TE Bvwg Erkenntnis 2018/9/20 W108 2147391-1

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Veröffentlicht am 20.09.2018
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Entscheidungsdatum

20.09.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
GebAG §18 Abs1 Z1
GebAG §18 Abs1 Z2 litc
GebAG §18 Abs2
VwGVG §14
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W108 2147391-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. BRAUCHART als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid der Kanzleibeamtin (Kostenbeamtin) des Bezirksgerichtes Jennersdorf vom 10.11.2016, Zl. 1 C 606/14m, nach Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch den Vorsteher des Bezirksgerichtes Jennersdorf vom 24.01.2017, Zl. Jv 38/17a, betreffend Bestimmung der Zeugengebühr nach dem Gebührenanspruchsgesetz (GebAG) zu Recht:

A)

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG wird der Beschwerde teilweise Folge gegeben und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang/Sachverhalt:

1. Der nunmehrige Beschwerdeführer wurde mit am 30.01.2015 abgefertigter Ladung zur Vernehmung als Zeuge zur Verhandlung am 21.04.2015 für 13:30 Uhr (voraussichtliches Ende: 15:30 Uhr) vor das Bezirksgericht Jennersdorf geladen. Die Vernehmung des Beschwerdeführers als Zeuge war bis 14:40 Uhr erforderlich.

Der Beschwerdeführer machte hierfür seinen Gebührenanspruch fristgerecht (mit dem Formular des Gerichtes "GEBÜHRENBESTIMMUNG UND ZAHLUNGSANWEISUNG") in der Höhe von (gerundet) EUR 570,00 geltend, und zwar im Umfang von Reisekosten in Höhe von EUR 69,72 (166 km à EUR 0,42) und einer Entschädigung für Zeitversäumnis in Form der Kosten für einen Stellvertreter in Höhe von EUR 500,00 (für vier Stunden à EUR 125,00).

Dazu brachte der Beschwerdeführer den Vordruck des Gerichtes "BESTÄTIGUNG ÜBER VERGÜTUNG FÜR STELLVERTRETER ODER HILFSKRAFT" in Vorlage, in welchem er die Notwendigkeit der Bestellung eines Stellvertreters mit "Vertretung im Sachverständigenbüro" begründete und der Stellvertreter DI P. H. bestätigte, vom Beschwerdeführer für seine Tätigkeit als Stellvertreter für den 21.04.2015 von 13:00 Uhr bis 17:00 Uhr eine Vergütung von EUR 576,00 erhalten zu haben.

Mit Bescheid vom 02.07.2015, Zl. 1 C 606/14m, wurde die Zeugengebühr von der Kostenbeamtin des Bezirksgerichtes in Höhe von EUR 564,00 (Reisekosten von EUR 64,00 für die Benützung eines PKW hin und retour á 76,2 km × EUR 0,42 und Entschädigung für Zeitversäumnis von EUR 500,00 für einen Stellvertreter/eine Hilfskraft [4 Stunden zu je EUR 125,00]) bestimmt.

Dieser Bescheid wurde infolge einer vom Revisor erhobenen Beschwerde mit hg. Erkenntnis vom 03.06.2016, GZ.: W108 2112110-1/6E, wegen Unzuständigkeit der Kanzleibeamtin (Kostenbeamtin) zur Gebührenbestimmung aufgehoben, um die Gebührenbestimmung durch die zuständige Behörde (Leiter [Vorsteher] des Bezirksgerichtes) zu ermöglichen. Aus verfahrensökonomischen Gründen wies das Bundesverwaltungsgericht für das fortzuführende Verfahren u.a. darauf hin, dass hinsichtlich der zugesprochenen Entschädigung für Zeitversäumnis wesentliche Umstände, insbesondere die Frage, ob die Stellvertretung notwendig war, ungeklärt seien.

2. Im fortgesetzten Gebührenbestimmungsverfahren wurde der Beschwerdeführer zum Nachweis aufgefordert, warum er für die Verhandlung am 21.04.2015 einen Stellvertreter benötigt habe, zumal die Zeugenladung bereits am 30.01.2015 abgefertigt worden sei. Überdies sei eine Kostenaufstellung des Vertreters vorzulegen.

Diese Aufforderung ließ der Beschwerdeführer unbeantwortet.

3. Mit formularmäßigem Bescheid vom 10.11.2016 (im Folgenden: Ausgangsbescheid), Zl. 1 C 606/14m, ohne Begründung und Rechtsmittelbelehrung wurde die Zeugengebühr des Beschwerdeführers neuerlich von der unzuständigen Kanzleibeamtin (Kostenbeamtin) bestimmt, und zwar im Umfang von Reisekosten in Höhe von EUR 28,80 (für eine Fahrt mit einem Massenbeförderungsmittel) und von Aufenthaltskosten (Mittagessen) in Höhe von EUR 8,50, insgesamt sohin im Betrag von EUR 37,30.

Dieser Betrag wurde dem Beschwerdeführer aus Amtsgeldern ausbezahlt.

