RS Vwgh 2018/10/10 Ra 2017/03/0108

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Veröffentlicht am 10.10.2018
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E1E
E6J
27/04 Sonstige Rechtspflege
40/01 Verwaltungsverfahren
59/04 EU - EWR

Norm

AVG §52
EURallg
SDG 1975 §1 Abs1
12010E056 AEUV Art56
62015CJ0342 Piringer VORAB

Rechtssatz

Das SDG 1975 hat offenbar vor allem das Ziel, die Einschaltung von Fachkundigen im gerichtlichen Verfahren zu erleichtern. Es steht in Österreich aber den Gerichten offen, auf Sachverständige zurückzugreifen, die nicht in einer Liste nach dem SDG 1975 genannt werden. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang die Rechtsprechung des EuGH, wonach nationale Maßnahmen, die die Ausübung der durch den AEUV garantierten Grundfreiheiten behindern oder weniger attraktiv machen können, mit diesen nur dann vereinbar sind, wenn sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen. So müssen sie in nicht diskriminierender Weise angewandt werden, sie müssen aus zwingenden Gründen des allgemeinen Interesses gerechtfertigt sein, sie müssen geeignet sein, die Verwirklichung des mit ihnen verfolgten Ziels zu gewährleisten und sie dürfen nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist (vgl. etwa EuGH 9.3.2017, Rs C-342/15, Leopoldine Gertraud Piringer, Rn. 53).

Gerichtsentscheidung

EuGH 62015CJ0342 Piringer VORAB

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Auslegung des Mitgliedstaatenrechtes EURallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017030108.L12

Im RIS seit

04.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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