geburtsdatum nicht erinnern könne. Sie habe nie gearbeitet, sondern sei Hausfrau gewesen. Nach dem Tod ihres Mannes habe sie im Iran gearbeitet; sie habe als Reinigungskraft gearbeitet oder Sandalen und Kopftücher genäht. Ihr Ehemann habe in Afghanistan viele Grundstücke gehabt und da einer seiner Brüder wegen der Grundstücke getötet worden sei, habe er nicht nach Afghanistan zurückgehen wollen. Nach dem Tod ihres Mannes habe ihr eine Nachbarin geraten, den Iran zu verlassen. Die Erstbeschwerdeführerin habe nur Kontakt zu ihrer Schwester in den Iran. Gelegentlich telefoniere sie mit ihr. An den letzten Kontakt könne sie sich nicht erinnern; als sie das letzte Mal angerufen habe, habe sie nicht abgehoben. Nach dem Tod ihres Ehemannes habe die Erstbeschwerdeführerin im Iran von ihren Ersparnissen gelebt. Da ihr Vater sie belästigt habe, habe sie es nicht mehr ausgehalten und habe mit den Kindern und ihren Ersparnissen den Iran verlassen.
In Österreich wollte die Erstbeschwerdeführerin die Sprache lernen. Sie könne kochen oder als Reinigungskraft oder als Schneiderin arbeiten. Sie besuche einen Deutschkurs. Nach drei Monaten könne sie grüßen und nach dem Wohlbefinden fragen. In Österreich gehe sie spazieren, sei mit den Kindern beschäftigt und koche für die Kinder.
Auf die Frage, warum sie bei der Erstbefragung die genauen Geburtstage der minderjährigen Beschwerdeführer habe angeben können (vgl. hierzu AS 25), nunmehr nur noch die Geburtsjahre nennen könne, entgegnete die Erstbeschwerdeführerin wörtlich: "Ganz ehrlich, ich habe die Daten angegeben, aber ich habe sie vergessen. Ich sage Ihnen die Wahrheit."
Zu ihrem Reiseweg gab die Erstbeschwerdeführerin an, sie sei vor vielen Jahren von Afghanistan in den Iran gekommen und habe dort viele Jahre gelebt. Weiters brachte sie vor: Iran - Türkei - Griechenland - Serbien - Ungarn - Österreich. Auf die Frage, wann sie den Iran verlassen habe, antwortete die Erstbeschwerdeführerin, dass die Reise vom Iran nach Österreich 15 Monate gedauert habe. Sie wisse nur, dass sie vor zwei Monaten in Österreich angekommen sei und nunmehr der dritte Monat begonnen habe. In Ungarn sei sie ein Monat in einem geschlossenen Lager und acht Tage in einem Flüchtlingslager gewesen.
In der Folge wurde die Erstbeschwerdeführerin zu ihren Ausreisegründen einvernommen. Diesbezüglich gab sie verfahrensrelevant und zusammengefasst an, dass sie noch sehr jung gewesen sei, als sie Afghanistan verlassen habe und sich nicht erinnern könne, welche Probleme ihre Familie gehabt habe. Im Iran habe sie ihr Vater zwangsverheiratet. Sie habe Kinder bekommen und ein gutes Leben gehabt. Dann sei ihr Mann gestorben und sie habe eine Zeit lang von den Ersparnissen gelebt und ihre Kinder versorgt. Dann habe sie ihr Vater wieder verheiraten wollen und habe gewollt, dass sie ihm ihre Kinder gebe. Daher sei sie aus dem Iran geflüchtet und über die Türkei nach Griechenland und von dort aus über Serbien nach Ungarn gereist. Sie glaube, dass sie im Alter von 15 Jahren zwangsverheiratet worden sei, wisse das aber nicht genau. Wann und woran ihr Mann gestorben sei, wisse sie nicht. Sie habe keine Bildung und wisse daher das Datum nicht. Sie glaube vor fünf Jahren. Er habe Blutkrebs gehabt. Auf die Frage, wie es ihr möglich gewesen sei, das Geburtsdatum ihrer Kinder anzugeben, wenn sie keine Bildung habe und aufgrund dessen das Sterbedatum ihres Mannes nicht angeben könne, brachte die Erstbeschwerdeführerin vor, sie habe keine Bildung und könne nicht lesen. Nach Wiederholung der Frage gab sie an, dass sie sich daran erinnern könne, wann ihre Kinder geboren seien, aber an Vergesslichkeit leide. Sie vergesse schnell Sachen, aber wenn ihr jemand etwas sage, versuche sie, sich das zu merken. Man wisse ja, wann die Kinder geboren seien, aber wann ihr Mann verstorben sei, wisse sie nicht. Sie glaube vor fünf Jahren. Auf Vorhalt, dass wohl auch das Sterbedatum ihres Mannes ein einschneidendes Erlebnis gewesen sein müsse, gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass sie es ja wissen wolle, aber sie könne nicht lesen und würde jemanden brauchen, der es [gemeint: die Sterbeurkunde des Gatten] ihr vorlese.
Nachdem die Erstbeschwerdeführerin vorbrachte, dass sie der Volksgruppe der Pashtunen angehöre und sunnitsche Muslimin sei sowie, dass ihre Kinder auch sunnitische Muslime seien, gab die Vertrauensperson ergänzend an, dass die minderjährigen Zweit- bis Viertbeschwerdeführer vom islamischen Religionsunterricht abgemeldet seien. Die Frage, ob die Erstbeschwerdeführerin strenggläubig sei und ihren Glauben praktiziere, bejahte sie. Auf die Frage, wie sie zur Religionsfreiheit stehe, da sie in einem christlichen Land lebe, gab sie an, dass sie darüber keine Informationen habe. Auf die weitere Frage, wieso ihre Kinder den islamischen Religionsunterricht nicht besuchen würden, wenn sie selbst strenggläubig sei, brachte die Erstbeschwerdeführerin vor, dass sie zuerst Deutsch lernen sollten. Erst wenn sie Deutsch gelernt hätten, würde sie schauen, dass sie jemanden finde, der ihnen Islamunterricht gebe. Sie könne ihre Kinder nicht zwingen, den Islamunterricht zu besuchen. Sie seien auch noch viel zu jung.
1.4. Im Akt findet sich ein Schreiben der ungarischen Dublinbehörde vom 05.10.2017, demzufolge alle vier Beschwerdeführer am XXXX .05.2017 in Ungarn Asylanträge gestellt hätten und ihnen am XXXX .06.2017 der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden war (vgl. AS 149).
1.5. In der Folge wurde die Erstbeschwerdeführerin am 12.12.2017 neuerlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl unter Beiziehung einer geeigneten Dolmetscherin für die Sprache Pashtu sowie in Begleitung einer Vertrauensperson einvernommen, wobei sie zunächst angab, an Rückenschmerzen und Nierenbeschwerden zu leiden. Sie mache zwei- bis dreimal pro Woche eine Physiotherapie und nehme Tabletten. Ferner brachte sie im Wesentlichen vor, dass sie bereits bei der Erstbefragung Dokumente aus Ungarn [Anm.: im Akt der Erstbeschwerdeführerin befindet sich auf AS 147 ein Konvolut von mehreren Schriftstücken in ungarischer Sprache] vorgelegt habe. Diese Unterlagen habe sie von den ungarischen Behörden bekommen. Worum es sich handle, könne sie nicht sagen. Ihr sei gesagt worden, dass diese Unterlagen ein Aufenthaltstitel für Ungarn seien und, dass sie nur einen Monat im Asyllager bleiben könne. Danach solle sie woanders hingehen. Man habe ihr gesagt, sie könne reisen wohin sie wolle. Auf Vorhalt, sie genieße in Ungarn subsidiären Schutz und sei dort aufenthaltsberechtigt, gab die Erstbeschwerdeführerin an, sie habe in Ungarn einen Asylantrag stellen müssen. Hätte sie das nicht getan, hätte man sie nicht freigelassen. In Ungarn habe sie eine Einvernahme gehabt und dann diese Unterlagen bekommen. Auf Vorhalt, warum sie bei der Erstbefragung keine Angaben dazu gemacht habe, dass sie in Ungarn subsidiären Schutz habe, brachte sie vor, dass sie die Unterlagen vorgelegt habe. Sie habe bei der Erstbefragung schon angegeben, dass sie in Ungarn einen Asylantrag gestellt habe und dass man ihr dort auch zweimal die Fingerabdrücke abgenommen habe. Sie sei acht Tage in einem offenen Flüchtlingslager gewesen. Es habe keine Schule gegeben und sie hätten keine Unterstützung erhalten. Die Erstbeschwerdeführerin habe keine Zukunft für die Zweit- bis Viertbeschwerdeführer gesehen und habe daher Ungarn verlassen.
Den minderjährigen Zweit- bis Viertbeschwerdeführern gehe es gut und sie hätten keine medizinischen Beschwerden. Auf die Frage, ob sie noch Angaben zu den Kindern machen wolle, gab die Erstbeschwerdeführerin an: "Meine Kinder waren heute nicht in der Schule, weil sie mitfahren wollten. Aber meine Kinder konnten nicht mitherfahren, weil wir im Auto keine Möglichkeit hatten die Kinder mitzunehmen."
