TE Bvwg Beschluss 2018/9/25 W182 2202075-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 25.09.2018
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Entscheidungsdatum

25.09.2018

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs3 Satz2

Spruch

W182 2168841-1/6E

W182 2202075-1/7E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. PFEILER über die Beschwerden von 1.) XXXX , geb. XXXX , und 2.) XXXX , geb. XXXX , StA. Volksrepublik China, vertreten durch ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ad 1.) vom 07.08.2017, Zl. IFA 1139374304/170004245 und ad 2.) vom 05.07.2018, Zl. 1197431803/180621549, beschlossen:

A) In Erledigung der Beschwerden werden die angefochtenen Bescheide

behoben und die Angelegenheit wird gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, zur Erlassung neuer Bescheide an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1.1. Die beschwerdeführenden Parteien (im Folgenden: BF), eine Mutter (im Folgenden: BF1) aus der Provinz Xinjiang und ihre im Bundesgebiet geborene minderjährige Tochter (im Folgenden: BF2), sind chinesische Staatsangehörige, gehören der uigurischen Volksgruppe an und sind sunnitisch-moslemischen Glaubens.

Die BF1 reiste nach ihrer traditionellen Eheschließung mit XXXX , geb. XXXX , einem in Österreich asylberechtigten chinesischen Staatsbürger uigurischer Volksgruppenzugehörigkeit, am XXXX von der Türkei, wo sie sich von 2013 bis 2016 aufgehalten hat, mit einem ungarischen Visum in die Mitgliedsstaaten und von dort am 17.12.2016 illegal ins Bundesgebiet ein. Sie zog zu ihrem Lebensgefährten und stellte schließlich am 02.01.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz.

In einer Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 02.01.2017 begründete die BF1 ihren Antrag im Wesentlichen damit, dass sie im April 2013 in ihrer Heimatregion in China eine Koranschule besucht habe. Diese sei von der Polizei gestürmt und die BF1 für 3 Wochen inhaftiert worden, wo sie misshandelt worden sei, wovon noch zwei Narben im Bereich des rechten Auges herrührten. Ihre gut situierten Eltern (Ärzte und Inhaber einer Privatklinik) hätten sie für 20.000.- Euro freigekauft und sie zum Studium in die Türkei geschickt. Ihren Eltern würde es mittlerweile in China sehr schlecht gehen. Sie dürften der BF seit eineinhalb Monaten auch kein Geld mehr überweisen, weil sie die BF1 ins Ausland geschickt hätten. Ein Bruder der BF1 und ihr Onkel väterlicherseits seien wegen ihr im Gefängnis. Am XXXX habe sie in der Türkei ihren Lebensgefährten nach islamischem Recht geheiratet. In der Türkei sei das Leben für Ausländer sehr schwer geworden; es gebe mehrere Uiguren, die nach China abgeschoben worden seien bzw. werden sollten. Da ihr Lebensgefährte in Österreich anerkannter Flüchtling sei, sei sie ihm nach Österreich gefolgt und habe hier Asyl beantragt. Im Fall der Rückkehr nach China befürchte sie eine Haftstrafe, weil ihr von den Behörden mitgeteilt worden sei, dass sie bei Erreichen der Volljährigkeit normal verurteilt werden würde.

In Rahmen ihrer Einvernahme am 14.03.2017 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) legte sie neben ihrem Reisepass und Beweismittel über ihre traditionelle Eheschließung u.a. auch Fotografien von einer Protestkundgebung gegen China, die offenbar in Österreich stattgefunden hat, vor. Laut Angaben der BF1 in der Einvernahme wurden von ihr auch zwei USB-Sticks bzw. eine CD mit einem Video und Fotos vorgelegt. Die BF1 brachte vor, von ihrem Lebensgefährten finanziell abhängig zu sein. Zudem sei sie schwanger. Die beabsichtigte standesamtliche Eheschließung in der Türkei sei an der ihr fehlenden Bestätigung über ihren Familienstand gescheitert, sodass eine Familienzusammenführung nicht möglich gewesen sei. Sie wolle nicht nach Ungarn zurückkehren.

Am 30.05.2017 gab die BF1 beim Bundesamt als Fluchtgrund an, ihre Familie würde bestraft werden, wenn sie nicht zurückkehre. Ein Bruder sei in Haft. Am 24.04.2017 habe die BF1 eine Fehlgeburt erlitten.

