TE Bvwg Beschluss 2018/9/26 W178 2195166-1

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Veröffentlicht am 26.09.2018
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Entscheidungsdatum

26.09.2018

Norm

AuslBG §4
AVG §39 Abs2a
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

W178 2195165-1/5Z

W178 2195166-1/5Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Drin Maria PARZER als Einzelrichterin über die Beschwerden Fa. XXXX GmbH, vertreten durch RA Hofbauer & Wagner Rechtsanwälte KG, betreffend die Beschäftigung des Herrn XXXX und des Herrn XXXX , Antrag auf Beschäftigungsbewilligung gemäß § 4 AuslBG

beschlossen:

A) Die im Bundesverwaltungsgericht in der Gerichtsabteilung W178

anhängigen Verfahren W178 2195165 und W178 2195166 werden gemäß § 39 Abs 2 AVG unter der ältesten Zahl W178 22195165-1 zur gemeinsamen Verfahrensführung und Entscheidung verbunden.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Die Regionale Geschäftsstelle Neunkirchen hat die Anträge der Beschwerdeführerin auf Beschäftigungsbewilligungen für die Tätigkeit als Koch bei der Beschwerdeführerin gemäß § 4 AuslBG für die Herrn XXXX und XXXX mit Bescheid vom 15.01.2018 abgelehnt.

Gegen diese Bescheide wurde von Fa. XXXX GmbH, jeweils Beschwerde erhoben. Die belangte Behörde hat mit Beschwerdevorentscheidung vom 06.04.2018 der Beschwerde jeweils keine Folge gegeben. Gegen beide Entscheidungen wurde ein Vorlageantrag an das BVwG eingebracht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen und Beweiswürdigung

Bei der Beschwerdeführerin (Bf) handelt es sich um einen Gastgewerbebetrieb. Es wurde von der Bf die Gewährung einer Beschäftigungsbewilligung gemäß § 4 AuslBG als Koch in diesem Betrieb beantragt.

Die für diesen Beschluss relevanten Feststellungen ergeben sind aus den vorliegenden Akten und sind soweit nicht strittig.

2. Rechtliche Beurteilung:

2.1 Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

Gemäß § 39 Abs 1 AVG sind für die Durchführung des Ermittlungsverfahrens die Verwaltungsvorschriften maßgebend.

Gemäß § 39 Abs 2 Abs. 2 AVG hat die Behörde, soweit die Verwaltungsvorschriften hierüber keine Anordnungen enthalten, von Amts wegen vorzugehen und unter Beobachtung der in diesem Teil enthaltenen Vorschriften den Gang des Ermittlungsverfahrens zu bestimmen. Sie kann insbesondere von Amts wegen oder auf Antrag eine mündliche Verhandlung durchführen und mehrere Verwaltungssachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbinden oder sie wieder trennen. Die Behörde hat sich bei allen diesen Verfahrensanordnungen von Rücksichten auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen.

Gemäß § 4 AuslBG ist einem Arbeitgeber ist auf Antrag eine Beschäftigungsbewilligung für den im Antrag angegebenen Ausländer zu erteilen, wenn die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Beschäftigung zulässt (Arbeitsmarktprüfung), wichtige öffentliche und gesamtwirtschaftliche Interessen nicht entgegenstehen und die in den Zif. 1. bis 11.angeführten Voraussetzungen vorliegen.

2.2 Im konkreten Fall:

Im gegenständlichen Fall liegen die Voraussetzungen einer Verbindung der Verfahren vor, weil wesentliche Elemente im Ermittlungsverfahren (Beschäftigungsvoraussetzungen, Ersatzkraftverfahren) in beiden Verfahren ident sind.

Zu B) Zur Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Verfahrensverbindung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W178.2195166.1.00

Zuletzt aktualisiert am

22.11.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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