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L8230 Abwasser, KanalisationNorm
B-VG Art7 Abs1 / VerwaltungsaktLeitsatz
Verletzung im Gleichheitsrecht durch Festsetzung eines Ergänzungsbeitrages bei Gebäudeerweiterung für einen bereits verjährten KanalanschlussbeitragRechtssatz
Der VfGH hat - in einem amtswegigen Verordnungsprüfungsverfahren - mit E v 28.09.2018, V48/2018, die Wortfolge "(Erweiterung von Gebäuden ab 12 m²)" in §11 Abs4 der Kanalordnung der Gemeinde Lingenau nicht als gesetzwidrig aufgehoben.
In VfSlg 17163/2004 hat der VfGH zu einer mit §15 Abs3 Vlbg KanalisationsG (Vlb KanalG) vergleichbaren Rechtslage nach dem Stmk Kanalgesetz erkannt, dass dem Gesetz ein gleichheitswidriger Inhalt unterstellt wird, wenn im Rahmen einer Festsetzung eines Ergänzungsbeitrages die anlässlich des Anschlusses tatsächlich nicht entrichteten, bereits verjährten Beiträge nacherhoben werden. Beiträge, die nicht entrichtet wurden, weil sie verjährt sind, sind danach entrichteten Beiträgen gleichzustellen.
Indem das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg entgegen der Rechtsprechung des VfGH davon ausgegangen ist, dass auch jene Teile der Geschoßfläche, für die im Jahr 1986 anlässlich des Anschlusses an die Kanalanlage kein Kanalanschlussbeitrag vorgeschrieben worden ist, trotz Verjährung in die Ermittlung des Ergänzungsbeitrages einzubeziehen sind, hat es bei Erlassung der Entscheidung Willkür geübt.
Schlagworte
Kanalisation, Abgaben Kanalisation, Verjährung, Gebühr, VfGH / AnlassfallEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2018:E401.2017Zuletzt aktualisiert am
22.11.2018