TE Bvwg Erkenntnis 2018/9/21 W211 2171215-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 21.09.2018
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Entscheidungsdatum

21.09.2018

Norm

AVG §13 Abs3
B-VG Art.133 Abs4
B-VG Art.83 Abs2
DSG Art.2 §24 Abs2
DSG 2000 Art.2 §31 Abs1
DSG 2000 Art.2 §31 Abs3
VwGVG §14
VwGVG §15 Abs2
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W211 2171215-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Barbara SIMMA LL.M. als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Mag.a Gerda HEILEGGER und den fachkundigen Laienrichter Dr. Ulrich E. ZELLENBERG als Beisitzerin und Beisitzer aufgrund des Vorlageantrags über die Beschwerde der XXXX gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom XXXX , nach Beschwerdevorentscheidung vom XXXX in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht:

A)

Der Beschwerde vom XXXX wird stattgegeben und die Beschwerdevorentscheidung vom XXXX dahingehend abgeändert, dass sie zu lauten hat:

"Der Bescheid der Datenschutzbehörde vom XXXX wird ersatzlos behoben."

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Am XXXX 2016 brachte die Beschwerdeführerin eine Beschwerde nach § 31 Abs. 2 Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000) ein, worin zusammengefasst vorgebracht wurde, sie sei in ihrem Recht auf Geheimhaltung schutzwürdiger personenbezogener Daten durch die Datenschutzbehörde als Beschwerdegegner verletzt worden. Beschwerdegegenstand sei die "unzulässige Weitergabe meiner schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen durch die Datenschutzbehörde" im Zuge einer Einschau vom XXXX 2015 im Verfahren GZ: XXXX . Während besagter Einschau habe der Vertreter der Datenschutzbehörde mit dem Verwaltungsdirektor des Bezirkskrankenhauses XXXX nach einem privaten Vaginalabstrich der Beschwerdeführerin gesucht und das Vorhandensein ihres sensiblen und schutzwürdigen Privatbefundes dem Verwaltungsdirektor, der gleichzeitig ihr Personalchef sei, unzulässig zur Kenntnis gebracht. Gemäß § 30 Abs. 6 Z 3 DSG 2000 habe die Datenschutzbehörde bei Beschwerden den Auftraggeber damit zu befassen. Der Gemeindeverband

XXXX könne sich als juristische Person mangels Rechtspersönlichkeit nicht selbst vertreten und müsse einen berufsmäßigen Parteienvertreter bestellen. Ohne Vorliegen einer Ermächtigung und ohne Überprüfung der Zulässigkeit einer Parteistellung sei von der Datenschutzbehörde der im privaten Angestelltenverhältnis zum Gemeindeverband XXXX stehende Verwaltungsdirektor als Partei im Verfahren zugelassen worden. Zwar sei in einem weiteren Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ein Ermächtigungsnachweis des Geschäftsstellenleiters des Gemeindeverbandes XXXX vorgelegt worden, jedoch gelte dieser nur für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht. Weder der im Einschaubericht angeführte Verwaltungsdirektor, noch der ärztliche Direktor und der Datenschutzbeauftragte seien ermächtigt, eine derartige Einschau ohne Auftraggeber zu begleiten. Weiter habe ihr der chirurgische Pflegedienstleister bestätigt, dass er nicht anwesend gewesen sei. Auch sei ihr von einem Sachbearbeiter am XXXX 2017 im Rahmen einer telefonischen Anfrage hinsichtlich eines zustimmungspflichtigen HIV-Tests, über die ein Aktenvermerk angelegt worden sei, mitgeteilt worden, dass ihr Personalchef keinen Zugang zu den sensiblen Daten haben sollte. Nach Aufzählung mehrerer Beweismittel merkte die Beschwerdeführerin an, dass sie weitere Beweise in Vorbehalt halte. Der Beschwerde beigefügt waren zahlreiche Beilagen, unter anderem Auszüge eines vorbereitenden Schriftsatzes einer Anwaltskanzlei in einem zivilgerichtlichen Verfahren (Beilagen 10-12).