4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG mit folgenden Argumenten:

Unter Hinweis auf das zu GZ.: W108 2112110-1/6E, ergangene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes sei sowohl die Bescheiderlassung durch die Kostenbeamtin als auch die fehlende Rechtsmittelbelehrung zu bemängeln. Hinsichtlich der Nichtzuerkennung einer Entschädigung für Zeitversäumnis/der Kosten für einen Stellvertreter sei auszuführen, dass er ein technisches- und Sachverständigenbüro für KFZ- und Luftfahrtechnik betreibe. Um den Betrieb in seinem technischen Büro aufrecht zu erhalten, habe er für die Zeit seiner Abwesenheit einen Stellvertreter bestellt. Unfälle würden in der Regel passieren und könnten nicht vorher geplant werden. Sein Büro sei dafür bekannt, kurzfristig für derartige Untersuchungen zur Verfügung zu stehen, weshalb sie auch immer wieder etwa von Gerichten und Staatsanwaltschaften beauftragt würden. Wenn jedoch der Auftraggeber niemanden kontaktieren könne, weil er als Zeuge bei Gericht und nicht verfügbar sei, werde der Auftrag unmittelbar an den nächsten verfügbaren Mitbewerber vergeben werden. Eine Autobahn könne nicht stunden- oder tagelang abgesperrt werden, bis der Sachverständige zur Verfügung stehe. In so einem Fall sei der Auftrag für das Büro des Beschwerdeführers endgültig verloren. Daher habe er einen Stellvertreter eingesetzt. Würde man diesen Ansatz nicht zusprechen, stünde ihm für die Zeitversäumnis die Pauschalentschädigung zu. Die Anreise mit dem PKW sei aus Gründen der Kostenersparnis erfolgt. Bei einer Anreise mit öffentlichen Verkehrsmitteln wären eine wesentlich längere Zeit und höhere Kosten für den beigezogenen Stellvertreter angefallen. Zudem sei die Behörde von einem Abfahrtsbahnhof in einem Ort ausgegangen, der weder über einen Bahnanschluss noch einen öffentlichen Bus verfüge. Daher sei die Anreise von diesem Ort zum Hauptbahnhof hin und retour nur mittels Taxi zu bewerkstelligen. Die Anreise per Taxi mache Kosten in eine Richtung von mindestens EUR 28,00 notwendig. Demnach fehle im angefochtenen Bescheid der Kostenaufwand für ein Taxi hin/retour für EUR 56,00 sowie für eine Platzkarte, auf die der Zeuge ebenfalls Anspruch habe.

4. Der Vorsteher des Bezirksgerichtes Jennersdorf (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) erließ mit Bescheid vom 24.01.2017, Zl. Jv 38/17a, eine Beschwerdevorentscheidung, mit der der Beschwerde teilweise Folge gegeben und die Zeugengebühr des Beschwerdeführers wie folgt bestimmt wurde:

1. Reisekosten mit dem Pkw

von XXXX zum Bezirksgericht Jennersdorf

und zurück, (166 km à EUR 0,42) EUR 69,72

2. Entschädigung für Zeitversäumnis

Pauschalentschädigung gemäß § 18 GebAG

4 Stunden zu je EUR 14,20) EUR 56,80

gesamt EUR 126,52

kaufmännisch gerundet gemäß § 20 Abs. 3 GebAG EUR 126,50

abzüglich bereits überwiesener EUR 37,70 EUR 89,20

Die Buchhaltungsagentur des Bundes wurde angewiesen, diesen Betrag nach Rechtskraft des "Beschlusses" (gemeint: Bescheides) aus Amtsgeldern an den Beschwerdeführer auszuzahlen.

In der Begründung ging die belangte Behörde von folgendem Sachverhalt aus:

"Für den 29. Jänner 2015 war in der Rechtssache 1 C 606,14m ein Verhandlungstermin anberaumt. Der Kläger verkündete mit Schriftsatz, beim Gericht am 23. Jänner 2015 eingelangt, dem Beschwerdeführer den Streit. Die Zustellung dieser Streitverkündung erfolgte am 27. Jänner 2015. Der Beschwerdeführer teilte am 28. Jänner 2015 telefonisch mit, dass der Termin zu kurzfristig sei, er übermittelte daraufhin auch ein Schreiben, in dem er seinen Unmut über die kurzfristige Verständigung kundtat. (1 C 606,14m ON 6, 8, 9, 10 und 11).

In der Verhandlung vom 29. Jänner 2015 wurde für den 21. April 2015 ein weiterer Verhandlungstermin anberaumt, zu diesem Termin sollte der Beschwerdeführer als Zeuge geladen werden und ihm neuerlich die Möglichkeit eingeräumt werden, allenfalls als Nebenintervenient beizutreten. Die Ladung an den Beschwerdeführer wurde am 6. Feber 2015 abgefertigt. Der Beschwerdeführer hatte jedenfalls mit 16. Feber 2015 davon Kenntnis, da mit diesem Tag die am 18. Feber 2015 bei Gericht eingelangte Beitrittserklärung des Nebenintervenient unterschrieben ist. (1 C 606,14m ON 12, 13 und 15)

In der Verhandlung vom 21. April 2015 wurde die Sach- und Rechtslage mit den Parteien erörtert. Der als Zeuge geladene Beschwerdeführer nahm auch als Nebenintervenient auf Seiten der beklagten Partei teil. In der Verhandlung vom 21. April 2015 erklärte der Beschwerdeführer, dass er einen Stellvertreter habe anstellen müssen und diesem EUR 125,- pro Stunde zahle, dies für 4 Stunden, das ergäbe EUR 500,-. Gleichzeitig legte der Beschwerdeführer in dieser Verhandlung seinen Gebührenantrag über gesamt EUR 570,-. Dieser war teilweise vorausgefüllt. Die Kontonummer - IBAN und BIC - sowie die Unterschrift fügte der Beschwerdeführer in der Verhandlung bei. (1 C 606,14m ON 16; Gebührenantrag)

