TE Bvwg Erkenntnis 2018/9/26 W128 2172692-1

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Veröffentlicht am 26.09.2018
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Entscheidungsdatum

26.09.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
PrivSchG §18 Abs1
PrivSchG §18 Abs2
PrivSchG §18 Abs5
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W128 2172692-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN über die Beschwerde der XXXX Kirche, vertreten durch die XXXX ., gegen den Bescheid des Landesschulrates für Steiermark vom 04.08.2017, Zl. VIIIGa32/4-2017, betreffend Subventionierung der " XXXX ", zu Recht erkannt:

A)

In Stattgebung der Beschwerde wird der Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides dahingehend abgeändert, dass es zu lauten hat:

"Gemäß § 18 Abs. 2 Privatschulgesetz - PrivSchG, BGBl. Nr. 244/1962 i. d.g.F. wird festgestellt, dass der " XXXX " ab dem Schuljahr 2017/2018 95,89 Lehrerwochenstunden zukommen."

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Schreiben der XXXX . vom 31.05.2017 wurde um Subventionierung der " XXXX " im Sinne der § 17 ff. PrivSchG angesucht.

2. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des Landesschulrates für Steiermark (im Folgenden: belangte Behörde) vom 04.08.2017, Zl. VIIIGa32/4-2017, sprach dieser Folgendes aus:

"1. Gemäß § 18 Abs. 1 Privatschulgesetz - PrivSchG, BGBl. Nr. 244/1962 id.g.F. entspricht die " XXXX " einer vergleichbaren öffentlichen Schule gleicher Art und vergleichbarer örtlicher Lage.

2. Gemäß § 18 Abs. 2 Privatschulgesetz - PrivSchG, BGBl. Nr. 244/1962 i.d.g.F. wird festgestellt, dass der " XXXX " ab dem Schuljahr 2017/2018 89,89 Lehrerwochenstunden zukommen."

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass an der privaten " XXXX " derzeit 48 Schüler gemeldet seien; es würden derzeit zwei Klassen auf der fünften Schulstufe geführt. In der näheren Umgebung (Bezirke XXXX und XXXX gebe es keine vergleichbare öffentliche Neue Mittelschule (NMS) bzw. werde im Bundesland Steiermark überhaupt keine zweiklassige öffentliche NMS geführt. Eine von der Schülerzahl vergleichbare öffentliche NMS werde in XXXX an der XXXX mit 56 Schüler in vier Klassen geführt. Dieser NMS seien für das Schuljahr 2017/2018 entsprechend der Lehrfächerverteilung 155,84 Lehrerwochenstunden zugeteilt worden. Der Berechnung der Lehrerwochenstunden der NMS XXXX an der XXXX liege die "Schulorganisatorische Richtlinie für das Schuljahr 2017/2018" des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung, ABT06-13958/2017-23 vom 23. Mai 2017, zu Grunde. Nach dieser Richtlinie erhalte "jeder Standort, ausgenommen ein- und zweiklassige Standorte, weiters vier Stunden für Informatik, drei Stunden für die Betreuung der Bibliothek, eine Stunde für Lerndesign und drei Stunden für die Administration. Ein und zweiklassige Standorte erhalten wie bisher einen Standortfaktor von fünf Stunden." Berücksichtige man diese Faktoren beim Vergleich der Lehrerwochenstunden der vierklassigen NMS XXXX an der XXXX mit der zweiklassigen " XXXX " und bereinige man die Lehrerwochenstundenanzahl an der öffentlichen Schule um diese Faktoren, stünden an der öffentlichen Schule für 12,04 Kinder rechnerisch eine Lehrerin bzw. ein Lehrer zur Verfügung. Lege man die 48 Schüler der " XXXX " auf die Dotierung einer zweiklassigen öffentlichen NMS (Klassenfaktor [Klasse x 20], Schülerfaktor [Schüler x 0,9352] und den Standortfaktor 5) um, könne die " XXXX " mit 89,89 Lehrerwochenstunden subventioniert werden. Ausgehend von dieser Dotierung stünden der " XXXX " für 11,21 Kinder rechnerisch eine Lehrerin bzw. ein Lehrer zu Verfügung. Somit seien die zwei Klassen der " XXXX " einer öffentlichen Schule vergleichbar dotiert. Zum Grundkontingent von 89,89 Lehrerstunden könnten bei Führung von GTS-Gruppen zusätzlich entsprechende Subventionierungen erfolgen. Nach den Rahmenbedingungen des Bundesministeriums für Bildung zur Umsetzung der NMS ab dem Schuljahr 2015/16 BMBF-687/0009-III/Pers.Controlling/2015 vom 23.06.2015 sei vorgesehen, dass das Zusatzkontingent des Bundes (6 Lehrpersonen-Wochenstunden) nur Klassen einer NMS zuzuteilen seien, weshalb der " XXXX " keine Bundesstunden zuzuteilen seien. Schulen mit Statut, auch wenn sie den Lehrplan der NMS bzw. einen adaptierten Lehrplan der NMS unterrichten, seien jedoch keine NMS. Diese Richtlinien würden daher im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung kommen.

3. Mit fristgerecht eingebrachter Beschwerde brachte der Beschwerdeführer sinngemäß und zusammengefasst vor, dass der Bescheid insoweit angefochten werde, als um den Zuspruch der Bundesstunden ersucht werde. Bei der " XXXX " handle es sich um eine konfessionelle Privatschule mit eigenen Statut, in dem die Organisation der Schule sowie der zur Anwendung kommende Lehrplan festgelegt würden. Explizit unterwerfe sich die " XXXX " dabei dem Lehrplan der NMS, BGBl. Nr. 185/2012 II i.d.g.F.. Weiters sei unter Punkt 1. des gegenständlichen Bescheides festgestellt worden, dass die " XXXX " einer vergleichbaren öffentlichen Schule gleicher Art und vergleichbarer örtlicher Lage entspreche; dieser Umstand werde auch in der Begründung des Bescheides wiederholt. Für die Erfüllung des Lehrplanes der NMS sei es vorgesehen, dass sowohl Landesstunden als auch Bundesstunden eingesetzt würden. Dabei sei das Bundeskontingent speziell für den zusätzlichen Lehrpersoneneinsatz für Maßnahmen zur Individualisierung und Differenzierung, die gesetzlich vorgesehen seien, zweckgewidmet.

Die " XXXX " habe zwar ein eigenes Statut, unterwerfe sich in diesem aber explizit dem Lehrplan der NMS, ohne irgendeine Abänderung daran vorzunehmen. Dadurch, dass die " XXXX " trotz dieser Umstände nicht mit einer öffentlichen NMS gleichgestellt werde, indem ihr die ihr zustehenden Bundesstunden nicht zugesprochen würden, werde die Schule diskriminiert und ungleich behandelt, da es dadurch der Schule zugemutet werde, mehr Aufwand über private Mittel leisten zu müssen, um den gesetzlichen Lehrplan, dem sich die Schule unterworfen habe, erfüllen zu können, als es eine öffentliche NMS müsste.

4. Mit Schreiben vom 29.09.2017 übermittelte die belangte Behörde die gegenständliche Beschwerde sowie den Verwaltungsakt an das Bundesverwaltungsgericht, wo das Konvolut am 06.10.2017 einlangte. Dabei führte sie zusammengefasst aus, dass der " XXXX " zu Recht keine zusätzlichen Bundesstunden zugeteilt worden seien. Der " XXXX " seien zwar gemäß § 18 Abs. 1 PrivSchG Lehrpersonen zuzuweisen, sie sei aber laut Statut keine NMS. Gemäß den Rahmenbedingungen des Bundesministeriums für Bildung zur Umsetzung der NMS sei vorgesehen, dass das Zusatzkontingent (sechs Lehrpersonen-Wochenstunden) nur Klassen einer NMS zuzuteilen sei. Die " XXXX " sei aber eine Privatschule mit eigenem Statut i.S.d. § 14 Abs. 2 lit. b PrivSchG und keine Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung "NMS" i. S.d. § 11 PrivSchG. Daher seien ihr die explizit nur für NMS vorgesehenen zusätzlichen Bundesstunden nicht zu gewähren. Weiters werde in der Beschwerde angeführt, dass die " XXXX " aufgrund ihrer Organisation, welche sich dem Lehrplan der NMS explizit unterwirf, mit einer öffentlichen NMS gleichzustellen sei. Hier werde jedoch übersehen, dass der Gesetzgeber ausdrücklich zwischen einer Schule mit eigenem Statut und einer Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung "NMS" unterscheide. Selbst, wenn eine Schule mit eigenem Statut den Lehrplan der NMS anwende, sei sie eben keine NMS. Wenn dies beabsichtigt gewesen wäre, hätte der Beschwerdeführer die Form der gesetzlich geregelten Schulartbezeichnung "NMS" für die "

XXXX " wählen müssen.

5. Mit Schreiben vom 17.07.2018 teilte das Bundesverwaltungsgericht mit, dass die Parteistellung bzw. Vertretungsbefugnis der XXXX nicht geklärt erscheine, weshalb im gegenständlichen Fall innerhalb der eingeräumten Frist darzulegen sei, inwieweit die XXXX für die XXXX Kirche vertretungsbefugt sei; widrigenfalls werde die Beschwerde gemäß § 13 Abs. 3 und 4 AVG i.V.m. § 17 VwGVG zurückgewiesen.

6. Mit Schreiben vom 01.08.2018 bestätigte der XXXX , dass die XXXX . berechtigt sei, die XXXX in Angelegenheiten der " XXXX " zu vertreten.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die " XXXX " hat ihren Standort in XXXX und ist eine konfessionelle Privatschule mit eigenem Statut.

Mit Bescheid vom 19.07.2017 der belangten Behörde, Zl. VIIIGa32/3-2017, wurde die Schule nicht untersagt, weswegen diese ab dem Schuljahr 2017/2018 geführt werden kann. Mit Schreiben vom 31.05.2017 wurde beim Bundesminister für Bildung um die Verleihung des Öffentlichkeitsrechts für das Schuljahr 2017/2018 sowie um Genehmigung des Organisationsstatuts angesucht.

Die " XXXX " entspricht im Hinblick auf öffentliche Schulen vergleichbarer Art einer Neuen Mittelschule.

Die XXXX . ist berechtigt, die E XXXX in Angelegenheiten der " XXXX " zu vertreten.

2. Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen konnten unmittelbar auf Grund der Aktenlage ohne weiteres Beweisverfahren getroffen werden. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist im Wesentlichen unbestritten. Insbesondere ergibt sich aus Punkt 10 des sich im Akt befindlichen beantragten Organisationsstatut, dass sich die " XXXX " dem Lehrplan für Neue Mittelschulen, BGBl. Nr. 185/2012 II idgF unterwirft.

Dass die XXXX berechtigt ist, die Ev XXXX in Angelegenheiten der " XXXX " zu vertreten, ergibt sich aus dem Schreiben des XXXX vom 01.08.2018.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur Stattgebung der Beschwerde (Spruchpunkt A)

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt mangels einer anderslautenden Bestimmung Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.1.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Privatschulgesetztes (PrivSchG), BGBl. Nr. 244/1962, i.d.g.F. lauten:

"Subventionierung von Privatschulen.

A. Subventionierung konfessioneller Privatschulen.

§ 17. Anspruchsberechtigung

(1) Den gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften sind für die mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten konfessionellen Privatschulen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Subventionen zum Personalaufwand zu gewähren.

(2) Unter konfessionellen Privatschulen sind die von den gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften und von ihren Einrichtungen erhaltenen Schulen sowie jene von Vereinen, Stiftungen und Fonds erhaltenen Schulen zu verstehen, die von der zuständigen kirchlichen (religionsgesellschaftlichen) Oberbehörde als konfessionelle Schulen anerkannt werden.

§ 18. Ausmaß der Subventionen

(1) Als Subvention sind den gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften für die konfessionellen Schulen jene Lehrerdienstposten zur Verfügung zu stellen, die zur Erfüllung des Lehrplanes der betreffenden Schule erforderlich sind (einschließlich des Schulleiters und der von den Lehrern an vergleichbaren öffentlichen Schulen zu erbringenden Nebenleistungen), soweit das Verhältnis zwischen der Zahl der Schüler und der Zahl der Lehrer der betreffenden konfessionellen Schule im wesentlichen jenem an öffentlichen Schulen gleicher oder vergleichbarer Art und vergleichbarer örtlicher Lage entspricht.

(2) Die gemäß Abs. 1 den einzelnen konfessionellen Schulen zukommenden Lehrerdienstposten hat die zuständige Schulbehörde auf Antrag der für die Schule entsprechend dem § 17 Abs. 2 in Betracht kommenden Kirche oder Religionsgesellschaft festzustellen.

(3) Die gesetzlich anerkannte Kirche oder Religionsgesellschaft hat Umstände, die eine Auswirkung auf die Anzahl der einer konfessionellen Schule zukommenden Lehrerdienstposten zur Folge haben können, unverzüglich der zuständigen Schulbehörde zu melden.

(4) Die zuständige Schulbehörde hat bei Änderung der Voraussetzungen nach Abs. 1 die Anzahl der der Schule zukommenden Lehrerdienstposten neu festzustellen.

(5) Wenn für eine konfessionelle Schule

a) erstmals um das Öffentlichkeitsrecht angesucht wurde oder

b) im vorangegangenen Schuljahr das Öffentlichkeitsrecht verliehen und nicht gemäß § 16 Abs. 1 entzogen worden ist sowie für das laufende Schuljahr um die Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes angesucht wurde,

ist sie hinsichtlich der Subventionierung auf Antrag der betreffenden gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft so zu behandeln, als ob ihr das Öffentlichkeitsrecht bereits verliehen worden wäre. Wird das Öffentlichkeitsrecht jedoch nicht verliehen, so hat die gesetzlich anerkannte Kirche oder Religionsgesellschaft dem Bund den durch die Subventionierung entstandenen Aufwand zu ersetzen.

(6) Die Feststellung der den einzelnen konfessionellen Schulen zukommenden Lehrerdienstposten wird mit Beginn des auf die Einbringung des Antrages gemäß Abs. 2 und die Änderung der maßgeblichen Voraussetzungen folgenden Monatsersten wirksam, sofern der Antrag jedoch für ein bevorstehendes Schuljahr oder einen bevorstehenden Teil eines Schuljahres vorgelegt wird, frühestens mit Beginn des Schuljahres beziehungsweise des Teiles des Schuljahres."

Die Verordnung der Bundesministerin für Bildung und Frauen, mit der insbesondere das NMS-Umsetzungspaket geändert wird, BGBl. II Nr. 174/2015, lautet wie folgt:

"Artikel 1

Änderung des NMS-Umsetzungspakets

Auf Grund

1. des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 67/2015, insbesondere dessen §§ 6 und 21b, sowie

2. des § 19 des Minderheiten-Schulgesetzes für Kärnten, BGBl. Nr. 101/1959, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 48/2014,

wird verordnet:

Das NMS- Umsetzungspaket, BGBl. II Nr. 185/2012 wird wie folgt geändert:

[...]

3. Anlage 1 Dritter Teil vierter Absatz lautet:

Der Bund finanziert weiterhin sechs zusätzliche Wochenstunden je NMS-Klasse. Diese zusätzlichen sechs Lehrerwochenstunden stehen jeder NMS-Klasse zweckgewidmet für Individualisierungsmaßnahmen in den differenzierten Pflichtgegenständen (Deutsch, Mathematik und Lebende Fremdsprache) sowie bei Bedarf in den Pflichtgegenständen eines (schulautonomen) Schwerpunktbereiches im Sinne der Lehr- und Lerninhalte der Neuen Mittelschule zur Verfügung."

3.2.1. Zur Beschwerdelegitimation

Der Rechtsanspruch auf die Gewährung von Subventionen kommt den gesetzlich anerkennten Kirchen und Religionsgemeinschaften, nicht aber den einzelnen Schulerhaltern der konfessionellen Privatschulen zu. Das sind insbesondere Diözesen, Pfarren, Orden, Kongregationen (vgl. Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht 14, FN 2 [S 1369] zu § 17 PrivSchG)

Mit Schreiben vom 01.08.2018 bestätigte der XXXX ., dass die XXXX . berechtigt ist, die XXXX in Angelegenheiten der " XXXX " zu vertreten. Es besteht somit ein entsprechendes Bevollmächtigungsverhältnis.

3.2.2. Zum Anspruch auf Subventionierung im Ausmaß von sechs Lehrpersonen-Wochenstunden der " XXXX " ist Folgendes auszuführen:

Der Rechtsanspruch auf Subventionierung im Ausmaß von sechs Lehrpersonen-Wochenstunden leitet sich unmittelbar aus der Verordnung der Bundesministerin für Bildung und Frauen, BGBl. II Nr. 174/2015, mit der insbesondere das NMS-Umsetzungspaket geändert wird ab: "Der Bund finanziert weiterhin sechs zusätzliche Wochenstunden je NMS-Klasse. Diese zusätzlichen sechs Lehrerwochenstunden stehen jeder NMS-Klasse zweckgewidmet für Individualisierungsmaßnahmen in den differenzierten Pflichtgegenständen (Deutsch, Mathematik und Lebende Fremdsprache) sowie bei Bedarf in den Pflichtgegenständen eines (schulautonomen) Schwerpunktbereiches im Sinne der Lehr- und Lerninhalte der Neuen Mittelschule zur Verfügung" (vgl. Anlage 1 Dritter Teil vierter Absatz).

Der von der belangten Behörde ins Treffen geführte Erlass betreffend die Rahmenbedingungen des Bundesministeriums für Bildung zur Umsetzung der NMS ab dem Schuljahr 2015/16 BMBF-687/0009-III/Pers.Controlling/2015 vom 23.06.2015 ist jedoch allenfalls im Rahmen der Auslegung maßgeblich (vgl. dazu VwGH vom 09.03.2015, 2001/13/0062, wonach Erlässe im Grunde des Art. 18 Abs. 1 B-VG keine für den Verwaltungsgerichtshof maßgebende Rechtsquelle darstellen).

Die " XXXX " ist eine konfessionelle Privatschule mit eigenem Statut und unterwirft darin sich dem Lehrplan der NMS, BGBl. Nr. 185/2012 II i.d.g.F. (vgl. Punkt 10 des Organisationsstatuts).

Gemäß § 18 Abs. 1 PrivSchG sind als Subvention den gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften für die konfessionellen Schulen jene Lehrerdienstposten zur Verfügung zu stellen, die zur Erfüllung des Lehrplanes der betreffenden Schule erforderlich sind, soweit das Verhältnis zwischen der Zahl der Schüler und der Zahl der Lehrer der betreffenden konfessionellen Schule im Wesentlichen jenem an öffentlichen Schulen gleicher oder vergleichbarer Art und vergleichbarer örtlicher Lage entspricht.

Im angefochtenen Bescheid äußerte sich die belangte Behörde dahingehend, dass die " XXXX " laut Statut keine NMS darstelle, weshalb ihr die zusätzlichen Bundesstunden nicht zu gewähren seien. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass die " XXXX " im Sinne des § 18 PrivSchG im Hinblick auf eine Vergleichbarkeit mit öffentlichen Schule einer Neuen Mittelschule entspricht, da sie, wie oben ausgeführt sich deren Lehrplan unterwirft und somit auch deren Bildungsziele zu erfüllen hat. Eine Einschränkung auf gesetzlich geregelte Schularten ist dem § 18 Abs. 1 PrivSchG nicht zu entnehmen. Vielmehr deutet der Wortlaut "gleicher oder vergleichbarer Art" daraufhin, dass der Gesetzgeber für diesen Vergleich gerade Schulen mit Organisationstatut vor Augen hatte.

Schließlich wurde die Bestimmung des § 18 PrivSchG mit der Intention geschaffen, einer Ungleichbehandlung von Subventionen zwischen Schulen mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung und konfessionellen Privatschulen entgegenzuwirken (Aus den EB XIII. GP 245 ist Folgendes zu entnehmen: "Nach dem am 8. März 1971 unterzeichneten Zusatzvertrag zum erwähnten Vertrag vom 9. Juli 1962 soll das Ausmaß der Zuschüsse für katholische Schulen von derzeit 60% auf 100% des Lehrerpersonalaufwandes erhöht werden. Dabei sollen diese Zuschüsse nicht mehr auf der Basis der im Schuljahr 1961/62 zur Erfüllung des Lehrplanes erforderlichen Lehrerdienstposten berechnet werden, sondern dem jeweiligen Bedarf entsprechen. Eine gleichartige Regelung ist für alle mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten konfessionellen Privatschulen erforderlich. [...] Der Lehrerpersonalaufwand soll nunmehr insoweit getragen werden, als er auch an vergleichbaren öffentlichen Schulen gegeben ist. Durch den Klammerausdruck im Abs. 1 soll klargestellt werden, dass nicht nur die Kosten der reinen Unterrichtstätigkeit, sondern auch für die Schulleitung sowie für von den Lehrern auch an öffentlichen Schulen zu leistenden schuladministrativen Arbeiten, wie die Verwaltungstätigkeit für Lehrmittelsammlungen u. ä., ersetzt werden sollen.").

Der " XXXX " sind somit in gleicher Weise 6 Lehrerwochenstunden (Bundesstunden) zuzuteilen, da diese zur Erfüllung des Lehrplanes der Neuen Mittelschule BGBl. Nr. 185/2012 erforderlich sind.

Ob das gegenständliche Organisationsstatut bereits durch den Bundesminister genehmigt wurde bzw. das Öffentlichkeitsrecht bereits verliehen wurde kann dahingestellt bleiben, da die " XXXX " gemäß § 18 Abs. 5 PrivSchG so zu behandeln ist, als ob ihr das Öffentlichkeitsrecht bereits verliehen worden wäre. Wird das Öffentlichkeitsrecht jedoch nicht verliehen, so hat die XXXX dem Bund den durch die Subventionierung entstandenen Aufwand zu ersetzen.

Der Beschwerde war somit gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG i.V.m. § 18 Abs. 1 Privatschulgesetz (PrivSchG) stattzugeben und der Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides dahingehend abzuändern, dass der " XXXX - XXXX " ab dem Schuljahr 2017/2018 95,89 Lehrerwochenstunden zukommen.

3.3. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Die Lösung des Falles hängt ausschließlich von Rechtsfragen ab. Der zugrundeliegende Sachverhalt ist nicht strittig. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389, entgegen.

3.4. Zur Zulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Zur Frage der Subventionierung von konfessionellen Privatschulen gemäß § 18 PrivSchG, die aufgrund ihres Organisationsstatut einer vergleichbaren öffentlichen Schule gleicher Art und vergleichbarer örtlicher Lage entsprechen, jedoch keiner gesetzlich geregelten Schulartbezeichnung, liegt keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Diese Frage ist jedoch über den hier vorliegenden Einzelfall hinaus von grundsätzlicher Bedeutung (vgl dazu die h.g. kontroverse Rechtsprechung zu W129 2172695-1 vom 25.05.2018).

3.5. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

konfessionelle Privatschule, Lehrer, Lehrplan, Neue Mittelschule,
Öffentlichkeitsrecht, Organisationsstatut, Personalaufwand,
Subventionen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W128.2172692.1.00

Zuletzt aktualisiert am

22.11.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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