TE Vwgh Beschluss 2018/10/25 Ra 2018/09/0179

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Veröffentlicht am 25.10.2018
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
34 Monopole;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §59 Abs1;
B-VG Art133 Abs4;
GSpG 1989 §53;
GSpG 1989 §56a;
VwGG §34 Abs1;
VwGVG 2014 §17;
VwGVG 2014 §27;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rosenmayr und den Hofrat Dr. Doblinger sowie die Hofrätin Mag. Rossmeisel als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Schachner, über die außerordentliche Revision der D GmbH in W, vertreten durch Dr. Günter Schmid und Mag. Rainer Hochstöger, Rechtsanwälte in 4020 Linz, Hafferlstraße 7/2. Stock, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Vorarlberg vom 24. Juli 2018, LVwG-440- 2/2018-R4, betreffend Betriebsschließung nach dem Glücksspielgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Dornbirn), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn vom 5. Februar 2018 wurde gemäß § 56a Abs. 1 und 3 Glücksspielgesetz (GspG) die Schließung des Lokals der revisionswerbenden Partei verfügt.

2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg der dagegen erhobenen Beschwerde keine Folge und bestätigte den Bescheid. Weiters sprach es aus, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig sei.

3 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.

4 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

5 Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

7 Mit der vorliegenden Zulassungsbegründung werden keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG aufgezeigt:

8 Wenn die revisionswerbende Partei vorbringt, das angefochtene Erkenntnis weiche von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ab, weil eine Betriebsschließung ohne vorherige Beschlagnahme nicht zulässig sei, ist darauf hinzuweisen, dass es bei der Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die Verfügung einer Betriebsschließung vorliegen, nicht darauf ankommt, ob im Hinblick auf den zu schließenden Betrieb bereits Beschlagnahme- oder Strafbescheide erlassen worden sind (vgl. VwGH 26.9.2018, Ra 2018/17/0092; 28.6.2016, Ro 2016/17/0001).

9 Als ebenso unzutreffend erweisen sich die Ausführungen, wonach die Judikatur betreffend die Beschlagnahme auch für die Betriebsschließung maßgeblich sei.

10 Die Beschlagnahme und die Betriebsschließung sind von unterschiedlichen Voraussetzungen abhängig (vgl. erneut VwGH 26.9.2018, Ra 2018/17/0092). Es trifft daher nicht zu, dass die Judikatur zu den Voraussetzungen der Beschlagnahme auf die Betriebsschließung anzuwenden ist. Sowohl die Behörde als auch die Verwaltungsgerichte haben das Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen für die Beschlagnahme bzw. die Betriebsschließung selbständig zu prüfen (vgl. erneut VwGH 26.9.2018, Ra 2018/17/0092).

11 Eine Betriebsschließung nach § 56a GSpG ist dann zulässig, wenn der begründete Verdacht besteht, dass im Rahmen einer betrieblichen Tätigkeit Glücksspiele "entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes" veranstaltet bzw. durchgeführt werden. Überdies muss die Behörde Grund zur Annahme haben, dass die Gefahr besteht, dass trotz behördlicher Aufforderung, das Spielen zu unterlassen, weiterhin gespielt werden wird. Das Landesverwaltungsgericht hat nach Durchführung einer Beweisaufnahme im Rahmen einer mündlichen Verhandlung die verfügte Betriebsschließung daher zutreffend anhand dieser Kriterien beurteilt.

12 Zum weiteren Zulässigkeitsvorbringen der gegenständlichen Revision ist festzuhalten, dass die Anforderungen an eine Prüfung der Unionsrechtskonformität im Zusammenhang mit einer Monopolregelung im Glücksspielsektor durch die nationalen Gerichte geklärt sind (vgl. EuGH 15.9.2011, Dickinger und Ömer, C- 347/09, Rn. 83 f; 30.4.2014, Pfleger, C-390/12, Rn. 47 ff; 30.6.2016, Admiral Casinos & Entertainment AG, C-464/15, Rn. 31, 35 ff, 28.2.2018, Sporting Odds Ltd., C-3/17, Rn 28, 62 ff, sowie 6.9.2018, Gmalieva s.r.o., C-79/17). Diesen Anforderungen ist der Verwaltungsgerichtshof mit dem Erkenntnis vom 16. März 2016, Ro 2015/17/0022, durch die Durchführung der nach der Rechtsprechung des EuGH erforderlichen Gesamtwürdigung nachgekommen. Der Verwaltungsgerichtshof hat an dieser Gesamtwürdigung mit Erkenntnis vom 11. Juli 2018, Ra 2018/17/0048 bis 0049, mit näherer Begründung festgehalten. Von dieser Rechtsprechung ist das Verwaltungsgericht mit seiner Beurteilung im Revisionsfall nicht abgewichen.

13 Auch mit dem Zulässigkeitsvorbringen der Revision im Zusammenhang mit fehlenden Beweiserhebungen zur Werbetätigkeit der Konzessionäre wird - bezogen auf die vom EuGH als erforderlich angesehene Gesamtwürdigung - die Relevanz des geltend gemachten Verfahrensmangels im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht dargetan (vgl. VwGH 20.9.2018, Ra 2018/09/0075 bis 0076).

14 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

15 Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG abgesehen werden.

Wien, am 25. Oktober 2018

Schlagworte

Trennbarkeit gesonderter Abspruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018090179.L00

Im RIS seit

21.11.2018

Zuletzt aktualisiert am

29.11.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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