Per E-Mail vom 13. Mai 2015 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er die Bestätigung seines Vertreters vorlegen sollte, dies sei ihm jedoch nicht möglich, da der Vertreter bis Ende Mai auf Urlaub sei. Mit Schreiben, bei Gericht am 25. Juni 2015 eingelangt, erklärte der Beschwerdeführer, dass er die Bescheinigung aufgrund des Auslandsaufenthaltes und einer nachfolgenden Erkrankung des Vertreters erst am 23. Juli 2015 ausgestellt werden konnte. Gleichzeitig legte er die Bestätigung des Stellvertreters XXXX, Ingenieurkonsulent, vor, der bestätigte, dass er am 21. April 201 5 von 13:00 bis 17:00 Uhr, somit für vier Stunden eine Vergütung von EUR 576,- erhalten habe. (Schreiben vom 24. Juni 2015)

Mit Bescheid des Bezirksgerichtes Jennersdorf vom 2. Juli 2015, unterfertigt von der Kanzleileiterin, wurden die Reisekosten mit EUR 64,- und die Kosten der Stellvertretung mit EUR 500,-, somit gesamt mit EUR 564,- bestimmt.

Dieser Bescheid wurde dem Revisor, dem Beschwerdeführer und dem Klags- sowie dem Beklagtenvertreter zugestellt. Dagegen erhob nur der Revisor Beschwerde. In dieser Beschwerde führte er aus, dass der Bescheid von einem unzuständigen Verwaltungsorgan erlassen worden sei, die Gebühren für die Vertretung in der Höhe von EUR 500,- durch Verfahrensergänzung noch zu ermitteln seien.

Das angerufene Bundesverwaltungsgericht entschied am 3. Juni 2016 zu W108 211 2110-1/6E, dass der Beschwerde stattgegeben wird und der angehobene Bescheid aufgehoben wird.

Nach Rücklangen des Kostenaktes samt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtshofes verfasse die zuständige Kanzleibeamtin eine Note an den Beschwerdeführer, in der er aufgefordert wurde, einen Nachweis darüber zu übermitteln, warum für die Verhandlung vom 21. April 2015 ein Stellvertreter benötigt wurde. Eine Äußerung langte nicht ein, weswegen die zuständige Kanzleibeamtin die Bestimmung der Gebühren nach dem Gebührenanspruchsgesetz mittels dem Formblatt vornahm, ohne einen Bescheid auszustellen. (Gebührenbestimmung und Zahlungsanweisung vom 10. November 2016)

Aufgrund der Vorstandsverfügung des Bezirksgerichtes Jennersdorf Jv 632/13y wurde die Leiterin der Geschäftsabteilung sowie deren Vertreter und Vertreterinnen zur Bestimmung der Zeugengebühren im Namen des Vorstehers ermächtigt. Die Bestimmung der Gebühren wurde jedoch von der Kanzleileiterin ohne Hinweis, dass dies im Namen des Vorstehers des Bezirksgerichtes ergeht, selbst unterschrieben. Es wurden die Reisekosten mit dem öffentlichen Verkehrsmittel von gesamt EUR 28,80 und aufgrund der langen Fahrzeit ein Mittagessen von EUR 8,50 bestimmt. Weitere Zeugengebühren wurden nicht zuerkannt, sie wurden jedoch auch nicht ausdrücklich abgewiesen. (Gebührenbestimmung und Zahlungsanweisung vom 10. November 2016)

Dagegen richtet sich die Beschwerde des Beschwerdeführers, welche

beim Oberlandesgericht Wien am 23. Dezember 2016 einlangte. ... "

In rechtlicher Hinsicht erwog die belangte Behörde, dass die Beschwerde teilweise berechtigt sei. Mangels Vorliegens eines Rückscheins sowie der fehlenden Rechtsmittelbelehrung sei von der Rechtzeitigkeit der erhobenen Beschwerde auszugehen. Das Fehlen einer ausführlichen Begründung im bekämpften Bescheid stelle keinen Grund dar, diesen aufzuheben, vielmehr trete an die Stelle des Bescheides nunmehr die gegenständliche begründete Beschwerdevorentscheidung des Vorstehers des Bezirksgerichtes. Hinsichtlich der Reisekosten wurde begründet, dass es im Fall des Beschwerdeführers zweckmäßiger und kostengünstiger gewesen wäre, ihm die Kosten für die private Anreise mit dem Pkw zu ersetzen. Die Aufenthaltskosten erübrigten sich durch die verkürzte Reisezeit, überdies seien Aufenthaltskosten vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht worden. Hinsichtlich der Entschädigung für Zeitversäumnis sei dem Beschwerdeführer beizupflichten, dass ihm jedenfalls eine Pauschalentschädigung zustehe. Seine weiteren Ausführungen zu den Stellvertreterkosten seien jedoch nicht stichhaltig. Nach der Darstellung des Beschwerdeführers sei davon auszugehen, dass er das Büro nicht alleine betreibe, sodass die Abnahme des Telefons jedenfalls sichergestellt sein müsste. Der Beschwerdeführer habe erklärt, dass er deshalb einen Stellvertreter benötige, da er keine Aufträge verlieren möchte. Es könnte ein Auftrag in seiner Abwesenheit telefonisch angefragt werden und wenn niemand abhebe, würde er diesen Auftrag verlieren. Dass konkret ein Auftrag in dieser Zeit eingegangen sei, habe der Beschwerdeführer nicht behauptet. Der Beschwerdeführer habe auch nicht dargelegt, warum die Vertretung durch einen Ingenieurkonsulenten und Sachverständigen notwendig gewesen sei und nicht nur eine Hilfskraft zum Entgegennehmen von Telefonaten. So wie es der Beschwerdeführer dargelegt habe, dass die Unfälle "in der Regel ungeplant" passierten, sei auch davon auszugehen, dass die Unfälle nicht immer unmittelbar vor dem Büro des Sachverständigen geschehen. Es sei somit auch dann mit einer gewissen Anfahrtszeit zu rechnen. Eine Hilfskraft, die das Telefon abnehmen könne, könnte zumindest darauf hinweisen, dass der Sachverständige den Auftrag gerne übernehme und in drei Stunden wieder erreichbar wäre. Der Beschwerdeführer habe aufgrund seiner eigenen Darstellung in seiner Beschwerde nicht untermauern können, dass die Stellvertretung durch einen Ingenieurkonsulenten und Sachverständigen, der nach seinen Angaben EUR 125,00 pro Stunde verlange - laut Bescheinigung jedoch tatsächlich EUR 144,00 pro Stunde - notwendig gewesen sei. Da insbesondere davon auszugehen gewesen sei, dass es mehrere Personen, zumindest zwei (arg.: "wir") in dem Büro des Beschwerdeführers tätig seien, habe er die Notwendigkeit eines weiteren Stellvertreters nicht ausreichend bescheinigen können. Ein nicht wahrnehmbares Geschäft habe er gar nicht behauptet. Dem Beschwerdeführer sei daher nicht gelungen, die Notwendigkeit eines Stellvertreters zu bescheinigen.

5. Der Beschwerdeführer stellte fristgerecht einen Vorlageantrag gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG, in dem er hinsichtlich der Entschädigung für Zeitversäumnis ausführte, für die Dauer seiner Abwesenheit als Zeuge in seinem technischen Büro einen Stellvertreter eingesetzt und dem Gericht die dazu anfallenden Kosten (EUR 576,00) bekanntgegeben zu haben. Was die Ausführungen zur Beschreibung seines Büros anbelange, habe die Behörde ein völlig falsches Bild produziert. Wenn er in seinen Ausführungen von "unser Büro" und "das wir uns vor allem mit Untersuchungen von Verkehrsunfällen und Flugunfällen beschäftigen ...." gesprochen habe, sei diese Darstellung auf die vormalige Zusammenarbeit mit seinem Vater (dem Gründer des Büros) zurückzuführen, er sei aber nunmehr in seinem Büro allein tätig. Die Ausführungen betreffend den Ablauf einer Verkehrsunfalluntersuchung oder eines Flugunfalles zeigten, dass die Behörde keine Ahnung über einen derartigen Ablauf besitze: Wenn etwa auf der Autobahn ein Massenunfall passiere, dann sei üblicherweise die Autobahn zumindest in dieser Richtungsfahrbahn gesperrt und der Verkehr werde teilweise großräumig über Landesstraßen umgeleitet. Die Staatsanwaltschaft beauftrage einen Sachverständigen mit der Gutachtenerstellung über den Ablauf und die Ursache, die zu dem Massenunfall geführt habe. Der Sachverständige mache sich auf den schnellsten Weg auf zu Unfallstelle und beginne mit seiner Arbeit. Wenn der Staatsanwalt aber von einer, wie von der Behörde angesprochenen Telefon-Hilfskraft erfahre, dass der kontaktierte Sachverständige gerade im Gericht Jennersdorf als Zeuge vernommen werde (3 Stunden siehe Ladung) und dann noch eine Stunde zurückfahren müsse, um dann erst nach einer weiteren halben Stunde Fahrzeit, also nach insgesamt zumindest 4,5 Stunden, an der Unfallstelle zur Verfügung stehen werde, werde dieser ablehnen und einen anderen Sachverständigen mit der Untersuchung beauftragen. Damit sei der Auftrag verloren und somit bestehe ein wirtschaftlicher Verlust. Wenn aber ein Stellvertreter zur Verfügung stehe, der denselben Ausbildungsstatus besitze, könne dieser sofort den Auftrag übernehmen. Daher sei der Stellvertreter für die Dauer seiner Abwesenheit von seinem Büro wichtig, um keine wirtschaftlichen Verluste hinnehmen zu müssen.

6. In der Folge wurde aufgrund des Vorlageantrages die Beschwerde samt den bezughabenden Akten des Justizverwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Darstellung unter Punkt I. (Verfahrensgang/Sachverhalt) wird als Sachverhalt festgestellt.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt, insbesondere aus der Beschwerdevorentscheidung, in Zusammenschau mit der Beschwerde und dem Vorlageantrag.

Die für die Entscheidung wesentlichen Umstände im Tatsachenbereich sind geklärt und die relevanten Urkunden und Ermittlungsergebnisse liegen in den vorgelegten Verwaltungs- und Gerichtsakten ein. Die belangte Behörde hat den hier entscheidungsrelevanten Sachverhalt in der Beschwerdevorentscheidung vollständig und in Übereinstimmung mit der Aktenlage korrekt festgestellt.

