TE Vwgh Beschluss 2018/10/22 Ra 2018/16/0165

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Veröffentlicht am 22.10.2018
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ra 2018/16/0166

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofräte Dr. Mairinger und Dr. Thoma als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Galli, LL.M., in der Revisionssache des Ing. R H und der Mag. E W, beide in A, beide vertreten durch die Dorda Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Universitätsring 10, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 23. Juli 2018, Zl. LVwG-AV-407/001-2018, betreffend Grundsteuerbefreiung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Gemeinderat der Marktgemeinde Absdorf), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis stellte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich im Instanzenzug fest, dass die mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Absdorf vom 18. Oktober 2010, Zl. 346-920/2009, gewährte Grundsteuerbefreiung für ein näher genanntes Grundstück auf Grund eines am 2. November 2016 verfügten Widerrufes der Zusicherung ab 1. Jänner 2017 nicht bestehe. Das Verwaltungsgericht sprach aus, dass eine Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

2 Der Bürgermeister der Marktgemeinde Absdorf habe mit dem erwähnten Bescheid vom 18. Jänner 2010 auf Grund des § 17 des NÖ Wohnungsförderungsgesetzes 2005 idF LGBl. 8304-2, die Befreiung von der Grundsteuer bis 31. Dezember 2029 gewährt. Die Zusicherung des zugrunde liegenden Förderungsdarlehens sei am 2. November 2016 von der NÖ Landesregierung widerrufen worden. Das zugesicherte Darlehen sei von den Revisionswerbern bis zum Zeitpunkt seines Widerrufs in keiner Weise in Anspruch genommen worden, es sei seitens der Revisionswerber zu keinem Zeitpunkt eine rechtswirksame Annahme des Angebotes der Landesregierung erfolgt. Daher hätten Rechtsansprüche der Revisionswerber auf Grund der Bestimmungen des § 17 des NÖ Wohnungsförderungsgesetzes 2005 nicht entstehen können.

3 Die dagegen erhobene außerordentliche Revision legte das Landesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens dem Verwaltungsgerichtshof vor.

4 Gemäß § 1 Abs. 1 des NÖ Wohnungsförderungsgesetzes 2005 (im Folgenden: NÖ WFG 2005) fördert das Land Niederösterreich als Träger von Privatrechten nach Maßgabe der für die einzelnen Förderungsbereiche jeweils zur Verfügung gestellten Mittel nach den näheren Bestimmungen des § 3 NÖ WFG 2005 die Errichtung, die Sanierung und den Erwerb von Wohnraum in Niederösterreich.

5 Gemäß § 10 Abs. 3 NÖ WFG 2005 entstehen Rechtsansprüche aufgrund dieses Gesetzes erst mit der rechtswirksamen Annahme des Angebots der Landesregierung durch den Förderungswerber.

     6 Gemäß § 17 Abs. 1 NÖ WFG 2005 in der im Revisionsfall noch

maßgeblichen Stammfassung LGBl. 8304-0, muss die Gemeinde auf

Antrag mit Bescheid eine zeitliche Befristung von der Grundsteuer

gewähren, wenn zum Steuergegenstand ein Wohnhaus gehört,

1.        für das eine Zusicherung zur Förderung der Errichtung

von Wohnraum nach wohnungsförderungsrechtlichen Bestimmungen

vorliegt und

2.        das nach seiner Fertigstellung benützt werden darf.

7 § 17 Abs. 4 NÖ WFG 2005 idF LGBl. 8304-0, lautet:

"(4) Die Grundsteuerbefreiung beginnt mit dem der Antragstellung und dem Eintritt des Rechts zur Benützung des Wohnhauses nach Fertigstellung folgenden Kalenderjahr und endet ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt, in dem sie wirksam geworden ist, nach Ablauf des 20. Kalenderjahres, das auf den Eintritt des Rechts zur Benützung des Wohnhauses nach Fertigstellung folgt, jedenfalls aber mit der gänzlichen Rückzahlung des Förderungsdarlehens."

8 Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

9 Gemäß § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes nicht gebunden und hat er die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

10 Die Revisionswerber tragen zur Zulässigkeit ihrer Revision vor:

"1. Zu § 17 NÖ Wohnbauförderungsgesetz 2005 (idF LGBL 8304- 2) gibt es keine höchstgerichtliche Rechtsprechung.

Lt Landesverwaltungsgericht wird die Wohnbauförderung vom Land NÖ im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung abgewickelt - ähnlich VwGH GZ 2013/05/0097 für den Wohnzuschuss NÖ --, wobei gegenständlicher § 17 des NÖ Wohnbauförderungsgesetz 2005 (idF LGBL. 8304-2) eindeutig von den Gemeinden im Rahmen der Hoheitsverwaltung vollzogen wird. Gem § 17 Abs 6 NÖ WFG wird die Anwendung der BAO geregelt. Es ist daher die ¿Vollziehung des gesamten Gesetzes im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung' nicht Aufrecht zu erhalten.

2. Wenn in ein und demselben Gesetz

(NÖ Wohnbauförderungsgesetz 2005 idF LGBL 8304-2) privatwirtschaftliche und hoheitliche Sachverhalte geregelt sind, sind diese streng voneinander getrennt abzuwickeln und daher auch getrennt voneinander zu beurteilen und in Anspruch zu nehmen.

Aus all den angeführten Gründen liegt hier eine Rechtsfrage von wesentlicher Bedeutung iSd Art 133 Abs 4 B-VG vor, weil zu den - in ihrer Bedeutung weit über den Einzelfall hinausgehenden - hier vorliegenden Rechtsfragen keine einschlägige Rechtsprechung des VwGH vorliegt. Die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung ergibt sich vor allem auch an der Vielzahl an gewährten Wohnbauförderungen und somit kann eine Entscheidung des VwGH einen Präzedenzfall für eine große Anzahl an gleichgelagerten Fällen darstellen."

11 Mit diesem Vorbringen formulieren die Revisionswerber nicht konkret, von welcher Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG die Lösung der Revision abhinge. Das bloße Vorbringen, dass zu einem Paragraphen eines Gesetzes, welcher sich über mehrere Absätze erstreckt, keine höchstgerichtliche Rechtsprechung bestünde, ersetzt nicht die Konkretisierung der Rechtsfrage, von deren Lösung die Revision abhinge.

12 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Wien, am 22. Oktober 2018

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018160165.L00

Im RIS seit

22.11.2018

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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