1.6. Am 21.12.2017 langte eine Stellungnahme (offenbar verfasst von der XXXX ) zu den der Erstbeschwerdeführerin vorab übergebenen Länderfeststellungen des Bundesamtes zur Situation in Ungarn ein.
2. Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.03.2018 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß § 4a AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich die Beschwerdeführer nach Ungarn zurückzubegeben haben (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide wurde den Beschwerdeführern ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt sowie gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen sie die Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge ihre Abschiebung nach Ungarn gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig ist.
Begründend wurde betreffend alle vier Beschwerdeführer im Wesentlichen festgestellt, dass ihnen in Ungarn Aufenthaltsberechtigungen im Rahmen des subsidiären Schutzes erteilt worden seien. Nicht festgestellt werden könne, dass die Beschwerdeführer in Ungarn systematischen Misshandlungen bzw. Verfolgungen ausgesetzt seien oder diese dort zu erwarten hätten. Die Beschwerdeführer würden an keinen Krankheiten leiden Es lägen Familienverfahren vor. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl traf in den angefochtenen Bescheiden ferner Feststellungen zur Lage in Ungarn, unter anderem auch betreffend Schutzberechtigte.
Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass aufgrund der schriftlichen Mitteilung Ungarns vom 05.10.2017 feststehe, dass den Beschwerdeführerin in Ungarn eine Aufenthaltsberechtigung im Rahmen des subsidiären Schutzes erteilt worden sei. Es hätten sich in den Verfahren keine Hinweise darauf ergeben, dass die Beschwerdeführer an einer Krankheit leiden würden. Die Feststellungen zur Lage im EWR-Staat / in der Schweiz würden auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl basieren. Es seien keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden, dass die Beschwerdeführer konkret Gefahr liefen, dass ihnen in Ungarn eine Verletzung ihrer durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte drohen könnte.
In rechtlicher Hinsicht folgerte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu den jeweiligen Spruchpunkten I. der angefochtenen Bescheide, dass die Beschwerdeführer - wie festgestellt - in Ungarn Anspruchsberechtigte internationalen Schutzes seien und ihnen im Rahmen des subsidiären Schutzes eine Aufenthaltsberechtigung erteilt worden sei. Es bestehe kein Grund daran zu zweifeln, dass Ungarn seine sich aus der Genfer Konvention und der Statusrichtlinie ergebenden Verpflichtungen erfülle. Es sei daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer in Ungarn Schutz vor Verfolgung gefunden hätten. Zu den jeweiligen Spruchpunkten II. der angefochtenen Bescheide wurde ausgeführt, dass eine Entscheidung nach § 4a AsylG mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung zu verbinden sei, wenn ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG von Amts wegen nicht zu erteilen sei. In den Fällen der Beschwerdeführer lägen keine der in § 57 AsylG genannten Gründe vor. Da in den vorliegenden Fällen eine Familie nicht getrennt, sondern vielmehr der gesamten Familie das Aufenthaltsrecht verweigert werde, scheide ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens von vornherein aus. Ferner hätten sich in den gegenständlichen Verfahren auch keine Hinweise ergeben, dass durch eine Außerlandesbringung in unzulässiger Weise in das Privatleben der Beschwerdeführer eingegriffen werde. Insbesondere vermöge die Dauer des Aufenthalts kein im Sinne des Art. 8 EMRK relevantes Recht auf Achtung des Privatlebens zu begründen. Da den Beschwerdeführern ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt worden sei und gemäß § 10 Abs. 1 AsylG iVm § 9 BFA-VG keine Verletzung von Art. 8 EMRK ersichtlich sei, sei diese Entscheidung mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung zu verbinden. Eine Anordnung zur Außerlandesbringung habe gemäß § 61 Abs. 2 FPG zur Folge, dass die Abschiebung in den Zielstaat zulässig sei.