Der Sachverhalt steht anhand der Aktenlage und des Vorbringens des Beschwerdeführers fest und ist nicht ergänzungsbedürftig, sodass die Voraussetzungen für die Vornahme einer abschließenden rechtlichen Beurteilung gegeben sind.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen.

Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.2. Die Beschwerde und der Vorlageantrag wurden fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor.

3.3. In der Sache:

3.3.1. Die relevanten Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes (GebAG) lauten (auszugsweise):

Anspruch

§ 1. (1) Natürliche Personen, die als Zeuginnen, Zeugen, Sachverständige, Dolmetscherinnen, Dolmetscher, Geschworene, Schöffinnen und Schöffen in gerichtlichen Verfahren und in einem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft (§ 103 Abs. 2 StPO) tätig sind, haben Anspruch auf Gebühren nach diesem Bundesgesetz.

...

...

II. ABSCHNITT

Zeugen

Begriff. Anspruchsberechtigung

§ 2. (1) Als Zeuge im Sinn dieses Bundesgesetzes ist jede Person anzusehen, die innerhalb oder außerhalb eines förmlichen gerichtlichen Beweisverfahrens zu Beweiszwecken, aber nicht als Sachverständiger, Partei oder Parteienvertreter gerichtlich vernommen oder durch einen gerichtlich bestellten Sachverständigen der Befundaufnahme beigezogen wird.

(2) Eine Begleitperson des Zeugen ist einem Zeugen gleichzuhalten, wenn der Zeuge wegen seines Alters oder wegen eines Gebrechens der Begleitung bedurft hat; das Gericht (der Vorsitzende), vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat, hat die Notwendigkeit der Begleitperson zu bestätigen.

(3) Keinen Anspruch auf die Gebühr haben

1. der Zeuge, der die Aussage ungerechtfertigt verweigert,

2. im Strafverfahren Subsidiarankläger (§ 72 StPO) und Privatankläger.

Umfang der Gebühr

§ 3. (1) Die Gebühr des Zeugen umfaßt

1. den Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der Vernehmung, durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden;

2. die Entschädigung für Zeitversäumnis, soweit er durch die Befolgung der Zeugenpflicht einen Vermögensnachteil erleidet.

...

Reisekosten

§ 6. (1) Der Ersatz der notwendigen Reisekosten (§ 3 Abs. 1 Z 1) umfaßt die Kosten der Beförderung des Zeugen mit einem Massenbeförderungsmittel oder mit einem anderen Beförderungsmittel und die Entschädigung für zu Fuß zurückgelegte Wegstrecken (Kilometergeld); er bezieht sich, vorbehaltlich des § 4, auf die Strecke zwischen dem Ort der Vernehmung des Zeugen und seiner Wohnung oder Arbeitsstätte, je nachdem, wo der Zeuge die Reise antreten oder beenden muß.

Andere als Massenbeförderungsmittel

§ 9. (1) Die Kosten für die Benützung eines Beförderungsmittels, das nicht Massenbeförderungsmittel ist, sind dem Zeugen nur zu ersetzen,

1. wenn ein Massenbeförderungsmittel nicht zur Verfügung steht oder nach der Lage der Verhältnisse nicht benützt werden kann und die Zurücklegung der Wegstrecke zu Fuß nicht zumutbar ist,

2. wenn die Gebühr bei Benützung des anderen Beförderungsmittels nicht höher ist als bei Benützung eines Massenbeförderungsmittels,

3. wenn die Rechtssache die sofortige Vernehmung des Zeugen erfordert, dieser aber bei Benützung eines Massenbeförderungsmittels zur Vernehmung nicht mehr rechtzeitig kommen könnte, oder

4. wenn ihm wegen eines körperlichen Gebrechens die Benützung eines Massenbeförderungsmittels nicht zugemutet werden kann.

(2) Kosten nach Abs. 1 sind die angemessenen, tatsächlich aufgelaufenen Kosten; benützen mehrere Personen ein solches Beförderungsmittel gemeinsam, so gebührt dem Zeugen nur der entsprechende Teil dieser Kosten. Benützt jedoch der Zeuge ein eigenes Kraftfahrzeug, so gebührt ihm die nach der Reisegebührenvorschrift für Bundesbeamte hierfür vorgesehene Vergütung. Bei Benützung eines Fahrrades gelten die Bestimmungen über das Kilometergeld (§ 12).

(3) Benützt der Zeuge ein anderes Berförderungsmittel als ein Massenbeförderungsmittel, ohne daß die Voraussetzungen nach Abs. 1 hierfür vorliegen, so gebührt ihm der Ersatz der Kosten, die er für die Benützung eines Massenbeförderungsmittels hätte aufwenden müssen.

Entschädigung für Zeitversäumnis

§ 17. Die Entschädigung für Zeitversäumnis (§ 3 Abs. 1 Z 2) bezieht sich, vorbehaltlich des § 4, auf den Zeitraum, den der Zeuge wegen seiner Vernehmung außerhalb seiner Wohnung bzw. Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit verbringen muß.

