TE Vwgh Beschluss 2018/10/24 Ra 2018/10/0089

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Veröffentlicht am 24.10.2018
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Index

L92005 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung Salzburg;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

B-VG Art133 Abs4;
MSG Slbg 2010 §8 Abs5;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl sowie die Hofräte Dr. Lukasser und Dr. Hofbauer als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Bleiweiss, über die Revision der F A in S, vertreten durch Dr. Thomas Schneider, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Rainbergstraße 3c, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg vom 25. April 2018, Zlen. 405- 9/455/1/10-2018 und 405-9/464/1/7-2018, betreffend Mindestsicherung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Stadt Salzburg), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 25. April 2018 verneinte das Verwaltungsgericht einen Mindestsicherungsanspruch hinsichtlich des mit der Revisionswerberin in Bedarfsgemeinschaft lebenden Sohnes A.S., geboren am 17. Februar 2000, für die Monate November und Dezember 2017.

2 Dem legte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen zugrunde, A.S. habe - da er bereits zumindest drei Schulbzw. Erwerbsausbildungen abgebrochen habe - seine Schulausbildung trotz eines im September 2017 begonnenen HAK-Besuchs nicht iSd § 8 Abs. 4 Z 5 Salzburger Mindestsicherungsgesetz - Sbg. MSG (in der Fassung LGBl. Nr. 100/2016) "zielstrebig verfolgt". Er habe nämlich nach der Volksschule zwei neue Mittelschulen und für drei Monate eine Sonderpädagogische Schule besucht, wobei ein Abschluss einer neuen Mittelschule nicht zu verzeichnen sei. Auch den Besuch einer Polytechnischen Schule habe er in weiterer Folge wiederum abgebrochen. Eine Arbeiterlehre bei einem näher genannten Unternehmen in Salzburg habe A.S. nach knapp drei Monaten im Herbst 2016 abgebrochen.

3 Mit 17. Oktober 2017 habe sich A.S. selbst vom Arbeitsmarktservice "als arbeitssuchend" abgemeldet und seitdem auch nicht etwa eigeninitiativ (selbständig) Arbeitssuche betrieben.

4 Der Unterricht an der nunmehr von A.S. seit 28. September 2017 besuchten, näher bezeichneten "Handelsakademie für Berufstätige" dauere an fünf Tagen pro Woche jeweils von 18.00 bis 22.00 Uhr; A.S. habe nicht ausreichend dargelegt, weshalb er dadurch von der in § 8 MSG vorgesehenen Verpflichtung zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft entbunden sei.

5 Rechtlich ging das Verwaltungsgericht davon aus, dass sich A.S. hinsichtlich seiner Verpflichtung zum Einsatz der Arbeitskraft nicht auf die Ausnahmebestimmung des § 8 Abs. 4 Z 5 Sbg. MSG berufen könne und verneinte mit Blick insbesondere auf § 5 Abs. 3 und § 8 Sbg. MSG einen Mindestsicherungsanspruch hinsichtlich A.S. für die Monate November und Dezember 2017. Seiner Rechtsverfolgungspflicht nach § 5 Abs. 3 zweiter Satz Sbg. MSG sei A.S. nicht nachgekommen, indem er ab 9. September 2017 einer AMS-Kursmaßnahme unrechtmäßig ferngeblieben sei und sich in der Folge am 17. Oktober 2017 eigenständig beim AMS "als arbeitssuchend" abgemeldet habe.

6 2. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

7 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

8 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

9 3.1. In den Zulässigkeitsausführungen der vorliegenden außerordentlichen Revision geht die Revisionswerberin - wie das Verwaltungsgericht - mit Blick auf den im angefochtenen Erkenntnis beurteilten Leistungszeitraum (November und Dezember 2017) zutreffend von einer Anwendung des § 8 MSG in der Fassung des LGBl. Nr. 100/2016 aus und sieht - unter Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 16. März 2016, Ro 2015/10/0034, VwSlg. 19.332 A - eine grundsätzliche Rechtsfrage darin, ob die vom Verwaltungsgericht getroffenen Feststellungen einen gänzlichen Entfall des Mindestsicherungsanspruchs des A.S. rechtfertigten.

10 3.2. Entgegen der von der Revisionswerberin vertretenen Auffassung wirft die vorliegende Beurteilung des konkreten Falles durch das Verwaltungsgericht, welches den Entfall des Mindestsicherungsanspruchs des A.S. auf der Grundlage umfangreicher Feststellungen zu dessen Verhalten sowohl auf § 5 Abs. 3 als auch auf § 8 Sbg. MSG gestützt hat, eine über den Einzelfall hinausreichende grundsätzliche Rechtsfrage nicht auf; insbesondere bietet der vorliegende Fall keine Anhaltspunkte dafür, dass das Verwaltungsgericht den ihm zustehenden Anwendungsspielraum überschritten oder gar eine krasse oder unvertretbare Fehlbeurteilung des Einzelfalles vorgenommen hätte (vgl. VwGH 20.3.2018, Ra 2018/10/0030, 0031).

11 Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits - gerade in dem von der Revisionswerberin angeführten Erkenntnis VwSlg. 19.332 A - ausgesprochen, dass die Bestimmung des § 8 Abs. 5 Sbg. MSG in besonderen Fällen auch den völligen Entfall der Mindestsicherungsleistung ermöglicht. Dies ist im Zusammenhang damit zu sehen, dass es sich nach ständiger hg. Rechtsprechung bei den Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nicht um ein arbeitsloses Grundeinkommen handelt, sondern vielmehr diese Leistungen vom Einsatz der Arbeitskraft abhängig gemacht werden (vgl. etwa VwGH 22.2.2017, Ro 2015/10/0051, mwN).

12 4. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 24. Oktober 2018

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018100089.L00

Im RIS seit

21.11.2018

Zuletzt aktualisiert am

30.11.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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