TE Bvwg Erkenntnis 2018/9/26 W262 1428487-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 26.09.2018
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

26.09.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
FPG §92 Abs1 Z3
FPG §92 Abs3
FPG §94 Abs5
VwGVG §35 Abs1

Spruch

W262 1428487-2/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia JERABEK als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Herbert POCHIESER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Salzburg, vom 07.07.2017, Zl. XXXX , betreffend Abweisung eines Antrages auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Antrag auf Ersatz der Verfahrenskosten wird gemäß § 35 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Dem Beschwerdeführer wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.02.2015, W227 1428487-1/9E gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Über Antrag wurde dem Beschwerdeführer am 12.03.2015 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden als BFA oder belangte Behörde bezeichnet) ein Konventionsreisepass ausgestellt.

2. Mit Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 19.04.2016, Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall SMG und des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs. 1 SMG zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten verurteilt, wobei der Vollzug der Freiheitsstrafe unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.

3. Mit Mandatsbescheid der belangten Behörde vom 23.05.2016 wurde dem Beschwerdeführer der Konventionsreisepass gemäß §§ 94 Abs. 5, 93 Abs. 1 Z 1 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG aufgrund oa. Verurteilung entzogen. Der Beschwerdeführer erhob am 07.06.2016 fristgerecht Vorstellung gegen den oa. Mandatsbescheid. Der am 12.08.2016 inhaltsgleich erlassene Bescheid der belangten Behörde wurde nicht bekämpft und erwuchs am 21.09.2016 in Rechtskraft.

4. Mit Schreiben vom 21.02.2017 teilte das BFA dem Beschwerdeführer mit, dass aufgrund der rechtskräftigen Verurteilung ein Aberkennungsverfahren des Asylstatus gemäß § 7 Abs. 2 AsylG 2005 eingeleitet werde. Nach Einvernahme des Beschwerdeführers in Anwesenheit seiner Rechtsvertreterin am 13.03.2017 und Erstattung einer schriftlichen Stellungnahme dazu wurde das Verfahren zur Aberkennung des Asylstatus gemäß § 7 Abs. 2 AsylG 2005 am 04.04.2017 formlos eingestellt.

5. Am 02.05.2017 stellte der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Herbert POCHIESER, bei der belangten Behörde einen Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses gemäß § 94 Abs. 1 FPG. Begründend wurde ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.02.2015, W227 1428487-1/9E gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt worden und das Verfahren zur Aberkennung des Asylstatus gemäß § 7 Abs. 2 AsylG 2005 mit 04.04.2017 eingestellt worden sei.

6. Mit Schreiben vom 09.05.2017 wurde der Beschwerdeführer mit Hinweis auf den Bescheid vom 12.08.2016, mit dem ihm der Konventionsreisepass entzogen wurde, darauf hingewiesen, dass ihm der Konventionspass nicht wegen der Einleitung eines Asylaberkennungsverfahrens, sondern wegen Bekanntwerden nachträglicher Tatsachen, welche die Versagung der Ausstellung rechtfertigen würden, nämlich die oa. rechtskräftige Verurteilung, entzogen worden sei. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, binnen zwei Wochen neue Tatsachen vorzubringen, die den seinerzeitigen Entziehungsgründen entgegenstehen würden und nunmehr die Ausstellung eines Konventionspasses rechtfertigen würden. Darüber hinaus wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass - sollte der Antrag trotz Wissens um die Versagungsgründe und ohne Eintreten neuer Tatsachen gestellt worden sein - die Behörde die Voraussetzungen für die Verhängung einer Mutwillensstrafe gemäß § 35 AVG prüfen werde.

7. In der dazu erstatteten Stellungnahme vom 24.05.2017 führte der Beschwerdeführer aus, dass insofern neue Tatsachen hervorgekommen seien, als der Beschwerdeführer einer geregelten Arbeit nachgehe und Verantwortung für seinen minderjährigen Bruder übernehme; er werde künftig strafrechtlich nicht mehr in Erscheinung treten und insbesondere bestehe keine Gefahr mehr, dass er den Konventionsreisepass benütze, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen.

8. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 07.07.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses gemäß § 94 Abs. 5 iVm § 92 Abs. 1 Z 3 FPG abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass aufgrund der der oa. Verurteilung vom 19.04.2016, Zl. XXXX zugrundeliegenden Tat am 18.09.2015 die Ausstellung eines Konventionsreisepasses gemäß § 92 Abs. 3 FPG bis zum Ablauf des 18.09.2018 jedenfalls zu versagen ist.

Dem Vorbringen, dass der Beschwerdeführer den Pass bei der Begehung der ihm angelasteten Straftat nach dem Suchtmittelgesetz nicht verwendet hat, ändere nichts, zumal der inländische Drogenmarkt und Drogenhandel in den meisten Fällen mit Suchtgiftimporten aus dem Ausland verknüpft sei und der Reisepass daher einen weiteren Handel mit Suchtgift jedenfalls erleichtern werde. Auf persönliche oder wirtschaftliche Interessen des Betroffenen sei bei der Versagung eines Reisepasses keine Rücksicht zu nehmen. Ein inhaltlicher Konnex zwischen der Einstellung des Verfahrens zur Asylaberkennung aufgrund der Tatsache, dass er nur einmal strafrechtlich in Erscheinung getreten sei, derzeit einer geregelten Arbeit nachgehe und Verantwortung für seinen minderjährigen Bruder übernehme, ist nicht herstellbar. Letztlich müsse unklar bleiben, warum in der Stellungnahme des Beschwerdeführers der in Rechtskraft erwachsene Entziehungsbescheid umfassend thematisiert und der Eindruck erweckt werde, dass die Rechtskraft dieses Bescheides durch eine neuerliche Antragstellung durchbrochen werde.

9. Gegen dieses Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht eine Beschwerde und führte aus, dass im Hinblick auf die Einstellung des Verfahrens zur Aberkennung des Asylstatus von einer positiven Prognoseentscheidung auszugehen sei, da es sich um eine einmalige Verurteilung handle, er einer regelmäßigen Beschäftigung nachgehe und sich um seinen jüngeren Bruder kümmere. Weiters machte er die Verfassungswidrigkeit des § 92 Abs. 3 FPG geltend, da dieser einen zwingenden Versagungsgrund normiere und ohne weitere Prüfung das Vorliegen zwingender Gründe der öffentlichen Ordnung und Sicherheit angenommen werde. Dies widerspreche Art. 25 Abs. 1 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes.

Der Beschwerdeführer beantragte darüber hinaus "dem Rechtsträger der belangten Behörde gemäß § 35 VwGVG iVm der VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II 517/2013, den Ersatz der [...] entstandenen Verfahrenskosten im gesetzlichen Ausmaß binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution aufzutragen", da der "Ausschluss eines Kostenersatzes im Bescheidbeschwerdeverfahren den Beschwerdeführer sachlich nicht nachvollziehbar und damit in verfassungswidrigerweise gegenüber Beschwerdeführern in Maßnahmebeschwerdeverfahren diskriminiere".

10. Die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 21.08.2017 vom BFA vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Dem Beschwerdeführer wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.02.2015, W227 1428487-1/9E, der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

Dem Beschwerdeführer wurde am 12.03.2015 ein Konventionsreisepass ausgestellt.

Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 19.04.2016, Zl. XXXX wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall SMG und des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs. 1 SMG zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten bedingt verurteilt.

Dem Beschwerdeführer wurde der Konventionsreisepass mit Mandatsbescheid des BFA vom 23.05.2016 entzogen. Aufgrund der Vorstellung des Beschwerdeführers wurde ein ordentliches Ermittlungsverfahren eingeleitet. Mit Bescheid vom 12.08.2016, rechtskräftig am 21.09.2016, wurde der Entzug des Konventionsreisepasses bestätigt. Dieser Bescheid blieb unbekämpft.

