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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;Norm
FinStrG §13;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Höfinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Valenta, über die Beschwerde des A in N, vertreten durch Dr. Herbert Pflanzl und Dr. Ägidius Horvatits, Rechtsanwälte in Salzburg, Ginzkeyplatz 10/II, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Salzburg (Berufungssenat) als Finanzstrafbehörde II. Instanz vom 28. Mai 1998, Zl. RV-175.97/1-6/97, betreffend versuchten Schmuggels, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
In einer vom Zollamt Salzburg, Zweigstelle Flughafen, am 24. November 1994 durch Bezirksinspektor A aufgenommenen Tatbeschreibung findet sich - auszugsweise - die folgende Darstellung:
"A 24.11.1994 um ca. 1045 Uhr wurde Herr HENHAPL Arnold Franz, Personalien umseitig nach Betreten des sogenannten Grünkanals (nichts zu deklarieren) angehalten und einer Zollkontrolle unterzogen.
Auf mitführende Waren befragt gab die Partei an nur einige Kleinigkeiten mit sich zu führen. Auf den Wert angesprochen wurde geantwortet "Ohne wesentlichen Wert." Daraufhin wurde Herr Henhapl in den Abfertigungsraum gebeten und das mitgeführte Reisegepäck kontrolliert. Es wurden dabei einige Kleinigkeiten (Fotoalbum Computerspiel) mit einem Wert von ca 2500,-- öS vorgefunden. Diese wurden der Partei als Reisefreigrenze belassen. Weiters wurden 3 (drei Ferngläser der Marke VITACON im Koffer von Herrn Henhapl gefunden., deren Wert dieser mit ca 150 Singapur Dollar pro Stück angab. Bei der weiteren Durchsuchung wurde ich auf eine Verpackungsschachtel der Fa. La-Richie aufmerksam. Nach Angaben der Partei wurde diese leere Schachtel mitgenommen. Herr Henhapl wurde nun direkt auf mitgeführten Schmuck angesprochen, worauf dieser antwortete: "Ich habe keinen Schmuck eingekauft." Bei der Durchsuchung des mitgeführten Handkoffers wurde jedoch zwischen den Hotelrechnungen eine Rechnung der Fa. La-Richie 304 Orchard Road Lucky Plaza, Singapur Nr 38997 ausgestellt auf den Namen Henhapl Arnold über den Kauf einer Perlenkette im Werte von 13000,-
Singapur Dollar vorgefunden. Weiters ein Kreditkartenabschnitt der Fa Visa Nr 703219 über Abbuchung eben dieser 13000,-
Singapur Dollar. Dieser Betrag wurde von Herrn Henhapl mit seiner Unterschrift bestätigt. Herr Henhapl wurde nun aufgefordert, den auf der Rechnung aufscheinenden Schmuck herauszugeben. Dieser Aufforderung kam dieser ohne weitere Bemerkungen nach. Nach Besichtigung der Perlenkette gab die Partei an, daß die Kette als Geschenk für seine Frau gedacht gewesen wäre. Die Kette befand sich in einer grünen Samttasche Fa La-Riechie."
Einem angeschlossenen Aktenvermerk ist Folgendes zu entnehmen:
"Nach der Durchsuchung des Gepäcks und der Auffindung der Tatgegenstände gab Herr Henhapl an, daß er sehr müde sei und sich nach dem langen Flug etwas ausruhen wolle.
Es entstand jedoch nicht der Eindruck daß Herr Henhapl der Amtshandlung aus gesundheitlichen Gründen nicht folgen konnte. Er gab auf die Sache bezogen konkrete Antworten und erklärte auf die Beschlagnahme: 'Es wird jetzt eben ein etwas teureres Geschenk.'
Da der Sachverhalt keine Zweifel offenließ, wurde Herr Henhapl entlassen. Er erklärte sich jedoch einverstanden, zur weiteren Bearbeitung am ho Zollamt zu erscheinen.
Eine Aussage des Beschuldigten konnte nicht zu Papier gebracht werden, da die Partei aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr persönlich erschien, sondern sich durch seinen Rechtsvertreter vertreten ließ."
