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L92009 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung Wien;Norm
B-VG Art133 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl sowie die Hofräte Dr. Lukasser und Dr. Hofbauer als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Bleiweiss, über die Revision des W H in W, vertreten durch die Allinger Ludwiger Rechtsanwälte GesbR in 2700 Wiener Neustadt, Herrengasse 25, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 14. Juni 2018, Zl. VGW-141/025/9568/2017-12, betreffend Kostenersatz für Leistungen der Mindestsicherung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 14. Juni 2018 wurde der Revisionswerber - im Beschwerdeverfahren - gemäß § 24 Wiener Mindestsicherungsgesetz - WMG zum Ersatz von im Zeitraum vom 5. Februar 2009 bis 31. März 2012 durch an seine verstorbene Schwester geleistete Mindestsicherung entstandenen Kosten in Höhe von EUR 40.996,11 verpflichtet.
2 Dem legte das Verwaltungsgericht zugrunde, dass die Schwester des Revisionswerbers am 19. Oktober 2016 verstorben sei und deren Verlassenschaft laut Einantwortungsbeschluss vom 11. April 2017, der belangten Behörde zugestellt am 19. April 2017, zur Gänze dem Revisionswerber eingeantwortet worden sei; das reine Nachlassvermögen (nach Abzug der Passiva von den Aktiva) betrage laut Protokoll der Verlassenschaftsabhandlung EUR 162.034,51.
3 Rechtlich führte das Verwaltungsgericht - soweit für das vorliegende Revisionsverfahren von Relevanz - aus, der Ersatzanspruch gegenüber dem erbserklärten Erben gemäß § 24 Abs. 4 WMG werde nach dieser Bestimmung erst mit dem Tag des Todes der die Hilfe empfangenden Person fällig, vorliegend also am 19. Oktober 2016.
4 Die dreijährige Verjährungsfrist nach § 24 Abs. 6 WMG habe vorliegend mit der Kenntnisnahme der Behörde vom Einantwortungsbeschluss vom 11. April 2017, somit mit dem Tag der Zustellung (19. April 2017), begonnen. Der (vor dem Verwaltungsgericht bekämpfte) Kostenersatzbescheid der belangten Behörde vom 19. Mai 2017 sei am 24. Mai 2017, somit innerhalb der Verjährungsfrist, zugestellt worden (Hinweis u.a. auf VwGH 27.11.2012, 2012/10/0098, VwSlg. 18.531A).
5 Die Verjährung des Ersatzanspruches gegen den Erben sei - so das Verwaltungsgericht in Beantwortung eines entsprechenden Vorbringens in der Beschwerde des Revisionswerbers - unabhängig von der Verjährung des Ersatzanspruches gegen die Hilfe empfangende Person zu sehen.
6 2. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
7 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
8 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
9 3.1. Die Zulässigkeitsausführungen der vorliegenden außerordentlichen Revision bringen zunächst vor, es fehle hg. Rechtsprechung dazu, ob § 24 Abs. 4 WMG Anwendung finde, wenn der (Kostenersatz-)Anspruch gegen den Bezieher der Mindestsicherung bereits verjährt sei.
10 3.2. Demgegenüber ist das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass die in § 24 WMG geregelten Kostenersatzansprüche gegenüber den dort genannten Personen hinsichtlich ihrer Verjährung unabhängig voneinander zu betrachten sind, ordnet doch § 24 Abs. 6 WMG - für jeden dieser Fälle - an, dass die Verjährungsfrist von drei Jahren mit Kenntnis von den die Ersatzpflicht begründenden Umständen beginnt. Die die Ersatzpflicht begründenden Umstände sind hinsichtlich der Personen, die Leistungen der Mindestsicherung bezogen haben, in § 24 Abs. 2 WMG, hinsichtlich der erbserklärten Erben jedoch in § 24 Abs. 4 WMG normiert.
11 Das Verwaltungsgericht hat daher die Frage des Beginns der Verjährungsfrist hinsichtlich des Revisionswerbers als erbserklärten Erben im Einklang mit der eindeutigen Rechtslage gelöst, sodass der Revisionswerber mit dem wiedergegebenen Vorbringen eine grundsätzliche Rechtsfrage nicht darlegen kann (vgl. etwa VwGH 15.12.2016, Ra 2016/18/0343, oder 27.2.2018, Ra 2018/05/0011, jeweils mwN).
12 4. Die weitere Behauptung des Revisionswerbers, das Verwaltungsgericht sei von dem hg. Erkenntnis vom 29. März 2017, Ra 2015/10/0108, abgewichen, ist unzutreffend, liegt doch dem vorliegend zu entscheidenden Fall ein Kostenersatzanspruch gegenüber dem Erben nach § 24 Abs. 4 WMG zugrunde, während sich die im zitierten Erkenntnis Ra 2015/10/0108 getroffenen Aussagen auf den Kostenersatzanspruch gegenüber dem Bezieher der Mindestsicherung gemäß § 24 Abs. 2 WMG beziehen.
13 Davon ausgehend liegen auch die vom Revisionswerber behaupteten Verfahrensmängel - wegen mangelnder Ermittlung, wann dessen verstorbener Schwester welche Mindestsicherungsbeträge zugekommen seien und wann sie zu Liegenschaftsvermögen gekommen sei - nicht vor.
14 5. In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.
15 Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 24. Oktober 2018
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018100137.L00Im RIS seit
22.11.2018Zuletzt aktualisiert am
30.11.2018