3. Gegen die oben angeführten Bescheide erhob die Erstbeschwerdeführerin für sich und als gesetzliche Vertreterin für die minderjährigen Zweit- bis Viertbeschwerdeführer im Wege ihrer nunmehrigen Vertreterin am 10.04.2018 fristgerecht Beschwerde wegen unrichtiger Feststellungen, Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie unrichtiger rechtlicher Beurteilung und stellte einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Begründend wurde im Wesentlichen und zusammengefasst ausgeführt, dass die Beschwerdeführer in Ungarn den Status von subsidiär Schutzberechtigten erhalten hätten, wobei jedoch das ungarische Sozialsystem erhebliche Mängel aufweise. Trotz Status der subsidiär Schutzberechtigten sei die Erstbeschwerdeführerin mit ihren Kindern in Ungarn auf der Straße gestanden. Das Bundesamt sei nicht darauf eingegangen, dass die minderjährigen Zweit- bis Viertbeschwerdeführer in Ungarn nicht zur Schule hätten gehen können. Eine durchgehende und unterstützende Betreuung würde den minderjährigen Beschwerdeführern in Ungarn nicht zur Verfügung stehen. Auch gehe das Bundesamt nicht auf die Mängel in der Betreuung in Ungarn ein, zumal den Länderberichten selbst zu entnehmen sei, dass Ungarn absolut nicht in der Lage sei, die hohe Zahl an Flüchtlingen aufzunehmen, für die es formal zuständig sei. Hinzu komme, dass die Erstbeschwerdeführerin krank und alleinerziehende Mutter von drei minderjährigen Kindern sei.
4. Auf den Fotos von den im Akt befindlichen originalen Aufenthaltsberechtigungskarten der Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin ist ersichtlich, dass Erstbeschwerdeführerin ein eng gebundenes islamisches Kopftuch (= Hidschab) trägt (vgl. AS 329 im Akt der Erstbeschwerdeführerin). Die im Jahr 2006 geborene Zweitbeschwerdeführerin trägt ebenfalls einen Hidschab, der nicht den Hals, aber wenige Zentimeter des Haaransatzes freilässt (vgl. AS 97 im Akt der Zweitbeschwerdeführerin).
5. Mit Beschluss vom 24.04.2018 erkannte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 17 BFA-VG zu.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG, BGBl. I 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG durch Beschluss.
Zu A)
1.1. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
1.2. Gemäß § 4a AsylG ist ein Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, in welchen Staat sich der Fremde zurück zu begeben hat. § 4 Abs. 5 gilt sinngemäß.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
Das Bundesamt hat gemäß § 58 Abs. 1 Z 1 AsylG die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird.
Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraus-setzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt ei-ne Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechts-kräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitender Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG lautet:
§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine
Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG.
Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat gemäß Abs. 2 leg. cit. zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
Gemäß Abs. 3 leg. cit. ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.
Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird (§ 61 Abs. 4 FPG).
2.1. Aufgrund der erfolgten Verfahrenszulassung durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 24.06.2017 (vgl. hierzu die Anordnung des Bundesamtes vom selben Tag; AS 41 im Akt der Erstbeschwerdeführerin) ist verfahrensgegenständlich § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG maßgeblich (vgl. VwGH vom 09.11.2016, Ra 2016/19/0211-8, mit Verweis auf VwGH vom 05.10.2016, Ra 2016/19/0208).
2.2. Wie oben ausgeführt, sind - zufolge § 17 VwGVG - nach Art 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des IV. Teiles des AVG nicht (mehr) auf das Verfahren über Beschwerden vor dem Verwaltungsgericht anzuwenden. Das Modell der Aufhebung des Bescheids und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes ergeht in Beschlussform (vgl. Fister/Fuchs/Sachs: "Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Taschenkommentar", Seiten 153, 154, Anmerkungen 11) und 12)).
§ 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat.
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 12.11.2014, Zl. Ra 2014/20/0029 (unter Verweis auf sein Erkenntnis vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063) zur Anwendung des § 28 Abs. 3 VwGVG ausgeführt:
"Der Verwaltungsgerichtshof hat sich dort mit dieser Frage auseinandergesetzt und dargelegt, dass ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch die Verwaltungsgerichte gesetzlich festgelegt ist. Die nach § 28 VwGVG von der meritorischen Entscheidungspflicht verbleibenden Ausnahmen sind strikt auf den ihnen gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken. Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem genannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden kann. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden." (vgl. auch VwGH vom 06.07.2016, Ra 2015/01/0123 mwN).
Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof mehrfach ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes. Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 mwN sowie VfSlg. 14.421/1996 und 15.743/2000).
Die Behörde hat die Pflicht, für die Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise zu sorgen und auf das Parteivorbringen, soweit es für die Feststellung des Sachverhaltes von Bedeutung sein kann, einzugehen. Die Behörde darf sich über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen (vgl. VwGH vom 10.04.2013, Zl. 2011/08/0169 sowie dazu Walter/Thienel:
"Verwaltungsverfahren Band I2", E 84 zu § 39 AVG).
