Entscheidungsdatum
21.09.2018Norm
AVG §13 Abs3Spruch
W211 2163944-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Barbara SIMMA LL.M. als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Mag.a Gerda HEILEGGER und den fachkundigen Laienrichter Dr. Ulrich E. ZELLENBERG als Beisitzerin und Beisitzer über die Beschwerde der XXXX gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom XXXX , DSB- XXXX , in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht:
A)
Der Bescheid der Datenschutzbehörde vom XXXX , XXXX wird ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Schreiben an den Krankenhausverbandsobmann der mitbeteiligten Partei (Gemeindeverband XXXX ) vom XXXX 2016 ersuchte die Beschwerdeführerin um Auskunft gemäß § 26 Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000).
2. Mit Schreiben vom XXXX 2016 erweiterte die Beschwerdeführerin ihr Auskunftsbegehren vom XXXX 2016 bis zu diesem Tag.
3. Mit Schreiben der mitbeteiligten Partei vom XXXX wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass der Antrag vom XXXX 2016 per Auftrag vom Verwaltungsdirektor des XXXX am XXXX 2016 beantwortet worden und als Beilage angefügt sei.
4. In weiterer Folge wandte sich die Beschwerdeführerin am XXXX 2016 und am XXXX 2016 abermals an den Krankenhausverbandsobmann der mitbeteiligten Partei.
5. Darauf wurde mit Schreiben des Verwaltungsdirektors des XXXX reagiert.
6. Daraufhin brachte die Beschwerdeführerin am XXXX 2016 eine Beschwerde nach § 31 Abs. 1 DSG 2000 ein, worin zusammengefasst vorgebracht wurde, sie sei dadurch in ihrem Recht auf Auskunft verletzt worden, dass ihr Auskunftsbegehren von einer "unzulässigen Person" beantwortet worden sei. Sie halte die Auskunft sowohl für unvollständig als auch für unrichtig und rechtswidrig. Dies insbesondere deshalb, da der Verwaltungsdirektor des XXXX mehrmals eine rechtswidrige und ihm mangels gesetzlicher Grundlage keinesfalls zustehende Auskunftserteilung vorgenommen habe, womit er sich darüber hinaus erneut Kenntnis über ihre sensiblen Daten verschafft habe. Im vorliegenden Fall sei der Leiter der Geschäftsstelle gemäß § XXXX der Gemeindeverbandsobmann (Krankenhausverbandsobmann der mitbeteiligten Partei), der die Leitung auch nicht an einen Verwaltungsdirektor delegieren könne, da es hierfür einer Betriebsgesellschaft mangle, die erst mit einer gesetzmäßigen Verordnung in Rechtskraft erwachse. Ein Verwaltungsdirektor sei kein Organ eines Rechtsträgers und daher nicht legitimiert, die Vertretung in Verwaltungsverfahren zu übernehmen, weshalb dessen Schreiben für sie nicht relevant seien. Auch widerspreche die Ansicht des Verwaltungsdirektors, die konkrete Benennung eines Organwalters sei nur dann gerechtfertigt, wenn es Hinweise dafür gebe, dass ein solcher Organwalter oder Bediensteter Datenschutzrechte verletzt habe und das Interesse auf Offenlegung der Namen der Bediensteten das Interesse der Bediensteten auf Geheimhaltung überwiege, § 33 DSG 2000, da ein Betroffener seine Rechte niemals verfolgen könnte, nachdem der Auftraggeber für seine Leute hafte. Die Beschwerdeführerin habe weiter ihr Auskunftsbegehren direkt an den Auftraggeber, nämlich den Krankenhausverbandsobmann der mitbeteiligten Partei gerichtet und bereits darin die Unzuständigkeit des Verwaltungsdirektors des XXXX festgehalten, sowie Zugriffe durch diesen selbst untersagt. Trotzdem sei ihr Schreiben vom XXXX 2016 an den Verwaltungsdirektor übermittelt worden, der sich zur Auskunft legitimiert gesehen habe. Der Verwaltungsdirektor drohe ihr als ihr Personalchef darin einerseits damit, den von ihr untersagten Zugriff und die Einsichtnahme in ihre sensiblen Daten selbst vorzunehmen, und andererseits habe er sich Kenntnis über sensible Behandlungsdetails verschafft, die er nicht beauskunftet habe. Insbesondere aufgrund der wiederholten seit XXXX 2016 direkt zu Handen des Auftraggebers eingebrachten Auskunftsbegehren beantrage sie, die Datenschutzbehörde möge ihre Auskunftsbegehren als nicht beauskunftet und die Auskunftspflicht als verletzt beurteilen.
7. Am XXXX 2017 erteilte die belangte Behörde einen Mangelbehebungsauftrag und wies darauf hin, dass die Beschwerdeführerin sich darüber beschwere, dass der Auftraggeber ihr Auskunftsersuchen nicht beantwortet habe, aber gleichzeitig auch inhaltliche Mängel reklamiere. Sie behaupte, dass der Auftraggeber seiner Auskunftspflicht nicht nachgekommen sei, während die Schreiben, die sie erhalten hätte, nicht relevant seien, da sie nicht vom Auftraggeber stammen würden. Wenn sich die Beschwerdeführerin über den Inhalt der Schreiben beschweren wolle, müsse sie anerkennen, dass sie vom zuständigen Auftraggeber stammen würden, aber inhaltlich unrichtig seien. Die Beschwerdeführerin werde angehalten, die zutreffende Variante (keine Auskunft vom Auftraggeber oder mangelhafte Auskunft) zu wählen.
8. Mit Schreiben an die belangte Behörde vom XXXX 2017 führte die Beschwerdeführerin aus, dass, wenngleich sie sich über den Inhalt der Schreiben (des Verwaltungsdirektors) beschwere, sie nicht anerkennen müsse, dass ihre Auskunftsersuchen im Hinblick auf das XXXX nicht vom Auftraggeber beantwortet worden seien. Aus ihrer Sicht seien beide Varianten zutreffend, weil sie erstens keine Auskunft vom Auftraggeber, sondern von einem weisungsbefugten Personalchef erhalten habe, der nicht befugt sei, auf ihre sensiblen Daten zuzugreifen, und sie zweitens keine Auskunft gemäß ihrem Auskunftsbegehren erhalten habe. Der Verwaltungsdirektor sei kein Organ des Gemeindeverbandes BKH Kufstein und somit nicht als Auftraggeber, sondern nur als Zeuge, zu klassifizieren. Auch wiederholte sie, dass sie ihre Auskunftsbegehren in vollem Umfang an den Auftraggeber gestellt und darauf hingewiesen habe, dass der Zugriff auf ihre sensiblen Daten ausschließlich vom Datenschutzbeauftragten vorzunehmen sei und nicht vom weisungsbefugten Personalchef bzw. Verwaltungsdirektor. Die Datenschutzbehörde möge daher in eventu beide Varianten mit Bescheid beurteilen.
9. Mit dem angefochtenen Bescheid vom XXXX 2017 wies die belangte Behörde die Beschwerde zurück und führte begründend aus, dass die Beschwerdeführerin das Formular für ihre Beschwerde verändert habe.
§ 13 Abs. 3 AVG ermächtige die Behörde bei Mängeln in schriftlichen Anbringen nicht zur Zurückweisung. Sie habe vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und könne dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb angemessener Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf der Frist zurückgewiesen werde. Werde der Mangel rechtzeitig behoben, gelte das Anbringen als rechtzeitig eingebracht. Durch die DSG-Novelle BGBl. Nr.133/2009 seien die zwingenden inhaltlichen Anforderungen an eine förmliche Beschwerde an die Datenschutzbehörde durch die Aufstellung eines Kataloges in § 31 Abs. 3 DSG 2000 strenger gefasst worden. Dadurch solle eine gewisse Formalisierung des Beschwerdeverfahrens erfolgen und es der Datenschutzbehörde ermöglicht werden, Beschwerden, die nicht einmal die genannten Minimalanforderungen aufweisen würden, inhaltlich nicht behandeln zu müssen. Wenn diese fehlen würden, müsse nach § 13 Abs. 3 AVG vorgegangen werden.
Die Beschwerdeführerin habe auf das Schreiben, in dem sie zur Verbesserung zu dem grundlegenden Punkt, ob eine Beschwerde entweder wegen Nichterteilung der Auskunft oder mangelhafter Auskunft eingebracht werde, keine Verbesserung der Mängel übermittelt. Sie habe keine der zur Verfügung stehenden Möglichkeiten ausgewählt, sondern verlangt, dass beide Varianten mit Bescheid beurteilt werden sollten. Die Beschwerdeführerin sei ausdrücklich darüber informiert worden, dass sie zwischen den beiden Varianten wählen müsse. Wenn sie behaupte, dass der Auftraggeber seiner Auskunftspflicht nicht nachgekommen sei, wären die Schreiben, die sie erhalten habe, inhaltlich irrelevant, da sie nicht vom Auftraggeber stammen würden. Wenn sie sich aber über den Inhalt der Schreiben beschweren wolle, müsse sie anerkennen, dass sie vom zur Auskunft verpflichteten Auftraggeber stammen, bevor sie behaupten könne, dass sie inhaltlich unrichtig seien. Beide Varianten würden sich gegenseitig logisch ausschließen. Die Forderung, die Behörde möge in eventu beide Varianten mit Bescheid beurteilen, sei trotz der Wortwahl kein Eventualantrag. Ein solcher liege nur dann vor, wenn er im Wege einer ausdrücklich formulierten aufschiebenden Bedingung darauf abziele, dass er erst dann erledigt werden solle, wenn ein vom Eventualbegehren verschiedener Haupt- oder Primärantrag erfolglos geblieben sei, wobei die Parteienerklärung nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen sei. Eine solche Abstufung liege im gegenständlichen Fall aber nicht vor. Die Zurückweisung umfasse das gesamte Vorbringen und sämtliche in diesem Verfahren gestellten Anträge, weil ohne diese grundlegende Weichenstellung ein Verfahren wegen Verletzung des Auskunftsrechts gar nicht durchgeführt werden könne.
10. In ihrer Beschwerde vom XXXX 2017 führte die Beschwerdeführerin aus, dass die Rechtswidrigkeit aus ihrer Sicht darin bestehe, dass die Datenschutzbehörde eine Verletzung ihrer Auskunftsrechte zu erkennen vermöge, obwohl der Auftraggeber keine Auskunft erteilt habe, und die unvollständig erteilte Auskunft von einer nicht legitimierten Person stamme, mit dem expliziten Hinweis darauf, dass der Auftraggeber für derartige Kompetenzen einen Datenschutzbeauftragten beschäftigt habe. In ihren Auskunftsbegehren finde sich die Anmerkung, dass der Verwaltungsdirektor nicht Auftraggeber sei und sie nicht wolle, dass dieser auf ihre sensiblen Patientendaten zugreife. Der Verwaltungsdirektor sei auch ihr weisungsbefugter Personalchef, der sie aufgrund der Verfolgung ihrer Rechte bei der Datenschutzbehörde, nach mehreren unzulässigen Zugriffen auf sensible Daten seit 2013, bedrohe und unter Druck setze, sowie sie mit einer fristlosen Entlassung sanktioniert habe. Das Beschwerdeformular könne nur als Hilfestellung für einen juristisch nicht geschulten Antragsteller dienen. Die Behauptung, beide Auswahlmöglichkeiten würden sich gegenseitig ausschließen, habe sie mit ihrer Beschwerde nachvollziehbar widerlegt. Wenn die Behörde beanstande, die Beschwerdeführerin habe das Beschwerdeformular verändert, werde darauf hingewiesen, dass, wenn dieses tatsächlich rechtsverbindlich wäre, es gegen eine Veränderungsmöglichkeit geschützt wäre. Wenn die belangte Behörde außerdem auf dem Terminus "Dienstleister" bestehe, erachte sie dies als rechtswidrig, da ihre Formulierung diesen Terminus exakter formuliere und den Umfang ihres Auskunftsbegehrens konkret umfasse. Sie verweise diesbezüglich auf ihr Schreiben vom XXXX 2017, weshalb die Beurteilung der belangten Behörde aktenwidrig sei. Sie sei dem Verbesserungsauftrag vom XXXX 2017 nachgekommen und verweise in diesem Zusammenhang erneut auf ihr Schreiben vom XXXX 2017.
11. Mit Stellungnahme vom XXXX 2017 legte die belangte Behörde den Akt vor und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Es wurde vorgebracht, dass die belangte Behörde entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin nie auf die Verwendung eines bestimmten Beschwerdeformulars bestanden habe. Die Beschwerdeführerin habe das Formular jedoch inhaltlich verändert. Dieses sei in seiner unveränderten Form so ausgestaltet, dass der Fehler, der zur Zurückweisung geführt habe, nicht entstehen hätte können.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Am XXXX 2016 brachte die Beschwerdeführerin eine Beschwerde nach § 31 Abs. 1 DSG 2000 ein, worin zusammengefasst vorgebracht wurde, sie sei dadurch in ihrem Recht auf Auskunft verletzt worden, dass ihr Auskunftsbegehren von einer "unzulässigen Person" beantwortet worden sei; außerdem sei die Auskunft mangelhaft.
Festgestellt wird, dass die Beschwerde ausreichend bestimmt und konkret ist und die Anforderungen an eine Beschwerde ausreichend erfüllt. Ein Mangelbehebungsauftrag war daher nicht notwendig.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt in Verbindung mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin.