Bei ihrer Einvernahme am 19.07.2017 beim Bundesamt brachte die BF1 vor, dass ihre Eltern und ein inhaftierter Bruder in China sowie zwei Brüder in der Türkei aufhältig seien. Sie habe China im November 2013 verlassen, habe sich drei Jahre in der Türkei aufgehalten und sei am 17.12.2016 mit einem ungarischen Visum bis nach Österreich gelangt. Hier sei sie von ihrem Lebensgefährten abhängig, sie führe den Haushalt. Zu ihren Fluchtgründen brachte sie vor, dass sich die Lage der Uiguren (in China) seit 2016 verschlechtert habe, die Pässe aller Uiguren seien eingezogen worden, sodass ihre Eltern nicht hätten ausreisen können, und dass die Türkei Uiguren zurückschicken wolle, weshalb sie geheiratet habe. Es bestehe in China ein Haftbefehl gegen sie. Ihre Eltern würden das Krankenhaus nicht mehr besitzen und sie habe keinen Kontakt mehr. Im Jahr 2016 sei ihre Familie in die Türkei gekommen und habe ihrer Heirat zugestimmt. Im Fall der Rückkehr befürchte sie einen Haftbefehl. Die Ausreise aus der Türkei sei ihr damals gelungen, da sie minderjährig gewesen sei.

1.2. Mit dem oben unter 1.) näher bezeichneten Bescheid vom 07.08.2017 wurde der Antrag der BF1 auf internationalen Schutz vom 02.01.2017 gemäß § 3 AsylG 2005 in Bezug auf Asyl (Spruchpunkt I.) abgewiesen, der BF1 wurde ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt, gemäß § 10 iVm § 9 BFA-VG gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.) sowie die Frist für eine freiwillige Ausreise gemäß § 55 FPG mit 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.). Dazu wurde insbesondere festgestellt, dass die BF keiner konkreten persönlichen asylrelevanten Bedrohung oder Verfolgung in China ausgesetzt gewesen sei oder aktuell sei. Sie habe keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen können. Aus den getroffenen Länderfeststellungen ergibt sich ua., dass in der Zeit von November 2016 bis Mitte Februar 2017 die Einwohner Xinjiangs ihre Reisepässe abgeben mussten, wobei viele Muslime aus Xinjiang klagen, dass sich die chinesischen Behörden oft weigern, Reisedokumente auszustellen, und am 01.04.2017 ein Gesetz in Kraft getreten ist, womit das religiöse Leben der Muslime dort weiter eingeschränkt wird. In der autonomen Region Xinjiang sind die Bewohner schweren Repressionen der Rede-, Religions-, Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit sowie der Reisefreiheit ausgesetzt. Beweiswürdigend wurde dargelegt, dass die BF1 bei ihrer Ausreise in die Türkei keine Fluchtgründe gehabt habe, erst danach habe sich die Lage der Uiguren in China verschlechtert. Für die Unglaubwürdigkeit ihres Vorbringens spreche, dass sie mit der Erzählung, dass sie einmal im Kindergefängnis gewesen sei, versucht habe, ihrem Vorbringen mehr Intensität beimessen zu wollen. Sie habe anfangs immer wieder angegeben, aus rein persönlichen Motiven ihr Herkunftsland verlassen zu haben, erst später habe sie den Vorfall zu Protokoll gegeben. Selbst wenn sie als Minderjährige verhaftet worden wäre, habe man sie freigekauft und sei eine systematische Verfolgung nicht erkennbar. Widersprüchlich erscheine ihre legale Ausreise bei Bestehen eines Haftbefehls. Ihre Ausreise zu Studienzwecken stelle keine Flucht vor Verfolgung dar. Zu ihrer Familie befragt, wie sich die Situation in der Heimat für sie darstelle, habe die BF gemeint, dass es ihnen gut ginge. Sie habe mit keinem Wort vorgebracht, das ihre Eltern oder ihre Geschwister in der VR China einer Gefahr ausgesetzt gewesen wären oder seien. Daher sei zu erkennen, dass für die Uiguren in der VR China keine völlige Unterdrückung herrsche und man dennoch gut leben könne. Die gute finanzielle Lage, die überdurchschnittlich gute Ausbildung aller Familienmitglieder zeige, dass ihre Familie keiner expliziten und direkten Verfolgung ausgesetzt gewesen wäre und weiter aufgrund der fundierten Ausbildung die Familie einen persönlichen Vorteil genossen habe.

1.3. In der durch den bevollmächtigten Rechtsberater der BF1 dagegen erhobenen vollumfänglichen Beschwerde wurde ausgeführt, dass die Länderfeststellungen unvollständig seien und sich nicht mit dem konkreten Fluchtvorbringen der BF auseinandersetzten würden. Die Behörde habe ihre Länderfeststellungen nicht in der Beweiswürdigung berücksichtigt. Nach einem sodann ua. zitierten Bericht zur Situation in der VR China, haben die chinesischen Behörden seit Mai 2017 damit begonnen, im Ausland studierende Uiguren nach China zurückzuholen und sei der Verbleib der bisher Rückgeführten unbekannt. Im Mai 2014 habe in Xinjinang eine einjährige Kampagne im Namen der Terrorbekämpfung begonnen, im Zuge derer es zu zahlreichen Festnahmen, summarischen Gerichtsverfahren und Massenverurteilungen gekommen sei. Daher würden sich viele Uiguren dazu entschließen, aus dem Land zu fliehen, worauf die chinesischen Behörden die zurückgebliebenen Verwandten schikanieren würden. Die Kampagne gegen "terroristische Gewalt und religiösen Extremismus" sei 2015 verlängert worden. Selbst wenn man nur die behördlichen Länderfeststellungen berücksichtige, wäre die BF1 im Fall der Rückkehr auf Grund ihrer Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt, welche noch durch ihren mehrjährigen Aufenthalt in der streng muslimischen Türkei nochmals verschärft werde. Die Beweiswürdigung sei daher mangelhaft und entbehre jeglicher Grundlage. Die Eheschließung der BF1 mit ihrem in Österreich asylberechtigten Partner, welcher ebenfalls Uigure aus Xingjiang sei und deshalb seit 2012 über Asyl verfüge, sei wegen der von China ausgehenden Repressionen nur traditionell erfolgt, weil die BF1 keine entsprechenden Dokumente erhalten habe können. Es sei nicht angebracht, der BF1 dies zum Vorwurf zu machen bzw. ihr zu unterstellen, dass sie ihren Gatten nur geheiratete habe, um in Österreich leben zu können. In China seien auch die Eltern der BF1 sechs Wochen inhaftiert worden, weil sie diese für rund 20.000.- Euro freigekauft hätten. Zudem befänden sich ein Bruder sowie ein Onkel väterlicherseits der BF1 in Haft, weil sie ihr Geld ins Ausland überwiesen hätten. Vor dem Hintergrund der Länderberichte bleibe schleierhaft, warum die Behörde das Vorbringen der BF1 zur Verfolgung als nicht glaubhaft erachte bzw. angesichts der Lage der Uiguren in China ihr keinen subsidiären Schutz zuerkannt habe. Die BF1 befinde sich in einem schlechten psychischen Zustand und seien die Gründe für die bloß traditionelle Eheschließung unberücksichtigt geblieben, welche in unmittelbarem Zusammenhang mit ihrem Fluchtvorbringen stünden. Ein gemeinsames Familienleben mit ihrem Lebensgefährten sei der BF1 in China nicht möglich, da ihrem Lebensgefährten in Bezug auf China Asyl gewährt worden sei. Daher verletze eine Rückkehrentscheidung gegen die BF1 sie in ihren Rechten nach Art. 8 EMRK. Es wurde u.a. die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.

2.1. Für ihre am XXXX im Bundesgebiet geborene gemeinsame Tochter (BF2) beantragten die BF1 und ihr asylberechtigter Lebensgefährte unter Vorlage einer ihre Elternschaft bestätigenden Geburtsurkunde am 03.07.2018 gemäß § 17 Abs. 3 AsylG 20015 internationalen Schutz, wozu sie angaben, dass die BF2 keine eigenen Fluchtgründe bzw. Rückkehrbefürchtungen habe und sich der Antrag ausschließlich auf die Gründe der Eltern beziehe.

