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E000 EU- Recht allgemeinNorm
AVG §52Rechtssatz
Das SDG 1975 hat offenbar vor allem das Ziel, die Einschaltung von Fachkundigen im gerichtlichen Verfahren zu erleichtern. Es steht in Österreich aber den Gerichten offen, auf Sachverständige zurückzugreifen, die nicht in einer Liste nach dem SDG 1975 genannt werden. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang die Rechtsprechung des EuGH, wonach nationale Maßnahmen, die die Ausübung der durch den AEUV garantierten Grundfreiheiten behindern oder weniger attraktiv machen können, mit diesen nur dann vereinbar sind, wenn sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen. So müssen sie in nicht diskriminierender Weise angewandt werden, sie müssen aus zwingenden Gründen des allgemeinen Interesses gerechtfertigt sein, sie müssen geeignet sein, die Verwirklichung des mit ihnen verfolgten Ziels zu gewährleisten und sie dürfen nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist (vgl. etwa EuGH 9.3.2017, Rs C-342/15, Leopoldine Gertraud Piringer, Rn. 53).
Gerichtsentscheidung
EuGH 62015CJ0342 Piringer VORABSchlagworte
Gemeinschaftsrecht Auslegung des Mitgliedstaatenrechtes EURallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017030108.L12Im RIS seit
04.06.2021Zuletzt aktualisiert am
07.06.2021