3.1. Im gegenständlichen Fall liegt eine Mangelhaftigkeit im Sinne des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aus nachfolgenden Erwägungen vor:
Zunächst ist festzuhalten, dass sich aus dem im Verfahrensgang des gegenständlichen Erkenntnisses dargelegten Akteninhalt eindeutig ergibt, dass den Beschwerdeführern am XXXX 06.2017 der Status von subsidiär Schutzberechtigten in Ungarn zuerkannt worden war. Dieser Umstand wurde auch von der Erstbeschwerdeführerin nicht bestritten, sondern - im Gegenteil - gab diese im Rahmen der Erstbefragung an, von Serbien aus nach Ungarn gelangt zu seien, wo sie Behördenkontakt gehabt und erkennungsdienstlich behandelt worden seien. Auch legte die Erstbeschwerdeführerin bereits bei der Erstbefragung Dokumente in ungarischer Sprache (vgl. AS 147) vor. Ferner ist in den gegenständlichen Fällen vorauszuschicken, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht grundsätzlich davon ausgeht, dass subsidiär Schutzberechtigten in Ungarn eine Art. 3 EMRK-widrige Behandlung droht bzw. drohen könnte und zwar auch nicht - ohne Hinzukommen weiterer Umstände - einer alleinstehenden/alleinerziehenden Frau/Mutter mit drei minderjährigen Kindern.
Allerdings zeigen sich nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes im Verhalten und auch im Vorbringen starke Anzeichen dafür, dass die Erstbeschwerdeführerin nicht in der Lage sein könnte, die Obsorge und Obhut ihrer Kinder sowie deren rechtliche Vertretung im Verfahren als gesetzliche Vertreterin wahrzunehmen. Obwohl sich aus den Angaben der Erstbeschwerdeführerin Tendenzen zeigen, die den Schluss nahelegen, dass die Erstbeschwerdeführerin intellektuell Schwierigkeiten haben könnte, die rechtlichen Interessen der minderjährigen Zweit- bis Viertbeschwerdeführer wahrzunehmen (unter Umständen auch betreffend die elterliche Obsorge), hat das Bundesamt im Verfahren jegliche Ermittlungen dahingehend unterlassen. Das Ergebnis derartiger Ermittlungen stellt allerdings eine Vorfrage betreffend die Zulässigkeit einer Überstellung der Beschwerdeführer nach Ungarn aufgrund des dort erteilten subsidiären Schutzes dar; dies auch unter dem Aspekt der Nichtgefährdung des Kindeswohls der minderjährigen Zweit- bis Viertbeschwerdeführer.
Insbesondere zeigen sich die bildungsmäßigen und (vermutlich auch) intellektuellen Defizite der Erstbeschwerdeführerin in ihrem Aussageverhalten in der Einvernahme vom 11.09.2017. Auffallend ist bei der Durchsicht der Niederschrift, dass die Erstbeschwerdeführerin grundlegende Daten und Fakten aus ihrem Leben nicht angeben konnte. Beispielsweise brachte sie vor, dass sie sich an ihr Geburtsdatum nicht erinnern könne (vgl. AS 77) und sich auch nicht daran erinnern könne, welche Probleme ihre Familie in Afghanistan gehabt habe (vgl. AS 80). Sie sei sehr jung [Anm.: 13 Jahre alt] gewesen. Aber auch in Bezug auf die jüngere Vergangenheit war die Erstbeschwerdeführerin nicht in der Lage, konkrete Angaben zu tätigen. So gab sie an, dass sie Kontakt zu ihrer Schwester, mit der sie gelegentlich telefoniere, im Iran habe. An den letzten Kontakt könne sie sich nicht erinnern; das letzte Mal habe sie nicht abgehoben (vgl. AS 78). Ferner sind Aussagen der Erstbeschwerdeführerin (in verfahrensunwesentlichen Details) widersprüchlich und rational nicht nachvollziehbar. Sie gab beispielsweise an einer Stelle an, nie gearbeitet zu haben, sondern Hausfrau gewesen zu sein, um unmittelbar darauf vorzubringen, im Iran als Reinigungskraft gearbeitet oder Sandalen und Kopftücher genäht zu haben (vgl. AS 77). Auffallend ist auch, dass die Erstbeschwerdeführerin im Zuge dieser Einvernahme wiederholt darauf verwies, "vergesslich" zu sein und keine Bildung zu haben. So gab sie an, dass sie nicht wisse, wann und woran ihr Ehemann verstorben sei; sie habe keine Bildung und wisse daher das Datum nicht (vgl. AS 81). In Zusammenhang mit dem Sterbedatum ihres Mannes brachte sie ferner vor, dass sie an Vergesslichkeit leide. Sie vergesse schnell Sachen, aber wenn ihr jemand etwas sage, versuche sie, sich das zu merken. Man wisse, wann die Kinder geboren seien, aber wann ihr Mann verstorben sei, wisse