TE Vfgh Erkenntnis 2018/9/28 E401/2017

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Veröffentlicht am 28.09.2018
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Index

L8230 Abwasser, Kanalisation

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
B-VG Art 140 Abs1 / Anlassfall
KanalisationsG Vlbg §14
KanalO der Gemeinde Lingenau vom 07.05.2007 und 04.06.2007

Leitsatz

Verletzung im Gleichheitsrecht durch Festsetzung eines Ergänzungsbeitrages bei Gebäudeerweiterung für einen bereits verjährten Kanalanschlussbeitrag

Spruch

I. Der Beschwerdeführer ist durch das angefochtene Erkenntnis im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt worden.

Das Erkenntnis wird aufgehoben.

II. Das Land Vorarlberg ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 2.856,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe

I.       Sachverhalt, Beschwerde und Vorverfahren

1.       Der Beschwerdeführer ist Eigentümer einer Liegenschaft in Lingenau. Das auf dieser Liegenschaft befindliche Gebäude wurde 1986 an die Kanalisation angeschlossen. Mit Bescheid vom 9. Juni 1986 wurde unter Zugrundelegung eines Teils der vorhandenen Geschoßfläche des Gebäudes – nämlich 237,18 m² von insgesamt 533,33 m² – ein Kanalanschlussbeitrag vorgeschrieben.

2.       Auf Grund einer thermischen Sanierung des Gebäudes hat sich die Geschoßfläche unter Berücksichtigung der Außenwände um 17,11 m² vergrößert, sodass die Geschoßfläche nach Sanierung 550,44 m² betrug.

3.       Mit Bescheid des Bürgermeisters vom 4. Juni 2014 wurde dem Beschwerdeführer wegen der thermischen Sanierung ein Ergänzungsbeitrag in bestimmter Höhe vorgeschrieben, wobei im Rahmen der Berechnung nicht nur die Erweiterung der Fläche im Ausmaß von 17,11 m², sondern auch jene Fläche angesetzt wurde, für die 1986 kein Beitrag vorgeschrieben worden ist. Dieser Bescheid wurde mit der Entscheidung der Abgabenkommission der Gemeinde Lingenau vom 8. Juli 2016 bestätigt.

4.       Mit Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg vom 28. Dezember 2016 wurde der Beschwerde gegen die Entscheidung der Abgabenkommission der Gemeinde Lingenau vom 8. Juli 2016 keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.

5.       Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten sowie in Rechten wegen Anwendung rechtswidriger genereller Normen behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses, in eventu die Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, beantragt wird.

Begründend wird dazu im Wesentlichen ausgeführt:

5.1.    Die Vorschreibung des Ergänzungsbeitrages gründe auf einer verfassungswidrigen Auslegung des §15 Vorarlberger Kanalisationsgesetz (in der Folge: Vbg KanalG) und des §11 Abs4 der Kanalordnung der Gemeinde Lingenau, da die Vorschreibung nicht nur für die tatsächliche Änderung der Bewertungseinheit (17,11 m² neue Geschoßfläche) erfolgt sei, sondern auch für 296,15 m² Geschoßfläche, die 1986 schon vorhanden gewesen sei. Insoweit sei der Abgabenanspruch bereits verjährt. Die Vorschreibung von Ergänzungsbeiträgen müsse verfassungskonform dahingehend ausgelegt werden, dass bereits verjährte Anschlussbeiträge nicht im Wege des Ergänzungsbeitrages nachgefordert werden könnten.

5.2.    Im vorliegenden Fall würden §15 Vbg KanalG und §11 Abs4 der Kanalordnung der Gemeinde Lingenau willkürlich angewendet werden, weil eine bloße thermische Sanierung, die die Nutzfläche des Hauses nicht betreffe und nur 3,19 % der Geschoßfläche ausmache, als "wesentliche Veränderung" subsumiert worden sei. Wenn §15 Vbg KanalG und §11 Abs4 der Kanalordnung der Gemeinde Lingenau nicht derart ausgelegt werden könnten, dass es nicht zulässig sei, bereits verjährte Anschlussbeiträge als Ergänzungsbeiträge vorzuschreiben, widersprächen sie dem Gleichheitsgrundsatz. Ferner sei §15 Vbg KanalG unbestimmt und widerspreche daher Art18 B-VG.