Ausmaß der Entschädigung für Zeitversäumnis

§ 18. (1) Als Entschädigung für Zeitversäumnis gebühren dem Zeugen

1. 14,20 € für jede, wenn auch nur begonnene Stunde, für die dem Zeugen eine Entschädigung für Zeitversäumnis zusteht,

2. anstatt der Entschädigung nach Z 1

a) beim unselbständig Erwerbstätigen der tatsächlich entgangene Verdienst,

b) beim selbständig Erwerbstätigen das tatsächlich entgangene Einkommen,

c) anstatt der Entschädigung nach den Buchstaben a) oder b) die angemessenen Kosten für einen notwendigerweise zu bestellenden Stellvertreter,

d) die angemessenen Kosten für eine notwendigerweise beizuziehende Haushaltshilfskraft.

(2) Im Falle des Abs. 1 Z 1 hat der Zeuge den Grund des Anspruches, im Falle des Abs. 1 Z 2 auch dessen Höhe zu bescheinigen.

Geltendmachung der Gebühr

§ 19. (1) Der Zeuge hat den Anspruch auf seine Gebühr binnen 14 Tagen, im Fall des § 16 binnen vier Wochen nach Abschluß seiner Vernehmung, oder nachdem er zu Gericht gekommen, aber nicht vernommen worden ist, bei sonstigem Verlust schriftlich oder mündlich bei dem Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, geltend zu machen. Dies gilt für die Beiziehung zur Befundaufnahme durch den Sachverständigen (§ 2 Abs. 1) mit der Maßgabe sinngemäß, daß der Zeuge den Anspruch auf seine Gebühr bei dem Gericht geltend zu machen hat, das den Sachverständigen bestellt hat.

(2) Soweit in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt ist und nicht feste Gebührensätze bestehen, hat der Zeuge die Umstände, die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind, besonders durch Vorlage einer Bestätigung über den Verdienstentgang oder die Entlohnung eines Stellvertreters oder einer Hilfskraft, gegebenenfalls durch Vorlage einer von der zuständigen Dienststelle ausgestellten Bestätigung über die Höhe der sonst zustehenden Reisegebühren § 3 Abs. 2), zu bescheinigen.

(3) Auf seine Ansprüche und die allfällige Notwendigkeit des Beweises oder der Bescheinigung ist der Zeuge durch das Gericht in der Ladung aufmerksam zu machen. Dies gilt für den Sachverständigen bei dessen Einladung eines Zeugen (§ 2 Abs. 1) sinngemäß.

Bestimmung der Gebühr

§ 20. (1) Die Gebühr ist im Justizverwaltungsweg vom Leiter des Gerichts zu bestimmen, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte. Dieser hat auch über die Gewährung eines Vorschusses zu entscheiden. Soweit es sich nicht um einen aus dem Ausland geladenen Zeugen handelt, kann der Leiter des Gerichts einen geeigneten Bediensteten des Gerichts mit der Durchführung des Verfahrens betrauen und ihn ermächtigen, in seinem Namen zu entscheiden. Auch in diesem Fall kommt die Befugnis zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung (§ 14 VwGVG) dem Leiter des Gerichts zu. Im Zivilprozeß entfallen die Bestimmung der Gebühr und ihre Entrichtung, wenn die Parteien dem Zeugen die von ihm geltend gemachte Gebühr sogleich entrichten.

(2) Vor der Gebührenbestimmung kann der Zeuge aufgefordert werden, sich über Umstände, die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind, zu äußern und, unter Setzung einer bestimmten Frist, noch fehlende Bestätigungen vorzulegen.

...

3.3.2. Für den vorliegenden Fall ergibt sich daraus Folgendes:

Zwar wurde mit dem in Beschwerde gezogenen Ausgangsbescheid vom 10.11.2016 die Zeugengebühr neuerlich nicht von der gemäß § 20 Abs. 1 GebAG zuständigen Justizverwaltungsbehörde (Leiter des jeweiligen Gerichtes) bestimmt, da die Kanzleibeamtin (Kostenbeamtin) des Bezirksgerichtes den Bescheid im eigenen Namen (und nicht im Namen des zuständigen Leiters des Bezirksgerichtes) erließ. Allerdings nahm mit der Beschwerdevorentscheidung, die an die Stelle des Ausgangsbescheides trat (vgl. dazu VwGH 07.08.2018, Ra 2018/02/0139; 17.12.2015, Ro 2015/08/0026), die zuständige Behörde, der Leiter (Vorsteher) des Bezirksgerichtes, die Gebührenbestimmung vor. In einem solchen Fall ist nicht zu ersehen, dass die Rechtswidrigkeit des Ausgangsbescheides noch von rechtlicher Relevanz wäre.

3.3.3. Die belangte Behörde gab in der Beschwerdevorentscheidung der Beschwerde hinsichtlich der Reisekosten Recht und sprach dem Beschwerdeführer die von ihm begehrten Kosten für die Benützung des eigenen Kraftfahrzeuges zu.

Hinsichtlich der Entschädigung für Zeitversäumnis folgte sie der Beschwerde dahingehend, dass dem Beschwerdeführer zumindest die Pauschalentschädigung nach § 18 Abs. 1 Z 1 GebAG von EUR 14,20 pro Stunde für 4 Stunden (EUR 56,80) zustehe.

Beides kann aus den von der belangten Behörde in der Beschwerdevorentscheidung aufgezeigten Gründen nicht als rechtswidrig erkannt werden, zumal auch der Beschwerdeführer in seinem Vorlageantrag dem nicht entgegengetreten ist.

3.3.4. Aufgrund des Vorlageantrages ist (nur) noch strittig, ob dem Beschwerdeführer für Zeitversäumnis eine höhere als die von der belangten Behörde nach § 18 Abs. 1 Z 1 GebAG zuerkannte Pauschalentschädigung gebührt.

Diesbezüglich ist der Ansicht der belangten Behörde in der Beschwerdevorentscheidung, dass der Beschwerdeführer einen Anspruch nach § 18 Abs. 1 Z 2 lit c. GebAG (angemessene Kosten für einen notwendigerweise zu bestellenden Stellvertreter) nicht bescheinigt hat, zu folgen:

Nach dem klaren Wortlaut des § 18 Abs. 1 Z 2 lit. c GebAG sind dem Zeugen Kosten für einen Stellvertreter nur dann zuzusprechen, wenn die Bestellung notwendig war und die Kosten angemessenen sind. Die Bestellung eines Stellvertreters ist nur dann notwendig, wenn die vom Stellvertreter wahrgenommenen Aufgaben unaufschiebbar sind. Dies folgt daraus, dass die in § 18 Abs. 1 Z 2 lit. c GebAG vorgesehene Gebühr (im Fall des selbstständigen Erwerbstätigen) jene auf Ersatz des tatsächlich entgangenen Einkommens nach lit. b leg. cit. substituieren soll. Von einem tatsächlichen Einkommensentgang beim selbstständig Erwerbstätigen kann nur dann gesprochen werden, wenn während der durch die Erfüllung der Zeugenpflicht versäumten Zeit Tätigkeiten angefallen wären, die dem Zeugen Einkommen gebracht hätten, welches verloren ging. Wesentlich ist hiebei insbesondere, ob es dem Zeugen möglich und zumutbar war, die betreffenden Tätigkeiten nach Rückkehr vom Gericht selbst durchzuführen, wobei auch die Dringlichkeit bzw. Terminisierung der versäumten Arbeiten eine Rolle spielen kann. Vor diesem Hintergrund ist auch die Frage zu sehen, wann die Bestellung eines Stellvertreters "notwendigerweise" erfolgt. Dies ist dann der Fall, wenn der Stellvertreter für Tätigkeiten herangezogen wird, die dem Zeugen Einkommen bringen, welches in Ermangelung der erfolgten Bestellung eines Stellvertreters jedoch verloren gegangen wäre. Auch dabei ist es wesentlich, ob es dem Zeugen möglich und zumutbar war, die betreffenden dem Stellvertreter übertragenen Tätigkeiten nach Rückkehr vom Gericht selbst durchzuführen, wobei gleichfalls die Dringlichkeit bzw. Terminisierung der versäumten Arbeiten eine Rolle spielen kann. Ist die Verrichtung der dem Stellvertreter übertragenen Arbeiten durch den Zeugen selbst nach seiner Rückkehr vom Gericht möglich und zumutbar, so war der Stellvertreter nicht "notwendigerweise" im Verständnis des § 18 Abs. 1 Z 2 lit. c GebAG zu bestellen (vgl. VwGH 28.4.2003, 99/17/0207). Der Zeuge hat nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht nur die Tatsache der Stellvertretung und die Höhe der dafür aufgewendeten Kosten zu bescheinigen, sondern auch die Notwendigkeit der Stellvertretung (VwGH 07.10.2005, 2005/17/0207), wobei es konkreter Angaben über die Erforderlichkeit einer derartigen Vertreterbestellung bedarf (VwGH 28.04.2003, 99/17/0202). Die Notwendigkeit der Stellvertreterbestellung muss konkret für den Zeitraum der Abwesenheit infolge der Zeugenladung behauptet und bescheinigt werden. Dies gilt im Besonderen für einen qualifizierten Vertreter (s. Krammer/Schmidt, SDG - GebAG³ [2001] Anmerkung 26f zu § 18 GebAG). Als einen für die Gebührenbestimmung bedeutsamen Umstand hat der Zeuge im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht jedenfalls über diesbezügliche Aufforderung der Verwaltungsbehörde die Notwendigkeit der Stellvertretung zu behaupten und zu bescheinigen (vgl. VwGH 28.08.2007, 2007/17/0094).

Der Beschwerdeführer hat unter Einbeziehung seines Vorbringens im Vorlageantrag zur Notwendigkeit der Stellvertreterbestellung im Wesentlichen dargetan, dass er - allein - ein technisches- bzw. Sachverständigenbüro, vor allem zur Untersuchung von Verkehrs- und Flugunfällen, betreibt und sein Büro bei Unfällen Auftraggebern kurzfristig zur Verfügung steht. Wenn der Auftraggeber ihn nicht kontaktieren könne, weil er als Zeuge bei Gericht sitze, werde der Auftrag an den nächsten kurzfristig verfügbaren Sachverständigen vergeben. Eine Autobahn könne nicht stunden- oder tagelang gesperrt werden, bis der Sachverständige zur Verfügung stehe. In so einem Fall wäre der Auftrag für sein Büro verloren und ein direkter Vermögensschaden entstanden.

Vor dem Hintergrund der oben dargelegten Rechtslage und höchstgerichtlichen Judikatur kann dieses Vorbringen nicht als geeignet angesehen werden, die Notwendigkeit der Bestellung eines Stellvertreters im oben genannten Sinn zu rechtfertigen und zu bescheinigen. Denn zum einen hat der Beschwerdeführer keinen tatsächlich entgangenen Auftrag (und daher keinen konkreten tatsächlichen Vermögensschaden) ins Treffen geführt, zumal er bloß spekulativ angeführt hat, es hätte ihm durch die Zeit der Zeugenvernehmung ein bloß möglicher Auftrag entgehen können. Dass der vom Beschwerdeführer eingesetzte Stellvertreter während der Abwesenheit des Beschwerdeführers wegen der Zeugenvernehmung für konkrete (bestimmte) einkommensbringende Tätigkeiten herangezogen wurde und die Nichtbestellung des Stellvertreters zu einem konkreten (bestimmten) Verlust an Einkommen geführt hätte, wurde nicht dargetan. Konkrete Aufträge bzw. Termine, die vom Stellvertreter während der Abwesenheit des Beschwerdeführers notwendigerweise wahrgenommen werden mussten und wurden, wurden nicht genannt. Der Ersatz von Stellvertreterkosten erfordert aber zumindest, dass die unaufschiebbar verrichteten Stellvertreterarbeiten beschrieben, wenn nicht gar dokumentiert werden (s. Krammer/Schmidt, SDG - GebAG³ [2001] Anmerkung E66 zu § 18 GebAG). Zum anderen hat der Beschwerdeführer nicht schlüssig und plausibel dargetan, dass er bzw. ein anderer Sachverständiger ständig in seinem Büro anwesend ist und dass die ständige Präsenz eines Sachverständigen in seinem Büro erforderlich ist. Vielmehr ergibt sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er - als das Büro allein betreibender Sachverständiger - auch Termine außerhalb seines Büros, etwa für Untersuchungen vor Ort, wahrnimmt und somit temporär nicht in seinem Büro bzw. für die dortige unmittelbare Annahme/Erledigung von Aufträgen verfügbar ist. Warum die Bestellung eines qualifizierten Stellvertreters im Büro des Beschwerdeführers gerade für die Zeit der Abwesenheit wegen der gegenständlichen Zeugenvernehmung erforderlich war, erschließt sich daher nicht. Die belangte Behörde hat in der Beschwerdevorentscheidung zutreffend ausgeführt, dass im vorliegenden Fall nicht ersichtlich ist, dass die Bestellung eines qualifizierten Stellvertreters (eines anderen Sachverständigen), etwa für die telefonische Annahme oder Vereinbarung von Terminen, notwendig war. Der Beschwerdeführer hätte allerdings initiativ darlegen und bescheinigen müssen, weshalb eine erfolgte Bestellung nur mit einem gleich qualifizierten Stellvertreter erfolgen konnte (vgl. VwGH 07.10.2005, 2005/17/0207). Eine derartige Bescheinigung ist dem Beschwerdeführer auch mit seinem Vorbringen im Vorlageantrag nicht gelungen. Aus dem Hinweis auf mögliche kurzfristige Aufträge aufgrund ungeplant sich ereigneter Unfälle ergibt sich nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes im hier zu beurteilenden Fall nicht die Notwendigkeit der Bestellung eines (qualifizierten) Stellvertreters zum fraglichen Zeitpunkt im Verständnis des § 18 Abs. 1 Z 2 lit. c GebAG. Der Beschwerdeführer hat weder über Aufforderung der Behörde, die Notwendigkeit der Vertreterbestellung nachzuweisen, noch in der Beschwerde oder im Vorlageantrag plausible und substantiierte Angaben über die Erforderlichkeit der Bestellung eines qualifizierten Vertreters gemacht. Die dem Beschwerdeführer obliegende Bescheinigung der Notwendigkeit der Beiziehung eines (gleich qualifizierten) Stellvertreters und der Angemessenheit der Stellvertreterkosten kann daher im vorliegenden Fall nicht als erbracht angesehen werden. Die belangte Behörde hat daher zu Recht einen Anspruch des Beschwerdeführers nach § 18 Abs. 1 Z 2 lit. c GebAG verneint.

Der Beschwerdeführer hat somit einen Gebührenanspruch in der Höhe von gerundet EUR 126,50 (EUR 69,72 Reisekosten und EUR 56,80 Entschädigung für Zeitversäumnis). Mit der Beschwerdevorentscheidung wurde die dem Beschwerdeführer zustehende Gebühr daher von der zuständigen Behörde in korrekter Höhe bestimmt. Diesem Bescheid, der an die Stelle des Ausgangsbescheides trat, haftet eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG somit nicht an.

Es war daher - wie die belangte Behörde in der Beschwerdevorentscheidung ebenfalls zutreffend erkannt hat - der Beschwerde (gegen den Ausgangsbescheid) teilweise Folge zu geben und die Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen (vgl. VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).

3.4. Die Durchführung einer - nicht beantragten - mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich anhand der Beurteilung im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden (vgl. etwa VwGH 25.09.2015, Ra 2015/16/0085, mwN). Es war daher auszusprechen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig ist.

Schlagworte

Bescheinigungspflicht, Beschwerdevorentscheidung, Einkommensentgang,
Entschädigung, Pauschalvergütung, Sachverständiger, selbstständig
Erwerbstätiger, Stellvertreter, Vermögensnachteil, Zeitversäumnis,
Zeugengebühr

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W108.2147391.1.00

Zuletzt aktualisiert am

22.11.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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