RS Vfgh 2018/9/28 E401/2017

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Veröffentlicht am 28.09.2018
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Index

L8230 Abwasser, Kanalisation

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
B-VG Art 140 Abs1 / Anlassfall
KanalisationsG Vlbg §14
KanalO der Gemeinde Lingenau vom 07.05.2007 und 04.06.2007

Leitsatz

Verletzung im Gleichheitsrecht durch Festsetzung eines Ergänzungsbeitrages bei Gebäudeerweiterung für einen bereits verjährten Kanalanschlussbeitrag

Rechtssatz

Der VfGH hat - in einem amtswegigen Verordnungsprüfungsverfahren - mit E v 28.09.2018, V48/2018, die Wortfolge "(Erweiterung von Gebäuden ab 12 m²)" in §11 Abs4 der Kanalordnung der Gemeinde Lingenau nicht als gesetzwidrig aufgehoben.

In VfSlg 17163/2004 hat der VfGH zu einer mit §15 Abs3 Vlbg KanalisationsG (Vlb KanalG) vergleichbaren Rechtslage nach dem Stmk Kanalgesetz erkannt, dass dem Gesetz ein gleichheitswidriger Inhalt unterstellt wird, wenn im Rahmen einer Festsetzung eines Ergänzungsbeitrages die anlässlich des Anschlusses tatsächlich nicht entrichteten, bereits verjährten Beiträge nacherhoben werden. Beiträge, die nicht entrichtet wurden, weil sie verjährt sind, sind danach entrichteten Beiträgen gleichzustellen.

Indem das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg entgegen der Rechtsprechung des VfGH davon ausgegangen ist, dass auch jene Teile der Geschoßfläche, für die im Jahr 1986 anlässlich des Anschlusses an die Kanalanlage kein Kanalanschlussbeitrag vorgeschrieben worden ist, trotz Verjährung in die Ermittlung des Ergänzungsbeitrages einzubeziehen sind, hat es bei Erlassung der Entscheidung Willkür geübt.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Kanalisation, Abgaben Kanalisation, Verjährung, Gebühr, VfGH / Anlassfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2018:E401.2017

Zuletzt aktualisiert am

22.11.2018
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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