TE Vwgh Beschluss 2018/10/22 Ra 2018/16/0147

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Veröffentlicht am 22.10.2018
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofräte Dr. Mairinger und Dr. Thoma als Richter unter Mitwirkung der Schriftführerin Galli, LL.M., über die Revision des Dr. S A in G, vertreten durch Dr. Michael Battlogg, Rechtsanwalt in 6780 Schruns, Gerichtsweg 2, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24. Juli 2018, W108 2136129-2/4E, betreffend Versagung der Aufhebung der Vollstreckbarkeit und der neuerlichen Zustellung einer Entscheidung i.A. Gerichtsgebühren (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Präsident des Landesgerichtes Innsbruck), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des Revisionswerbers gegen die Versagung der Aufhebung der Vollstreckbarkeit und der neuerlichen Zustellung der Entscheidung über seine Vorstellung als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gegen dieses Erkenntnis nicht zulässig sei.

2 Die gegen dieses Erkenntnis erhobene Revision bringt unter Punkt 2., "Zulässigkeit der außerordentlichen Revision und Revisionspunkte:" vor:

"Entgegen seinen Ausführungen verstößt das Bundesverwaltungsgericht gegen die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs.

Die Rechtswidrigkeit des Erkenntnisses wird insbesondere auf nachfolgende Revisionspunkte gestützt:

A)

Der Revisionswerber wurde in seinem Recht auf Durchführung einer Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht verletzt.

...

B)

Der Beschwerdeführer wurde in seinem Recht auf ordnungsgemäße Zustellung eines im Rahmen der Justizverwaltung ergangenen Bescheides verletzt.

Das Bundesverwaltungsgericht hat entgegen der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs angenommen, dass die Richtigkeit der Zustellurkunde nur dann in Zweifel zu ziehen ist, wenn ihre Unrichtigkeit bewiesen ist.

Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist eine andere. Der Verwaltungsgerichtshof judiziert, dass die Rechtmäßigkeit der Zustellurkunde dann nicht vorliegt, wenn berechtigte Zweifel bestehen, dass sie unrichtig sein könnte.

...

Entgegen den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichtes wäre nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs die Rechtmäßigkeit der Zustellung des Bescheides vom 27.03.2014 einer Überprüfung zu unterziehen gewesen. ...

C)

Außerdem wurde der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Erstattung eines Rechtsmittels gegen einen im Rahmen der Justizverwaltung ergangenen Bescheides verletzt.

Das Bundesverwaltungsgericht hat entgegen der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs angenommen, dass die Richtigkeit der Zustellurkunde nur dann in Zweifel zu ziehen ist, wenn ihre Unrichtigkeit bewiesen ist.

Entgegen den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts wäre nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs die Rechtmäßigkeit der Zustellung des Bescheides vom 27.03.2014 einer Überprüfung zu unterziehen gewesen. ..."

3 Hat das Verwaltungsgericht im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist, so hat die Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird (außerordentliche Revision).

4 Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 34 Abs. 1a VwGG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

5 Der gemäß § 28 Abs. 3 VwGG gebotenen gesonderten Darstellung der Gründe, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird, wird nicht schon durch nähere Ausführungen zur behaupteten Rechtswidrigkeit der bekämpften Entscheidung Genüge getan (VwGH 12.8.2015, Ra 2015/16/0065, mwN).

Pauschale, nicht näher - insbesondere nicht durch Bezugnahme auf bestimmte Entscheidungen - konkretisierte Behauptungen, das Gericht sei von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, reichen nicht aus, das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung darzulegen (VwGH 12.8.2015, Ra 2015/16/0065).

Ein Revisionswerber, der - entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes - eine Abweichung des angefochtenen Erkenntnisses von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes behauptet, hat konkret darzulegen, dass der der gegenständlichen, angefochtenen Entscheidung zu Grunde liegende Sachverhalt einer der von ihm ins Treffen geführten Entscheidung gleicht, das Verwaltungsgericht im revisionsgegenständlichen Fall jedoch anders entschieden hat und es damit von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abgewichen ist. Hiezu reicht eine bloße Wiedergabe von Rechtssätzen ebenso wenig wie die bloße Zitierung aus Literaturfundstellen ohne jegliche Bezugnahme auf solche Rechtsprechung (VwGH 21.11.2017, Ra 2017/16/0157, und 15.5.2018, Ra 2018/16/0057).

6 Unter Zugrundelegung des referierten Maßstabes an die gesonderte Darstellung der Gründe für die Zulässigkeit einer Revision nach § 28 Abs. 3 VwGG genügt das wiedergegebene Vorbringen in der vorliegenden Revision nicht, um ihre Zulässigkeit in einem Abweichen des angefochtenen Erkenntnisses von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu begründen.

7 Die vorliegende Revision ist daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Wien, am 22. Oktober 2018

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018160147.L00

Im RIS seit

22.11.2018

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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