Entscheidungsdatum
03.10.2018Norm
AlVG §10Spruch
W164 2206363-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daria MACA-DAASE in Vertretung für die Richterin Dr. Rotraut LEITNER als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Dr. Andreas JAKL und Mag. Kurt RETZER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Melk vom XXXX , XXXX , mit dem die aufschiebende Wirkung der Beschwerde vom XXXX gegen den Bescheid vom XXXX ausgeschlossen wurde, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom XXXX verhängte das AMS gegen den nunmehrigen Beschwerdeführer eine Sperre gemäß § 10 AlVG.
2. Mit Bescheid vom XXXX verhängte das AMS eine Sperre gemäß § 10 AlVG gegen den nunmehrigen Beschwerdeführer. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am XXXX Beschwerde.
3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom XXXX schloss das AMS die aufschiebende Wirkung der Beschwerde vom XXXX aus. Es begründete dies im Wesentlichen mit der Langzeitarbeitslosigkeit des Beschwerdeführers und der Sperre vom Mai 2018.
4. Mit als "Vorlageantrag" bezeichnetem Schreiben erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig die auch sonst zulässige Beschwerde gegen den Bescheid vom XXXX .
5. Das AMS legte dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt am XXXX vor und teilte mit, dass von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung nicht abgesehen wird.
6. Am XXXX übermittelte das AMS eine Nachreichung zur Beschwerde, in welcher der Beschwerdeführer darauf hinwies, dass die Notstandshilfe seine einzige Existenzgrundlage darstelle. Bescheinigungsmittel legte er nicht vor. Darüber finden sich auch rechtliche Ausführungen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1. Feststellungen:
Der wiedergegebene Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt.
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde sowie die Beschwerdeergänzung, welche der Beschwerdeführer direkt dem Bundesverwaltungsgericht übermittelt hat.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG (vgl. VwGH 07.09.2017, Ra 2017/08/0081). Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.2. Das VwGVG sieht vor, dass eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG aufschiebende Wirkung hat (§ 13 Abs. 1 VwGVG), solange diese Wirkung nicht mit Bescheid (§ 13 Abs. 2 VwGVG) oder mit Beschluss (§ 22 Abs. 2 VwGVG) ausgeschlossen worden ist.
Gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG kann die aufschiebende Wirkung mit Bescheid der Behörde ausgeschlossen werden, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.
Nach § 13 Abs. 5 VwGVG hat die Behörde die Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Abs. 2 - sofern sie nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist - dem Verwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen.
3.3. Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist das Ergebnis einer im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung (VwGH 01.09.2014, Ra 2014/03/0028). § 13 Abs. 2 VwGVG ermöglicht es, den in der Praxis bestehenden Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Einbringung allenfalls unberechtigt empfangener Geldleistungen zu begegnen und dem Interesse der Versichertengemeinschaft, die Einbringlichkeit von (vermeintlich) zu Unrecht gewährten Leistungen an den einzelnen Versicherten ohne Zuwarten auf eine rechtskräftige Entscheidung im Falle der Bekämpfung eines Bescheides zu berücksichtigen, indem die berührten öffentlichen Interessen mit den Interessen des Leistungsempfängers abgewogen werden. Stellt sich im Zuge dieser Interessenabwägung heraus, dass der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist, so kann die Behörde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde mit Bescheid ausschließen.
Das Tatbestandsmerkmal "Gefahr im Verzug" bringt zum Ausdruck, dass die Bestimmung (der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung) nur das Eintreten erheblicher Nachteile für eine Partei bzw. gravierender Nachteile für das öffentliche Wohl verhindern soll (vgl. Hengstschläger/Leeb, Rz 31 zu § 64 AVG; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2, § 13 VwGVG K 12).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang in seinem Erkenntnis vom 11.04.2018, Ro 2017/08/0033, Folgendes ausgeführt:
"Um die vom Gesetzgeber außerdem geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können (vgl. zur Interessenabwägung nach § 30 Abs. 2 VwGG VwGH 14.02.2014, Ro 2014/02/0053), hat ein Notstandshilfebezieher insbesondere die nicht ohne weiteres erkennbaren Umstände, die sein Interesse an einer Weitergewährung untermauern, sowie die in seiner Sphäre liegenden Umstände, die entgegen entsprechender Feststellungen des AMS für die Einbringlichkeit einer künftigen Rückforderung sprechen, spätestens in der Begründung (§ 9 Abs. 1 Z 3 VwGVG) seiner Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darzutun und zu bescheinigen, zumal das Verwaltungsgericht gemäß § 13 Abs. 5 VwGVG über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden hat.
Ein im öffentlichen Interesse gelegener Bedarf nach einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ist im Allgemeinen insbesondere bei der Verhängung einer Sperrfrist mangels Arbeitswilligkeit gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG (iVm § 38 AlVG) gegeben, deren disziplinierender Zweck weitgehend verloren ginge, wenn sie erst Monate nach ihrer Verhängung in Kraft treten würde. Die Interessenabwägung kann vor allem dann zu Gunsten einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ausschlagen, wenn für den Fall einer vorläufigen Weitergewährung einer Leistung die Einbringlichkeit des Überbezuges gefährdet ist. Ob eine solche Gefährdung vorliegt, hat das AMS zu ermitteln und gegebenenfalls auf Grund konkret festzustellender Tatsachen über die wirtschaftlichen Verhältnisse der betroffenen Partei festzustellen (Müller in Pfeil AlVG-Komm Rz 3f und 19 zu § 56). Wirkt der Notstandshilfebezieher an den Feststellungen über die Einbringlichkeit nicht mit, kann von einer Gefährdung derselben ausgegangen werden (Müller in Pfeil AlVG-Komm Rz 19 zu § 56). Eine maßgebliche Gefährdung der Einbringlichkeit des Überbezuges wäre allerdings dann nicht anzunehmen, wenn die prima facie beurteilten Erfolgsaussichten der Beschwerde eine Rückforderung der weiter gezahlten Notstandshilfe unwahrscheinlich machen (vgl. zur Erfolgsprognose VwGH 09.05.2016, Ra 2016/09/0035)."