2. Am XXXX 2017 erteilte die belangte Behörde einen Mangelbehebungsauftrag und wies darauf hin, dass es sich bei den Beilagen 10-12 um aus dem Zusammenhang gerissene Seiten eines Schriftsatzes handle. Die Beschwerdeführerin werde daher gebeten, dieses Dokument in vollem Umfang vorzulegen. Falls sie über weitere Beweismittel verfüge, werde sie weiter gebeten, diese vorzulegen und nicht in Vorbehalt zu halten. Auch fehle der Beschwerde die Bezeichnung des als verletzt erachteten Rechts und der Sachverhalt, aus dem die Rechtsverletzung abgeleitet wird. Weiter wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, ihre Beschwerdepunkte einheitlich und an einer Stelle in der Beschwerde zu formulieren. Ihr Vorbringen enthalte außerdem einen Beschwerdegegenstand und weitere Punkte, die nicht deckungsgleich seien. Auch enthalte die Beschwerde einen Absatz in roter Farbe, der ein Antrag sein könnte ("Ich habe erstmals am (Kalenderdatum) XXXX ..."). Erhebe die Beschwerdeführerin den Vorwurf, die Datenschutzbehörde habe zahlreiche Verfahrensfehler begangen, sei dieses Vorbringen zu allgemein gefasst und daher nicht verwertbar. Es sei insbesondere nicht erkennbar, inwiefern dieser Vorwurf für das gegenständliche Verfahren wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung relevant sei. Schließlich werde ein Aktenvermerk über ein Telefonat am XXXX 2013 erwähnt, der aber nicht angeschlossen sei.

3. Mit Schreiben vom XXXX 2017 an die belangte Behörde führte die Beschwerdeführerin aus, dass es sich bei den Beilagen 10-12 um einen Schriftsatz des Gemeindeverbandes XXXX in einem Zivilverfahren beim Landesgericht XXXX handle, wobei nur bestimmte Abschnitte verfahrensrelevant gewesen seien, weshalb er nur auszugsweise vorgelegt worden sei. Die in der Beschwerde an die Datenschutzbehörde aufgezählten Verfahren seien aktenkundig und gegenständlich noch verfahrensrelevant. Alle Angaben für eine zulässige Beschwerde bei der Datenschutzbehörde seien aus ihrer Sicht in der Eingabe vom XXXX 2016 bereits enthalten. Hinsichtlich der fehlenden Bezeichnung des verletzten Rechts werde darauf hingewiesen, dass dieses im Wiederspruch dazu stehe, dass im selben Mangelbehebungsauftrag vom XXXX 2017 auf das Recht auf Geheimhaltung Bezug genommen werde. Jedenfalls erhebe sie Beschwerde wegen Verletzung des Rechts auf Geheimhaltung schutzwürdiger personenbezogener und sensibler Daten gemäß § 1 DSG 2000 durch die Datenschutzbehörde selbst. Dem Schreiben beigefügt waren zahlreiche Beilagen, unter anderem der vollständige Schriftsatz des Gemeindeverbandes XXXX in einem Zivilverfahren beim Landesgericht

XXXX und der Aktenvermerk über ein Telefonat am XXXX 2013.

4. Mit Bescheid vom XXXX 2017 wies die Datenschutzbehörde die Beschwerde zurück und führte darin soweit wesentlich aus, dass gemäß § 13 Abs. 3 AVG Mängel die Behörde nicht zur Zurückweisung schriftlicher Anbringen ermächtigen würden. Sie habe vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und könne dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb angemessener Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf der Frist zurückgewiesen werde. Werde der Mangel rechtzeitig behoben, gelte das Anbringen als rechtzeitig eingebracht. Durch die DSG-Novelle BGBl. Nr.133/2009 seien die zwingenden inhaltlichen Anforderungen an eine förmliche Beschwerde an die Datenschutzbehörde durch die Aufstellung eines Kataloges in § 31 Abs. 3 DSG 2000 strenger gefasst worden. Dadurch solle eine gewisse Formalisierung des Beschwerdeverfahrens erfolgen und es der Datenschutzbehörde ermöglicht werden, Beschwerden, die nicht einmal die genannten Minimalanforderungen aufweisen würden, inhaltlich nicht behandeln zu müssen. Die Beschwerde vom XXXX 2016 habe mehrere Beschwerdepunkte enthalten, die nicht klar identifizierbar gewesen seien, weshalb ein Verbesserungsauftrag ergangen sei. Diesem sei die Beschwerdeführerin nicht nachgekommen, da der vollständige Schriftsatz der Beilage 10-12 nicht vorgelegt worden sei. Die Aufforderung, weitere für dieses Verfahren relevante Beweismittel vorzulegen und nicht in Vorbehalt zu halten, sei nur mit einem allgemeinen Hinweis auf frühere Verfahren beantwortet worden. Die Beschwerdeführerin sei auch der Aufforderung, die Beschwerdepunkte einheitlich und an einer Stelle in der Beschwerde zusammenzufassen, nicht nachgekommen. Der Schriftsatz vom XXXX 2017 enthalte zwar auf Seite 22-24 sieben Anträge, die aber nichts zur Klärung beitragen würden. Es fehle vor allem eine nachvollziehbare Zuordnung der neuen Beschwerdepunkte zum Inhalt der ursprünglichen Beschwerde. Die Bedeutung des Absatzes "Ich habe erstmals am (Kalenderdatum) XXXX ..." in der ursprünglichen Beschwerde sei nicht erklärt worden. Der Beschwerdegegner sei darüber hinaus in beiden Texten unterschiedlich definiert. In der Beschwerde vom XXXX 2016 beziehe sich die Beschwerdeführerin auf den Verwaltungsdirektor als Beschwerdegegner, in dem Schriftsatz vom XXXX 2017 seien unter Antrag 3 alle bei einer Einschau anwesenden Personen genannt, aber ohne Namensnennung. Dies sei besonders wichtig, weil die Beschwerdeführerin die Behauptung aufgestellt habe, dass eine dieser Personen gar nicht anwesend gewesen sei. Es seien zwar Punkte zu erkennen, aber die Beschwerdeführerin habe bereits mehrere Beschwerden zum selben Sachverhalt und gegen dieselbe Person erhoben, und keine Abgrenzung zum Gegenstand früherer Beschwerden vorgenommen. Da all diese Beschwerden von ihr stammen würden, musste ihr bewusst sein, dass Überschneidungen sehr wahrscheinlich seien. Der Vorwurf, die Datenschutzbehörde habe zahlreiche Verfahrensfehler begangen, sei nicht konkretisiert worden. Ein allgemeiner Verweis auf frühere Akten sei nicht als Vorbringen geeignet. Der Aktenvermerk vom XXXX 2013 sei zwar vorgelegt worden, aber sachlich und rechtlich bedeutungslos. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei eine nur teilweise Erfüllung des Mangelbehebungsauftrages der gänzlichen Unterlassung der Behebung gleichzuhalten.

5. In ihrer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom XXXX 2017 führte die Beschwerdeführerin aus, dass der Bescheid vom XXXX 2017 infolge verfassungswidriger Verfahrensführung mit unrichtiger Tatsachenfeststellung und mangelnder Beweiswürdigung unrichtig sei. Die belangte Behörde habe durch die verfahrensgegenständliche Einschau am XXXX 2015 die Weitergabe ihrer personenbezogenen Krankendaten an nicht befugte Personen zur Kenntnis gebracht. Die Datenschutzbehörde begründe nicht, zu welchem Zweck ihr Dienstvorgesetzter Zugriff auf sensible Daten seiner Untergebenen habe solle, zumal es einen eigenen Datenschutzbeauftragten gebe. Die Datenschutzbehörde verkenne weiter, dass der Verwaltungsdirektor gemäß XXXX auf Führungskompetenzen über Mitarbeiter beschränkt sei, weshalb ihm keine Kompetenz zur Einsicht in Patientendaten zukomme. Weiter bestehe die belangte Behörde auf Beilagen, die gegenständlich keine Relevanz hätten. Dass Beschwerdepunkte zusammenzufassen seien, befinde sich in keinem Gesetzestext und stelle eine willkürliche Vorgehensweise dar. Die Behauptung, dass ein Beschwerdepunkt weitere nicht deckungsgleiche Punkte aufführe, sei unzutreffend, denn sie habe den Beschwerdegegenstand unter einem gleichnamigen Unterpunkt abgegrenzt. Auch hinsichtlich der Anträge an die Datenschutzbehörde sei sie gleich vorgegangen. Dass es sich bei dem von der Behörde zitierten Absatz um einen Antrag handle, sei eine unzutreffende Interpretation. Die gerügten Verfahrensfehler würden sich aus der willkürlichen Vorgehensweise der Behörde ergeben. Den Aktenvermerk vom XXXX 2013 habe sie deshalb nur auszugsweise vorgelegt, da ihr bekannt geworden sei, dass die Behörde unzulässigerweise sämtliche Verfahrenskorrespondenzen an den Verwaltungsdirektor (Personalchef) weiterleite. Hinsichtlich den Ausführungen zur Befangenheit merkte die Beschwerdeführerin an, dass diese schlüssig wären, wenn die belangte Behörde nicht ihr Vorbringen konsequent negieren würde und auch noch zu ihren eigenen Gunsten entscheide. Weiter falle auf, dass im Bescheid vom XXXX 2017 der Beschwerdegegenstand, nämlich der Einschaubericht der Datenschutzbehörde vom XXXX 2015, völlig unbeachtet bleibe. Auch sei die Behauptung, der Schriftsatz der Beilage 10-12 sei nicht vollständig vorgelegt worden, unwahr. Im gegenständlichen Verfahren sei die Datenschutzbehörde selbst Beschwerdegegner, was sie deutlich zum Ausdruck gebracht habe. Schließlich sei ihr Verweis auf frühere Akten nicht allgemein erfolgt, sondern unter Nennung der Geschäftszahl und des Datums. Auch würde die Vorlage von Tatsachen, die bei der Behörde offenkundig seien, gemäß § 45 AVG keines Beweises bedürfen. Der Beschwerde beigefügt waren zahlreiche Beilagen.

6. Mit Beschwerdevorentscheidung vom XXXX 2017 wies die Datenschutzbehörde die Bescheidbeschwerde ab und bestätigte die Zurückweisung der Beschwerde vom XXXX 2016 mit Bescheid vom XXXX 2017. Die Behörde führte aus, dass Beschwerdegegenstand die Frage sei, ob die Datenschutzbeschwerde zu Recht zurückgewiesen worden sei. Der Beschwerdeführerin sei zunächst darin zuzustimmen, dass sie den Auftrag der Vorlage des vollständigen Schriftsatzes in Beilage 10-12 erfüllt habe. Die vorliegende Beschwerde erweise sich jedoch dennoch als unbegründet. Die anderen Mängel seien nämlich nicht verbessert worden, und auch das Vorbringen in der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht sei nicht geeignet, weitere Fehler aufzuzeigen. Die Beschwerdeführerin sei dem Auftrag, die Beschwerdepunkte einheitlich und an einer Stelle in der Beschwerde zusammenzufassen, nicht nachgekommen. Die an der beanstandeten Übermittlung beteiligten Personen, an die die Datenschutzbehörde illegal Daten übermittelt haben soll, seien unterschiedlich benannt worden. In der Bescheidbeschwerde habe die Beschwerdeführerin behauptet, sie habe sich immer nur gegen den Verwaltungsdirektor beschweren wollen, was aber klar dem Vorbringen vom XXXX 2017 widerspreche, in dem sie deutlich erkennbar auch alle anderen anwesenden Personen miteinbezogen habe. Die Beschwerdeführerin habe weiter sehr allgemeine Vorwürfe im Zusammenhang mit älteren Verfahren der Datenschutzbehörde erhoben. Dieser Mangel sei ebenfalls nicht konkretisiert worden und habe daher zur Zurückweisung beigetragen. In der Bescheidbeschwerde verweise sie schließlich erneut auf ihre früheren Beschwerden und bestätige damit die Mängel der Beschwerde in diesem Punkt, die auch zur Zurückweisung geführt hätten. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei eine nur teilweise Erfüllung des Mangelbehebungsauftrages der gänzlichen Unterlassung der Behebung gleichzuhalten.

7. Die Beschwerdeführerin stellte daraufhin rechtzeitig einen Vorlageantrag und wiederholte darin im Wesentlichen ihr Vorbringen in der Beschwerde.

8. Mit Schreiben vom XXXX 2017 legte die belangte Behörde den Akt vor und verwies auf die Begründung des angefochtenen Bescheids sowie auf jene der Beschwerdevorentscheidung.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Am XXXX brachte die Beschwerdeführerin eine Beschwerde nach § 31 Abs. 1 DSG 2000 ein, worin zusammengefasst vorgebracht wurde, sie sei dadurch in ihrem Recht auf Geheimhaltung schutzwürdiger personenbezogener und sensibler Daten verletzt worden, weil die belangte Behörde selbst unzulässig durch eine Einschau [in ein Patientenverwaltungssystem "Patidok"] am XXXX 2015 in Zusammenhang mit dem Verfahren XXXX Daten weitergegeben haben soll. So soll am XXXX 2015 ein Vertreter der Datenschutzbehörde mit dem unzuständigen Verwaltungsdirektor des BKH Kufstein nach einem Vaginalabstrich gesucht und das Vorhandensein eines Privatbefundes dem Personalchef unzulässigerweise zur Kenntnis gebracht haben. Als Beilage fand sich unter anderem der erwähnte Einschaubericht.

Festgestellt wird, dass die Beschwerde ausreichend bestimmt und konkret ist und die Anforderungen an eine Beschwerde ausreichend erfüllt sind. Ein Mangelbehebungsauftrag war daher nicht notwendig.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt in Verbindung mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin.

3. Rechtliche Beurteilung:

1. In seinem Erkenntnis vom XXXX 2015 zur Zahl Ro 2015/08/0026 führte der VwGH zur Beschwerdevorentscheidung ausführlich aus wie folgt:

"Die Beschwerdevorentscheidung ist in § 14 VwGVG geregelt. Nach Abs. 1 dieser Bestimmung steht es im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen. Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).

Anders als für die Berufungsvorentscheidung nach § 64a AVG ist nicht normiert, dass die Beschwerdevorentscheidung durch den Vorlageantrag außer Kraft tritt. Dieser Unterschied war vom Gesetzgeber offenbar beabsichtigt: So wird in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. GP 5 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Beschwerdevorentscheidung mit dem Einlangen des Vorlageantrages nicht außer Kraft treten soll, sondern der Vorlageantrag unter bestimmten Voraussetzungen aufschiebende Wirkung haben soll. Dementsprechend bestimmt § 15 Abs. 2 VwGVG, dass ein rechtzeitig eingebrachter und zulässiger Vorlageantrag aufschiebende Wirkung hat, wenn die Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hatte und die Behörde diese nicht ausgeschlossen hat oder von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung hatte, die Behörde diese jedoch zuerkannt hat.

Das Rechtsmittel, über welches das Verwaltungsgericht zu entscheiden hat, bleibt aber im Fall eines zulässigen Vorlageantrages dennoch die Beschwerde (auch wenn - anders als für die Berufungsvorentscheidung nach der BAO (alt) - eine ausdrückliche Regelung fehlt, wonach die Beschwerde mit der Einbringung eines zulässigen Vorlageantrages wieder als unerledigt gilt): Der Vorlageantrag - auch ein solcher von anderen Parteien als dem Beschwerdeführer - richtet sich nach dem VwGVG nämlich (nur) darauf, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht vorgelegt wird, mag er auch eine (zusätzliche) Begründung enthalten (was aber gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG nur für Vorlageanträge anderer Parteien als des Beschwerdeführers zwingend erforderlich ist). Dem entspricht insbesondere auch § 28 VwGVG, der ausschließlich die Beschwerde zum Entscheidungsgegenstand des Verwaltungsgerichts macht.

