TE Vfgh Beschluss 1997/9/29 B1409/97

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Veröffentlicht am 29.09.1997
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art132
B-VG Art144 Abs1 / Säumnis
FremdenG §51

Leitsatz

Zurückweisung einer Beschwerde betreffend einen Antrag auf Verpflichtung der Behörde zur Entscheidung über eine Schubhaftbeschwerde und zum Kostenersatz nach bereits erfolgter Zurückweisung der Säumnisbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof in derselben Rechtssache; keine Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofs zur Entscheidung über die Geltendmachung der Verletzung der Entscheidungspflicht einer Behörde

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Nach Angaben des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 26. Jänner 1996, Z S 17024/J/96, über ihn die Schubhaft verhängt und bis zum 9. Februar 1996 vollzogen. Da zum Zeitpunkt seiner Haftentlassung die nach der ständigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zu §48 Fremdengesetz zulässige Gesamtdauer der Schubhaft überschritten worden sei, erhob der Beschwerdeführer am 14. März 1996 eine auf die §§51 ff Fremdengesetz gestützte Beschwerde an die belangte Behörde mit dem Begehren, seine auf Anordnung der Bundespolizeidirektion Wien erfolgte Anhaltung in Schubhaft vom 26. Jänner 1996 bis zum 9. Februar 1996 für rechtswidrig zu erklären. Am 17. September 1996 erhob der Beschwerdeführer wegen Säumnis der belangten Behörde eine Beschwerde gemäß Art132 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof, welche mit Erkenntnis vom 21. März 1997, Z96/02/0435-5, dahingehend erledigt wurde, daß die Schubhaftbeschwerde vom 14. März 1996 gemäß §62 Abs2 VwGG iVm §51 Abs1 und §52 Abs2 zweiter Satz Fremdengesetz iVm §67c Abs4 AVG zurückgewiesen und dem Beschwerdeführer Verfahrenskostenersatz in Höhe von 6.580 S zugesprochen wurden. Begründend wird in diesem Erkenntnis ausgeführt, daß gemäß §51 Abs1 Fremdengesetz nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nur ein tatsächlich festgenommener oder angehaltener Fremder ein Beschwerderecht an den Unabhängigen Verwaltungssenat hätte, was auf den Beschwerdeführer nicht zutreffe.

2. Mit Schriftsatz vom 9. Juni 1997, beim Verfassungsgerichtshof eingelangt am 10. Juni 1997, begehrt der Beschwerdeführer, über seine am 14. März 1996 bei der belangten Behörde erhobene Schubhaftbeschwerde im Sinne einer Stattgebung zu entscheiden und die belangte Behörde zum Ersatz der Kosten des Beschwerdeverfahrens zu verpflichten. Der Beschwerdeführer sei durch die Untätigkeit der belangten Behörde in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter (Art83 Abs2 B-VG) sowie auf persönliche Freiheit (Art5 Abs1 EMRK, Art1 PersFrG) verletzt worden. Die auf Feststellung dieser Rechtsverletzungen gerichtete Schubhaftbeschwerde sei innerhalb von sechs Wochen nach der Freilassung des Beschwerdeführers und damit rechtzeitig im Sinne der ständigen verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung erhoben worden. Der Beschwerdeführer sei zur Durchsetzung seiner gemäß Art5 Abs5 EMRK sowie gemäß Art7 PersFrG verfassungsmäßig garantierten Schadenersatzansprüche nach den Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit seiner Anhaltung durch die dazu berufene belangte Behörde angewiesen.

3. Es ist darauf hinzuweisen, daß weder Art144 B-VG noch eine andere - dem Art132 B-VG vergleichbare - bundesverfassungsrechtliche Vorschrift den Verfassungsgerichtshof zur Entscheidung über Beschwerden, mit denen die Verletzung der Entscheidungspflicht einer Behörde geltend gemacht wird, beruft (VfSlg. 12545/1990, 8817/1980 sowie die dort zitierte Vorjudikatur).

4. Die Beschwerde war daher gemäß §19 Abs3 Z2 lita VerfGG 1953 wegen offenbarer Nichtzuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes als unzulässig zurückzuweisen.

5. Dieser Beschluß konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lita VerfGG 1953 ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefaßt werden.

Schlagworte

Fremdenrecht, VfGH / Zuständigkeit, Säumnisbeschwerde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1997:B1409.1997

Dokumentnummer

JFT_10029071_97B01409_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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