TE Bvwg Erkenntnis 2018/9/19 W195 2202016-1

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Veröffentlicht am 19.09.2018
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Entscheidungsdatum

19.09.2018

Norm

AsylG 2005 §19 Abs5
AVG §35
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs5

Spruch

W195 2202016-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr. Michael Sachs als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , XXXX , XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , ohne Zahl, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin ist Vertrauensperson im Asylverfahren von Herrn XXXX , geboren am XXXX sowie dessen Ehefrau XXXX , geboren am

XXXX . Beide genannten Personen sind Staatsbürger der XXXX und haben am XXXX in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz eingebracht. Beide Antragsteller werden rechtsfreundlich von der Kanzlei XXXX vertreten.

Nach einer Einvernahme im Asylverfahren am XXXX - im Beisein eines Dolmetschers sowie der Beschwerdeführerin als Vertrauensperson - langte am XXXX bei der Behörde eine Stellungnahme vom XXXX zu den Niederschriften vom XXXX ein.

Diese Ergänzung umfasst vier dicht beschriebene Seiten (Maschinschrift) und eine handschriftliche Ergänzung von XXXX .

Nach weiteren Verfahrensschritten im Asylverfahren erfolgte eine neuerliche Einvernahme am XXXX , welche auch Inhalte der Eingabe vom XXXX ansprach und auf deren Zustandekommen.

Letztlich stellte sich - zusammengefasst - nach Ansicht der Behörde heraus, dass die Beschwerdeführerin am XXXX eine Stellungnahme für die Asylwerber verfasste, deren Inhalt von diesen nicht entsprechend widergegeben werden konnte. Auch seien unrichtige Tatsachen und Fluchtgründe in diesem Schriftsatz behauptet worden, welche von den Angaben in der ursprünglichen Einvernahme vom XXXX derart eklatant abwichen, so dass die Behörde zu dem Schluss kommen musste, dass es sich bei den Angaben um wissentlich und vorsätzlich falsch dargestellte bzw. übersteigerte Sachverhalte zum Fluchtgrund handle. Obwohl auch bei der Abfassung der Stellungnahme vom XXXX angeblich ein Dolmetscher anwesend gewesen sei konnten die Asylwerber nicht mehr darlegen, welche Inhalte das von Ihnen unterfertigte Schriftstück habe. Darüber hinaus seien bewusst falsche Angaben hinsichtlich der Sprachkenntnisse der XXXX gemacht worden und Unklarheiten hinsichtlich der handschriftlichen Ergänzungen aufgetaucht.

Das Ergebnis dieser Erhebungen veranlasste die Behörde über die Vertrauensperson der beiden Asylwerber, welche die Verantwortung für den genannten Schriftsatz vom XXXX zu tragen habe, mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid eine Mutwillensstrafe von € 726,-

zu verhängen. In der Begründung wird dazu näher ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin bewusst einen Schriftsatz, welcher von den Asylwerbern unterfertigt worden sei, verfasst habe, in denen unrichtige oder zumindest übertriebene Darstellungen der Fluchtgründe enthalten seien. Dies führe zu einer wesentlichen Verfahrensverzögerung und sei dies eine mutwillige Inanspruchnahme der Behörde bei gleichzeitiger Aussichts-, Nutz- und Zwecklosigkeit im Asylverfahren. Aus general- und spezialpräventiven Gründen - die Beschwerdeführerin träte in mehreren Asylverfahren als Vertrauensperson auf - sei die maximale Höhe der Mutwillensstrafe von € 726,- auszuschöpfen, weil davon auszugehen sei, dass die Einkommensverhältnisse der Beschwerdeführerin ein derartiges Strafausmaß zuließen.

Gegen die Verhängung der Mutwillensstrafe wendet sich die Beschwerdeführerin und führt begründend aus, dass sie lediglich als Vertrauensperson der Asylwerber diesen geholfen habe, für das Verfahren angeblich noch wichtige Aspekte zu formulieren. Sie habe lediglich in deutscher Sprache zusammengefasst, was in einer Besprechung am XXXX unter Anwesenheit eines Dolmetschers von den Asylwerbern ihr gegenüber vorgebracht worden sei. Aus diesen Gründen sei der vorliegende Bescheid rechtswidrig und zu beheben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Im Hinblick auf die Stattgebung der Beschwerde, aber auch in Bezug darauf, dass der Sachverhalt, so wie er sowohl von der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde als auch der belangten Behörde wiedergegeben wurde, unbestritten feststeht, konnte eine Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG entfallen.

1. Feststellungen:

1. Die Beschwerdeführerin wurde als Vertrauensperson von den Asylwerbern XXXX und XXXX zu einer niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am XXXX beigezogen. Am XXXX hat sie sich mit ebendiesen sowie einem Dolmetscher zum Zweck der Besprechung der Niederschrift und Ausarbeitung einer ergänzenden schriftlichen Stellungnahme getroffen. Sie hat sodann bei ihr zu Hause eine schriftliche Stellungnahme bestehend aus vier maschingeschriebenen Seiten verfasst. Danach hat sie diese Stellungnahme von den Asylwerbern unterfertigen lassen und wurde handschriftlich - in XXXX Sprache verfasst - weitere Zeilen der Stellungnahme beigefügt. (s. Verwaltungsakt).

