TE Bvwg Erkenntnis 2018/9/24 W116 2201833-1

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Veröffentlicht am 24.09.2018
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Entscheidungsdatum

24.09.2018

Norm

BDG 1979 §123 Abs2
BDG 1979 §43 Abs1
BDG 1979 §43a
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs2 Z1

Spruch

W116 2201833-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Mario DRAGONI als Einzelrichter über die Beschwerde von GInsp XXXX, gegen den Einleitungsbeschluss der DISZIPLINARKOMMISSION BEIM BUNDESMINISTERIUM FÜR INNERES, Senat 3, vom 29.05.2018, GZ: 44088/3-DK/3/18, betreffend Einleitung eines Disziplinarverfahrens zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit dem im Spruch genannten Beschluss leitete die belangte Behörde ein Disziplinarverfahren gegen den Beschwerdeführer ein, weil er im Zusammenhang mit einer ihm mit schriftlicher Weisung vom 23. November 2017 angeordneten Begleitung bzw. Absicherung eines Sondertransportes (Pistenraupe) im Verdacht stehe, er habe

(1) es am 25. November 2017, um ca. 15:00 Uhr, bei der Übernahme des Sondertransportes in XXXX unterlassen, das Vorliegen einer für derartige Transporte notwendigen Bewilligung des Landeshauptmannes zu prüfen, obwohl die tatsächliche Breite des Transportes wesentlich von der in der Weisung genannten abgewichen sei (5m anstelle angekündigter 3,5m),

(2) am selben Tag im Dienstvollzug Nr. 00766/2017 wahrheitswidrige Angaben im Hinblick auf die - tatsächlich nicht erfolgte - Verständigung des Inspektionskommandanten gemacht und

(3) am 27. November 2017, nachmittags, unterlassen, seinem Vorgesetzten AbtInsp XXXX mit dem gebührenden Respekt zu begegnen, indem er während eines Telefongespräches mit ihm geschrien und gesagt habe: "Kümmere Dich gefälligst um wichtigere Dinge, spiel dich als Kommandant nicht so auf, ich habe gute Kontakte ins BMI und du wirst schon sehen was du davon hast",

und damit seine Dienstpflichten gemäß §§ 43 Abs. 1 und 43a BDG 1979 missachtet und diese gemäß § 91 BDG 1979 schuldhaft verletzt.

Begründend wurde ausgeführt, dass sich der angelastete Sachverhalt, der inhaltlich detailliert wiedergegeben wurde, aus der Disziplinaranzeige der LPD Kärnten vom 27.04.2018, GZ: P6/6520-20/2018/PA3, ergeben würde. Das dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Verhalten wurde im bekämpften Bescheid umfassend dargelegt, wobei sich dieses zusammengefasst wie folgt darstellt:

(Punkt 1) Am 23. November 2017, um 12:18 Uhr, habe der Bürgermeister der Gemeinde XXXX (in der Folge G.) und zugleich Inspektionskommandant der PI XXXX, Chefinspektor XXXX, den stellvertretenden PI-Kommandanten der PI G., Bezirksinspektor XXXX, per näher angeführtem E-Mail von seiner dienstlichen Mailadresse der Polizei XXXX um Durchführung einer Transportbegleitung für die Gemeinde G. ersucht.

Bezirksinspektor XXXX habe dieses E-Mail am gleichen Tag in zweifacher Ausfertigung ausgedruckt und je einen Ausdruck auf den Schreibtisch des Dienststellenleiters AbtInsp XXXX (in der Folge AbtInsp G.) sowie - mit dem handschriftlichen Vermerk "For Mundl" - auf den Arbeitsplatz des am 25.11.2017 diensthabenden Disziplinarbeschuldigten gelegt. Weiterführende Anweisungen an den von ihm mit der Durchführung beauftragten Mitarbeiter (z.B. Hinweis, ob eine entsprechende Genehmigung vorliegt) seien nicht erfolgt. Am 24.11.2017, um ca. 19:00 Uhr, habe er den Inspektionskommandanten im Zuge der Dienstablöse nochmals mündlich von diesem Ersuchen informiert.

Am 25.11.2017 habe der Disziplinarbeschuldigte Außendienst verrichtet und ab 15:00 Uhr die Begleitung des Transportes übernommen. Er habe dabei weder das Vorliegen der notwendigen Genehmigung (des Landeshauptmannes, vgl. § 101 Abs. 5 KFG) überprüft, noch sei ihm aufgefallen, dass die tatsächliche Breite des Pistengerätes wesentlich über der im Ersuchen der Gemeinde G. genannten Breite lag (4980 mm anstatt 3500 mm). Mit Unterstützung eines Beamten der PI S. habe er dann den Transport in Richtung G. begleitet. Nach ca. 2/3 der zurückgelegten Fahrtstrecke sei der Transport vom Leiter der Landesverkehrsabteilung Kärnten, Oberst W., zufällig entdeckt worden. Die Weiterfahrt sei wegen Gefahr im Verzug untersagt und die sofortige Abstellung veranlasst worden.

(Punkt 2) Obwohl der Disziplinarbeschuldigte im Dienstvollzug De-Nr 00766/2017 vom 25.11.2017 näher angeführten Text eingegeben und u.a. ausgeführt habe, dass der "Kdt in Kenntnis gesetzt" worden sei, habe er es - laut Anlastung in der Disziplinaranzeige - jedoch tatsächlich unterlassen, den Inspektionskommandanten von der Maßnahme des Leiters der Verkehrsabteilung in Kenntnis zu setzen.

(Punkt 3) Am 27.11.2017, nachmittags, habe der Inspektionskommandant AbtInsp G. den Disziplinarbeschuldigten zur Rede gestellt, warum er ihn - entgegen der Austragung im Dienstvollzug - nicht sofort von dem Vorfall während des Sondertransportes in Kenntnis gesetzt habe, woraufhin dieser aufbrausend reagiert und ins Telefon geschrieben haben soll: "Kümmere Dich gefälligst um wichtigere Dinge, spiel dich als Kommandant nicht so auf, ich habe gute Kontakte ins BMI und du wirst schon sehen was du davon hast."

Der Inspektionskommandant legte dazu einen näher angeführten Aktenvermerk vor, in welchem im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass der gegenständliche Transport ohne die notwendigen Genehmigungen stattgefunden habe, dass er vom Bürgermeister der Marktgemeinde G. am 25.11.2017 um ca. 16:00 Uhr über den Vorfall und darüber in Kenntnis gesetzt worden sei, dass dieser die gesamte Verantwortung des "illegalen Transportes" tragen würde. Ferner sei er vom diensthabenden Disziplinarbeschuldigten darüber nicht in Kenntnis gesetzt und bei einer Konfrontation damit in einem sehr undisziplinierten Ton angeschrien worden.

Der Disziplinarbeschuldigte bestätigte in seiner Verantwortung, dass er es verabsäumt habe, das Vorliegen einer entsprechenden Bewilligung für den Sondertransport zu überprüfen. Dies sei ihm erst nach dem Einschreiten des Leiters der LVA bewusstgeworden.

Rechtlich führte die Disziplinarkommission zu den Punkten 1 und 2 aus, dass der Beamte gemäß § 43 Abs. 1 BDG seine dienstlichen Aufgaben treu, gewissenhaft und engagiert aus eigenem zu erfüllen habe. Er dürfe also während des Dienstes keine strafbaren Handlungen begehen (VwGH 04.09.1990, 88/09/0013) und müsse die ihm übertragenen Aufgaben - welche sich aus seiner Arbeitsplatzbeschreibung und den von ihm zu vollziehenden Gesetzen ergeben würden - treu, gewissenhaft und engagiert erfüllen. Dazu würde auch gehören, dass sich ein Beamter mit den rechtlichen Voraussetzungen seines dienstlichen Handelns auseinandersetzen müsse. Aus der Treuepflicht würde sich weiters ergeben, dass der Bedienstete seinem Dienstgeber (Vorgesetzten) gegenüber ehrlich und wahrhaftig sein müsse. Er hätte also insbesondere über seine dienstlichen Tätigkeiten wahrheitsgemäß berichten und entsprechende Meldungen so erstatten müssen, dass sie die tatsächlich durchgeführten Maßnahmen richtig abbilden.

Der Disziplinarbeschuldigte habe die im Mail vom 23.11.2017 enthaltene Weisung im Sinne des § 44 Abs. 1 BDG - unbeschadet dessen, dass die Begleitung von Sondertransporten durch die Exekutive nicht zulässig sei - (zwar) grundsätzlich zu befolgen gehabt, hätte aber mangels Aufliegens eines Bewilligungsbescheides nach § 101 Abs. 5 KFG in der Dienststelle, spätestens vor Ort, also bei Übernahme des Sondertransportes am 25.11.2017 prüfen müssen, ob eine solche Bewilligung überhaupt vorliegt. Dies hätte ihm - bei entsprechender Gewissenhaftigkeit - zumindest unmittelbar bei der Übernahme des Transportes bewusstwerden müssen, weil die Breite des Pistengerätes doch deutlich und damit offensichtlich über der in der Weisung genannten Breite gelegen sei (5 m anstatt 3,5 m). Nach derzeitiger Verdachtslage sei ihm Fahrlässigkeit anzulasten.

Insoweit er im Dienstbericht DE - Nr 00766/2017 eine Verständigung des Kommandanten protokolliert habe, obwohl diese laut Aussagen des Inspektionskommandanten tatsächlich gar nicht erfolgt sei, habe er - sollte sich dieser Vorwurf im weiteren Verfahren bestätigen - eine wahrheitswidrige Protokollierung zu verantworten. Eine wahrheitsgemäße Abbildung der dienstlichen Ereignisse und der erfolgten Maßnahmen/Verständigungen im Dienstbetrieb sei aber für eine nachprüfende Kontrolle, zu der Vorgesetzte in Erfüllung ihrer sich aus § 45 Abs. 1 BDG ergebenden Aufgaben verpflichtet seien, maßgebend. Dass bei derartigen Ereignissen (Untersagung der weiteren Durchführung des Transportes) eine Verständigung des PI-Kommandanten bzw. des stellvertretenden PI-Kommandanten zu erfolgen habe, würde sich von selbst verstehen, weil dieser verpflichtet sei, sich damit auseinanderzusetzen und mit dem anordnenden Organ (Leiter des LVA) Kontakt aufzunehmen. Bei einer Kontrolle des Dienstvollzugs durch den stellvertretenden PI-Kommandanten hätte sich dieser daher auf die lt. Protokollierung erfolgte Verständigung des Dienststellenleiters verlassen können und wäre nicht angehalten gewesen von sich aus Maßnahmen zu setzen.

Nach § 43a BDG müssten sich alle Bediensteten mit Achtung begegnen und zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beitragen bzw. Verhaltensweisen unterlassen, welche die menschliche Würde verletzen. Im Wesentlichen würde man darunter einen respektvollen, höflich-korrekten und professionellen Umgang verstehen und zwar sowohl im Verhältnis zwischen Mitarbeitern untereinander als auch zwischen Vorgesetzten und Mitarbeiter. Beschimpfungen, Unhöflichkeiten, unangemessenes Verhalten, oder gar Schreien oder Drohungen hätten im Interesse eines guten Betriebsklimas keinen Platz. Dass der Disziplinarbeschuldigte seinen Vorgesetzten, der ihn auf die wahrheitswidrige Protokollierung angesprochen gehabt habe, angeschrien, ihn aufgefordert habe, "sich um wichtigere Dinge zu kümmern" und subtil mit seinen angeblich guten Kontakten ins BMI gedroht habe, sei - nach derzeitiger Verdachtslage - frech und würde den nötigen Respekt gegenüber einem Vorgesetzten vermissen lassen. Es sei mit der, jeden Beamten treffenden Verpflichtung, sich eines angemessenen und respektvollen, von Achtung getragenen Tonfalles zu bedienen, nicht vereinbar.

Abschließend wurde darauf hingewiesen, dass ein Einstellungsgrund nach § 118 BDG aufgrund der Schwere des Verdachtes nicht gegeben sei. Weiters sei eine mangelnde Strafwürdigkeit nach § 118 Abs. 1 Z 4 BDG nur dann anzunehmen, wenn kumulativ sowohl die disziplinäre Schuld des Disziplinarbeschuldigten als gering einzuschätzen sei, eine Disziplinierung zur Wahrung des dienstlichen, durch das Disziplinarrecht geschützten Interesses nicht notwendig erscheinen würde, die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen habe und eine Bestrafung auch unter dem Gesichtspunkt der Spezial- und Generalprävention nicht geboten sei (vgl. Berufungskommission 04.04.2003, 130/10-BK/03; 02.02.2006, 160/12-BK/05 u.a.). Diese Voraussetzungen würden nicht vorliegen.

2. Mit Schriftsatz vom 04.07.2018 brachte der Beschwerdeführer über seinen rechtlichen Vertreter dagegen rechtzeitig eine Beschwerde bei der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres ein, worin der Bescheid seinem gesamten Inhalt und Umfang nach wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes angefochten wird. Als Begründung wird darin im Wesentlichen ausgeführt, dass für die Einleitung eines Disziplinarverfahrens keine hinreichenden Verdachtsgründe vorliegen würden. Es sei zwar richtig, dass er das Vorliegen der erforderlichen Bewilligung der Landesregierung nicht kontrolliert habe, dies habe er auch bereits zugestanden. Sein "Vergessen" würde aber weder ein strafrechtlich relevantes Verhalten darstellen, noch habe er dadurch eine Verwaltungsübertretung begangen, sodass er gegen die in § 43 Abs. 1 BDG normierte Pflicht, bei Erfüllung der dienstlichen Aufgaben die geltende Rechtsordnung zu beachten, nicht verstoßen hätte. Zudem habe die Disziplinarkommission selbst ausgeführt, dass es sich um eine Weisung iSd § 44 Abs. 1 BDG gehandelt habe, welche er grundsätzlich zu befolgen gehabt hätte. Es sei bislang kein Disziplinarverfahren gegen ihn eingeleitet worden, sodass das einmalige und ohnehin zugestandene "Vergessen" keinesfalls die Einleitung eines solchen rechtfertigen würde. Zu Punkt 2 der gegen ihn erhobenen Vorwürfe sei festzuhalten, dass er unmittelbar nachdem der Transport gestoppt worden sei, seinen Dienstvorgesetzten, den stellvertretenden Dienststellenleiter, der ihm auch die Weisung erteilt habe, über diesen Vorfall telefonisch in Kenntnis gesetzt habe. Darüber hinaus habe der Bürgermeister dem Dienststellenleiter AbtInsp G. unmittelbar nach dem Vorfall telefonisch den Sachverhalt mitgeteilt und auch bekannt gegeben, dass er "die Sache auf seine Kappe nehmen werde." Davon ausgehend habe er in der Dienstaustragung daher richtigerweise "Kdt in Kenntnis gesetzt" vermerkt. Er habe somit sämtliche, ihn in diesem Zusammenhang treffenden (internen) Verpflichtungen erfüllt, sodass der Vorwurf der Disziplinarkommission jeglicher Grundlage entbehren würde. Hinsichtlich Punkt 3 würde es sich um eine erfundene Unterstellung handelt, die ebenfalls jeglicher Grundlage entbehren würde. Er habe diese Aussagen nicht getätigt. Vielmehr habe ihm AbtInsp G. im Rahmen eines Telefonates am 27.11.2018 - ohne vorherige Sachverhaltsaufnahme - harsch eine Falschaustragung in der EDD vorgeworfen. Nach einer Schilderung aus seiner Sicht habe ihm AbtInsp G. vollkommen grundlos angeschrien und auf harsche Weise mitgeteilt, dass diesbezüglich noch ein Gespräch stattfinden werde. Außerdem sei der Dienststellenleiter bekannt dafür, dass er gegenüber seinen Mitarbeitern einen respektvollen Umgang und Ton vermissen lasse und häufig cholerisch und überzogen reagiere. Ungeachtet dessen, dass die inkriminierten Äußerungen von ihm tatsächlich nicht getätigt worden seien, seien diese nicht geeignet, gegen die Bestimmung des § 43 a BDG zu verstoßen. Es würde sich allenfalls um spontane "Unmutsäußerungen" in Bezug auf den unrichtigen Vorhalt einer falschen Protokollierung handeln, die weder ihrem Inhalt nach noch in ihrer Intensität den Tatbestand des § 43 a BDG erfüllen.

3. Mit Schreiben vom 11.07.2018 legte die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres, Senat 3, dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verfahrensakten zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Beschwerdeführer steht als Exekutivbeamter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und versieht seinen Dienst in der Polizeiinspektion XXXX als Gruppeninspektor.

Am 27.04.2018 erstattete die LPD Kärnten gemäß § 110 Abs. 1 Z 2 BDG 1979 die gegenständliche Disziplinaranzeige gegen den Beschwerdeführer.

Es liegen hinreichende Verdachtsgründe für die Einleitung eines Disziplinarverfahrens vor und der Sachverhalt ist für das Verfahrensstadium des Einleitungsbeschlusses ausreichend geklärt. Es steht auch unverwechselbar fest, welche konkreten Vorgänge den Gegenstand des Disziplinarverfahrens bilden. Ebenso haben sich keine offenkundigen Gründe für eine Einstellung ergeben (§118 Abs. 1 BDG 1979).

2. Beweiswürdigung:

Der für die Entscheidung relevante Sachverhalt ergibt sich aus der vorgelegten lückenlosen und ausreichend dokumentierten Aktenlage, insbesondere aus der vorliegenden Disziplinaranzeige der LPD Kärnten vom 27.04.2018 und den damit übermittelten Beilagen. Die Richtigkeit des von der Disziplinarkommission festgestellten Sachverhalts, insbesondere des für die weiteren Vorwürfe ursächlichen unter Punkt 1 formulierten Hauptsachverhalts, wird im Übrigen auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Die unter den Punkten 2 und 3 ausgeführten Vorwürfe stützen sich auf die Ausführungen des dem Beschwerdeführer vorgesetzten Abtinsp G. in der schriftlichen Stellungnahme vom 17.02.2018. Die Richtigkeit dieser Ausführungen wird vom Beschwerdeführer bestritten. Hinsichtlich der zum Vorwurf gemachten, wahrheitswidrigen Protokollierung vermeint der Beschwerdeführer, dass er sämtliche, ihn im Zusammenhang mit der Anhaltung des Transportes treffenden (internen) Verpflichtungen ordnungsgemäß erfüllt habe. Er habe zwar nicht den Kommandanten seines Postens, aber dessen Stellvertreter unverzüglich nach der Anhaltung des Transports darüber informiert und sei zudem persönlich anwesend gewesen, als der Bürgermeister des eigentlichen Zielorts des Transportes seinem Kommandanten darüber berichtet und dabei sämtliche Unannehmlichkeiten auf seine Kappe genommen hat. Davon ausgehend sei der Vermerk in der Dienstaustragung daher korrekt gewesen. Was sein unpassendes Verhalten gegenüber seinem Vorgesetzten anlangt, wird dieses als erfundene Unterstellung bezeichnet und werden im Gegenzug gleichwertige Vorwürfe gegen seinen Vorgesetzten erhoben.

Auf diese Argumente wird im Einzelnen im Zuge der rechtlichen Beurteilung einzugehen sein.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur Zulässigkeit der Beschwerde:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl 1930/1 (WV) idF. BGBl I 2012/51 (Verwaltungsgerichts-Novelle 2012) erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden, soweit sich aus Abs. 3 nicht anderes ergibt. Gemäß § 7 Abs. 4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF. BGBl. I 2013/122, beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen.

Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen einen Bescheid einer Bundesbehörde in einer Angelegenheit der unmittelbaren Bundesverwaltung und wurde rechtzeitig innerhalb der Frist des § 7 Abs. 4 VwGVG eingebracht. Sie ist damit zulässig.

3.2. Zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichts (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 2013/10, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 135a Abs. 3 Beamten- Dienstrechtsgesetz 1979- BDG 1979 BGBl. Nr. 333/1979, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012 hat das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat zu entscheiden, wenn gegen ein Erkenntnis, mit dem die Disziplinarstrafe der Entlassung oder der Verlust aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche verhängt wurde, Beschwerde erhoben wurde oder wenn die Disziplinaranwältin oder der Disziplinaranwalt gegen ein Erkenntnis Beschwerde erhoben hat. Da hier keine dieser Voraussetzungen zutrifft, ist im vorliegenden Fall Einzelrichterzuständigkeit gegeben.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) wird durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 4 kann das Verwaltungsgericht, soweit das Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.