Das Verfahren zur Aberkennung des Asylstatus gemäß § 7 Abs. 2 AsylG 2005 des Beschwerdeführers wurde am 04.04.2017 eingestellt.

Der Beschwerdeführer stellte am 02.05.2017 einen Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses.

Der Beschwerdeführer hat zuletzt am 18.09.2015 gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetztes verstoßen, die zu einer Verurteilung nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall SMG und § 28 Abs. 1 SMG führten.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und dem beigeschafften Verwaltungsakt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl betreffend das Asylaberkennungsverfahren sowie durch Einsicht in das Strafregister.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. I Nr. 50/2016, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt in der vorliegenden Rechtssache Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 82/2015 (in der Folge: VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 1 leg.cit. trat dieses Bundesgesetz mit 01.01.2014 in Kraft. Nach § 58 Abs. 2 leg.cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, des AgrVG und des DVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu Spruchteil A) Abweisung der Beschwerde

3.2. Gemäß § 5 Abs. 1a Z 3 FPG 2005 idgF sowie § 3 Abs. 2 Z 5 BFA-VG obliegt dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde gemäß dem 11. Hauptstück des FPG.

§ 92 Abs. 1 FPG idF BGBl. I 70/2015 lautet:

"(1) Die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Fremdenpasses ist zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass

1. der Fremde das Dokument benützen will, um sich einer wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung im Inland eingeleiteten Strafverfolgung oder Strafvollstreckung zu entziehen;

2. der Fremde das Dokument benützen will, um Zollvorschriften zu übertreten;

3. der Fremde das Dokument benützen will, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen;

4. der Fremde das Dokument benützen will, um Schlepperei zu begehen oder an ihr mitzuwirken;

5. durch den Aufenthalt des Fremden im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährdet würde.

...

(3) Liegen den Tatsachen die in Abs. 1 Z 1 bis 4 und Abs. 1a angeführt werden, gerichtlich strafbare Handlungen zugrunde, ist bis zum Ablauf von drei Jahren nach der Tat jedenfalls von einem Versagungsgrund auszugehen, wobei Haftzeiten und Zeiten einer Unterbringung nach §§ 21 bis 23 StGB außer Betracht zu bleiben haben. Im Übrigen gilt § 14 Passgesetz 1992."

§ 94 FPG idF BGBl. I 70/2015 lautet:

"(1) Konventionsreisepässe sind Fremden, denen in Österreich der Status des Asylberechtigten zukommt, auf Antrag auszustellen.

...

(5) §§ 88 Abs. 4 sowie 89 bis 93 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle eines Fremdenpasses der Konventionsreisepass tritt."

3.3. Asylberechtigten ist gemäß § 94 Abs. 1 FPG grundsätzlich auf Antrag ein Konventionsreisepass auszustellen. Die Versagungsgründe des § 92 Abs. 1 iVm § 94 Abs. 5 FPG sind vor dem Hintergrund des Art. 25 Abs. 1 der Richtlinie 2004/83/EG (Statusrichtlinie) zu lesen. Diese Bestimmung sieht vor, dass die Mitgliedstaaten Personen, denen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist, Reiseausweise - wie im Anhang zur Genfer Flüchtlingskonvention vorgesehen - für Reisen außerhalb ihres Gebietes ausstellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung dem entgegenstehen (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 16.05.2013, 2013/21/0003).

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. Erkenntnisse vom 04.06.2009, 2006/18/0204; 25.11.2010, 2008/18/0458; 16.05.2013, 2013/21/0003; 02.12.2008; 2005/18/0614; 27.01.2004, 2003/18/0155 sowie vom 24.01.2012, 2008/18/0504) stellt es zusammengefasst eine Erfahrungstatsache dar, dass bei Suchtgiftdelikten die Wiederholungsgefahr besonders groß ist, weshalb selbst bei einer bloß einmaligen Verurteilung eines Antragstellers die Behörde rechtskonform davon ausgehen kann, dass dieser den Konventionsreisepass dazu benutzen werde, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen. Selbst eine Dauer an Wohlverhalten im Ausmaß von vier Jahren nach der letzten rechtskräftigen Verurteilung wurde als nicht lange genug qualifiziert, um die vom Antragsteller ausgehende Gefahr der Begehung weiterer Suchtgiftdelikte als weggefallen oder auch nur entscheidend gemindert anzusehen.

3.4. Unter Zugrundelegung der Leitgedanken der zitierten Entscheidungen ist davon auszugehen, dass die belangte Behörde die begehrte Ausstellung eines Konventionsreisepasses zu Recht versagt hat:

Der Beschwerdeführer hat im Frühjahr und Sommer 2015 (bis 18.09.2015) Marihuana in einer die Grenzmenge des § 28b SMG siebenfach übersteigenden Gesamtmenge von zumindest 3.630 Gramm in mehreren Übergaben von Teilmengen an sieben näher bezeichnete Personen überlassen und am 18.09.2015 586,9 Gramm Marihuana mit dem Vorsatz besessen hat, es in Verkehr zu setzen. Dafür wurde er zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten rechtskräftig verurteilt, die Freiheitsstrafe wurde unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.

Wenn der Beschwerdeführer nunmehr in der Beschwerde vorbringt, er gehe einer regelmäßigen Beschäftigung nach und übernehme Verantwortung für seinen (zum damaligen Zeitpunkt) minderjährigen Bruder, so ist dieses Vorbringen nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides anzuzeigen.

Gerade im Hinblick auf die Verurteilung und die Tatsache, dass Suchtgiftdelikten eine besonders hohe Wiederholungsgefahr innewohnt, kann es nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn die belangte Behörde, auch bei nur einmaliger Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Suchgifthandels zum Ergebnis gelangte, die festgestellten Tatsachen würden die Annahme des § 92 Abs. 1 Z 3 FPG, der Beschwerdeführer könnte den Konventionsreisepass dazu benutzen, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen, rechtfertigen (vgl. dazu insbesondere das Erkenntnis des VwGH vom 02.12.2008, 2005/18/0614). So ist auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer bei der Begehung der seiner Verurteilung zu Grunde liegenden Straftat bisher kein Reisedokument verwendet hat, "nicht von entscheidungswesentlicher Bedeutung, ist es doch notorisch, dass der inländische Drogenmarkt und Drogenhandel in den meisten Fällen mit Suchtgiftimporten aus dem Ausland verknüpft ist. Ein Reisedokument würde einen Handel mit Suchtgift jedenfalls erleichtern" (vgl. VwGH 24.01.2012, 2008/18/0504, mit Verweis auf VwGH vom 02.04.2009, 2009/18/0095).

Es wurden somit in der Beschwerde keine Umstände aufgezeigt, die nach den obigen Ausführungen geeignet wären, einen anderslautenden Bescheid herbeizuführen. Bei der Versagung eines Konventionsreisepasses ist auf persönliche oder wirtschaftliche Interessen des Betroffenen nicht Rücksicht zu nehmen (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 04.06.2009, 2006/18/0204).

Im Hinblick auf den Umstand, dass zwischen der Begehung der Straftat und der nunmehrigen Entscheidung etwa drei Jahre verstrichen sind, ist darauf hinzuweisen, dass dieser Zeitraum zu kurz ist, um die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefahr der Begehung weiterer Suchtgiftdelikte als weggefallen oder auch nur entscheidend gemindert anzusehen (vgl. dazu das bereits zitierte Erkenntnis des VwGH vom 24.01.2012, 2008/18/0504, das einen Zeitraum von vier Jahren als zu kurz annimmt).

Insgesamt kann sohin die Ansicht der belangten Behörde, dass der Tatbestand des § 92 Abs. 1 Z 3 iVm Abs. 3 FPG erfüllt sei, nicht als rechtswidrig erkannt werden und sind zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, die der Ausstellung eines Konventionsreisepasses entgegenstehen, jedenfalls zu bejahen.

Daher war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

3.5. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, § 92 Abs. 3 FPG sei verfassungswidrig und die Richtlinie 2004/83/EG sei "unionsrechtswidrig umgesetzt worden", da Abs. 3 einen zwingenden Versagungsgrund ohne Berücksichtigung der in Art. 25 Abs. 1 der Richtlinie vorgesehenen "zwingenden Gründe der öffentlichen Ordnung und Sicherheit" vorsehe, ist festzuhalten, dass sich der Spruch des angefochtenen Bescheides ausschließlich auf § 94 Abs. 5 iVm § 92 Abs. 1 Z 3 FPG stützt und in der Begründung - wie unter Pkt. 3.4. ausgeführt - auch darauf Bezug genommen wird. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass sich die belangte Behörde in ihrer Begründung des angefochtenen Bescheides formal (auch) auf den Versagungsgrund des § 92 Abs. 3 FPG stützt. Im Hinblick auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum gleichlautenden § 14 Abs. 3 Passgesetz (VwGH 19.06.2012, 2009/18/0094; 06.09.2012, 2009/18/0041) sind aus Anlass dieser Beschwerde auch beim Bundesverwaltungsgericht keine verfassungsrechtlichen Bedenken betreffend § 92 Abs. 3 FPG entstanden. Ob die in den oa. Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes mit Hinweis auf das Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 17.11.2011, C-430/10, Gaydarov, festgestellte Unanwendbarkeit des § 14 Abs. 3 Passgesetz aufgrund Unvereinbarkeit mit den unionsrechtlichen Vorgaben der RL 2004/38/EG eine Unanwendbarkeit des § 92 Abs. 3 FPG aufgrund Unvereinbarkeit mit den unionsrechtlichen Vorgaben der RL 2004/83/EG [gemeint wohl: RL 2011/95/EU] bedingen, kann angesichts der dargelegten Beweiswürdigung der belangten Behörde dahingestellt bleiben.

3.6. Der Beschwerdeführer begehrte den Ersatz seiner Aufwendungen auf Grundlage des § 35 VwGVG iVm der VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II 517/2013. Dem Beschwerdeführer steht jedenfalls schon insofern kein Aufwandersatz zu, als ausschließlich eine Bescheidbeschwerde in Prüfung zu ziehen war, welche jedenfalls nicht - unter dem Aspekt des Kostenzuspruches - von § 35 VwGVG erfasst ist, der lediglich einen Kostenersatz im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) normiert. Da auch die Materialien zu § 35 VwGVG lediglich darauf hinweisen, dass diese Bestimmung jener des (durch Inkrafttreten des VwGVG entfallenen) § 79a AVG entspricht, welche ihrerseits einen Kostenersatz durch die unterlegene Partei nur im Beschwerdeverfahren wegen der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vorsah, lässt sich aus dieser Bestimmung für einen Kostenersatz im Bescheidbeschwerdeverfahren nichts gewinnen. Aus Anlass dieser Beschwerde sind auch im Hinblick auf den rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, Ausnahmen von der sonst im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltenden Grundsatz der Kostenselbsttragung (§ 74 AVG iVm § 17 VwGVG) vorzusehen, keine verfassungsrechtlichen Bedenken betreffend diese Kostenregelung entstanden.

Der auf Ersatz der Verfahrenskosten gerichtete Antrag war daher als unzulässig zurückzuweisen.

3.7. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Der maßgebliche Sachverhalt ist aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen, darüber hinaus handelt es sich nicht um eine übermäßig komplexe Rechtsfrage, weshalb von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. dazu die zu Spruchpunkt A zitierte Rechtsprechung), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Konventionsreisepass, Kostenersatz - Antrag, strafrechtliche
Verurteilung, Suchtgifthandel, Versagungsgrund, Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W262.1428487.2.00

Zuletzt aktualisiert am

22.11.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten