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E1ENorm
AVG §52Rechtssatz
Der nach den verwaltungsgerichtlichen Feststellungen in Deutschland tätige Revisionswerber wird mit der Sachverständigentätigkeit für ein österreichisches Gericht im Rahmen einer freiberuflichen Tätigkeit gegen Entgelt tätig (vgl. Art. 57 AEUV), wobei jedenfalls schon die grenzüberschreitende Übermittlung seines Gutachtens als Produkt seiner Dienstleistung die Dienstleistungsfreiheit nach Art. 56 ff AEUV eröffnet ("Korrespondenzdienstleistung"). Darüber hinaus erbringt eine Person wie der Revisionswerber auch eine grenzüberschreitende Dienstleistung, wenn er im Rahmen der Sachverständigentätigkeit in Österreich (insbesondere vor einem Gericht) tätig wird, oder wenn sich eine Person, die er sachverständig beurteilen soll, von Österreich zu ihm nach Deutschland begibt, damit der Revisionswerber dann dort seine Dienstleistung (partiell) erbringen kann. Diese Qualifikation korrespondiert mit der vom EuGH in seinem Urteil vom 17. März 2011 in den Rechtssachen C-372/09 und C-373/09 betreffend den Fall Josep Peñarroja FA vertretenen Auffassung.
Gerichtsentscheidung
EuGH 62009CJ0372 Penarroja VORABEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017030108.L07.1Im RIS seit
04.06.2021Zuletzt aktualisiert am
07.06.2021