3.4. Im Beschwerdefall hat der Beschwerdeführer kein konkretes bzw. substantiiertes Vorbringen dahingehend erstattet, dass der Vollzug des Bescheides vom XXXX betreffend den Verlust der Notstandshilfe den Beschwerdeführer unverhältnismäßig hart treffen würde:
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 14.02.2014, Ro 2014/02/0053) trifft den Beschwerdeführer hinsichtlich des unverhältnismäßigen Nachteils eine Konkretisierungspflicht (vgl. auch VwGH 11.04.2018, Ro 2017/08/0033). In diesem Sinne erfordert die Dartuung eines unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Nachteils die nachvollziehbare Darlegung der konkreten wirtschaftlichen Folgen der behaupteten Einbußen auf dem Boden der gleichfalls konkret anzugebenden gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse der beschwerdeführenden Partei. Nur durch die glaubhafte Dartuung konkreter - tunlichst ziffernmäßiger - Angaben über die finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers wird das erkennende Verwaltungsgericht überhaupt erst in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob der Vollzug des angefochtenen Bescheides für den Beschwerdeführer einen unverhältnismäßigen Nachteil mit sich brächte.
Dazu ist auch ins Treffen zu führen, dass das Verwaltungsgericht gemäß § 13 Abs. 5 VwGVG ohne weiteres Verfahren zu entscheiden hat. Dies bedeutet, dass das Verwaltungsgericht (gleichsam einem Eilverfahren) ohne Setzung der sonstigen üblichen Verfahrensschritte über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung erkennen kann (vgl. Eder/Martschin/Schmid, K17 zu § 13).
Der Beschwerdeführer bringt vor, dass die Notstandshilfe seine einzige Existenzgrundelage darstellt. Er legte aber keine Bescheinigungsmittel betreffend einen mit dem sofortigen Vollzug des Bescheids vom XXXX verbundenen unverhältnismäßigen Nachteil vor. Weiters bemängelt der Beschwerdeführer, dass das AMS weder inhaltliche Erhebungen zur Einbringlichkeit durchgeführt habe und ihm auch nicht die Möglichkeit geboten habe, Stellung zu einer möglichen Einbringlichkeit einer allfällig gewährten vorläufigen Leistung zu nehmen. Allerdings machte der Beschwerdeführer auch im Beschwerdeverfahren keine Angaben zur Einbringlichkeit und legte dementsprechend auch keine Bescheinigungsmittel vor.
Die Gefährdung der Einbringlichkeit des allfälligen Überbezuges wurde demgegenüber vom AMS mit der bestehenden Langzeitarbeitslosigkeit (Leistungsbezug als der Arbeitslosenversicherung seit XXXX ) und damit begründet, dass es sich bereits um die zweite Sanktion gemäß § 10 AlVG innerhalb von 12 Monaten handelt. Dies ist aus dem Verwaltungsakt ersichtlich und wird auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten.
Auch ist zumindest prima facie aufgrund des Verwaltungsaktes nicht erkennbar, dass die Beschwerde vom XXXX gegen die Verhängung der Sperrfrist wahrscheinlich Erfolg haben wird.
Schließlich ist bei der Abwägung der Interessen ein öffentliches Interesse an der Wirksamkeit von Maßnahmen iSd § 10 AlVG mit ins Kalkül zu ziehen.
Aufgrund der festgestellten Umstände, nämlich der bestehenden Langzeitarbeitslosigkeit und einer bereits verhängten Sanktion innerhalb der letzten 12 Monate einerseits sowie des nicht substantiierten (und bescheinigten) Vorbringens des Beschwerdeführers zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung andererseits, kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie das Interesse der Versicherungsgemeinschaft an der Einbringlichkeit von (allenfalls) zu Unrecht gewährten Leistungen besonders stark gewichtet hat und von einem Überwiegen der öffentlichen Interessen bzw. Gefahr im Verzug ausgegangen ist.
3.5. Die Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung war daher spruchgemäß abzuweisen.
Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass mit dem gegenständlichen Erkenntnis eine Entscheidung in der Hauptsache (Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe im Zeitraum vom XXXX ) nicht vorweggenommen wird.
3.6. Eine mündliche Verhandlung ist entfallen, da das Bundesverwaltungsgericht nach der Regelung des § 13 Abs. 5 VwGVG verpflichtet ist, über die Beschwerde "ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden", was impliziert, dass grundsätzlich keine mündliche Verhandlung durchzuführen ist (vgl. VwGH 09.06.2015, Ra 2015/08/0049).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde unter Pkt. II.3.3. und II.3.4. wiedergegeben. Schließlich liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es handelt sich vielmehr um eine Einzelfallentscheidung (vergleiche beispielsweise VwGH 11.04.2018, Ro 2017/08/0033 wonach eine solche einzelfallbezogene Beurteilung im Allgemeinen nicht revisibel ist).
Schlagworte
aufschiebende Wirkung, InteressenabwägungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W164.2206363.1.00Zuletzt aktualisiert am
22.11.2018