Da sich die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid richtet (und sich ihre Begründung auf diesen beziehen muss), bleibt der Ausgangsbescheid auch Maßstab dafür, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht. Aufgehoben, abgeändert oder bestätigt werden kann aber nur die - außer in Fällen einer Zurückweisung der Beschwerde - an die Stelle des Ausgangsbescheides getretene Beschwerdevorentscheidung. [...]

Ist die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid (teilweise) berechtigt, so ist ihr vom Verwaltungsgericht (teilweise) stattzugeben; [...] eine rechtswidrige - den Ausgangsbescheid entweder bestätigende oder in rechtswidriger (etwa nicht weit genug gehender) Weise abändernde - Beschwerdevorentscheidung ist ihrerseits abzuändern (das heißt: durch ein rechtmäßiges Erkenntnis zu ersetzen) oder gegebenenfalls - wenn eine Entscheidung in der betreffenden Sache gar nicht hätte ergehen dürfen - ersatzlos zu beheben."

2. Die maßgebliche Bestimmung des Bundesgesetzes zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz - DSG) idF BGBl. I Nr. 24/2018, lautet (in Auszügen):

Beschwerde an die Datenschutzbehörde

§ 24. (1) Jede betroffene Person hat das Recht auf Beschwerde bei der Datenschutzbehörde, wenn sie der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen die DSGVO oder gegen § 1 oder Artikel 2 1. Hauptstück verstößt.

(2) Die Beschwerde hat zu enthalten:

1. die Bezeichnung des als verletzt erachteten Rechts,

2. soweit dies zumutbar ist, die Bezeichnung des Rechtsträgers oder Organs, dem die behauptete Rechtsverletzung zugerechnet wird (Beschwerdegegner),

3. den Sachverhalt, aus dem die Rechtsverletzung abgeleitet wird,

4. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,

5. das Begehren, die behauptete Rechtsverletzung festzustellen und

6. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.

(3) Einer Beschwerde sind gegebenenfalls der zu Grunde liegende Antrag und eine allfällige Antwort des Beschwerdegegners anzuschließen. Die Datenschutzbehörde hat im Falle einer Beschwerde auf Ersuchen der betroffenen Person weitere Unterstützung zu leisten.

(5) - (9)

Die DSB wandte noch die Vorgängerbestimmung des § 31 Abs. 3 DSG 2000 an, der lautete:

Beschwerde an die Datenschutzbehörde

§ 31. [1) - 2)]

(3) Die Beschwerde hat zu enthalten:

1. die Bezeichnung des als verletzt erachteten Rechts,

2. soweit dies zumutbar ist, die Bezeichnung des Rechtsträgers oder Organs, dem die behauptete Rechtsverletzung zugerechnet wird (Beschwerdegegner),

3. den Sachverhalt, aus dem die Rechtsverletzung abgeleitet wird,

4. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,

5. das Begehren, die behauptete Rechtsverletzung festzustellen und

6. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.

3. Zusammengefasst ist damit zum Gegenstand des gegenständlichen Verfahrens zu sagen, dass dieser die Beschwerdevorentscheidung betrifft, wobei das Rechtsmittel, über das das VwG zu entscheiden hat, die Beschwerde bleibt. Da sich die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid richtet, bleibt dieser auch Maßstab dafür, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht.

4. Der von der belangten Behörde herangezogene § 31 Abs. 3 DSG 2000 ist dem § 67c Abs. 2 AVG nachgebildet (RV DSG-Novelle 2010 zu § 31) und dient einer gewissen Formalisierung des Beschwerdeverfahrens. Dadurch sollte es der DSK ermöglicht werden, Beschwerden, die nicht einmal die genannten Minimalanforderungen aufweisen, nicht inhaltlich behandeln zu müssen. Wenn diese fehlen würden, kann nach § 13 Abs. 3 AVG vorgegangen werden (ebda.).

Zu § 67c Abs. 2 AVG, genauer zum Prüfungsauftrag des dort angesprochenen UVS, führt der Kommentar zum AVG von Hengstschläger-Leeb aus, dass generell bei der Auslegung des § 67c Abs. 2 AVG zu beachten sei, dass das AVG nicht formalistisch ausgelegt werden dürfe (siehe S. 1059, 10 zu § 67c und auch VwGH, 20.10.2016, Ra 2016/21/0287).

Die belangte Behörde führte außerdem zum Beispiel selbst in einer früheren Entscheidung aus, dass "durch Angabe "Verdacht

Datenschutzverletzung" und "persönliche Daten ... weitergegeben"

hinreichend zum Ausdruck [kommt], dass [der Beschwerdeführer] sich in seinem Recht auf Geheimhaltung ihn betreffender personenbezogener Daten verletzt erachtet. Eine weitergehende Verpflichtung zur Einhaltung der Formvorschriften des § 31 Abs. 3 DSG 2000 kann (jedenfalls) einem unvertretenen Beschwerdeführer nicht zugemutet werden (siehe DSK 20.07.2011, K121.704/0011-DSK/2011).

Gegenständlich gab die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde an die DSB vom XXXX 2016 zusammengefasst und soweit wesentlich an, dass sie Beschwerde wegen Verletzung ihres Rechts auf Geheimhaltung schutzwürdiger personengezogener und sensibler Daten erhebe (siehe § 31 Abs. 3 Z 1 DSG 2000 bzw. § 24 Abs. 2 Z 1 DSG und S. 2 der Beschwerde); sie gibt weiter an, dass sie als Beschwerdegegner die DSB selbst identifiziert (siehe § 31 Abs. 3 Z 2 DSG 2000 bzw. § 24 Abs. 2 Z 2 DSG und S. 4 der Beschwerde); sie beschreibt weiter den Sachverhalt betreffend eine Einschau in das Patidok und daraus angeblich erfolgte Datenweitergaben (siehe § 31 Abs. 3 Z 3 DSG 2000 bzw. § 24 Abs. 2 Z 3 DSG und S. 4ff der Beschwerde, sowie Beilage an die Beschwerde eines darüber angefertigten AV); aus dieser Sachverhaltsdarstellung ergibt sich weiter, dass als Gründe für die behauptete Datenschutzverletzung a) die unzulässige Weitergabe von Ergebnissen der Einschau an den Personalchef (siehe S. 4 und 6f der Beschwerde) sowie b) die Frage nach der Parteistellung des Verwaltungsdirektors (siehe S. 5f) angesehen werden (vgl. siehe § 31 Abs. 3 Z 4 DSG 2000 bzw. § 24 Abs. 2 Z 4 DSG); schließlich führt die Beschwerdeführerin auf S. 9 ihrer Beschwerde vom XXXX 2016 in ihrem ersten dort angeführten Antrag aus, dass sie die Feststellung dieser Rechtsverletzung begehrt (siehe § 31 Abs. 3 Z 5 DSG 2000 bzw. § 24 Abs. 2 Z 5 DSG) und macht die notwendigen Angaben zur Beurteilung der Rechtzeitigkeit der Beschwerde auf S. 4 (vgl. siehe § 31 Abs. 3 Z 6 DSG 2000 bzw. § 24 Abs. 2 Z 6 DSG).

Nach Durchsicht der Beschwerde vom XXXX 2016 kann daher der erkennende Senat nicht davon ausgehen, dass diese tatsächlich nicht einmal die in § 31 Abs. 3 DSG 2000 und § 24 Abs. 2 DSG genannten Minimalanforderungen aufweisen würde.

Zu den einzelnen im Mangelbehebungsauftrag angeführten Verbesserungsaufträgen:

In Bezug auf die Anforderung, mit der Beschwerde einen vollständigen Schriftsatz aus einem anderen Verfahren vorzulegen, und nicht nur drei Seiten daraus, bleibt unklar, inwieweit nur der vollständige Schriftsatz und nicht bereits die vorgelegten Auszüge zur an dieser Stelle notwendigen Beurteilung der Zulässigkeit der Beschwerde genügen sollten (siehe dazu zB auch den Kommentar 27 zu § 13 AVG in Hengstschläger-Leeb, S. 161, wonach vielmehr die unterlassene Beibringung von Unterlagen, die die Behörde benötigt und die sie sich nicht selbst beschaffen kann, allenfalls - als Verletzung der Mitwirkungspflicht - bei der Sachentscheidung Berücksichtigung finden kann; und zwar dann, wenn die Verpflichtung der Beibringung von Unterlagen nicht auf einem für die Partei erkennbaren Gesetz beruht - siehe auch zB VwGH 16.04.2004, 2003/01/0032).

Gleiches gilt für den Hinweis der Behörde in ihrem Mangelbehebungsauftrag, dass weitere angekündigte Beweismittel zu benennen sein würden: auch hier ist im Lichte der grundsätzlich ausreichend bestimmten Beschwerde vom XXXX 2016 davon auszugehen, dass ein allfälliger Vorbehalt von relevanten Beweismitteln in der Sachentscheidung zu berücksichtigen sein wird - und nicht als verbesserungsfähiger Mangel im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG angesehen werden kann.

Zu den weiteren Verbesserungsaufträgen ist zu sagen, dass ihnen die an sich ausreichend begründete und konkrete Beschwerde entgegensteht. Insbesondere unter Berücksichtigung, dass die Beschwerdeführerin unvertreten ist, muss bei der Beurteilung der ausreichenden Ausführung des Sachverhalts und der Beschwerdegründe sowie in Hinblick auf die Bezeichnung des als verletzt erachteten Rechts mit Augenmaß darauf geachtet werden, inwieweit formelle Ansprüche an die Beschwerde noch zumutbar sind: siehe dazu die in der RV angeführte Terminologie der Notwendigkeit, "Minimalanforderungen" an die Beschwerde zu erfüllen, sowie an die eigenen Ausführungen der DSK in DSK 20.07.2011, K121.704/0011-DSK/2011 zum Maßstab der Zumutbarkeit.

In Hinblick auf die Beschwerde vom XXXX 2016 kann gegenständlich in Zusammenschau mit den Erfordernisse des § 31 Abs. 3 DSG 2000 bzw. nunmehr § 24 Abs. 2 DSG nicht von einem Hindernis, eine Sachentscheidung vorzunehmen, ausgegangen werden.

Hat nun eine Behörde zu Unrecht die Mangelhaftigkeit des Anbringens angenommen, so ist der deshalb ergangen Zurückweisungsbescheid unabhängig davon rechtswidrig, ob und wie eine Verbesserung vorgenommen wurde. Eine solche Entscheidung verletzt schließlich die Partei in ihrem Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter (siehe erneut Hengstschläger-Leeb, AVG, Kommentar, 27/1 zu § 13, S. 163, mit Judikaturnachweisen).

Es war daher die Beschwerdevorentscheidung, die den angefochtenen Bescheid zu Unrecht bestätigt hat, deart abzuändern, dass der Bescheid vom XXXX 2017 zu beheben war.

Zu den Rechtsfolgen wird die belangte Behörde auf die Bestimmung des § 28 Abs. 5 VwGVG verwiesen (siehe VwGH, 19.10.2016, Ro 2016/12/0009 mwN).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

5. Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird in Bezug auf § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG verzichtet, da bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass die Beschwerdevorentscheidung dahingehend abzuändern ist, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Es fehlt auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in der Rechtsprechung auch nicht uneinheitlich beantwortet.

Schlagworte

Beschwerdemängel, Beschwerdevorentscheidung, Datenschutzbehörde,
Datenschutzbeschwerde, Datenweitergabe, ersatzlose Behebung,
Geheimhaltungsinteresse, Gesundheitsdaten, personenbezogene Daten,
sensible Daten, Verbesserungsauftrag, Vorlageantrag, Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W211.2171215.1.00

Zuletzt aktualisiert am

22.11.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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