In einer am 5. Dezember 1994 beim Zollamt Salzburg eingelangten schriftlichen Stellungnahme verantwortete sich der Beschwerdeführer - der dabei (gestützt auf zwei ärztliche Bestätigungen) in erster Linie eine seine Zurechnungsfähigkeit ausschließende Bewusstseinsstörung geltend machte - auszugsweise wie folgt:
"Ich muß zugeben, daß ich weder die Landung am Salzburger Flughafen, noch die Gepäckausgabe bewußt registrieren konnte. Als ich in weiterer Folge mit meinem Koffer das Flughafengelände verlassen wollte, wurde ich von den Zollbeamten angehalten. Hiezu befragt gab ich automatisch an, daß ich keinerlei Waren mit mir führe.
Als man zuerst die gekauften Ferngläser fand, konnte ich mich auch an den Kauf dieser Gegenstände nicht erinnern. Weiter befragt, ob ich noch andere Gegenstände mit mir führe, antwortete ich noch immer mit nein. Ich war zum Zeitpunkt des Gespräches voll damit beschäftigt, endlich einen Arzt aufsuchen zu können und wollte nur schnell das Gelände verlassen. In weiterer Folge fanden die Beamten die Rechnung über eine Kette, die ich auch anstandslos herausgab."
Das von der Finanzstrafbehörde eingeholte neuropsychiatrische Gutachten der Sachverständigen Univ. Prof. Dr. B. Mitterauer und des Univ. Ass. Dr. E. Griebnitz vom 30. Mai 1995 ergab, dass der Beschwerdeführer am 24. November 1994 zurzeit der Befragung durch den Zollwachebeamten zurechnungsfähig war.
Gegen eine daraufhin am 7. Juli 1995 wegen versuchten Schmuggels erlassene Strafverfügung erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Einspruch, wobei er in Richtung Fahrlässigkeit plädierte und ua Folgendes vorbrachte:
"Von mir wird die Feststellung, daß eine Unzurechnungsfähigkeit nicht vorgelegen hat, nicht bekämpft. Ich habe mich im Zuge dieses Verfahrens niemals auf eine Unzurechnungsfähigkeit gestützt, vielmehr darauf, daß mir aufgrund des konkreten Sachverhaltes und der damals sich ergebenden Situation kein Schuldvorwurf in Richtung eines vorsätzlichen Schmuggels gemacht werden kann. Nachdem ich am Flughafen angelangt war und ich ein starkes Schwindelgefühl verspürte und ich diese Symptomatik als drohenden Schlaganfall erkannte, hatte ich verständlicherweise nur einen Wunsch: So schnell wie möglich einen Arzt bzw. ein Krankenhaus aufzusuchen. Es war nicht meine Absicht, irgendwelche Gegenstände zu schmuggeln, vielmehr war mein gesamtes Handeln von Angst vor einem Schlaganfall beherrscht. In dieser Situation habe ich den Fragen der Zollbeamten nach allenfalls mitgebrachten Sachen nicht die Bedeutung zugemessen, wie es ansonsten angebracht gewesen wäre. Ich habe auch ehrlich gesagt zu diesem Zeitpunkt auch gar nicht mehr daran gedacht, daß ich die angesprochenen Geschenke bei mir hatte. Völlig unabhängig davon stand für mich eine umgehende medizinische Betreuung im Vordergrund und es ist daher nachvollziehbar, daß es mir nicht zumutbar war, mich durch ein doch längere Zeit in Anspruch nehmendes Zollverfahren aufzuhalten und hiedurch meine Gesundheit aufs Spiel zu setzen. Die Situation ist mit der einer Paniksituation vergleichbar, in der alles auf ein Thema konzentriert ist und andere Aspekte verdrängt werden.
In Anbetracht dieser Situation ist daher der Vorwurf einer vorsätzlichen Begehungsweise nicht angebracht, allenfalls könnte man mir Fahrlässigkeit vorwerfen. Die Voraussetzungen für die erfolgte Verurteilung einschließlich der Verfallserklärung sind somit nicht gegeben."
Bei seiner Vernehmung im Rahmen einer vor der Finanzstrafbehörde erster Instanz durchgeführten mündlichen Verhandlung am 19. April 1996 gab der Beschwerdeführer ua Folgendes an:
"Da ich insgesamt 4 Gepäckstücke hatte, bin ich als letzter vom Gepäckförderband weggegangen in Richtung des kontrollierenden Zollwachebeamten. Da ich mir der Umstand, daß ich der letzte war nur einbilden kann, da ich außer einem Flimmern keine Wahrnehmungen hatte. Ich weiß sehrwohl noch, daß mich der Beamte gefragt hat, ob ich einige Gegenstände mit mir führe, worauf ich dies bejahte, mit den Worten "einige Weihnachtsgeschenke". Ich hatte darüberhinaus (außer den tatgegenständlichen Waren) noch andere Gegenstände, wie z. B. ein Computerspiel oder ein elektronisches Notebook (Belassung unter Berücksichtigung der Reisefreigrenze) mit mir geführt.