sie nicht (vgl. 81). Auch auf Vorhalt, dass wohl das Sterbedatum ihres Mannes ebenfalls ein einschneidendes Erlebnis gewesen sei, gab die Erstbeschwerdeführerin lediglich an, dass sie "es" ja wissen wolle, aber sie könne nicht lesen und brauche jemanden, der ihr die Sterbeurkunde vorlese (vgl. AS 82). Abgesehen von diesen Auffälligkeiten in ihrem Aussageverhalten zeigen sich auch in den Angaben der Erstbeschwerdeführerin betreffend ihre Religiosität bzw. die religiöse Erziehung der Zweitbis Viertbeschwerdeführer nicht nachvollziehbare Divergenzen. So gab die Erstbeschwerdeführerin vor dem Bundesamt am 11.09.2017 an, dass sie selbst strenggläubig sei und ihren Glauben [Anm.: sunnitische Muslimin] praktiziere. Hingegen gab die in der Einvernahme anwesende Vertrauensperson an, dass die minderjährigen Zweit- bis Viertbeschwerdeführer vom islamischen Religionsunterricht abgemeldet seien. Die Erstbeschwerdeführerin brachte weiters vor, dass sie keine Informationen zur Religionsfreiheit [in Österreich] habe und der Meinung sei, ihre Kinder sollten zuerst Deutsch lernen und erst dann würde sie jemanden suchen, der ihnen Islamunterricht erteile. Sie könne die Kinder nicht dazu zwingen, den Islamunterricht zu besuchen und seien sie auch noch zu jung (vgl. hierzu AS 85 und AS 86). Widersprüchlich hierzu ist allerdings, dass die im Jahr 2006 geborene - sohin zwölf Jahre alte - Zweitbeschwerdeführerin auf dem Foto ihrer Aufenthaltsberechtigungskarte einen Hidschab trägt (tragen muss?).
Da die Erstbeschwerdeführerin bereits in der Erstbefragung den Aufenthalt der Beschwerdeführer in Ungarn zugegeben und entsprechende Unterlagen vorgelegt hat, geht das Bundesverwaltungsgericht nicht davon aus, dass die - im Aussageverhalten deutlich erkennbaren - Unzulänglichkeiten bzw. Unstimmigkeiten dazu dienen sollten, den Reiseweg zu verschleiern, sondern tatsächlich auf intellektuelle Defizite der Erstbeschwerdeführerin hinweisen. Diesbezüglich ist anzuführen, dass der Erstbeschwerdeführerin offenbar nicht bewusst war, dass sie (und die minderjährigen Zweit- bis Viertbeschwerdeführer) in Ungarn subsidiären Schutz erhalten haben, was die Zweifel des Bundesverwaltungsgerichtes an der Fähigkeit der Erstbeschwerdeführerin, ihre minderjährigen Kinder rechtlich zu vertreten bzw. deren rechtliche Interessen ohne Gefährdung des Kindeswohls wahrzunehmen noch verstärkt. So gab die Erstbeschwerdeführerin in ihrer Einvernahme vom 12.12.2017 (sohin nach Bekanntwerden der Erteilung des subsidiären Schutzes in Ungarn) an, dass sie die in der Erstbefragung vorgelegten ungarisch-sprachigen Dokumente (vgl. AS 147) von den ungarischen Behörden erhalten habe. Worum es sich handle, könne sie nicht sagen. Ihr sei gesagt worden, dass diese Unterlagen ein Aufenthaltstitel für Ungarn seien und sie noch einen Monat im Asyllager bleiben könne (vgl. AS 169). Auch nach Vorhalt, sie genieße in Ungarn subsidiären Schutz, hinterlassen die Angaben der Erstbeschwerdeführerin nicht den Eindruck, dass ihr die Bedeutung von subsidiären Schutz bewusst ist bzw. dass sie verstanden hat, mit den minderjährigen Zweit- und Viertbeschwerdeführerin in Ungarn bleiben zu können, womit auch verschiedene Rechte verbunden sind. Diesbezüglich gab die Erstbeschwerdeführerin lediglich an, sie habe in Ungarn einen Asylantrag stellen müssen, sonst hätte man sie nicht "freigelassen", wobei auch hier anzuführen ist, dass sie unmittelbar nach dieser Aussage vorbrachte, in Ungarn in einem offenen Flüchtlingslager gewesen zu sein (vgl. AS 169). Auch das Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin, auf Vorhalt, warum sie bei der Erstbefragung keine Angaben dazu gemacht habe, dass sie in Ungarn subsidiären Schutz habe, zeigt nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes deutlich, dass der Erstbeschwerdeführerin der subsidiäre Schutz nicht bewusst war bzw. sie diesen Umstand nicht verstanden hat. Sie gab nämlich lediglich an, dass sie die Unterlagen vorgelegt und bei der Erstbefragung angegeben habe, dass sie in Ungarn einen Asylantrag gestellt und, dass man ihr dort auch zweimal die Fingerabdrücke abgenommen habe (vgl. AS 169).
