TE Vwgh Beschluss 2018/10/25 Ra 2018/09/0106

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 25.10.2018
beobachten
merken

Index

L24009 Gemeindebedienstete Wien;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §56;
B-VG Art133 Abs4;
DO Wr 1994 §107 Abs1;
DO Wr 1994 §109 Abs5;
DO Wr 1994 §76 Abs2;
VwGG §34 Abs1;
VwGVG 2014 §38;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rosenmayr sowie die Hofräte Dr. Doblinger und Dr. Hofbauer als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Schachner, über die außerordentliche Revision der X Y in Z, vertreten durch Mag. Dr. Klaus Gimpl, Rechtsanwalt in 3370 Ybbs/Donau, Stauwerkstraße 13/1 u. 2. Stock, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 11. April 2018, Zl. VGW-171/053/7350/2016-7, betreffend Hereinbringung einer Geldstrafe nach der Dienstordnung 1994 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit Mandatsbescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 22. März 2016 wurde zur Hereinbringung des unbedingten Teils der mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 11. Februar 2016 über die Revisionswerberin verhängten Geldstrafe in der Höhe von EUR 7.297,86 gemäß § 107 Abs. 1 Dienstordnung 1994 (DO 1994) festgesetzt, dass diese in 48 Monatsraten ab Beginn des zweiten auf die Rechtskraft des Bescheides folgenden Monats zu bezahlen sei.

2 Mit Spruchpunkt I. des Bescheides des Magistrats der Stadt Wien vom 19. Mai 2016 wurde über Vorstellung der Revisionswerberin der Mandatsbescheid vom 22. März 2016 dahingehend abgeändert, dass der unbedingte Teil der Geldstrafe, der gemäß § 109 Abs. 5 DO 1994 in der Höhe des dreifachen Ruhebezuges festzusetzen sei, EUR 5.924,43 betrage.

3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 11. April 2018 wurde über Beschwerde der Revisionswerberin dieser Spruchpunkt dahingehend abgeändert, dass die Vorstellung gegen den Mandatsbescheid vom 22. März 2016 abgewiesen und dieser Bescheid bestätigt werde (Spruchpunkt I.). Weiters wurde ausgesprochen, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei (Spruchpunkt II.).

4 Begründend führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, entgegen der Ansicht der belangten Behörde und der Revisionswerberin liege kein Anwendungsfall des § 109 Abs. 5 DO 1994 vor. Die belangte Behörde habe selbst ausgeführt, dass die Revisionswerberin sowohl nach der Verkündung des Disziplinarerkenntnisses als auch nach der Erlassung des über dieses Disziplinarerkenntnis entscheidenden Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtes Wien in den Ruhestand versetzt worden sei.

§ 109 Abs. 5 DO 1994 regle aber nur jenen Fall, in dem die Ruhestandsversetzung zwischen der Verkündung des Disziplinarerkenntnisses und der Erlassung der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes erfolge.

5 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

6 Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, sind nach § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist gemäß § 34 Abs. 3 VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.

7 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

8 Die Revisionswerberin macht in der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden außerordentlichen Revision geltend, unabhängig davon, ob § 109 Abs. 5 DO 1994 anwendbar sei oder nicht, sei gemäß den §§ 75 ff DO 1994 "wenn überhaupt eine Strafe zu verhängen gewesen wäre, ein anderes Strafmaß anzuwenden" gewesen. Es werde vorwiegend bestritten, dass "eine Dienstverfehlung vorliegen würde"; es sei daher auch keine Strafe zu verhängen. Es werde "die Berechtigung zur Verhängung einer Geldstrafe bestritten", zumal der Revisionswerberin "nichts vorzuwerfen" sei. Die Entscheidung weiche von der Rechtsprechung des (gemeint:) Verwaltungsgerichtshofes ab bzw. fehle "eine Entscheidung über die Verhängung einer Strafe bei derartigen geringen Dienstverfehlungen". Insbesondere sei die Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen der §§ 75 ff DO 1994 "im gegenständlichen Fall nicht geboten".

9 Mit diesem Vorbringen wird schon deshalb keine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG, von deren Lösung das Schicksal der Revision abhängt, dargelegt, weil sich dieses Vorbringen gegen das rechtskräftige Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 11. Februar 2016 richtet, mit dem über die Revisionswerberin eine Geldstrafe verhängt wurde. Im vorliegenden, lediglich die Hereinbringung dieser rechtskräftig verhängten Geldstrafe nach § 107 Abs. 1 DO 1994 betreffenden Verfahren können Einwände gegen die Strafhöhe bzw. den Schuldspruch aber nicht mehr geltend gemacht werden.

10 Soweit sich die Revisionswerberin in der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision im Weiteren gegen die Berechnung der Höhe der Geldstrafe wendet und geltend macht, die Revisionswerberin habe "zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides" (gemeint ist offenbar der Mandatsbescheid vom 22. März 2016) einen Bezug in der Höhe von EUR 1.191,77 ins Verdienen gebracht, wohingegen dem genannten Mandatsbescheid ein Monatsbezug in der Höhe von EUR 2.432,62 zugrunde gelegt worden sei, so wird mit diesen - nur auf die Berechnung im Einzelfall abstellenden - Ausführungen von vornherein nicht dargelegt, welche grundsätzliche Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG insofern zu lösen wäre.

11 Davon abgesehen ist aber darauf hinzuweisen, dass es für die Berechnung der betragsmäßigen Höhe der Geldstrafe - entgegen der offenbar von der Revisionswerberin vertretenen Ansicht - nicht auf den Monatsbezug im Zeitpunkt der Erlassung des Mandatsbescheides nach § 107 Abs. 1 DO 1994 ankommt, sondern gemäß § 76 Abs. 2 DO 1994 auf jenen Monatsbezug, der der besoldungsrechtlichen Stellung entspricht, die der Beamte im Zeitpunkt der mündlichen Verkündung des Disziplinarerkenntnisses durch die Disziplinarkommission erreicht hat. Dies ist im Übrigen bereits dem Spruch des genannten rechtskräftigen Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtes Wien vom 11. Februar 2016 zu entnehmen. Ein konkretes Vorbringen dahin, dass der dem Mandatsbescheid vom 22. März 2016 zugrunde gelegte Monatsbezug in der Höhe von EUR 2.432,62 dem nicht entsprochen hätte, wurde von der Revisionswerberin weder im behördlichen noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erstattet. Die Revisionswerberin lässt im Hinblick auf § 109 Abs. 5 DO 1994 im Übrigen unbestritten, dass sie erst nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes über das Disziplinarerkenntnis in den Ruhestand übergetreten ist.

12 Da in der Revision somit keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt werden, erweist sie sich als unzulässig. Sie war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Wien, am 25. Oktober 2018

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018090106.L00

Im RIS seit

21.11.2018

Zuletzt aktualisiert am

07.01.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten