Entscheidungsdatum
28.09.2018Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W227 2154769-3/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Beschwerde des Schulvereins der XXXX vom 19. März 2018 gegen den Bescheid des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung vom 15. Februar 2018, Zl. BMBWF-15.691/0007-Präs.12/2018, zu Recht:
A)
Der bekämpfte Bescheid wird gemäß § 27 VwGVG wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung aufgehoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
1. Der Beschwerdeführer (der Schulverein einer religiösen Bekenntnisgemeinschaft) brachte am 3. November 2015 bei der (damaligen) Bundesministerin für Bildung und Frauen einen Antrag um Subventionierung der von ihm geführten Privatschulen gemäß § 21 Privatschulgesetz (PrivSchG) ein. Begründend führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass sie den Status einer eingetragenen Bekenntnisgemeinschaft hätten, jedoch noch nicht den Status einer anerkannten Kirche. Daher hätten sie keinen Anspruch auf Förderungen ihrer Schulen von Seiten des Kultusamtes. Da aber alle ihrer Schulen Öffentlichkeitsrecht hätten und sie seit vielen Jahren Schüler ohne Ansehen ihrer Religion oder Nationalität unterrichten würden, ihr Dachverband und alle Schulen nicht auf Gewinn ausgerichtet seien und sie daher einen sinnvollen und wertvollen Beitrag zum gesellschaftlichen Leben leisten würden, seien sie als freie Privatschulen einzuordnen.
2. In Folge brachte der Beschwerdeführer eine Säumnisbeschwerde ein.
3. Mit Erkenntnis vom 4. Dezember 2017, Zl. W227 2154769-1/6E, beauftragte das Bundesverwaltungsgericht die (damalige) Bundesministerin für Bildung, den versäumten Bescheid gemäß § 28 Abs. 7 VwGVG binnen acht Wochen zu erlassen.
Dieses Erkenntnis wurde der Bundesministerin für Bildung am selben Tag zugestellt.
4. Mit dem angefochtenen Bescheid wies der (nunmehrige) Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung gemäß § 21 Abs. 1 Privatschulgesetz den Antrag des Beschwerdeführers ab und gewährte den betroffenen Privatschulen keine Subventionen zum Personalaufwand.
Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 20. Februar 2018 zugestellt.
5. In Folge legte der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung die Bescheidbeschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Zur Unzuständigkeit der Behörde (Spruchpunkt I)
1.1. Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
1.2. Vorliegend beauftragte das Bundesverwaltungsgericht mit am 4. Dezember 2017 erlassenen Erkenntnis die (damalige) Bundesministerin für Bildung, den versäumten Bescheid binnen acht Wochen und damit bis zum 29. Jänner 2018 zu erlassen.
Der Bescheid wurde jedoch erst am 20. Februar 2018 und somit nach Ablauf der achtwöchigen Nachholfrist entschieden.
Die aus diesem Grund eingetretene Unzuständigkeit der Behörde ist gemäß § 27 VwGVG vom Verwaltungsgericht im Bescheidbeschwerdeverfahren von Amts wegen aufzugreifen (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2 (2017) K 50 zu § 28 VwGVG, 210, sowie VwGH 19.09.2017, Ro 2017/20/0001).
Der angefochtene Bescheid ist daher wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung aufzuheben.
2. Zur Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B)
2.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
2.2. Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil der vorliegende Fall keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft: Dass hier keine Zuständigkeit des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung mehr vorlag, entspricht der oben dargelegten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
3. Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Bescheidnachholung, Entscheidungsfrist, Entscheidungspflicht,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W227.2154769.3.00Zuletzt aktualisiert am
22.11.2018