Nachdem mich in weiterer Folge der Beamte aufforderte, in den Nebenraum zu gehen, war aus meiner Sicht der Verzollungsvorgang eingeleitet. In weiterer Folge wurde bei der Revision des Gepäckes vom kontrollierenden Zollwachebeamten das Kuvert mit sämtlichen sich auf alle von mir erworbenen Waren beziehende Unterlagen gefunden. Ich wurde von diesem aufgefordert, die Dinge darzulegen. Ich habe daraufhin alle drei tatgegenständlichen Ferngläser sowie die Perlenkette dargelegt. Ich wurde von dem Zollwachebeamten daraufhin angesprochen, warum ich diese Gegenstände nicht erklärt habe, worauf ich diesem zur Antwort gab, daß ich nur hinsichtlich mitgebrachter Waren befragt worden bin und erklärt habe, daß ich nur einige bzw. mehrere Weihnachtsgeschenke mit mir führe. Daraufhin gab mir der Beamte zur Antwort, "jetzt ist es zu spät, das hätten Sie mir draußen sagen müssen." Ich wendete nochmals ein "ich habe ihnen alles hergegeben, sie haben die Rechnungen und ich habe immer die Absicht gehabt das zu verzollen". Ich wies den Zollwachebeamten darauf hin, daß ich müde und fertig bin, und daß mir sauschlecht war, und der weiteren Amtshandlung nicht mehr Folge leisten konnte. Der Zollwachebeamte entließ mich unter Hinterlassung des Reisedokumentes, mit dem Hinweis, um 17,00 Uhr wieder zu erscheinen, für die beschlagnahmten Gegenstände erhielt ich eine Quittung. Ich bin daraufhin mit dem Taxi in meine Firma gefahren, um dort für einen am Nachmittag stattfindenden Termin die Vorbereitungen zu treffen. Da ich körperlich nicht in der Lage war, habe ich mit meinem Freund und Arzt Dr. Wolfgang Scheiblbrandner einen Termin vereinbart, dieser verwies mich unmittelbar in das Sanatorium Wehrle."
Im Rahmen einer vor dem UVS Salzburg am 15. April 1996 durchgeführten mündlichen Verhandlung hatte der Zollwachebeamte A ua Folgendes angegeben:
"Herr Komm.Rat Henhapl benützte beim Ausgang aus der Halle den Grünkanal. Beim Verlassen des Grünkanals fragte ich ihn, welche Waren er dabei habe. Er antwortete, außer ein paar Kleinigkeiten habe er nichts. Ich berichtige; Herr Henhapl war, als ich ihn fragte, noch im Grünkanal. Ich fragte ihn nach dem Wert dieser Kleinigkeiten. Er gab an, sie hätten einen geringfügigen Wert. Ich bat ihn darauf, mit mir in den Abfertigungsraum mizukommen. Herr Henhapl kam dieser Aufforderung nach. Ich durchsuchte seinen Koffer und konnte ein Computerspiel finden. Ob es mehrere waren, das weiß ich nicht mehr. Ich konnte auch 2 - 3 Ferngläser im Koffer finden. Weiters fand ich eine leere Verpackungsschachtel, und zwar eine Schachtel, in der üblicherweise Schmuck verpackt wird. Die Schachtel enthielt jedoch keinen Inhalt. Ich fragte Herrn Henhapl, wo der Schmuck sei. Er gab mir zur Antwort, er habe keinen Schmuck eingekauft. Im Handkoffer des Beschuldigten konnte ich dann eine Rechnung über einen Schmuckkauf finden, worauf mir Herr Henhapl eine Perlenkette aushändigte. Ich weiß nicht mehr, woher der Beschuldigte die Perlenkette genommen hat. Herr Henhapl sagte zu mir, er sei müde, er habe abends einen Termin.
Der Rot- und Grünkanal sind um ein Eck situiert. Diese Situation ist unglücklich, denn wenn man direkt vom Flugzeug kommt und geradeaus geht, geht man direkt durch den Grünkanal.
Über Befragen des Vertreters des Beschuldigten:
Ich bin medizinisch nicht geschult. Ich kann die Symptome einer Übermüdung von den Symptomen eines Schlaganfalles nicht unterscheiden. Im Grünkanal war ich bei der Amtshandlung alleine. Es kommen teilweise auch Leute in den Grünkanal, die uns fragen, "wo muß ich hingehen, ich habe etwas zu verzollen." Ich habe keine exakte Erinnerung an die Wortwahl, die Herr Komm.Rat Henhapl bei seinen Antworten gewählt hat. Als ich die Tatbeschreibung aufnahm, da war Herr Komm.Rat Henhapl nicht dabei. Das Protokoll (die Tatbeschreibung) habe ich sofort nach der Amtshandlung geschrieben, ich nehmen an 12.00 Uhr, 12.30 Uhr des 24.11.1994. Ich habe die Tatbeschreibung aufgrund meiner eigenen Wahrnehmungen gemacht. Ich kann nicht ausschließen, daß Herr Henhapl auf meine Frage geantwortet hat, er habe ein paar Weihnachtsgeschenke dabei. Die Belege (Rechnungen, Kreditkarten und Quittungen), da könnte ich nicht sagen, daß mir diese als "bewußt versteckt" aufgefallen wären. Auch die von mir gefundenen Fernrohre waren nicht versteckt aufbewahrt. Ich kann nur erinnern, daß ich die Kette nicht gefunden habe. Ich habe Herrn Henhapl zweimal gefragt, er solle mir den Schmuck herausgeben und er hat ihn mir dann gegeben. Ich bin mir ganz sicher, als ich Herrn Henhapl auf die leere Schatulle hingewiesen habe, daß er gesagt hat, er habe keinen Schmuck gekauft.
Über Befragen des Senates gibt der Beschuldigte an, er fliege jährlich ca. zweimal nach Asien, zwei- bis dreimal nach Amerika, 10 - 15 Europaflüge. Er sei Besitzer von drei Reisebüros und erhalte deswegen günstigere Bedingungen für die Flugreisen. Er benütze vorwiegend den Flughafen Salzburg und ihm sei die strenge Zollkontrolle am Flughafen Salzburg bekannt. Er gehe 10 mal durch und werde 9 mal kontrolliert."
Der Beschwerdeführer gab vor dem UVS Salzburg ua Folgendes an:
"Mir war im Flughafen Salzburg sozusagen "kotzübel". Ich bin auf den Zöllner zugegangen im Flughafen Salzburg, habe ihn gegrüßt.
Er fragte mich, "Haben Sie was mitgebracht?". Ich antwortete:
Mehrere Weihnachtsgeschenke. Ich habe nicht darauf geachtet, ob der Zöllner im grünen oder im roten Kanal steht. Im roten Kanal stand kein Zöllner. Der Zöllner sagte zu mir, "kommen's mit, schaun ma mal nach". Der Zöllner hat zuerst die Rechnungen gefunden in meiner Handtasche. Erst aufgrund der Rechnungen habe ich ihm dann die Gegenstände gezeigt. Die Belege über die Kreditkarten waren nicht bei den Rechnungen dabei, die habe ich immer eingesteckt. Es stimmt nicht, daß ich zum Zöllner gesagt habe, ich habe keinen Schmuck eingekauft. Ich habe die Perlenkette selber erst suchen müssen. Ich habe selber suchen müssen, weil ich so fertig war, es ist mir so schlecht gegangen."