3. Rechtliche Beurteilung:
1. Die maßgebliche Bestimmung des Bundesgesetzes zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz - DSG) idF BGBl. I Nr. 24/2018, lautet (in Auszügen):
Beschwerde an die Datenschutzbehörde
§ 24. (1) Jede betroffene Person hat das Recht auf Beschwerde bei der Datenschutzbehörde, wenn sie der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen die DSGVO oder gegen § 1 oder Artikel 2 1. Hauptstück verstößt.
(2) Die Beschwerde hat zu enthalten:
1. die Bezeichnung des als verletzt erachteten Rechts,
2. soweit dies zumutbar ist, die Bezeichnung des Rechtsträgers oder Organs, dem die behauptete Rechtsverletzung zugerechnet wird (Beschwerdegegner),
3. den Sachverhalt, aus dem die Rechtsverletzung abgeleitet wird,
4. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
5. das Begehren, die behauptete Rechtsverletzung festzustellen und
6. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.
(3) Einer Beschwerde sind gegebenenfalls der zu Grunde liegende Antrag und eine allfällige Antwort des Beschwerdegegners anzuschließen. Die Datenschutzbehörde hat im Falle einer Beschwerde auf Ersuchen der betroffenen Person weitere Unterstützung zu leisten.
(5) - (9)
Die DSB wandte noch die Vorgängerbestimmung des § 31 Abs. 3 DSG 2000 an, der lautete:
Beschwerde an die Datenschutzbehörde
§ 31. [1) - 2)]
(3) Die Beschwerde hat zu enthalten:
1. die Bezeichnung des als verletzt erachteten Rechts,
2. soweit dies zumutbar ist, die Bezeichnung des Rechtsträgers oder Organs, dem die behauptete Rechtsverletzung zugerechnet wird (Beschwerdegegner),
3. den Sachverhalt, aus dem die Rechtsverletzung abgeleitet wird,
4. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
5. das Begehren, die behauptete Rechtsverletzung festzustellen und
6. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.
2. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs darf ein Verwaltungsgericht auf Grund einer gegen eine Zurückweisung erhobenen Beschwerde nur über die Rechtmäßigkeit des Zurückweisungsbescheides, nicht hingegen meritorisch über den Antrag selbst entscheiden (VwGH 18.12.2014, 2014/07/0002, 0003; VwGH 22.01.2015, 2014/06/0055). "Sache" im Sinne des § 28 Abs. 2 VwGVG und demnach Gegenstand des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht ist im vorliegenden Fall - da die Datenschutzbeschwerde der Beschwerdeführerin zurückgewiesen wurde - nur die Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung durch die belangte Behörde (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2. Aufl. 2017, § 27 VwGVG, E 1).
3. Zu prüfen ist daher, ob die Zurückweisung des Anbringens (Beschwerde an die Datenschutzbehörde) zu Recht erfolgte:
Der von der belangten Behörde herangezogene § 31 Abs. 3 DSG 2000 ist dem § 67c Abs. 2 AVG nachgebildet (RV DSG-Novelle 2010 zu § 31) und dient einer gewissen Formalisierung des Beschwerdeverfahrens. Dadurch sollte es der DSK ermöglicht werden, Beschwerden, die nicht einmal die genannten Minimalanforderungen aufweisen, nicht inhaltlich behandeln zu müssen. Wenn diese fehlen würden, kann nach § 13 Abs. 3 AVG vorgegangen werden (ebda.).
Zu § 67c Abs. 2 AVG, genauer zum Prüfungsauftrag des dort angesprochenen UVS, führt der Kommentar zum AVG von Hengstschläger-Leeb aus, dass generell bei der Auslegung des § 67c Abs. 2 AVG zu beachten sei, dass das AVG nicht formalistisch ausgelegt werden dürfe (siehe S. 1059, 10 zu § 67c und auch VwGH, 20.10.2016, Ra 2016/21/0287).
In ihrer Beschwerde an die DSB vom XXXX 2016 gibt die Beschwerdeführerin zusammengefasst und soweit wesentlich an, dass ihr Auskunftsbegehren von einer unzuständigen Person beantwortet worden sein soll (S 2ff), und bringt weiter vor, dass im Rahmen dieser Auskunftserteilung zu Unrecht davon Abstand genommen worden sei, konkrete Organwalter und Bedienstete zu benennen (S. 4ff). In diesem Zusammenhang wird von ihr auf § 26 DSG 2000 und die Verpflichtung, Dienstleister zu benennen, verwiesen (S. 6). Auf S. 10 beantragt die Beschwerdeführerin, die DSB möge ihr Auskunftsbegehren als nicht beauskunftet und die Auskunftspflicht als verletzt beurteilen. Durch eine Weiterleitung des Auskunftsbegehren an den Verwaltungsdirektor sei außerdem ein Recht auf Geheimhaltung verletzt worden (ebda.).