2.2. Mit dem oben unter 2.) angeführten, ebenfalls angefochtenen Bescheid vom 05.07.2018 wurde der Antrag der BF2 auf internationalen Schutz vom 03.07.2018 gemäß § 3 AsylG 2005 hinsichtlich Asyl (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 AsylG 2005 hinsichtlich subsidiärem Schutz in Bezug auf "Afghanistan" (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Der BF2 wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt, gemäß § 10 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen die BF2 eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG erlassen und festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG nach "Afghanistan" zulässig sei (Spruchpunkt III.) sowie die Frist für ihre freiwillige Ausreise gemäß § 55 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.). Begründend wurde darin ausgeführt, dass für die BF2 keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht worden seien, jedoch ein Familienverfahren vorliege. Da keinem anderen Familiengehörigen der Status eines Asylberechtigten zuerkannt worden sei, lägen die Voraussetzungen auch nach dem Familienverfahren nicht vor. Ihrer Mutter (BF1) sei es nicht gelungen, asylrelevante Verfolgung glaubhaft zu machen. Ferner lägen die Voraussetzungen für die Gewährung von subsidiärem Schutz, auch im Familienverfahren, nicht vor. Die gegen die BF2 erlassene Rückkehrentscheidung sei angesichts ihres Familienlebens mit ihren Eltern bzw. ihres noch nicht sehr ausgeprägten Privatlebens im Bundesgebiet zulässig.

2.3. Gegen diesen unter 2.) im Spruch genannten Bescheid erhob der bevollmächtigte Rechtsberater der BF2 vollumfänglich Beschwerde, worin im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass der BF2 nach ihrem asylberechtigten Vater gemäß § 34 Abs. 2 ASylG 2005 Asyl hätte zugesprochen werden müssen. Die Familienangehörigeneigenschaft der BF2 ergebe sich aus § 2 Abs. 1 Z 22 ASylG 2005 sowie der vorgelegten Geburtsurkunde der BF2. Der Asylstatus ihres Vaters aus seinem in Kopie vorgelegten Konventionsreisepass. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde beantragt.

2.4. Mit Schreiben vom 24.07.2018 reichte der bevollmächtigte Vertreter der BF1 ein Schreiben des Weltkongresses der Uiguren vom 17.07.2018 nach, wonach in China seit April 2017 verstärkt gegen die uigurische Minderheit vorgegangen werde, wovon vor allem Auslands-Uiguren bzw. Menschen mit Kontakten ins Ausland betroffen seien. Diese würden in sogenannte Umerziehungslager der chinesischen Regierung kommen, wo zurzeit etwa eine Million Menschen inhaftiert seien.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu Spruchteil A):

2.1. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat. Zur Anwendung des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG durch die Verwaltungsgerichte hat der Verwaltungsgerichtshof ausgehend von einem prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch das Verwaltungsgericht präzisierend wie folgt festgehalten (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063):

"Das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f)."

Gemäß § 18 Abs. 1 AsylG haben das Bundesamt und das Bundesverwaltungsgericht in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen.

Mit § 18 Abs. 1 AsylG 2005 (wie auch schon mit der nahezu wortgleichen Vorgängerbestimmung des § 28 AsylG 1997) wurde die aus § 37 iVm § 39 Abs. 2 AVG hervorgehende Verpflichtung der Verwaltungsbehörden, den maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen, speziell für das Asylverfahren weiter konkretisiert (vgl. dazu VwGH 08.04.2003, Zl. 2002/01/0522). So verpflichtet § 18 Abs. 1 AsylG 2005 idgF das Bundesamt (zuvor Bundesasylamt), in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt werden, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt oder überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen (zum Umfang der Ermittlungspflichten vgl. VwGH 14.12.2000, Zl. 2000/20/0494; VwGH 06.10.1999, Zl. 98/01/0311; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0222; VwGH vom 21.09.2000, Zl. 98/20/0361; VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0599).

2.2. Das Bundesamt hat es im gegenständlichen Fall völlig verabsäumt, das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl an die BF2 aufgrund ihrer Eigenschaft als Familienangehörige (§§ 2 Abs. 1 Z 22, 34 AsylG 2005) in Hinblick auf ihren offenbar in Österreich asylberechtigten Vater, wofür prima vista sowohl die Geburtsurkunde als auch die der Beschwerdeschrift beigefügte Kopie eines entsprechenden Konventionspasses spricht, in einer nachvollziehbaren Weise zu prüfen. So wurde auch nicht ermittelt, ob allenfalls Gründe nach § 34 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 vorgelegen sind, die einer Erteilung des Status einer Asylberechtigten infolge der Eigenschaft als Familienangehörige entgegengestanden wären. Bereits diesbezüglich sind dem Bundesamt sohin zweifellos grobe Ermittlungsmängel anzulasten, die zudem durchaus geeignet sind, auch hinsichtlich der Entscheidung der BF1 - zumindest im Zusammenhang mit der Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung - ein anderes Verfahrensergebnis herbeizuführen.

2.3. Das Bundesamt hat es aber auch im Verfahren der BF1 trotz wiederholter Einvernahmen völlig unterlassen, auf ihr Fluchtvorbringen bzw. die Rückkehrbefürchtungen der BF1 in angemessener Weise einzugehen. Dies zeigt sich bereits daran, dass das Bundesamt in seiner Entscheidung - unter völliger Außerachtlassung der getroffenen Länderfeststellungen im bekämpften Bescheid - davon ausging, dass das Vorbringen der BF1 in den Einvernahmen nicht als glaubhaft erachtet werden könne, sich jedoch mit den Länderberichten in keiner Weise auseinandersetzte und auch keine ergänzenden Recherchen zum Vorbringen der BF1 durchführte. Vielmehr wurden dazu in der Beweiswürdigung aktenwidrige Argumente herangezogen. So lassen sich etwa die Ausführungen in der Beweiswürdigung, wonach die BF1 mit keinem Wort vorgebracht hätte, dass ihre Eltern oder ihre Geschwister in der VR China einer Gefahr ausgesetzt gewesen wären oder seien, keinesfalls mit ihren in allen Einvernahmen wiederholten und ausdrücklichen Angaben, dass ihr Bruder - und im Übrigen auch ein Onkel - sich im Herkunftsland wegen ihr in Haft befinden würden, in Einklang bringen. Das Bundesamt hat es dazu auch komplett vermieden, zur Inhaftierung des Bruders und des Onkels der BF1 irgendwelche Fragen zu stellen. Das gleiche gilt im Übrigen zu den Angaben der BF, wonach ihre Eltern ihr kein Geld mehr schicken dürften, nicht ausreisen dürften bzw. ihr Krankenhaus nicht mehr betreiben würden. Auch die Argumentation in der Beweiswürdigung, wonach die BF1 ihre eigene Inhaftierung in der Einvernahme am 19.07.2017 erst später zu Protokoll gegeben hätte, was vom Bundesamt letztlich im Ergebnis als gesteigertes Vorbringen gewürdigt wurde, lässt vollkommen außer Acht, dass die BF1 diesen (im Wesentlichen zentralen) Vorfall bereits in der Erstbefragung geschildert hatte. Hierzu ist anzumerken, dass die BF auch zu diesem Vorfall, der zudem zu Misshandlungen der BF geführt hätte, wobei sie bereits in der Erstbefragung auch auf Misshandlungsspuren (zwei Narben im Bereich des rechten Auges) hingewiesen hatte, nicht weiter befragt wurde.

Auch zu ihrem Vorbringen, dass die Türkei dort aufhältige Uiguren nach China zurückgeschoben habe bzw. dies beabsichtige, wurden keinen weiteren Recherchen veranlasst bzw. eine beweiswürdigende Auseinandersetzung mit diesem Vorbringen bzw. jenem über ihre dort aufhältigen Brüder unterlassen. Die Behörde ging auch dem Vorbringen der BF1 am 14.03.2017 über eine Teilnahme an einer Protestkundgebung, wozu sie auch Fotos vorlegte, nicht weiter nach. Hierbei ist auch festzustellen, dass die BF in der Einvernahme am 14.03.2017 Beweismittel in Form von USB-Sticks und einer CD vorlegte, wobei dem Akteninhalt keine Auseinandersetzung des Bundesamtes mit dem Inhalt der Beweismittel zu entnehmen ist. Dem Protokoll vom 14.03.2017 ist lediglich zu entnehmen, dass diese zum Akt genommen wurden. Anhaltspunkte für eine weitere Auseinandersetzung sind nicht zu erkennen, wobei die Beweismittel auch dem zur Beschwerde vorgelegten Akteninhalt nicht erkennbar beigelegen sind. Es ist ferner nicht ersichtlich, dass die Behörde sich mit der von der BF1 angegebenen Situation der Uiguren in China seit 2016 bzw. der Situation von uigurischen Studenten im Ausland näher auseinandergesetzt und entsprechende weitere Ermittlungen vorgenommen hätte.

Die dargestellte Vorgehensweise des Bundesamtes belastet aber nicht nur in entsprechendem Ausmaß die Qualität des bekämpften Bescheids, sondern liegen im Ergebnis sohin auch keine ansatzweise zur Beurteilung des gegenständlichen Vorbringens verwertbare Ermittlungsergebnisse vor, da es das Bundesamt letztlich - trotz wiederholter Einvernahmen - völlig verabsäumt hat, die BF1 auch nur einmal in einer nach § 18 AsylG 2005 angemessenen Weise zu ihren Fluchtgründen zu befragen. Indem sich das Bundesamt ohne viel Nachfragen bzw. ohne die BF1 aufzufordern, ihre Gründe detailliert zu schildern, bereits mit einer oberflächlichen Schilderung begnügte, fehlt es aber zur Gänze an einer Grundlage, die eine nachvollziehbare und schlüssige Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens der BF1 zulässt.

2.4. Bereits unter diesen Gesichtspunkten leiden die angefochtenen Bescheide unter besonders gravierenden Ermittlungsmängeln, zumal das Bundesamt die zentralen Vorbringen der BF weitgehend ignoriert hat, sodass auch nicht mehr bloß von einer Ergänzung des bereits durch das Bundesamt festgestellten Sachverhaltes auszugehen ist (vgl. dazu etwa VwGH 03.05.2018, Zl. Ra 2017/19/0585). Es war daher angesichts der massiven Ermittlungssäumnisse davon auszugehen, dass das Bundesamt im Sinne der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bloß ansatzweise ermittelt hat.

Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Ermittlung und Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann nicht im Sinne des Gesetzes liegen, vor allem unter Berücksichtigung des Umstandes, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als Spezialbehörde im Rahmen der Staatendokumentation gemäß § 5 BFA-Einrichtungsgesetz für die Sammlung relevanter Tatsachen zur Situation in den betreffenden Staaten samt den Quellen zuständig ist und weil eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und zugleich enden soll.

Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - auch angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes - nicht ersichtlich.

Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.

Da der maßgebliche Sachverhalt nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen die angefochtenen Bescheide des Bundesasylamtes gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheiten zur Erlassung neuer Bescheide an das Bundesamt zurückzuverweisen. Das Bundesamt wird erstmals inhaltlich auf die bereits unter Punkt II.2.2. und 2.3. zuvor zusammengefassten Umstände im Verfahren der BF2 bzw. auf das Fluchtvorbringen der BF1 einzugehen haben. Hinsichtlich der BF2 wird der tatsächliche Aufenthaltsstatus ihres Vaters sowie die Voraussetzungen einer Asylzuerkennung nach § 34 Abs. 2 AsylG 2005 zu prüfen sein. Hinsichtlich der BF1 wird das Bundesamt diese unter Nachfragen erstmals ausführlich und detailliert zu den Gründen und Begleitumständen ihrer Inhaftierung sowie ihrer Ausreise, der Situation ihrer Familienangehörigen (Eltern, Bruder, Onkel) im Herkunftsland sowie zu den von ihr vorgelegten Beweismittel (Fotografien von einer Protestkundgebung, USB-Sticks bzw. CD) zu befragen haben. Unter Zugrundelegung der sich daraus ergebenden Informationen wird die Glaubwürdigkeit des individuellen Vorbringens unter Einholung geeigneter länderkundlicher Informationen zu beurteilen sein, wobei in diesem Zusammenhang auch die in der Beschwerde dargetanen Länderinformationen und Vorbringen nachvollziehbar zu würdigen sein werden. Insbesondere werden auch landeskundliche Ermittlungen - allenfalls durch einen Sachverständigen - hinsichtlich der aktuellen Situation der Uiguren in China bzw. im Ausland studierender bzw. an gegen das Herkunftsland gerichteter Protestkundgebungen teilnehmender Uiguren anzustellen sein.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 leg. cit. kann eine Verhandlung entfallen, wenn u.a. bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchteil B):

3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

3.2. Unter Punkt II.2. wurde ausführlich unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, dass im Verfahren vor dem Bundesamt notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, bereits Judikatur vorliegt, und vor diesem Hintergrund auch das gegenständliche Verfahren zu entscheiden war.

Schlagworte

Behebung der Entscheidung, Ermittlungspflicht, Familienangehöriger,
Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W182.2202075.1.00

Zuletzt aktualisiert am

22.11.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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