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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art133 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rosenmayr sowie die Hofräte Dr. Doblinger und Mag. Feiel als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Schachner, über die außerordentliche Revision des X Y, B.A., M.A., M.A., in Z, vertreten durch Dr. Michael Subarsky, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Tuchlauben 14, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Juli 2018, W170 2197510-1/3E, betreffend eine Angelegenheit nach dem Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesminister für Inneres), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Der Revisionswerber steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.
2 Mit Bescheid vom 4. Mai 2018 wies die im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde (soweit in diesem Revisionsverfahren gegenständlich) Anträge des Revisionswerbers vom 19. Februar 2018 betreffend eine gegen ihn erstattete Disziplinaranzeige sowie Anträge vom 20. April 2018 auf Erlassung von Feststellungsbescheiden im Zusammenhang mit seinem Disziplinarverfahren als unzulässig zurück.
3 Das Bundesverwaltungsgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde mit dem angefochtenen Erkenntnis ab und erklärte die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.
4 Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts ist die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
5 Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist der Verwaltungsgerichtshof an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts nach § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a VwGG). Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
6 Der Revisionswerber macht zur Zulässigkeit seiner Revision geltend (Schreibweise und Hervorhebungen im Original, ohne die Verweise auf Fußnoten; Anonymisierung durch den Verwaltungsgerichtshof):
"Mit seinem Antrag trägt der (Revisionswerber) vor, dass sein unmittelbarer Vorgesetzter, (...) in Bezug auf die Erstattung einer Disziplinaranzeige am 02.02.2018 bzw. die Erteilung einer schriftlichen Ermahnung mit 31.01.2018 willkürlich, rechtswidrig durch Überschreiten des Ermessensspielraums und rechtswidrig in Bezug auf die Verletzung materiellen Rechts sowie Verfahrensrecht vorgegangen wäre. Vorgebracht wird weiters, dass der (Revisionswerber) im Rahmen des ordentlichen Instanzenzugs keinerlei Möglichkeit hätte, das aus seiner Sicht rechtswidrige Vorgehen zu korrigieren, sodass jedenfalls ein erhebliches Interesse an der Feststellung der Unzulässigkeit des Vorgehens des Vorgesetzten bzw. der übergeordneten Dienststellung bestehen würde. Mit dem angefochtenen Urteil verkennt das Bundesverwaltungsgericht die Anwendbarkeit insbesondere der zitierten Bestimmungen der §§ 123 Abs 1 BDG bzw. 6 AVG. Zudem geht das Bundesverwaltungsgericht von einer aktenwidrigen Feststellung dahingehend aus, dass die Anträge des (Revisionswerbers) direkt an den Bundesminister für Inneres als unzuständige Behörde adressiert gewesen wäre. Tatsächlich jedoch fehlt eine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs in Bezug auf die konkrete Bejahung oder Verneinung eines Feststellungsinteresses insbesondere aufgrund des Fehlens eines ordentlichen Instanzenzugs oder fehlender Parteistellung trotz eines möglichen Eingriffs in die Integrität und Rechtssphäre des (Revisionswerbers).
Die (außerordentliche) Revisionszulässigkeit ist gegeben, da es in ggstdl. Causa um die Lösung mehrerer Rechtsfragen von grundsätzlicher (sozialwissenschaftlichjuristischer, wirtschaftswissenschaftlich-juristischer, verwaltungswissenschaftlich-juristischer, organisations- und personal-juristischer, politikwissenschaftlich-juristischer, haushaltsrechtlicher usw.) Bedeutung geht, deren Nichterkennung, Nichterwähnung und Nichtentscheidung (trotz signifikanter Relevanz) durch das BVwG zu einen falsch-falschen Erkenntnis geführt hat.
Es geht um (inkompetente oder unglücklich-schlechte oder deviante oder delinquente Mikropolitik in diversen kooperierenden OrgEinheiten des BK bzw. des BMI (bzw. um schlechte oder deviante oder delinquente administrative Behördenverfahren und um schlechte oder deviante oder delinquente Management-Methoden bei Postenbesetzungen und nicht um Amtsvergehen, Amtsmissbrauch, Korruption udgl - einfach: Mikropolitik! Da auch das BVwG offensichtlich keine Korruption oder Amtsdelikte (i.S.d. StGB) erkannte, darf e contrario davon ausgegangen sein, dass das BVwG offensichtlich von einem behördlichen administrativen Organisations-, Personal-, Ressourcen- und / oder Qualitätsmanagement i.V.m. best practice und good governance ausgeht (widrigenfalls sie die Causa an die das zuständige Strafgericht weitergeleitet hätte).
Dann ist es aber verwunderlich, dass das BVwG in eben genau dieser Angelegenheit mit keinem Wort auf dieses Geschehen eingeht bzw. i.S.d. Personal-, Organisation-, Ressourcen- und Qualitätsmanagements (und diverser anderer administrativer Abläufe i. S.d. BDG, AusschrG, DSG, PVG udgl.) und von Postenbesetzungen (in mehreren Fällen), Befangenheit (in mehreren Fällen), rechtswidrigen Versetzungen, rechtswidrigen Disziplinarverfahren usw. keine geeigneten Ermittlungsverfahren, Forschungen und Untersuchungen startete."
7 Über Aufforderung, die Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behaupte (Revisionspunkte, § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG) bestimmt zu bezeichnen, führte der Revisionswerber aus, dass er insbesondere in seinen verfassungsmäßig geschützten Rechten verletzt worden sei, was auch mit gleichzeitig erhobener Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof geltend gemacht werde. Sodann relevierte er eine Verletzung in Rechten nach Art. 11, 20, 21, 27, 31, 41, 47 GRC sowie im Grundsatz auf ein faires Verfahren nach Art. 6 EMRK. Darüber hinaus mache er Aktenwidrigkeit und damit eine Verletzung im subjektiven Recht auf fehlerfreie Verwaltung und Gleichheit vor dem Gesetz geltend, eine Verletzung des Grundsatzes der materiellen Wahrheit und damit einen Eingriff in das subjektive Recht des Einzelnen auf ein fehlerfreies Verfahren und einen Eingriff in die mit Datenschutzgesetz 2000 gewährten Rechte gegen illegalen Datentransfer bzw. illegale Datenverarbeitung. Weiters sei gegen die Wahrung der Integrität der Person, die Gewährleistung des Rechts auf den gesetzlichen Richter verstoßen und in das Recht auf Nichtbeschränkung des wirtschaftlichen und beruflichen Fortkommens eingegriffen worden.
8 Mit den Ausführungen zur Zulässigkeit der Revision wird nicht dargelegt, inwiefern eine Entscheidung über die Revision von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das angefochtene Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
9 Da in der Revision somit keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, ist die Revision gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen, ohne dass geprüft werden muss, ob der Revisionswerber durch das angefochtene Erkenntnis in den von ihm angeführten Revisionspunkten überhaupt in subjektiven Rechten, zu deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof berufen ist, verletzt sein konnte (VwGH 13.9.2017, Ra 2017/12/0080; siehe überdies VwGH 11.11.2016, Ra 2016/12/0088; zur Verletzung in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten in dieser Sache zudem VfGH 25.9.2018, E 3349/2018-7).
10 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Wien, am 25. Oktober 2018
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018090139.L00Im RIS seit
21.11.2018Zuletzt aktualisiert am
29.11.2018