5.3.    Die Kanalordnung der Gemeinde Lingenau sei gesetzwidrig, weil in ihrem §11 Abs4 bestimmt werde, dass eine wesentliche Änderung der Bewertungseinheit bereits bei einer Erweiterung von Gebäuden ab 12 m² vorliege. Eine solche Änderung könne – gerade wie im konkreten Fall, in dem es nur zu einer Änderung von 3,19 % der Bewertungseinheit komme – jedoch nicht als wesentliche Änderung iSd §15 Abs1 Vbg KanalG gesehen werden. Insofern werde dieses Tatbestandsmerkmal in der Kanalordnung der Gemeinde Lingenau gesetzwidrig abgeändert. §11 Abs4 der Kanalordnung der Gemeinde Lingenau widerspreche aber auch schon deshalb §15 Vbg KanalG, weil bei der Definition der wesentlichen Änderung nur auf eine Teilkomponente der Bewertungseinheit – nämlich die Geschoßfläche – abgestellt werde. Es sei offensichtlich willkürlich, wenn Änderungen an der Außenwand, insbesondere thermische Isolierungen als wesentliche Änderung iSd §15 Vbg KanalG qualifiziert würden, obwohl sich an der Nutzfläche des Gebäudes nichts geändert habe. Mangels wesentlicher Änderung der Bewertungseinheit hätte im vorliegenden Fall gar kein Ergänzungsbeitrag vorgeschrieben werden dürfen.

6.       Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat die Gerichts- und Verwaltungsakten vorgelegt und mitgeteilt, dass auf die Erstattung einer Gegenschrift verzichtet wird.

7.       Die Gemeinde Lingenau hat Unterlagen hinsichtlich der Kanalordnung der Gemeinde Lingenau vorgelegt.

II.      Rechtslage

Die maßgeblichen Bestimmungen lauten wie folgt:

1.       §2 Abs5 Vorarlberger Kanalisationsgesetz, LGBl 5/1989 idF LGBl 72/2012, (im Folgenden: Vbg KanalG), lautet:

"§2

Begriffe

(1) bis (4) […]

(5) Geschoßfläche ist die Summe der Flächen der Geschosse eines Gebäudes, einschließlich der Außen- und Innenwände, gemessen 1,80 m über dem Fußboden; Geschoßflächen von nicht allseits umschlossenen Räumen zählen nicht dazu."

2.       §11 Vbg KanalG, LGBl 5/1989, lautet:

"§11

Allgemeines

(1) Die Gemeinden werden ermächtigt, durch Verordnung der Gemeindevertretung im Rahmen der Bestimmungen dieses Gesetzes zur Deckung der ihnen durch die Errichtung der Abwasserbeseitigungsanlage erwachsenden Kosten Kanalisationsbeiträge zu erheben.

(2) Den Gemeinden für die Errichtung der Abwasserbeseitigungsanlage gewährte Zuschüsse, die nicht zurückzuzahlen sind, zählen nicht zu den im Abs1 genannten Kosten.

(3) Kanalisationsbeiträge sind der Erschließungsbeitrag, der Anschlussbeitrag, der Ergänzungsbeitrag und der Nachtragsbeitrag.

(4) Abgabenschuldner ist hinsichtlich des Erschließungsbeitrages der Grundstückseigentümer, hinsichtlich der übrigen Kanalisationsbeiträge der Anschlussnehmer.