Die Beschwerdeführerin bezeichnete in ihrer Beschwerde vom XXXX 2016 das als verletzt erachtete Recht (auf Auskunft), den Rechtsträger, bzw. das Organ, dem sie die behauptete Rechtsverletzung zuordnet (Gemeindeverband XXXX ), formulierte ausführlich den Sachverhalt, aus dem sie die Rechtsverletzung ableitete (siehe dazu ausführlich die Beschwerde selbst), die Gründe, auf die sich ihre Behauptungen der Rechtswidrigkeit gestützt haben (gegenständlich zusammengefasst zur Frage nach der Zuständigkeit des Verwaltungsdirektors und der Vollständigkeit der Auskunft) sowie das Begehren, die behauptete Rechtsverletzung festzustellen (siehe S. 13 der Beschwerde vom XXXX 2016) und die Angaben, die zur Beurteilung der Rechtzeitigkeit der Beschwerde notwendig sind (S. 2 der Beschwerde vom XXXX 2016).
Wenn nun die belangte Behörde einen Mangel darin sieht, dass die Beschwerdeführerin einerseits behauptete, jener Verwaltungsdirektor sei zur Auskunftserteilung nicht befugt gewesen, andererseits aber inhaltliche Mängel an der Auskunft geltend mache, so kann sich der erkennende Senat dieser Einschätzung nicht anschließen. Im Zuge einer inhaltlichen Prüfung der Beschwerde steht es der belangten Behörde offen, zuerst zu klären, ob der Verwaltungsdirektor befugt gewesen ist, einem Auskunftsersuchen nachzukommen (siehe dazu zB auch das Erkenntnis des BVwG vom 20.04.2017, W214 2007810-1/232E, Seiten 34, 39 und 55 zur Vertretungsbefugnis des Verwaltungsdirektors), um sich je nach Ausgang der rechtlichen Klärung dieser Frage den weiteren Beschwerdepunkten zuzuwenden.
Auch die Bemerkungen der Beschwerdeführerin zur Auskunft von Dienstleistern (siehe Punkt B) des Mangelbehebungsauftrags) lassen sich aus dem Kontext der Beschwerde vom XXXX 2016 nachvollziehen. Der Mangelbehebungsauftrag zu Punkt C) bleibt schließlich unklar.
In diesem Zusammenhang wird in Erinnerung gerufen, dass es sich bei einem Mangel iSd § 13 Abs. 3 AVG nur um ein Defizit des eingebrachten Dokuments handeln kann, also um ein Hindernis für eine Sachentscheidung, das durch eine "äußere" Veränderung des Schriftsatzes und nicht erst durch die Änderung des Begehrens selbst (des Antrags ieS) oder überhaupt nicht (mehr) behoben werden kann (Hengstschläger-Leeb, AVG, Kommentar, 27 zu § 13, S. 163). Gegenständlich kann jedoch in Zusammenschau der Beschwerde vom XXXX 2016 und der Erfordernisse des § 31 Abs. 3 DSG 2000 bzw. nunmehr § 24 Abs. 2 DSG nicht von einem Hindernis, eine Sachentscheidung vorzunehmen, ausgegangen werden.
Hat nun eine Behörde zu Unrecht die Mangelhaftigkeit des Anbringens angenommen, so ist der deshalb ergangen Zurückweisungsbescheid unabhängig davon rechtswidrig, ob und wie eine Verbesserung vorgenommen wurde. Eine solche Entscheidung verletzt schließlich die Partei in ihrem Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter (siehe erneut Hengstschläger-Leeb, AVG, Kommentar, 27/1 zu § 13, S. 163, mit Judikaturnachweisen).
Der gegenständliche Bescheid ist daher zu beheben. Zu den Rechtsfolgen wird die belangte Behörde auf die Bestimmung des § 28 Abs. 5 VwGVG verwiesen (siehe VwGH, 19.10.2016, Ro 2016/12/0009 mwN).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
4. Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird in Bezug auf § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG verzichtet, da bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Es fehlt auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in der Rechtsprechung auch nicht uneinheitlich beantwortet.
Schlagworte
Auskunfterteilung, Auskunftsbegehren, Datenschutzbeschwerde,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W211.2163944.1.00Zuletzt aktualisiert am
22.11.2018