2. Die ergänzende Stellungnahme zur Einvernahme vom XXXX , datiert mit XXXX , wurde von beiden Asylwerbern unterzeichnet und von der Beschwerdeführerin via Fax an die belangte Behörde übermittelt (Verwaltungsakt).

3. In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführerin mit Bescheid der belangten Behörde vom XXXX eine Mutwillensstrafe in Höhe von €

726,00 auferlegt. Die Verhängung der Mutwillensstrafe gemäß § 35 AVG gründete sich darauf, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen des bezughabenden Asylverfahrens mutwillig die Tätigkeit der Behörde in Anspruch genommen und durch unrichtige Angaben in der ergänzenden (schriftlichen) Stellungnahme zur Einvernahme am XXXX versucht habe, den Asylwerbern einen Vorteil zu verschaffen bzw. das Verfahren zu verschleppen. Aus general- und spezialpräventiven Gründen sei die höchstmögliche Mutwillensstrafe gerechtfertigt, auch weil die Einkommensverhältnisse von XXXX ein derartiges Strafausmaß zulassen würden (Bescheid des BFA vom XXXX ).

4. Gegen diese Mutwillensstrafe wendet sich die Beschwerdeführerin und führt aus, dass sie lediglich als Vertrauensperson in Anwesenheit eines Dolmetschers das verschriftlicht habe, was ihr die Asylwerber im Rahmen einer längerdauernden Besprechung am XXXX anvertraut hätten; eine Verfahrensverzögerung oder mutwillige Inanspruchnahme der Behörde habe sie damit nicht verbunden (Beschwerde vom XXXX ).

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt beruht auf den von der belangten Behörde vorgelegten Unterlagen, beinhaltend den Bescheid vom XXXX sowie die verfahrensgegenständliche Beschwerde vom XXXX . Der Sachverhalt ist unstrittig und im für eine Beurteilung erforderlichen Ausmaß dargetan, weshalb von weiteren Erhebungen abgesehen werden konnte.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

§ 35 AVG lautet:

"Gegen Personen, die offenbar mutwillig die Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder in der Absicht einer Verschleppung der Angelegenheit unrichtige Angaben machen, kann die Behörde eine Mutwillensstrafe bis 726 Euro verhängen."

Laut Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Mutwillensstrafe nicht um die Ahndung eines Verwaltungsdelikts, sondern um ein Mittel zur Sicherung einer befriedigenden, würdigen und rationellen Handhabung des Verwaltungsverfahrens. Die Verhängung der Mutwillensstrafe soll die Behörde vor Behelligung, die Partei aber vor Verschleppung der Sache schützen (VwGH 22.1.1930, 439/29, VwSlg. 15960 A, ebenso 24.3.1997, 95/19/1705, oder 23.3.1999, 97/19/0022). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt mutwillig, wer sich im Bewusstsein der Grund- und Aussichtslosigkeit, der Nutz- und Zwecklosigkeit seines Anbringens an die Behörde wendet, sowie wer aus Freude an der Behelligung der Behörde handelt. Darüber hinaus verlangt das Gesetz aber noch, dass der Mutwille offenbar ist; dies ist dann anzunehmen, wenn die wider besseres Wissen erfolgte Inanspruchnahme der Behörde unter solchen Umständen geschieht, dass die Aussichtslosigkeit, den angestrebten Erfolg zu erreichen, für jedermann erkennbar ist (VwGH 18.4.1997, 95/19/1707; 27.5.1999, 97/02/0345; 16.2.2012, 2011/01/0271; vgl. hiezu auch Hengstschläger/Leeb, AVG § 35, Rz 2).

Strafbar gemäß § 35 AVG ist jede (prozessfähige) "Person", welche die Behörde offenbar mutwillig in Anspruch genommen hat (das Anbringen eingebracht) [vgl. VwGH 24.3.1997, 95/19/1705; 18.4.1997, 95/19/1707] oder in Verschleppungsabsicht dieser gegenüber unrichtige Angaben gemacht hat. Dabei kann es sich nur um Menschen handeln, welche an die Behörde herantreten oder auf die sich eine Amtshandlung bezieht, nicht hingegen um Organwalter der den Bescheid erlassenden Behörde.

Als Adressat der Mutwillensstrafe kommt somit auch ein von einem Beteiligten oder dessen gesetzlichem Vertreter bestellter Bevollmächtigter in Betracht; dieser jedoch nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann, wenn er ohne Ermächtigung durch einen den konkreten Fall betreffenden Auftrag in offenbar mutwilliger Gebrauchtnahme seiner bloß allgemein gehaltenen Ermächtigung für den Beteiligten gehandelt hat (vgl. VwSlg 3410 A/1954; VwGH 18. 4. 1997, 95/19/1706; 8. 11. 2000, 97/21/0023; Hengstschläger/Leeb, AVG § 35, Rz 5).

