Entscheidungsdatum
14.09.2018Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W176 2164809-1/5E
W176 2164826-1/5E
W176 2164816-1/4E
W176 2164820-1/4E
W176 2164813-1/2E
W176 2164823-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. NEWALD über die Beschwerde von (1.) XXXX , geboren am XXXX 1972, staatenlos,
(2.) XXXX , geboren am XXXX 1973, syrische Staatsangehörige, (3.)
XXXX , geboren am XXXX 2006, (4.) XXXX , geboren am XXXX 2008, (5.)
XXXX , geboren am XXXX 2009, und (6.) XXXX , geboren am XXXX 2012, Staatsangehörigkeit der Viert- bis Sechstbeschwerdeführer ungeklärt, mj. Viert- bis Sechstbeschwerdeführer vertreten durch die Zweitbeschwerdeführerin als gesetzliche Vertreterin, gegen die Spruchpunkte I. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 22.06.2017, Zlen. (1.) 1082134005-151035174, (2.) 1082136206-151035195, (3.) 1082136500-151035271, (4.) 1082136609-151035298, (5.) 1082136903-151035301 bzw. (6.) 1082137105-151035310, beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde werden die Bescheide gemäß § 28 Abs. 3
2. Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), jeweils im bekämpften Spruchpunkt behoben und die Angelegenheiten zur Erlassung von neuen Bescheiden an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
1. Die Beschwerdeführer, Eheleute und ihre vier minderjährigen Kinder, stellten am XXXX 2015 Anträge auf internationalen Schutz.
2. Bei seiner Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am gleichen Tag sowie seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) am 20.07.2016 gab der Erstbeschwerdeführer an, Palästinenser aus Syrien zu sein und brachte im Wesentlichen vor, häufig von Volksmilizen aufgefordert worden zu sei, in den Krieg zu ziehen. Er legte ua. seine syrische Aufenthaltsberechtigungskarte für Palästinenser und ein von UNRWA ausgestelltes "Familiy Record" vor; darin sind er als "Main HOF", die Zweitbeschwerdeführerin als "Wife", die Dritt- und Viertbeschwerdeführer jeweils als "Son" und die Fünft- und Sechstbeschwerdeführerinnen jeweils als "Daughter" angeführt, wobei der "Registration Status" des Erstbeschwerdeführers sowie der Drittbis Sechstbeschwerdeführer mit "RR", jener der Zweitbeschwerdeführerin hingegen mit "NW" angegeben wird und die Frage "Is HOF[?]" bezüglich des Erstbeschwerdeführers mit "Yes", hinsichtlich der übrigen Beschwerdeführer aber mit "No" beantwortet wird.
Die Zweitbeschwerdeführerin gab bei ihrer Erstbefragung sowie bei ihrer Einvernahme vor dem BFA im Wesentlichen an, sie sei von ihrer Familie verstoßen worden, da ihr Mann Sunnit sei und sie Alewitin. Am 17.11.2014 sei sie von einem Projektil getroffen und verletzt worden. Weiters legte sie ua. ihren syrischen Personalausweis vor.
Die Beschwerdeführer legten keine weiteren Urkunden vor, die für die Frage der Staatsangehörigkeit der Dritt- bis Sechstbeschwerdeführer von Bedeutung sind. Auch wurden der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin zur Staatsangehörigkeit ihrer (selbst nicht einvernommenen) Kinder befragt.
3. Mit den im Spruch genannten Bescheiden wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005), ab (jeweils Spruchpunkt I.), erkannte ihnen gemäß § 8 AsylG 2005 den Status von subsidiär Schutzberechtigten zu (jeweils Spruchpunkt II.) und erteilte ihnen gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 befristete Aufenthaltsberechtigungen (jeweils Spruchpunkt III.).
Nach Wiedergabe des jeweiligen Verfahrensganges stellte das BFA fest, dass die Identität der Beschwerdeführer feststehe; die Zweitbeschwerdeführerin sei syrische Staatsangehörige, die übrigen Beschwerdeführer hingegen staatenloser Palästinenser, wobei hinsichtlich der Dritt- bis Sechstbeschwerdeführer in der Beweiswürdigung auf die "diesbezüglich glaubwürdigen Angaben [i]hrer Eltern" verwiesen wird. Die Nichtzuerkennung des Status von Asylberechtigten begründete das BFA im Wesentlichen damit, dass Fluchtgründe iS der Genfer Flüchtlingskonvention nicht glaubhaft bzw. nicht geltend gemacht worden seien.
3. Jeweils gegen Spruchpunkt I. dieser Bescheide erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde.
4. In der Folge legte das BFA die Beschwerde samt den Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. 51/1991 (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
2. Zu Spruchpunkt A):
2.1. Gemäß § 15 Abs. 1 AsylG 2005 hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.
Gemäß § 18 Abs. 1 AsylG 2005 hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.
2.2. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat. Zur Anwendung des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG durch die Verwaltungsgerichte hat der Verwaltungsgerichtshof ausgehend von einem prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch das Verwaltungsgericht präzisierend insbesondere Folgendes festgehalten (VwGH v. 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063):
"Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stellt die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. (...)
Der Rechtsanspruch eines von einer Entscheidung Betroffenen auf die Beachtung der verwaltungsgerichtlichen Zuständigkeit erfasst angesichts des in § 28 VwGVG verankerten Systems auch die Frage, ob das Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit zur Entscheidung in der Sache selbst dem § 28 VwGVG konform wahrnimmt. Das Verwaltungsgericht hat daher insbesondere nachvollziehbar zu begründen, wenn es eine meritorische Entscheidungszuständigkeit nicht als gegeben annimmt, etwa weil es das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und Z 2 des § 28 VwGVG verneint bzw. wenn es von der Möglichkeit des § 28 Abs 3 erster Satz VwGVG nicht Gebrauch macht. (...)"
2.3. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 Z 1 und 2 VwGVG, welche zu einer meritorischen Entscheidungspflicht führen, nicht gegeben sind. Weder steht, wie anhand der darzustellenden Ermittlungsmängel zu zeigen ist, der maßgebliche Sachverhalt fest, noch ist die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden. Dies vor allem, weil die aufzuzeigenden Ermittlungslücken derart erheblich sind, dass zu deren Beseitigung über eine der Feststellung des Sachverhalts dienende mündliche Verhandlung hinausgehende weitere Ermittlungsschritte zu setzen wären, welche durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, welches - anders als das Bundesverwaltungsgericht - eine asyl- und fremdenrechtliche Spezialbehörde ist (so ist die sog. Staatendokumentation beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingerichtet, vgl. § 5 BFA-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012), rascher und effizienter durchgeführt werden können.
2.4. Aus folgenden Gründen muss angenommen werden, dass die belangte Behörde den entscheidungsrelevanten Sachverhalt nur ansatzweise ermittelt hat:
Im Verfahren vor dem BFA legte der Erstbeschwerdeführer Unterlagen vor, aus denen sich ergibt, dass er beim Büro der Vereinten Nationen zur Unterstützung der Palästina-Flüchtlinge im Nahen Osten (UNRWA) registrierter staatenloser Palästinenser ist.
Gleichwohl hat es die belangte Behörde unterlassen, den Antrag des Erstbeschwerdeführers auf internationalen Schutz unter diesem Aspekt zu beurteilen. Dies ist jedoch insofern von entscheidender Bedeutung, als Antrag des Erstbeschwerdeführers auf Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten auf Basis von Art. 12 Abs. 1 lit. a QualifikationsRL sowie der dazu ergangenen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes zu prüfen ist, d.h. es sind Feststellungen zu treffen, aufgrund derer beurteilt werden kann, ob der Erstbeschwerdeführer den Schutz von UNRWA in der Vergangenheit tatsächlich in Anspruch genommen hat sowie ob er gezwungen war, das Einsatzgebiet von UNRWA zu verlassen, was dann der Fall wäre, wenn er sich in einer sehr unsicheren persönlichen Lage befunden hat und es UNRWA unmöglich war, ihm in diesem Gebiet Lebensverhältnisse zu gewährleisten, die mit der von UNRWA obliegenden Aufgabe im Einklang stehen, und ob es dem Erstbeschwerdeführer zumutbar ist, in das Einsatzgebiet von UNRWA zurückzukehren.
In Hinblick auf diese Problematik hätte das BFA aber auch keine Feststellungen zur Staatsangehörigkeit der Dritt- bis Sechstbeschwerdeführer treffen dürfen, ohne entweder zuvor deren Eltern explizit dazu zu befragen oder diese aus dem vorgelegten "Family Record - gestützt auf entsprechende Herkunftsländerinformation zur Relevanz darin enthaltenen Information für die Frage der Staatsangehörigkeit der Betreffenden - abzuleiten. Ein Verweis auf die "diesbezüglich glaubwürdigen Angaben [i]hrer Eltern", welche dazu aber keine Aussagen gemacht haben, ist keine taugliche Grundlage für die diesbezüglich getroffenen Feststellungen.
2.5. Die genannten Ermittlungen sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts für eine abschließende Beurteilung der - hier gerade nicht ausschließlich mit Blick auf das Vorliegen einer individuellen Verfolgung iSd Art 1 Abschnitt A der Genfer Flüchtlingskonvention zu beurteilenden (vgl. VfGH 18.09.2014, U 73/2014) - Frage, ob dem Erstbeschwerdeführer sowie den Dritt- bis Sechstbeschwerdeführern der Status von Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 zu gewähren ist, notwendig. Da zu den offenen Fragestellungen umfassende Ermittlungen erforderlich sind, macht das Bundesverwaltungsgericht vor dem Hintergrund verwaltungsökonomischer Überlegungen und den Effizienzkriterien des § 39 Abs. 2 AVG von dem ihm in § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eingeräumten Ermessen Gebrauch, zumal das BFA - wie bereits unter Punkt 2.3. ausgeführt - eine Staatendokumentation zu führen hat, in der für das Verfahren vor dem Bundesamt relevante Tatsachen zur Situation in den betreffenden Staaten samt den Quellen festzuhalten sind.
2.6. Im fortgesetzten Verfahren wird das BFA die zur Beurteilung der zuvor aufgezeigten Fragestellung(en) erforderlichen Ermittlungen anzustellen haben.
2.7. Da im gegenständlichen Fall - wie von der belangten Behörde richtig festgehalten - ein Familienverfahren vorliegt und die Verfahren über die Anträge der Beschwerdeführer daher gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 unter einem zu führen sind, waren nicht nur die den Erstbeschwerdeführer sowie die Dritt- bis Sechstbeschwerdeführer betreffenden Bescheide, sondern auch der die Zweitbeschwerdeführerin betreffende Bescheid jeweils in ihrem Spruchpunkt I. aufzuheben und die betreffenden Angelegenheiten an das BFA zurückzuverweisen.
3. Zu Spruchpunkt B):
3.2. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Unter Punkt 2. wurde ausführlich ausgeführt, dass im erstinstanzlichen Verfahren notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil § 28 Abs. 3 2. Satz inhaltlich § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht und die Judikatur des VwGH betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen heranzuziehen ist. Im Übrigen trifft § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eine klare iS einer eindeutigen Regelung (vgl. VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
3.3. Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Behebung der Entscheidung, Ermittlungspflicht, Familienverfahren,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W176.2164826.1.00Zuletzt aktualisiert am
22.11.2018