Auch die Beschwerde weist - allerdings ohne nähere Begründung - darauf hin, dass die Erstbeschwerdeführerin krank und alleinerziehende Mutter von drei minderjährigen Kindern sei. Das Bundesverwaltungsgericht schließt nicht aus, dass die divergierenden Angaben bzw. das Aussageverhalten der Erstbeschwerdeführerin generell unter Umständen auch auf eine psychische oder physische Erkrankung (und weniger "nur" auf intellektuelle Defizite) zurückzuführen ist, sodass im fortgesetzten Verfahren auch Ermittlungen in diese Richtung zu tätigen sein werden. An dieser Stelle ist darauf zu verweisen, dass die Erstbeschwerdeführerin - dem Akteninhalt zufolge - in der Erstbefragung am 24.06.2017 noch in der Lage war, die genauen Geburtsdaten ihrer Kinder anzugeben (vgl. AS 25), jedoch in der Einvernahme vor dem Bundesamt am 11.09.2017 nur noch die Geburtsjahre nennen konnte, was sie damit begründete, die Daten vergessen zu haben (vgl. AS 76 bzw. AS 79). Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes könnte eine derartige "Vergesslichkeit" auch auf eine Erkrankung hinweisen, was allerdings ohne eingehender medizinischer Untersuchung nicht festzustellen ist.
Im fortgesetzten Verfahren wird das Bundesamt somit derartige Ermittlungen - unter Umständen durch Einholung eines psychologischen/psychiatrischen ("sozialwissenschaftlichen") Gutachtens betreffend die intellektuellen Fähigkeiten der Erstbeschwerdeführerin die (rechtlichen) Interessen der minderjährigen Zweit- bis Viertbeschwerdeführer wahrzunehmen sowie gegebenenfalls auch betreffend die emotionalen und/oder sozialen Fähigkeiten der Erstbeschwerdeführerin die elterliche Obsorge über die minderjährigen Zweit- bis Viertbeschwerdeführer ohne Gefährdung des Kindeswohls auch tatsächlich ausüben zu können - durchzuführen haben, wobei auch unter Umständen das Vorliegen einer psychischen oder physischen Erkrankung zu berücksichtigen ist.
Nach Vorliegen der Ergebnisse des ergänzenden Ermittlungsverfahrens sind folgende Fragen zu klären:
1. Im Fall des Vorliegens einer psychischen oder physischen Erkrankung der Erstbeschwerdeführerin: Kann die (dann) diagnostizierte Erkrankung in Ungarn behandelt werden bzw. sind die für eine Behandlung erforderlichen Medikamente/Therapien in Ungarn erhältlich und (wesentlich) haben subsidiär Schutzberechtigte Zugang zur erforderlichen Behandlung (einschließlich Medikamenten und Therapien)?
2. Ist die Erstbeschwerdeführerin intellektuell in der Lage, die rechtlichen Interessen der minderjährigen Zweit- bis Viertbeschwerdeführer wahrzunehmen und zwar sowohl in Österreich als auch in Ungarn?
3. Ist die Erstbeschwerdeführerin auch emotional und sozial in der Lage, die täglichen Bedürfnisse der minderjährigen Zweit- bis Viertbeschwerdeführer (im Sinne der elterlichen Obsorge) sicherzustellen und zwar sowohl in Österreich als auch in Ungarn?
Erst nach dem Vorliegen von Ermittlungsergebnissen, die diese Fragen beantworten können, kann eine Aussage dahingehend getroffen werden, dass (bzw. ob) die Beschwerdeführer (gemeinsam) nach Ungarn aufgrund ihres dortigen Status als subsidiär Schutzberechtigte überstellt werden können, wobei im Fall einer Überstellung nach Ungarn den ungarischen Behörden jene Ermittlungsergebnisse, deren Kenntnis für die (medizinische) Versorgung und Unterbringung der Beschwerdeführer für die ungarischen Behörden relevant sind, diesen mitzuteilen sind, sowie - gegebenenfalls - welche konkreten Maßnahmen von Seiten des österreichischen Staates getroffen werden müssen, um das Kindeswohl der Zweit- bis Viertbeschwerdeführer nicht zu gefährden.
Zu den Länderfeststellungen ist weiters auszuführen, dass sich diese in erster Linie auf Asylwerber und nicht auf Schutzberechtigte beziehen. Zur Situation von (subsidiär) Schutzberechtigten findet sich in den angefochtenen Bescheiden lediglich (jeweils) eine halbe Seite an Länderfeststellungen, deren Quellen zudem ausschließlich aus den Jahren 2015 und 2016 stammen.
Da das Bundesamt im vorliegenden Verfahren trotz Vorhandenseins eindeutiger Hinweise keine Ermittlungen zu den intellektuellen, emotionalen und sozialen Fähigkeiten der Erstbeschwerdeführerin, die minderjährigen Zweit- bis Viertbeschwerdeführerin ohne Gefährdung des Kindeswohls einerseits rechtlich zu vertreten und andererseits die elterliche Obsorge wahrnehmen zu können, getätigt hat, sind diese - unter Umständen durch Einholung eines entsprechenden Gutachtens - unter Einbeziehung der Erstbeschwerdeführerin im fortgesetzten Verfahren nachzuholen, um die oben aufgezeigten, verfahrensrelevanten Fragen zur Überstellung nach Ungarn beantworten zu können. Ferner sind entsprechende aktuelle Länderberichte, die sich insbesondere mit der Situation von (subsidiär) Schutzberechtigten - auch unter dem Aspekt einer unter Umständen dann festgestellten Vulnerabilität sowie der Minderjährigkeit der Zweit- bis Viertbeschwerdeführer - befassen, in das Verfahren einzuführen.
Letztlich ist noch darauf zu verweisen, dass den Beschwerdeausführungen dahingehend Recht zu geben ist, dass sich das Bundesamt in den angefochtenen Bescheiden nicht bzw. nicht ausreichend mit dem Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin zu ihrem Aufenthalt in Ungarn (keine Unterstützung bei der Suche nach einer Unterkunft, keine Möglichkeit des Schulbesuchs für die minderjährigen Zweit- bis Viertbeschwerdeführer, Mängel in der Betreuung in Ungarn) auseinander gesetzt, sondern lediglich auf die Mitgliedschaft Ungarns in der Europäischen Union und die damit verbunden Pflichten in Bezug auf die Behandlung von Asylwerbern verwiesen hat.
3.2. Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht können - im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - nicht im Sinne des Gesetzes liegen.
Da der maßgebliche Sachverhalt noch nicht feststeht, war der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.
Der Vollständigkeit halber ist darauf zu verweisen, dass die Verwaltungsbehörde an die rechtliche Beurteilung des gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufhebenden und zurückverweisenden Beschlusses des Verwaltungsgerichtes gebunden ist (siehe § 28 Abs. 3 dritter Satz VwGVG; vgl. auch z.B. VwGH vom 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010 sowie VwGH vom 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141 zu § 66 Abs. 2 AVG), auch wenn durch eine derartige Zurückverweisung das Verfahren in die Lage zurück tritt, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Spruchpunktes des Bescheides befunden hatte.
Da in den gegenständlichen Fällen der Erst- bis Viertbeschwerdeführer - es handelt sich um eine Mutter mit ihren drei minderjährigen Kindern - ein Familienverfahren vorliegt, solche Verfahren gemäß § 34 Abs. 4 AsylG unter einem zu führen sind und alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang erhalten, war allen daher vier Beschwerden stattzugeben, die bekämpften Bescheide zu beheben und die Angelegenheiten in allen vier Verfahren gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zur Erlassung neuer Bescheide an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.
3.3. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, zumal bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben (und zurückzuverweisen) ist. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389, entgegen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die vorliegende Entscheidung betrifft die Aufhebung eines Bescheides und die Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde wegen mangelnder Sachverhaltsfeststellungen infolge fehlender bzw. mangelnder behördlicher Ermittlungstätigkeit und folgt den in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes jüngst ausgesprochenen Vorgaben zu der Bestimmung des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG (siehe die unter II.2.2. zitierte Judikatur). Es kann daher nicht gesagt werden, dass die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht oder es an einer Rechtsprechung fehlt; die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Schließlich liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Behebung der Entscheidung, Ermittlungspflicht, Gutachten, Kassation,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W235.2192888.1.00Zuletzt aktualisiert am
22.11.2018