(5) Miteigentümer schulden die Kanalisationsbeiträge zur ungeteilten Hand. Dies gilt nicht, wenn mit dem Miteigentumsanteil das dingliche Recht auf ausschließliche Nutzung und Verfügung über eine selbständige Wohnung oder sonstige selbständige Räumlichkeiten (Wohnungseigentum) verbunden ist. In diesen Fällen kann, sofern ein gemeinsamer Verwalter bestellt ist, die Zustellung von Abgabenbescheiden nach dem 4. und 5. Abschnitt an diesen erfolgen.

(6) Das Beitragsausmaß ergibt sich aus dem mit der Bewertungseinheit vervielfachten Beitragssatz."

3.       §14 Vbg KanalG, LGBl 5/1989 idF LGBl 44/2013, lautete:

"§14

Anschlussbeitrag

(1) Für den Anschluss von Bauwerken und befestigten Flächen an einen Sammelkanal kann ein Anschlussbeitrag erhoben werden.

(2) Die Bewertungseinheit hat sich aus folgenden, nach Quadratmetern zu berechnenden Teileinheiten zusammenzusetzen:

       a) 27 v.H. der Geschoßfläche von Gebäuden oder der Grundfläche sonstiger
                                                           Bauwerke,

       b) 20 v.H. der bebauten Fläche,

       c) 10 v.H. der angeschlossenen befestigten Fläche.

(3) Als Geschoßfläche im Sinne des Abs2 lita gelten auch die bewilligten Standplätze eines Campingplatzes, wobei je Standplatz eine Grundfläche von 50 m² zu berechnen ist. Die Bewertungseinheit beträgt 10 v.H. der so ermittelten Fläche.

(4) Die Gemeindevertretung kann durch Verordnung bestimmen, dass bei der Berechnung der Teileinheit nach Abs2 lita eine Mindestfläche zugrundegelegt wird; diese darf höchstens das Doppelte der tatsächlichen Fläche, keinesfalls aber mehr als 130 m² betragen.

(5) Wenn von einem Bauwerk oder einem selbständigen Teil eines Bauwerkes nur Niederschlagswässer in die Abwasserbeseitigungsanlage eingeleitet werden, entfällt die Teileinheit nach Abs2 lita, wenn nur Schmutzwässer eingeleitet werden, die Teileinheiten nach Abs2 litb und c. Geschoßflächen von Garagen, die ein selbständiger Teil eines Bauwerkes sind, sind in jedem Fall in die Berechnung der Teileinheit nach Abs2 lita einzubeziehen.

(6) Wenn bei einem Gebäude die anfallende Schmutzwassermenge pro m² der Geschoßfläche weniger als 60 v.H. der in einem Haushalt durchschnittlich anfallenden Schmutzwassermenge pro m² der Geschoßfläche beträgt, ist die Teileinheit nach Abs2 lita um ein Viertel, wenn die anfallende Schmutzwassermenge weniger als 40 v.H. beträgt, um drei Achtel, und wenn sie weniger als 20 v.H. beträgt, um die Hälfte zu verringern.

(7) Bei Ferienwohnungen (§16 Abs2 des Raumplanungsgesetzes) erhöht sich die Bewertungseinheit nach Abs2 um 50 v.H.

(8) Der Abgabenanspruch entsteht mit der Rechtskraft der Entscheidung über den Anschluss, frühestens jedoch mit dem in der Entscheidung festgesetzten Zeitpunkt des Anschlusses.

(9) Der §13 wird durch diese Bestimmungen nicht berührt."

4.       §15 Vbg KanalG, LGBl 5/1989, lautete:

"§15

Ergänzungsbeitrag

(1) Wenn sich die Bewertungseinheit für die Bemessung des Anschlussbeitrages wesentlich ändert, kann ein Ergänzungsbeitrag zum Anschlussbeitrag erhoben werden.

(2) Die erstmalige Umwidmung einer Wohnung in eine Ferienwohnung stellt jedenfalls eine wesentliche Änderung der Bewertungseinheit im Sinne des Abs1 dar.