Die Beschwerdeführerin trat im bezughabenden Asylverfahren stets als Vertrauensperson und somit gerade nicht in (rechts-)vertretender Weise auf. Diesbezüglich sei auch darauf verwiesen, dass die beiden Asylwerber rechtsfreundlich durch die Kanzlei XXXX vertreten werden.

Sowohl Herr XXXX als auch Frau XXXX gaben im Zuge der Einvernahme vom XXXX an, dass am XXXX außer ihnen noch ein Dolmetscher sowie die Beschwerdeführerin anwesend waren und der Zweck dieser Unterredung die Ausarbeitung einer ergänzenden Stellungnahme zur Einvernahme der beiden Fremden vom XXXX gewesen sei.

Die Beschwerdeführerin selbst führte in ihrer Einvernahme vom XXXX aus, die Stellungnahme am XXXX nach der Besprechung in Abwesenheit der Asylwerber geschrieben zu haben. Es kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass im Hinblick auf die Aussagen der beiden Asylwerber im Rahmen der Befragung vom XXXX mangels Erinnerung an die Inhalte der Stellungnahme, dass die Beschwerdeführerin lediglich das in der Unterredung mit dem Dolmetscher bereits Besprochene zusammengefasst bzw. schriftlich festgehalten hat. Letztlich wurde aber diese Stellungnahme vom XXXX von den Asylwerbern nach Fertigstellung unterfertigt und ist diese Stellungnahme somit ihnen persönlich zurechenbar.

Es steht daher auch außer Zweifel, dass die in der Stellungnahme getätigten Äußerungen zur Gänze den Asylwerbern zuzurechnen sind und die Beschwerdeführerin daher nicht, weder im eigenen noch im Namen eines Dritten (als Vertreterin), an die Behörde herangetreten ist; dies ändert sich auch nicht dadurch, dass sie die Stellungnahme (per Fax) übermittelt hat.

Strafbar gemäß § 35 AVG kann jedoch nur eine Person sein, die an die Behörde herantritt oder auf die sich eine Amtshandlung bezieht. Dies kann auf jemanden, der lediglich unterstützend bei der Erstellung einer Stellungnahme, die in weiterer Folge von der Verfahrenspartei unterfertigt und durch eine eigene handschriftliche Stellungnahme ergänzt wurde, und von jemanden, der das besagte Schriftstück in weiterer Folge als "Botin" an die belangte Behörde übermittelte, jedenfalls nicht zutreffen.

Widersprüchliches Vorbringen der Asylwerber, wie im konkreten Fall jenes in der Befragung vom XXXX und in der ergänzenden (schriftlichen) Stellungnahme vom XXXX , sowie in der Einvernahme vom XXXX ist von der Behörde im Rahmen der endgültigen Entscheidung zu würdigen (Beweiswürdigung) und betrifft die Glaubwürdigkeit der Asylwerber. Dass die Asylwerber nunmehr die Inhalte der von der Beschwerdeführerin verfassten Stellungnahme nicht widergeben können wird wohl ebenfalls im Rahmen der Beweiswürdigung im Asylverfahren zu beachten sein. Eine vorsätzliche Verzögerungsabsicht durch eine Stellungnahme, welche sieben Tage nach der Einvernahme abgegeben wurde, kann grundsätzlich nicht erkannt werden. Falls jedoch die Aussagen in dieser Stellungnahme wesentlich von den Aussagen in der Einvernahme abweichen - und in weiterer Folge die Asylwerber in der Einvernahme vom XXXX wiederum angeben, nicht zu wissen, was in der Stellungnahme vom XXXX von ihnen unterfertigt wurde -, ist dies nicht im vorliegenden Verfahren zu beurteilen.

In der vorliegenden Entscheidung ist jedoch auch nicht über die für die Asylwerber letztlich nicht hilfreiche Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Vertrauensperson zu entscheiden. Welche Haltung diesbezüglich der rechtsfreundliche Vertreter der Asylwerber einnimmt unterliegt ebenfalls nicht der gegenständlichen Beurteilung.

Da die Mutwillensstrafe im vorliegenden Fall jedenfalls nicht zu verhängen war ist auch nicht näher auf die general- und spezialpräventive Wirkung einzugehen; des Weiteren erübrigen sich auch hinsichtlich der mangelnden Feststellungen zur Höhe des Einkommens der Beschwerdeführerin weitere Ausführungen.

Da somit lediglich über eine reine Rechtsfrage zu entscheiden war, nämlich über die Zulässigkeit der Verhängung einer Mutwillensstrafe gegenüber einer Vertrauensperson, wenn diese lediglich unterstützend, aber nicht als Vertreterin für Asylwerber eingeschritten ist, konnte eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG entfallen.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung hinsichtlich der Verhängung einer Mutwillensstrafe im höchsten Ausmaß von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Asylverfahren, Äußerungen, ersatzlose Behebung, Mutwillensstrafe,
Rechtsvertreter, Vertrauensperson

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W195.2202016.1.00

Zuletzt aktualisiert am

22.11.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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