In der am 9. April 1997 von der Finanzstrafbehörde I. Instanz durchgeführten mündlichen Verhandlung sagte der Zollwachebeamte A als Zeuge ua Folgendes aus:
"Am 24.11.1994 um ca. 10,45 Uhr wurde Arnold Henhapl von mir im Grünkanal angehalten und einer Zollkontrolle unterzogen. Hiebei gebe ich an, daß sich der Beschuldigte Richtung Ausgang bewegte. KR Henhapl wurde dabei von mir angesprochen, ob er Waren mit sich führe, wobei dieser entgegnete, nur einige Kleinigkeiten mit sich zu führen. Auf den Wert der angesprochen gab er an, daß dieselben ohne wesentlichen Wert seien. Daraufhin wurde Herr Henhapl in den Abfertigungsraum gebeten und sein Reisegepäck wurde einer Kontrolle unterzogen. Hiebei wurden einige Waren gefunden, die ca. einen Wert von 2.500,-- S hatten. Diese Gegenstände wurden dem Beschuldigten als Reisefreigrenze belassen. In weiterer Folge wurden drei Ferngläser im Koffer gefunden. Daraufhin wurde KR Henhapl auf den Wert angesprochen und gab denselben mit ca. 150 Singapurdollar pro Stück an. Daraufhin wurde ein leeres Behältnis, das üblicherweise für Schmuck verwendet wird, vorgefunden. Auf den Inhalt der Schachtel angesprochen gab KR Henhapl an, daß er nur das leere Behältnis mitgenommen habe. In weiterer Folge konkret auf Schmuck angesprochen, gab er an, keinen Schmuck mit sich zu führen. In einem weiteren Gepäckstück glaublich ein Handkoffer wurde zwischen den Hotelrechnungen eine Rechnung und es war eine Beschreibung eine Rechnung über 13.000 Singapurdollars vorgefunden. Dabei befand sich auch eine Quittung der Visa Kreditkartenfirma. Daraufhin wurde KR Henhapl aufgefordert, das Schmuckstück auszufolgen, was mir derselbe auch aushändigte, glaublich entnahm er aus einer Tasche seiner Kleidung.
Danach wurde ich von KR Henhapl angesprochen, wie lange die Amtshandlung noch dauern würde, ich gab ihm zur Auskunft ca. 1,5 bis 2 Stunden. Der Beschuldigte wies mich darauf hin, daß er am Abend einen wichtigen Termin wahrnehmen müsse und sich vorher gerne einige Stunden hinlegen wolle. Wobei der Beschuldigte auf mich einen normalen Eindruck machte."
Über Befragen des Zeugen durch den Verteidiger des Beschwerdeführers findet sich in dem zitierten Protokoll ua folgende Passage:
"Vorhalt:
Sie haben vorhin ausgesagt, daß Herr Henhapl nach mitgebrachten Sachen geantwortet hat, ein paar Kleinigkeiten mit einem geringfügigen Wert. Können Sie sich an den Wortlaut des Herrn Henhapl genau erinnern oder ist es möglich, daß Herr Henhapl damals gesagt hat ein paar Weihnachtsgeschenke.
Antwort:
So direkt ist es mir heute nicht mehr erinnerlich.
..."
Frage:
Haben Sie über die damalige Amtshandlung sofort Protokoll
geführt?
Antwort:
Nein.
Frage:
Haben Sie somit das Protokoll über die Tatbeschreibung nicht
während der unmittelbaren Amtshandlung sondern nachträglich aus
Ihrer Erinnerung verfasst?
Antwort:
Eine Tatbeschreibung kann man nur im Nachhinein erstellen, da im Vorhinein nicht klar ist, ob ein Tatbestand besteht oder nicht."
Mit Erkenntnis vom 17. Juli 1997 erkannte das Hauptzollamt Salzburg als Finanzstrafbehörde I. Instanz den Beschwerdeführer für schuldig,
"am 24.11.1994 anläßlich seiner Einreiseabfertigung beim Zollamt Salzburg Zweigstelle Flughafen versucht zu haben, eine Stück Perlenkette "La Ritchi", zwei Stück Vitacon Sporty Ferngläser 12x25 sowie ein Stück Vitacon Sporty Fernglas Night Vision 7-21x25, im Gesamtzollwert von öS 96.167,50, worauf Eingangsabgaben in der Höhe von S 25.509,-- (Zoll: öS 4.989,--, EU 20.232,-, AF 288,-) entfallen, vorsätzlich unter Verletzung einer zollrechtlichen Stellungspflicht dem Zollverfahren zu entziehen."
Er habe hiedurch das Finanzvergehen des versuchten Schmuggels nach §§ 13 iVm 35 Abs. 1 FinStrG begangen. Über den Beschwerdeführer wurde deswegen eine Geldstrafe von S 18.000,--, im Falle der Uneinbringlichkeit neun Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt.
Die Finanzbehörde erster Instanz, die einen Lokalaugenschein durchgeführt und dabei festgestellt hatte, dass der Rotkanal zwar unüblich angeordnet, jedoch deutlich beschildert ist, folgte der Tatbeschreibung des Zollwachebeamten und erachtete die Verantwortung des Beschwerdeführers als konstruierte Schutzbehauptung, wobei sie hervorhob, dass der Beschwerdeführer zollamtliche Abfertigungsvorgänge schon öfters mitgemacht habe. Da sich der Beschwerdeführer schon im Grünkanal befunden habe, sei ihm mindestens dolus eventualis anzulasten.
In seiner dagegen erhobenen Berufung vertrat der Beschwerdeführer den Standpunkt, er habe sich auf den in der Nähe des Grünkanals stehenden Zollwachebeamten zubewegt, um ihn um Auskunft wegen der beabsichtigten Verzollung zu fragen. Davon abgesehen, seien die Räumlichkeiten keineswegs so deutlich gekennzeichnet, dass man erkennen könne, ab wann man sich im Grünkanal befindet. Weiters führte der Beschwerdeführer seinen schlechten Gesundheitszustand ins Treffen und bezeichnete die erst später vom Zollwachebeamten angefertigte Niederschrift als unrichtig.
In der von der belangten Behörde am 28. Mai 1998 durchgeführten mündlichen Verhandlung verantwortete sich der Beschwerdeführer wie folgt:
"Ich habe die Gepäckstücke am Flughafen Salzburg in Empfang genommen und bin mit diesen auf den Zöllner zugegangen. Ich bin auf den Zöllner zugegangen, der beim Grünkanal stand. Damals war es so, daß man links den roten Bereich hatte und rechts den grünen Bereich wenn man Richtung Ausgang ging. Wenn der Zöllner im Rotbereich gestanden wäre, wäre ich zum Rotbereich gefahren. So bin ich eben zum Grünbereich hingefahren. Er hat mich gefragt, ob ich etwas zu verzollen habe und antwortete, ich hätte mehrere Weihnachtsgeschenke. Dann hat er mich gebeten mit ihm in den Bereich des jetzigen Rotkanals zu gehen er hat mich aufgefordert ihm meine lederne Handtasche zu geben (dort waren Pässe und Reisedokumente drinnen und die zur Verzollung vorbereiteten Papiere). Der Zöllner hat sich die Papiere angeschaut und gefragt wo die Sachen sind. Ich habe die Sachen herausgeräumt und dann meinte er: "Was soll das? Es ist schon zu spät." Ich habe ihm vorhalten, daß ich ihm schon draußen gesagt habe, daß ich Weihnachtsgeschenke mit habe. Er hat darauf bestanden, daß ich hätte sagen müssen - eine Perlenkette - und hat die Sache als Zollvergehen gewertet. Ich habe meinen Ausweis dort gelassen und bin mit dem Taxi in das Büro gefahren. Vom Büro aus bin ich zum Arzt gefahren und dieser hat mich in das Krankenhaus überwiesen.
Ich war fix und fertig.
Es war damals keine Leitlinie für Rot- und Grünkanal vorhanden.
Über Befragen durch die Amtsbeauftragte: Ich bin mit der
Absicht auf den Zollbeamten zugegangen die Waren zu verzollen.
Über Vorhalt der Ausführungen Seite 20 gebe ich an: Diese
Stellungnahme (2. und 3. Absatz) ist nicht richtig. Mein Anwalt hat offensichtlich eine falsche Stellungnahme abgegeben. Ich habe meinem Anwalt im Krankenhaus ungefähr die Sache erzählt.
Wenn mir nunmehr der Einspruch Seite 60 oben vorgehalten wird, gebe ich an: Auch dieses Vorbringen ist unrichtig. Mein Anwalt hat die Stellungnahme alleine auf meine gesundheitliche Beeinträchtigung hin ausgerichtet.
Die Skizze Seite 139 stammt von mir (wahrscheinlich) und zeigt die Situation wie sie damals war.
Über Befragen durch den Verteidiger: Ich bin auf den einzig sichtbaren Zollbeamten zugegangen um die Verzollung durchzuführen. Ich war einer der Letzten der durchgegangen ist, da ich so viele Gepäckstücke mit mir führte.
Der Ablauf der Ereignisse wie er vom Zollbeamten geschildert wurde ist nicht richtig."
Die belangte Behörde erachtete die unterschiedlichen Angaben des Beschwerdeführers für unglaubwürdig und folgte dem erstinstanzlichen Straferkenntnis darin, dass der Darstellung des Geschehens durch den Zollwachebeamten A zu folgen sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Verwaltungsgerichtshofbeschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes bzw. Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht darauf verletzt, nicht wegen des Deliktes des versuchten Schmuggels bestraft zu werden.
Der Bundesminister für Finanzen legte die Verwaltungsakten und einen von der belangten Behörde verfassten Schriftsatz vor, in dem auf die Erstattung einer Gegenschrift verzichtet wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§ 13 FinStrG lautet auszugsweise:
"(1) Die Strafdrohungen für vorsätzliche Finanzvergehen gelten nicht nur für die vollendete Tat, sondern auch für den Versuch und für jede Beteiligung an einem Versuch.
(2) Die Tat ist versucht, sobald der Täter seinen Entschluß, sie auszuführen oder einen anderen dazu zu bestimmen (§ 11), durch eine der Ausführung unmittelbar vorangehende Handlung betätigt."
Gemäß § 35 (1) lit. a leg. cit. macht sich des Schmuggels schuldig, 'wer
a) eingangsabgabepflichtige Waren vorsätzlich vorschriftswidrig in das Zollgebiet oder aus einer Freizone oder einem Freilager in einen anderen Teil des Zollgebietes verbringt oder der zollamtlichen Überwachung entzieht oder ....".
Auch jetzt im verwaltungsgerichtlichen Verfahren wendet sich der Beschwerdeführer ausschließlich gegen die von der belangten Behörde vorgenommene Beweiswürdigung und damit im Ergebnis gegen die auf Basis des Tatberichtes des Zollwachebeamten getroffenen Tatsachenfeststellungen. Dabei gelingt es der Beschwerde allerdings nicht, eine Unschlüssigkeit der von der belangten Behörde (in Bestätigung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses) vorgenommenen Beweiswürdigung aufzuzeigen. Es darf nämlich nicht übersehen werden, dass der Beschwerdeführer - wie beide Instanzen des administrativen Strafverfahrens vollkommen zu Recht hervorgehoben haben - seine Verantwortung mehrfach wechselte und insbesondere in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 30. November 1994 ausdrücklich zugegeben hat,
-
dass er das Flughafengebäude verlassen wollte und dabei vom Zollwachebeamten angehalten, diesem gegenüber angegeben hatte, keinerlei Waren mit sich zu führen, sowie
-
dass er nach Auffinden der Ferngläser befragt, ob er noch andere Gegenstände mit sich führe, mit nein antwortete, der Beamte danach aber die Rechnung über die Perlenkette gefunden hat.
Dazu kommt, dass der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor der Finanzstrafbehörde I. Instanz am 19. April 1996 ausgesagt hat, er sei nach der Amtshandlung mit dem Taxi in seine Firma gefahren, um dort für einen am Nachmittag stattfindenden Termin die Vorbereitungen zu treffen.
Dies alles bestätigt die vom Zollwachebeamten A gegebene Tatbeschreibung und lässt die vorgenommene Beweiswürdigung als im Einklang mit den Denkgesetzen und der allgemeinen Lebenserfahrung stehend erkennen. Dazu kommt, dass es sich beim Beschwerdeführer - wie er selbst im Verfahren vor dem UVS Salzburg angegeben hat - um einen erfahrenen Fernreisenden handelt, der insbesondere auch mit den Modalitäten der Zollkontrollen am Flughafen Salzburg bestens vertraut war.
Mit Rücksicht darauf müssen aber alle Versuche von vornherein scheitern, jetzt in der Beschwerde das Geschehen so darzustellen, dass der Rotkanal nicht ausreichend markiert gewesen wäre und dass sich der Beschwerdeführer lediglich auf den im Grünkanal stehenden Zollwachebeamten zubewegt habe, um diesen wegen der Vornahme der Verzollung zu befragen.
Ausgehend von den, auf den vom Zollwachebeamten A gegebenen Tatbericht gestützten Tatsachenfeststellungen erweist sich aber der angefochtene Bescheid auch als frei von inhaltlicher Rechtswidrigkeit, zumal die Beschwerde selbst gar kein Argument vorbringt, welches auf Basis des von der belangten Behörde festgestellten Sachverhaltes die Richtigkeit der vorgenommenen rechtlichen Beurteilung in Frage stellt. Alle rechtlichen Argumente der Beschwerde fußen auf der letzten Version der Geschehnisse, die der Beschwerdeführer vorgetragen hat, die aber von der belangten Behörde in schlüssiger Beweiswürdigung für nicht glaubwürdig erachtet wurde. Ein näheres Eingehen auf die rechtlichen Argumente der Beschwerde ist daher entbehrlich.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VO BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 14. Oktober 1999
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998160195.X00Im RIS seit
20.11.2000