(3) Die Höhe des Ergänzungsbeitrages errechnet sich aus dem Unterschiedsbetrag zwischen dem neuen und dem bereits geleisteten Anschlussbeitrag, wobei der bereits geleistete Anschlussbeitrag unter Anwendung des geltenden Beitragssatzes rechnerisch neu festzusetzen ist.

(4) Der Abgabenanspruch entsteht mit der Vollendung des Vorhabens, das eine wesentliche Änderung nach Abs1 bewirkt."

5.       §§11 und 12 der Kanalordnung der Gemeinde Lingenau, "Beschluss vom 07.05.2007 und 04.06.2007 auf Grund der §§3, 4, 6, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 18, 20, 21, 22, 23 und 27 des Kanalisationsgesetzes, LGBlNr 5/1989 idgF und des §16 Abs3 Z4 des Finanzausgleichsgesetzes 2005, BGBl I Nr 156/2004", lauten:

"§11

Allgemeines

1) Die Gemeinde Lingenau erhebt nach den Bestimmungen des 4. Abschnittes des Kanalisationsgesetzes folgende Kanalisationsbeiträge:

Erschließungsbeitrag, Anschlussbeitrag, Ergänzungsbeitrag und Nachtragsbeitrag

2) Der Erschließungsbeitrag wird erhoben für die Erschließung innerhalb des Einzugsbereiches eines Sammelkanales gelegener Grundstücke, die in einem Flächenwidmungsplan als Bauflächen oder als bebaubare Sondergebiete neu gewidmet sind.

3) Der Anschlussbeitrag wird erhoben für den Anschluss von Bauwerken und befestigten Flächen an einen Sammelkanal. (§14 KanalG)

4) Der Ergänzungsbeitrag wird bei einer wesentlichen Änderung der Bewertungseinheit für die Bemessung des Anschlussbeitrags (Erweiterung von Gebäuden ab 12 m²) erhoben. Die Berechnung erfolgt sinngemäß wie die Bemessung des Anschlussbeitrages.

5) Der Nachtragsbeitrag wird erhoben, wenn Sammelkanäle, die nur für Schmutzwässer oder nur für Niederschlagswässer bestimmt sind, so umgebaut oder durch einen neuen Sammelkanal ergänzt werden, dass sowohl Schmutzwässer als auch Niederschlagswässer eingeleitet werden können.

§12

Beitragsausmaß und Beitragssatz

1) Das Ausmaß der Kanalisationsbeiträge ergibt sich aus dem mit der Bewertungseinheit (§§13, 14 und 17 des Kanalisationsgesetzes) vervielfachten Beitragssatz.

2) Der Beitragssatz beträgt netto € 24,70 im Jahre 2007, das sind 12 v. H. jenes Betrages, der den Durchschnittskosten für die Herstellung eines Laufmeters Rohrkanal für die Abwasserreinigungsanlage im Durchmesser von 400 mm in einer Tiefe von 3 m entspricht. Der Beitragssatz wird jährlich durch Verordnung der Gemeindevertretung neu festgelegt.

3) Die Bewertungseinheit für den Erschließungsbeitrag beträgt 5 %."

III.    Erwägungen

1.       Die – zulässige – Beschwerde ist begründet.

2.       Eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz kann nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (zB VfSlg 10.413/1985, 14.842/1997, 15.326/1998 und 16.488/2002) nur vorliegen, wenn die angefochtene Entscheidung auf einer dem Gleichheitsgebot widersprechenden Rechtsgrundlage beruht, wenn das Verwaltungsgericht der angewendeten Rechtsvorschrift fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt oder wenn es bei Erlassung der Entscheidung Willkür geübt hat.

3.       Ein solcher Fehler ist dem Landesverwaltungsgericht Vorarlberg unterlaufen:

3.1.    Der Verfassungsgerichtshof hat – in einem amtswegigen Verordnungsprüfungsverfahren – mit Erkenntnis vom heutigen Tag, V48/2018, die Wortfolge "(Erweiterung von Gebäuden ab 12 m²)" in §11 Abs4 der von der Gemeindevertretung von Lingenau mit Beschluss vom 7. Mai 2007 und 4. Juni 2007 erlassenen Kanalordnung der Gemeinde Lingenau, kundgemacht durch Anschlag an der Gemeinde-Anschlagtafel vom 25. Juni 2007 bis 30. Juli 2007, nicht als gesetzwidrig aufgehoben.

Der Verfassungsgerichtshof ist in diesem Erkenntnis im Rahmen einer den Gegenstand des Anschlussbeitrages nach dem Vbg Kanalisationsgesetz finanzausgleichsrechtlich als Benützungsgebühr berücksichtigenden Auslegung zum Ergebnis gelangt, dass die Regelung des §11 Abs4 der Kanalordnung der Gemeinde Lingenau den gesetzlichen Vorgaben des §15 Abs3 Vbg KanalG entspricht, da eine Erweiterung von Gebäuden ab 12 m2 wie etwa im Fall eines Zubaues mit einer erhöhten Nutzung der Abwasserbeseitigungsanlage verbunden sein kann.

3.2.    Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde geltend, in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz dadurch verletzt zu sein, dass das erkennende Verwaltungsgericht die Rechtsauffassung vertritt, dass die anlässlich einer thermischen Sanierung 2014 erfolgte Erweiterung der Geschoßfläche um 12 m2 die abgabenerhebende Gemeinde dazu berechtigt, auch jenen Teil der Geschoßfläche dem Ergänzungsbeitrag zu unterwerfen, für den anlässlich des Anschlusses an die Kanalisation im Jahr 1986 kein Beitrag vorgeschrieben worden ist, zumal für diesen Teil der Abgabenanspruch bereits verjährt sei.

Mit diesem Vorbringen ist der Beschwerdeführer im Recht:

3.2.1.  Nach §15 Abs3 Vbg KanalG errechnet sich die Höhe des Ergänzungsbeitrages aus dem Unterschiedsbetrag zwischen dem neuen und dem bereits geleisteten Anschlussbeitrag, wobei der bereits geleistete Beitrag unter Anwendung des geltenden Beitragssatzes rechnerisch neu festzusetzen ist.

3.2.2.  In VfSlg 17.163/2004 hat der Verfassungsgerichtshof zu einer vergleichbaren Rechtslage nach dem Stmk Kanalgesetz erkannt, dass dem Gesetz ein gleichheitswidriger Inhalt unterstellt wird, wenn im Rahmen einer Festsetzung eines Ergänzungsbeitrages die anlässlich des Anschlusses tatsächlich nicht entrichteten, bereits verjährten Beiträge nacherhoben werden. Beiträge, die nicht entrichtet wurden, weil sie verjährt sind, sind danach entrichteten Beiträgen gleichzustellen.

3.3.    Im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat der Beschwerdeführer eingewendet, dass durch Einbeziehung der gesamten Geschoßfläche des Gebäudes verjährte Beiträge vorgeschrieben würden, was zu einem unsachlichen Ergebnis führe.

3.4.    Indem das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg entgegen der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes davon ausgegangen ist, dass auch jene Teile der Geschoßfläche, für die im Jahr 1986 anlässlich des Anschlusses an die Kanalanlage kein Kanalanschlussbeitrag vorgeschrieben worden ist, trotz Verjährung in die Ermittlung des Ergänzungsbeitrages einzubeziehen sind, hat es bei Erlassung der Entscheidung Willkür geübt.

IV.      Ergebnis

1.       Der Beschwerdeführer ist somit durch die angefochtene Entscheidung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt worden.

2.       Das Erkenntnis ist daher aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen ist.

3.       Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

4.       Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in Höhe von € 436,– sowie eine Eingabengebühr gemäß §17a VfGG in der Höhe von € 240,– enthalten.

Schlagworte

Kanalisation, Abgaben Kanalisation, Verjährung, Gebühr, VfGH / Anlassfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2018:E401.2017

Zuletzt aktualisiert am

22.11.2018
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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