TE Vwgh Beschluss 2018/10/25 Ra 2018/07/0456

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Veröffentlicht am 25.10.2018
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
83 Naturschutz Umweltschutz;

Norm

B-VG Art133 Abs1;
B-VG Art133 Abs4;
B-VG Art133 Abs5;
B-VG Art139;
B-VG Art140;
IG-L 1997 §34;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):Ra 2017/07/0075 B 25. Oktober 2018 Ra 2018/07/0473 B 31. Januar 2019 Ra 2018/07/0360 B 25. Oktober 2018 Ra 2018/07/0440 B 25. Oktober 2018

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck und die Hofrätin Dr. Hinterwirth sowie den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Sinai, über die Revision des Dr. C S in I, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 22. August 2018, Zl. LVwG-2018/41/1564-3, betreffend eine Übertretung des IG-L (Partei gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG: Bezirkshauptmannschaft Imst), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

4 In den gemäß § 28 Abs. 3 VwGG bei einer außerordentlichen Revision gesondert vorzubringenden Gründen ist konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung über die Revision zu lösen hätte (VwGH 21.11.2014, Ra 2014/02/0114, mwN). Die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision durch den Verwaltungsgerichtshof erfolgt ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulassungsbegründung (VwGH 18.1.2018, Ra 2017/07/0134, mwN).

5 Der Revision des - wegen Übertretung des IG-L in Verbindung mit der Verordnung des Landeshauptmannes von Tirol, LGBl. Nr. 145/2014 (in weitere Folge: Verordnung), mit einer Geldstrafe von EUR 65,00 bestraften - Revisionswerbers gelingt es nicht, eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufzuzeigen:

6 Die in den Zulässigkeitsgründen der Revision als Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfene Frage, ob die Nichtausnahme von elektrisch betriebenen Fahrzeugen im IG-L das Recht jedes Staatsbürgers verletze, dass Gesetze gemäß dem ihnen innewohnenden Gesetzeszweck zu formulieren seien und folglich dem Zweck des Gesetzes entsprechende Verhaltensweisen (wie der Betrieb von Elektroautos) vom Normierungsbereich bzw. den entsprechenden Beschränkungen ausgenommen werden müssten, stellt rechtspolitische Überlegungen in ihren Mittelpunkt. Sie wendet sich nicht gegen die konkrete Anwendung des Gesetzes bzw. der Verordnung, sondern gegen den Gesetz- bzw. Verordnungsgeber, und zieht damit die Verfassungskonformität des IG-L bzw. die Gesetzeskonformität der Verordnung in Zweifel.

7 Dies gilt auch für die weitere Frage, ob die Nichtausnahme von nichtemittierenden Kraftfahrzeugen wie Elektrofahrzeugen aus dem Anwendungsbereich der Verordnung dem über § 34 IG-L als Staatszielbestimmung normierten Zweck der dauerhaften Verbesserung der Luftgüte für die Bevölkerung entspreche.

8 Nach Art. 133 Abs. 1 B-VG erkennt der Verwaltungsgerichtshof über Revisionen gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes wegen Rechtswidrigkeit; er ist nach Art. 133 Abs. 5 B-VG zur Prüfung der Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte aber nicht berufen. Nach Art. 139 bzw. Art. 140 B-VG obliegt es dem Verfassungsgerichtshof, nicht aber dem Verwaltungsgerichtshof, über die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen und über die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen zu entscheiden.

9 Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung wird daher mit dem oben wiedergegebenen Vorbringen nicht aufgezeigt; im Übrigen ist diesbezüglich auf die im angefochtenen Erkenntnis dazu wiedergegebene Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts, insbesondere auf den - einen vergleichbaren Fall des Revisionswerbers betreffenden - Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 18. Februar 2016, E 2443/2015, zu verweisen.

10 Wenn der Revisionswerber in weiteren Fragen die Konformität der innerstaatlichen Regelungen mit der Richtlinie des Rates vom 21. Mai 2008 über Luftqualität und saubere Luft in Europa 2008/50 (Luftqualitäts-RL) in Zweifel zieht, weil keinerlei Ausnahme für nicht emittierende Fahrzeuge vorgesehen sei und somit weder der gebotene Anreiz für eine nachhaltige Luftverbesserung geschaffen noch der Verpflichtung zur nachhaltigen Verbesserung der Luftqualität nachgekommen worden sei, so bleibt er einen Beleg dafür schuldig, dass die Mitgliedstaaten durch die Luftqualitäts-RL verpflichtet worden wären, die dort genannten Ziele explizit durch die Ausnahme von Elektroautos von den - zur Erreichung einer besseren Luftqualität zu verhängenden - Geschwindigkeitsbegrenzungen zu erreichen.

11 Es ist nicht zu erkennen, dass die im Zusammenhang mit dem der Luftqualitäts-RL innewohnenden Spielraum des Gesetzgebers bei der Schaffung von Anreizsystemen zum Umstieg auf umweltfreundliche Fahrzeuge getroffenen Überlegungen des Verwaltungsgerichts unzutreffend wären.

12 Wenn schließlich als weitere Rechtsfrage ein wesentlicher Verfahrensmangel darin erblickt wird, dass die Behörde dem Revisionswerber die ihr in Bezug auf die Erfüllung des Gesetzeszweckes vorliegenden Sach-/Messergebnisse nicht vorgelegt habe, so fehlt dieser Fragestellung der Bezug zum angefochtenen Erkenntnis und damit die notwendige Relevanz für den Verfahrensausgang.

13 In der Revision werden daher keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.

14 Die Revision war somit zurückzuweisen.

Wien, am 25. Oktober 2018

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018070456.L00

Im RIS seit

22.11.2018

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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