Dies ist hier der Fall, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aufgrund der eindeutigen Aktenlage feststeht. Es sind auch keine Umstände hervorgetreten, zu deren weiteren Klärung eine mündliche Erörterung notwendig erscheinen würde. Darüber hinaus liegen im Hinblick auf den Spruchinhalt auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass im Gegenstand dem Entfall einer mündlichen Verhandlung allenfalls Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder Art. 47 der Charta der Grundrechte der europäischen Union entgegenstehen könnten. So hat der VwGH in seiner Entscheidung vom 21.04.2015, Zl. 2014/09/0042, im Zusammenhang mit Einleitungsbeschlüssen nach § 123 BDG 1979 folgendes ausgeführt:

"Mit einer Entscheidung über die disziplinarrechtliche Schuld und Strafe eines Beamten wird in der Regel eine Entscheidung über eine zivilrechtliche Streitigkeit iSd Art. 6 Abs. 1 MRK getroffen (vgl. E 9. September 2014, Ro 2014/09/0049; E 14. Oktober 2011, 2008/09/0125). Bei der Entscheidung über einen Einleitungsbeschluss im Disziplinarverfahren der Beamten nach § 123 BDG 1979 wird im Unterschied zu einem Disziplinarerkenntnis jedoch noch nicht über die Schuld und Strafe entschieden. Es handelt sich vielmehr um einen vorbereitenden verfahrensrechtlichen Bescheid, der den Eintritt der Verjährung verhindert, und eine Umgrenzung des Verfahrensgegenstandes und erst eine Voraussetzung für die Entscheidung in der Sache selbst aber keine abschließende Entscheidung darüber darstellt. Der Beschuldigte hat auch nach Erlassung eines Einleitungsbeschlusses die Möglichkeit, alle zu seiner Verteidigung sprechenden Umstände geltend zu machen."

Es konnte daher von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Wie oben bereits ausgeführt steht der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Aktenlage fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in der Sache selbst zu entscheiden.

3.3. Zu Spruchteil A):

3.3.1. Zu der in der Beschwerde geltend gemachten Rechtswidrigkeit des Bescheides:

Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde geltend, dass die Disziplinarkommission zu Unrecht festgestellt hätte, dass er mit dem ihm im Spruch des Einleitungsbeschlusses vorgeworfenen Verhalten im Verdacht stehe, schuldhaft gegen die Bestimmung des § 43 Abs. 1 und § 43a BDG 1979 verstoßen und dadurch Dienstpflichtverletzungen gemäß §§ 91 BDG 1979 begangen zu haben.

3.3.2. Zu den maßgeblichen Bestimmungen:

Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Beamten- Dienstrechtsgesetzes 1979- BDG 1979 BGBl. Nr. 333/1979 idF. BGBl. I Nr. 164/2015 lauten:

"Allgemeine Dienstpflichten

§ 43. (1) Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen. [...]

Achtungsvoller Umgang (Mobbingverbot)

§ 43a Beamtinnen und Beamte haben als Vorgesetzte ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und als Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter ihren Vorgesetzten sowie einander mit Achtung zu begegnen und zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beizutragen. Sie haben im Umgang mit ihren Vorgesetzten, Kolleginnen und Kollegen sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Verhaltensweisen oder das Schaffen von Arbeitsbedingungen zu unterlassen, die deren menschliche Würde verletzen oder dies bezwecken oder sonst diskriminierend sind.

Dienstpflichtverletzungen

§ 91. Der Beamte, der schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt, ist nach diesem Abschnitt zur Verantwortung zu ziehen.

Einstellung des Disziplinarverfahrens

§ 118. (1) Das Disziplinarverfahren ist mit Bescheid einzustellen, wenn

1. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit ausschließen,

2. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Dienstpflichtverletzung darstellt,

3. Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen, oder

4. die Schuld des Beschuldigten gering ist, die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und überdies eine Bestrafung nicht geboten ist, um den Beschuldigten von der Verletzung der Dienstpflichten abzuhalten oder der Verletzung von Dienstpflichten durch andere Beamte entgegenzuwirken.

(2) Das Disziplinarverfahren gilt als eingestellt, wenn das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis des Beschuldigten endet.

Einleitung

§ 123. (1) Der Senatsvorsitzende hat nach Einlangen der Disziplinaranzeige den Disziplinarsenat zur Entscheidung darüber einzuberufen, ob ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist. Notwendige Ermittlungen sind von der Dienstbehörde im Auftrag des Senatsvorsitzenden durchzuführen.

(2) Hat die Disziplinarkommission die Durchführung eines Disziplinarverfahrens beschlossen, so ist dieser Einleitungsbeschluss der oder dem Beschuldigten, der Disziplinaranwältin oder dem Disziplinaranwalt und der Dienstbehörde zuzustellen. Im Einleitungsbeschluss sind die Anschuldigungspunkte bestimmt anzuführen und die Zusammensetzung des Senates einschließlich der Ersatzmitglieder bekanntzugeben.

(3) Sind in anderen Rechtsvorschriften an die Einleitung des Disziplinarverfahrens Rechtsfolgen geknüpft, so treten diese nur im Falle des Beschlusses der Disziplinarkommission, ein Disziplinarverfahren durchzuführen, und im Falle der (vorläufigen) Suspendierung ein."

3.3.3. Zur Auslegung:

Wie der Verwaltungsgerichtshof zur Rechtslage des BDG 1979 und des LDG 1984 in ständiger Rechtsprechung dargelegt hat (Hinweis E 9.9.1997, 95/09/0243, sowie E 16.9.1998, 96/09/0320), ist die dem Einleitungsbeschluss in einem Disziplinarverfahren zukommende rechtliche Bedeutung in erster Linie darin gelegen, dem wegen einer Dienstpflichtverletzung beschuldigten Beamten gegenüber klarzustellen, hinsichtlich welcher Dienstpflichtverletzung ein Disziplinarverfahren innerhalb der Verjährungsfrist eingeleitet wurde. Der Bescheid, durch den das Disziplinarverfahren eingeleitet wird, und der für dessen weiteren Gang eine Prozessvoraussetzung bildet, dient zugleich dem Schutz des Beschuldigten, der ihm entnehmen kann, nach welcher Richtung er sich vergangen und inwiefern er pflichtwidrig gehandelt haben soll. Der Einleitungsbeschluss begrenzt regelmäßig den Umfang des vor der Disziplinarkommission stattfindenden Verfahrens: Es darf keine Disziplinarstrafe wegen eines Verhaltens ausgesprochen werden, das nicht Gegenstand des durch den Einleitungsbeschluss in seinem Umfang bestimmten Disziplinarverfahrens ist. Um dieser Umgrenzungsfunktion gerecht zu werden, muss das dem Disziplinarbeschuldigten als Dienstpflichtverletzung vorgeworfene Verhalten im Einleitungsbeschluss derart beschrieben werden, dass unverwechselbar feststeht, welcher konkrete Vorgang den Gegenstand des Disziplinarverfahrens bildet. Die angelastete Tat muss daher nach Ort, Zeit und Tatumständen so gekennzeichnet werden, dass keine Unklarheit darüber möglich ist, welches dem Disziplinarbeschuldigten zur Last gelegte Verhalten auf der Grundlage des Einleitungsbeschlusses als Prozessgegenstand im anschließenden Disziplinarverfahren behandelt werden darf. Solcherart muss sich daher der Tatvorwurf von anderen gleichartigen Handlungen oder Unterlassungen, die dem Disziplinarbeschuldigten angelastet werden können, genügend unterscheiden lassen (VwGH vom 18.12.2012, Zl. 2011/09/0124).

In seiner Entscheidung vom 17.02.2015, Zl. 2014/09/0007, hat der VwGH zum Einleitungsbeschluss weiter Folgendes ausgeführt: Für die Einleitung des Disziplinarverfahrens reicht es aus, wenn im Umfang der Disziplinaranzeige und auf deren Grundlage genügende Verdachtsgründe gegen den Beamten vorliegen, welche die Annahme einer konkreten Dienstpflichtverletzung rechtfertigen. Es muss die Disziplinarbehörde bei Fällung eines Einleitungsbeschlusses noch nicht völlige Klarheit darüber haben, ob der Beamte eine Dienstpflichtverletzung begangen hat; dies ist erst in dem der Einleitung des Verfahrens nachfolgenden Ermittlungsverfahren aufzuklären. In dieser Phase des Verfahrens ist aber jedenfalls zu klären, ob die Voraussetzungen für die Einleitung gegeben sind oder ob keine genügenden Verdachtsgründe vorliegen und hingegen allenfalls offenkundige Gründe für eine Einstellung des Disziplinarverfahrens gegeben sind (§ 118 Abs. 1 BDG 1979). Stellt sich nämlich nach Erlassung eines Einleitungsbeschlusses nach § 123 Abs. 2 BDG 1979 idF der Dienstrechts-Novelle 2011 heraus, dass die Voraussetzungen für die Einstellung des Disziplinarverfahren nach § 118 Abs. 1 BDG 1979 vorliegen, so darf das Disziplinarverfahren nicht mehr gemäß § 118 Abs. 1 BDG 1979 eingestellt werden, in einem solchen Fall ist der Beschuldigte hingegen von den gegen ihn erhobenen Vorwürfen freizusprechen (vor der Dienstrechts-Novelle 2011 trat diese Wirkung erst nach dem Verhandlungsbeschluss ein:

vgl. E 18. Februar 1998, 95/09/0112; E 18. Dezember 2012, 2010/09/0180, dessen Funktion nunmehr vom Einleitungsbeschluss übernommen wird).

Da es sich beim Einleitungsbeschluss um eine Entscheidung im Verdachtsbereich handelt, muss die darin enthaltene rechtliche Beurteilung des zur Last gelegten Verhaltens noch keine abschließende sein (VwGH vom 31.01.2001, Zl. 2000/09/0144).

Die Begründung des Einleitungsbeschlusses ist auf die Zusammenfassung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens und die Darlegung der für die getroffene Entscheidung im jeweiligen Gegenstand maßgeblichen Gründe beschränkt; beim Einleitungsbeschluss geht es um die Frage, ob in Bezug auf einen konkret umschriebenen Sachverhalt ein hinreichender Verdacht für das Vorliegen einer schuldhaften Dienstpflichtverletzung gegeben ist, oder ob allenfalls (offenkundige) Gründe für die sofortige Verfügung der Einstellung des Disziplinarverfahrens vorliegen (VwGH vom 01.07.1998, Zl. 97/09/0095 mit Hinweis auf E 25.6.1992, 91/09/0190).

Nur offenkundige Gründe für eine sofortige Verfügung der Einstellung des Disziplinarverfahrens gem. § 118 Abs. 1 BDG 1979 stehen der Einleitung des Disziplinarverfahrens entgegen (VwGH vom 25.06.1992, Zl. 92/09/0056).

3.3.3. Zur Anwendung auf den vorliegenden Sachverhalt:

Aufgrund des in der Disziplinaranzeige der Dienstbehörde dargestellten Sachverhaltes, insbesondere auch der Tatsache, dass der Beschwerdeführer in seiner Verantwortung (vgl. Stellungnahme vom 26.11.2017) bzw. sogar in der Beschwerdeschrift selbst eingesteht, dass er es verabsäumt bzw. "vergessen" habe, die für den Sondertransport erforderliche Bewilligung des Landeshauptmannes zu kontrollieren, kann keine Rechtswidrigkeit darin erblickt werden, dass die belangte Behörde in diesem Punkt ein Disziplinarverfahren eingeleitet hat. Wie sich aus den entsprechenden Gesetzesstellen, der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen nämlich unmissverständlich ergibt, sind Beamte verpflichtet, ihre dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen (§43 BDG 1979). Sie dürfen während ihres Dienstes somit keine strafbaren Handlungen begehen (VwGH 04.09.1990, 88/09/0013) und müssen die ihnen übertragenen Aufgaben - welche sich aus ihrer Arbeitsplatzbeschreibung und den von ihnen zu vollziehenden Gesetzen ergeben - treu, gewissenhaft und engagiert erfüllen. Insbesondere haben sich Beamte auch mit den rechtlichen Voraussetzungen ihres dienstlichen Handelns auseinanderzusetzen. Vor diesem Hintergrund ist den weiteren Ausführungen der Disziplinarkommission zu folgen, dass dem Beschwerdeführer - bei entsprechender Gewissenhaftigkeit - zumindest unmittelbar bei der Übernahme des Transportes bewusstwerden hätte müssen, dass dafür eine entsprechende Bewilligung notwendig und deren Vorliegen vor Beginn des Transportes zu prüfen ist, insbesondere, weil die Breite des Pistengerätes doch deutlich über der in der Weisung genannten Breite lag (5m statt 3,5m).

Im Rahmen der sich aus § 43 Abs. 1 BDG 1979 ergebenden Treuepflicht haben Beamte zudem ihren Vorgesetzten gegenüber ehrlich und wahrhaftig zu sein. Vor allen Dingen haben sie über ihre dienstlichen Tätigkeiten wahrheitsgemäß zu berichten und entsprechende Meldungen so zu erstatten, dass sie die tatsächlich durchgeführten Maßnahmen richtig abbilden. Ebenso ist es einleuchtend, dass bei derartigen Ereignissen grundsätzlich eine Verständigung des Postenkommandanten (bzw. bei dessen Abwesenheit des Stellvertreters) zu erfolgen hat, weil diese verpflichtet sind, sich mit einem solchen Sachverhalt entsprechend auseinanderzusetzen und allenfalls mit dem anordnenden Organ Kontakt aufzunehmen. Eine wahrheitsgemäße Abbildung der dienstlichen Ereignisse und der erfolgten Maßnahmen bzw. Verständigungen im Dienstbetrieb ist auch für eine nachprüfende Kontrolle maßgebend (vgl. § 45 Abs. 1 BDG). Im Dienstvollzug des 25.11.2017 findet sich für die Zeit von 15:00 bis 15:00 Uhr folgende Protokolleintrag des Beschwerdeführers (anonymisiert): "414 Verkehrskontrollen - allgemein. Über Ersuchen der Gde G. Absperrmaßnahmen bei Überstellung eines Fahrzeuges von W. nach G. auf der B87 durchgeführt. Im Zuge dessen DADK durch D. Verkehr I. Zugfahrzeug und Anhänger auf dem Panorama-Parkplatz abgestellt. Kdt in Kenntnis gesetzt." Der im verfahrensgegenständlichen Zeitraum verantwortliche Kommandant, AbtInsp G., gibt in seiner Stellungnahme vom 17.02.2018 dagegen an, dass er vom Beschwerdeführer über diesen Vorfall nicht in Kenntnis gesetzt wurde. Es besteht daher der begründete Verdacht, dass der Beschwerdeführer im Dienstvollzug eine falsche Protokollierung vorgenommen hat.

Und schließlich haben Beamte ihren Vorgesetzten sowie einander gegenüber mit Achtung zu begegnen und zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beizutragen bzw. Verhaltensweisen oder das Schaffen von Arbeitsbedingungen zu unterlassen, die deren menschliche Würde verletzen oder dies bezwecken oder sonst diskriminierend sind (§43a BDG 1979). AI G. führt in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 17.02.2018 zu diesem Thema weiter aus, dass ihm der Vermerk des Beschwerdeführers erst am 27.11.2017 im Zuge der Genehmigung und Kontrolle des Dienstvollzuges aufgefallen sei und dass er in der Folge versucht habe, den Beschwerdeführer telefonisch zu erreichen. Als der Beschwerdeführer dann in den Nachmittagsstunden zurückgerufen habe, habe er ihn damit konfrontiert und nach dem Grund dieses Vermerks gefragt. Dieser sei daraufhin so erregt darüber gewesen, dass er in undisziplinierten Ton ins Telefon geschrien habe, er solle sich gefälligst um wichtigere Dinge kümmern und sich nicht als Kommandant so aufspielen solle. Er hätte sehr gute Verbindungen in das BMI und AbtInsp G. werde schon sehen, was er davon habe. Bei Zutreffen solcher Äußerungen gegenüber seinem Vorgesetzten, steht der Beschwerdeführer im Verdacht, damit gegen sie ihm gemäß § 43a treffenden Dienstpflichten, sich eines angemessenen und respektvollen, von Achtung getragenen Tonfalles zu bedienen, verstoßen zu haben. Darüber hinaus findet sich im Akt eine Stellungnahme des Bezirkspolizeikommandanten vom 03.04.2018, in welcher über den Beschwerdeführer zusammenfassend ausgeführt wird, dass sich die dienstliche Einstellung und sein Diensteifer ab dem Jahr XXXX auf der Polizeiinspektion XXXX merkbar geändert hätten. Auf der nicht gerade arbeitsintensiven Dienststelle sei er durch Unwilligkeit, Desinteresse und störrisches Verhalten gegenüber seinem Postenkommandanten aufgefallen. Dieser habe ihn auch im Jahr XXXX wegen einer Mehrzahl von Weisungsmissachtungen ermahnt. Ferner würde er seinen Vorgesetzten rüde begegnen, wenn ihm ihre Anordnungen nicht passen oder sie ihn nicht nach seinen Vorstellungen gewähren lassen. Auch diese Dienstbeschreibung stützt letztlich die schriftlichen Angaben seines Vorgesetzten.

Die Einwände in der Beschwerde, wonach sein einmaliges "Vergessen" weder ein strafrechtlich relevantes Verhalten, noch eine Verwaltungsübertretung darstellen würde, sodass er gegen die in § 43 Abs. 1 BDG normierte Pflicht, bei der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben die geltende Rechtsordnung zu beachten, nicht verstoßen habe, bzw. dass er den stellvertretenden Dienststellenleiter unmittelbar nach dem Transportstopp davon in Kenntnis gesetzt habe, womit die Dienstaustragung korrekt sei, bzw. dass es sich bei den (angeblichen) inkriminierten Äußerungen gegenüber seinem Vorgesetzten lediglich um eine erfundene Unterstellung handeln würde und diese allenfalls spontanen "Unmutsäußerungen" zudem weder ihrem Inhalt nach, noch in ihrer Intensität den Tatbestand des § 43a BDG erfüllen würden, sind damit grundsätzlich nicht geeignet, den gegen ihn bestehenden Verdacht bereits in diesem Verfahrensstadium restlos auszuräumen. Auch haben sich weder aus vorliegenden Akten noch aus dem Beschwerdevorbringen konkrete Anhaltspunkte für das offenkundige Vorliegen von Einstellungsgründen gemäß §118 Abs. 1 BDG 1979 ergeben. Die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Umstände, welche nach seiner Auffassung eine Rechtfertigung bzw. Entschuldigung des ihm vorgeworfenen Verhaltens darstellen würden, werden von der Disziplinarkommission im Rahmen des nun weiter zu führenden Disziplinarverfahrens in einer mündlichen Verhandlung entsprechend zu erheben und zu würdigen sein (vgl. VwGH vom 05.07.1993, 91/10/0130 und vom 21.06.2000, 97/09/0143). Dabei wird auch der von ihm ins Treffen geführte Umstand, dass gegen ihn bislang noch kein Disziplinarverfahren eingeleitet worden sei, entsprechend zu berücksichtigen sein.

Der von der belangten Behörde verfügte Einleitungsbeschluss betreffend Vorliegen von Dienstpflichtverletzungen im Verdachtsbereich ist daher zu Recht erfolgt, weshalb die Beschwerde letztlich als unbegründet abzuweisen war.

3.4. Zu Spruchteil B):

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im gegenständlichen Fall ist eine Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommen würde. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, oben umfassend dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Die oben dargestellte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bezieht sich zudem auf den konkreten Fall.

Schlagworte

achtungsvoller Umgang, dienstliche Aufgaben,
Dienstpflichtverletzung, Einleitungsbeschluss, Polizist, Protokoll,
Treuepflicht, Verdachtsgründe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W116.2201833.1.00

Zuletzt aktualisiert am

22.11.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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