TE Vwgh Beschluss 2018/10/25 Ra 2018/09/0143

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 25.10.2018
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;
AuslBG §3 Abs1 ;
B-VG Art133 Abs4;
VStG §5 Abs2;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rosenmayr und den Hofrat Dr. Doblinger sowie die Hofrätin Mag. Rossmeisel als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Schachner, über die außerordentliche Revision des Dkfm. H G in K, vertreten durch Dr. Gerhard Brandl, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, Kardinalschütt 7, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 27. Juni 2018, Zl. KLVwG-425/8/2018, betreffend Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeisterin der Landeshauptstadt Klagenfurt), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis bestätigte das Verwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung die Bestrafung des Revisionswerbers nach § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a in Verbindung mit § 3 Abs. 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), weil er es als handelsrechtlicher Geschäftsführer einer näher bezeichneten GmbH mit Sitz in K zu verantworten habe, dass dieses Unternehmen einen namentlich genannten kroatischen Staatsangehörigen, für den keine der im Einzelnen aufgezählten arbeitsmarktrechtlichen Bewilligungen erteilt oder Bestätigungen ausgestellt gewesen sei, vom 6. Februar bis 25. September 2017 als Maurer beschäftigt habe. Der Beschwerde des Revisionswerbers wurde nur insofern Folge gegeben, als die wegen dieser Verwaltungsübertretung über ihn verhängte Geldstrafe unter Anwendung von § 20 VStG auf 500,-- Euro (die Ersatzfreiheitsstrafe auf zwei Tage) herabgesetzt wurde. Die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.

2 Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass das Arbeitsmarktservice K (AMS) zwar mit Bescheid vom 12. Oktober 2016 eine Beschäftigungsbewilligung für den kroatischen Arbeitnehmer für die Zeit von 10. Oktober 2016 bis 12. Oktober 2017 dem Revisionswerber erteilt habe, diese jedoch durch Beendigung der Beschäftigung erloschen sei, weil der Arbeitnehmer gekündigt worden sei und in der Zeit von 19. Dezember 2016 bis 5. Februar 2017 Arbeitslosengeld bezogen habe. Der Revisionswerber habe sich vor Wiedereinstellung des Arbeitnehmers am 6. Februar 2017 nicht informiert, inwieweit eine neuerliche Bewilligung nach dem AuslBG notwendig sei. Gemäß § 7 Abs. 6 AuslBG würde die Bewilligung mit der Beendigung der Beschäftigung des Ausländers oder wenn diese nicht binnen sechs Wochen nach Laufzeitbeginn der Bewilligung aufgenommen werde, erlöschen. Die vom Revisionswerber ins Treffen geführte Rechtsbelehrung im Bescheid des AMS würde den Inhalt der genannten Bestimmung wiedergeben, unter welchen Voraussetzungen eine Beschäftigungsbewilligung erlöschen würde, nämlich auch (wie hier) mit der tatsächlichen Beendigung; dass in der Belehrung ausgeführt sei, dass die Beschäftigungsbewilligung "mit Beendigung der ‚bewilligten' Beschäftigung" erlösche, vermöge keinen entschuldbaren Rechtsirrtum des Revisionswerbers herbeizuführen, wenn dieser daraus ableiten wolle, die ursprüngliche Beschäftigungsbewilligung habe weiterhin Gültigkeit gehabt.

3 Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

4 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

5 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme:

6 Soweit der Revisionswerber in seiner Zulässigkeitsbegründung seinen Rechtsstandpunkt zum Vorliegen eines entschuldbaren Rechtsirrtums nach § 5 Abs. 2 VStG wiederholend vorbringt, dieser sei durch das AMS durch die beschriebene Rechtsbelehrung veranlasst worden, und er dazu das Fehlen weiterer - von ihm nicht konkretisierter - Feststellungen des Verwaltungsgerichts zur subjektiven Tatseite der inkriminierten Verwaltungsübertretung moniert, zeigt er weder eine vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifende Unschlüssigkeit der bloß den Einzelfall betreffenden Beweiswürdigung noch konkret eine Mangelhaftigkeit in der Begründung des angefochtenen Erkenntnisses bzw. sonstige relevante Verfahrensmängel des Verwaltungsgerichts auf. Das gilt auch zum weiteren Vorbringen einer behaupteten Manuduktionspflichtverletzung des AMS bei der Wiedereinstellung des Arbeitnehmers (vgl. zu den Grenzen der Manuduktionspflicht auch VwGH 8.3.2018, Ra 2018/11/0038).

7 Da die Revision auch sonst keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung darzutun vermag, war sie daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Wien, am 25. Oktober 2018

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018090143.L00

Im RIS seit

21.11.2018

Zuletzt aktualisiert am

29.11.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten