TE Vwgh Beschluss 2018/10/30 Ra 2018/11/0120

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Veröffentlicht am 30.10.2018
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
60/04 Arbeitsrecht allgemein;

Norm

AVG §37;
AVG §46;
AZG §26;
AZG §28 Abs5 Z3;
VwGVG 2014 §17;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rigler und den Hofrat Dr. Grünstäudl sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Soyer, über die Revision des Mag. K F in H, vertreten durch Dr. Georg Lehner, Rechtsanwalt in 4600 Wels, Südtirolerstraße 12a, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 9. Mai 2017, Zl. LVwG- 300998/18/Re/Rd, betreffend Übertretungen des Arbeitszeitgesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Linz-Land), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde der Revisionswerber in seiner Funktion als Geschäftsführer der F. GmbH als Arbeitgeberin der Übertretung 1.) des § 28 Abs. 5 Z 3 Arbeitszeitgesetz (AZG) iVm Art. 8 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 (Nichteinhaltung der täglichen Ruhezeit im 24- Stunden-Zeitraum hinsichtlich des beschäftigten Lenkers M.S.) und

2.) des § 28 Abs. 3a Z 1 iVm § 17a Abs. 2 erster Satz AZG (Unterlassen des Herunterladens näher genannter arbeitszeitrechtlicher Daten aus dem digitalen Kontrollgerät des Fahrzeuges des Lenkers E.B.) schuldig erkannt.

2 Über den Revisionswerber wurden Geldstrafen zu 1.) in Höhe von EUR 350,-- und zu 2.) von EUR 145,-- (jeweils samt Ersatzfreiheitsstrafen) verhängt und Beiträge zu den Kosten des Verfahrens vorgeschrieben.

3 Gleichzeitig wurde gemäß § 25a VwGG ausgesprochen, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei.

4 Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.

5 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).

6 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

7 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. Diesem Erfordernis wird insbesondere nicht schon durch nähere Ausführungen zur behaupteten Rechtswidrigkeit der bekämpften Entscheidung (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG) oder zu den Rechten, in denen sich der Revisionswerber verletzt erachtet (§ 28 Abs. 1 Z 4 VwGG), Genüge getan (vgl. VwGH 25.3.2014, Ra 2014/04/0001, und 18.2.2015, Ra 2015/08/0008).

8 In den gemäß § 28 Abs. 3 VwGG gesondert vorzubringenden Gründen ist konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte und in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage dieser uneinheitlich oder noch nicht beantwortet hat. Dabei hat der Revisionswerber konkret darzulegen, dass der der gegenständlich angefochtenen Entscheidung zugrunde liegende Sachverhalt einer der von ihm ins Treffen geführten hg. Entscheidungen gleicht, das Verwaltungsgericht im gegenständlichen Fall dennoch anders entschieden hat und es damit von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen ist, wobei die bloße Wiedergabe von Rechtssätzen zu verschiedenen hg. Entscheidungen nicht ausreicht. Ebenso reicht auch die bloße Nennung von hg. Entscheidungen nach Datum und Geschäftszahl, ohne auf konkrete Unterschiede in dieser Rechtsprechung hinzuweisen, nicht aus (vgl. aus vielen VwGH 1.9.2017, Ra 2017/11/0225, mwN).

9 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme:

10 Die Revision vermeint eine Abweichung von der hg. Rechtsprechung darin zu erkennen, dass die beiden im Straferkenntnis genannten Fahrzeuglenker der F. GmbH trotz Antrages nicht als Zeugen vernommen worden seien, dies einerseits zur Frage, "welche Lenkzeit (der Lenker M.S.) tatsächlich im fraglichen Zeitraum absolviert hat" und dass andererseits der Lenker E.B. zum angegebenen Tatzeitpunkt gar nicht beschäftigt gewesen sei.

11 Anders als die Revision meint, konnte das Verwaltungsgericht im vorliegenden Fall - im Einklang mit der hg. Judikatur - von der Zeugenvernehmung absehen:

12 Hinsichtlich des Lenkers M.S. wurde dem Revisionswerber nach der Tatumschreibung (aufgrund der Arbeitszeitaufzeichnungen - digitale Daten - des Kontrollgerätes des Fahrzeuges) im 24- Stundenzeitraum (21.-22. November 2014) eine tägliche Ruhezeit von bloß 5 Stunden 13 Minuten anstelle der gesetzlich vorgesehenen täglichen Ruhezeit von 9 Stunden zur Last gelegt. Um diese aus dem eigenen Kontrollgerät des Revisionswerbers hervorgehenden Daten zu entkräften, hätte es nach der hg. Rechtsprechung nicht bloß des Antrages zur Vernehmung des Lenkers als Zeugen (zum Beweisthema "welche Lenkzeiten dieser absolviert hat") bedurft, sondern zunächst der - detaillierten - Darlegung durch den Revisionswerber, aus welchen Gründen, in welchen Punkten und in welchem Ausmaß seine Aufzeichnungen unrichtig sind (vgl. zB VwGH 19.3.1996, 94/11/0223, und darauf - betreffend Lenkzeiten - Bezug nehmend VwGH 30.4.2014, 2012/11/0144). Ohne diese Darlegung konnte das Verwaltungsgericht somit von der Aufnahme des beantragten Zeugenbeweises (der ohne detaillierte Behauptungen des Revisionswerbers über die tatsächliche Lenkzeit auf einen Erkundungsbeweis hinausliefe) absehen.

13 Die beantragte Vernehmung des von der zweiten Tat betroffenen Lenkers E.B. sollte zum Beweis dafür erfolgen, dass dieser zum angelasteten Tatzeitpunkt vom Revisionswerber gar nicht beschäftigt worden sei. Damit übersieht die Revision, dass der diesbezügliche Tatzeitpunkt (9. Mai 2015) ohnedies nicht den Zeitpunkt des Lenkens des Fahrzeuges durch E.B. darstellt, sondern den Zeitpunkt der Kontrolle, zu welchem die arbeitszeitrechtlichen Daten aus dem digitalen Kontrollgerät des Fahrzeuges des Lenkers E.B. entgegen § 17a Abs. 2 AZG nicht heruntergeladen waren. Der Beweisantrag betraf somit ein Beweisthema, auf das es gegenständlich nicht ankam, sodass diesem Antrag nicht entsprochen werden musste (vgl. die ständige Rechtsprechung bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I, E 234 zu § 45 AVG).

14 Soweit die Revision zur Zulässigkeit ausführt, es sei ihm die Verwaltungsübertretung lediglich durch eine "Tabelle" vorgehalten worden (offensichtlich angesprochen ist damit die Übertretung betreffend die Nichtgewährung der Ruhezeit), aus der ein konkretisierter Tatvorwurf nicht hervorgehe, so genügt der Hinweis auf die vorstehenden Ausführungen (Rn 12), wonach aus der Tatanlastung die Unterschreitung der vorgeschriebenen Ruhezeit präzise hervorgeht.

15 Dem weiteren Vorbringen, das Verwaltungsgericht habe in Abweichung von der hg. Judikatur zu Unrecht das Bestehen eines wirksamen Kontrollsystems verneint, mangelt es schon an der Konkretisierung sowohl der behaupteten Abweichung als auch der diesbezüglichen hg. Rechtsprechung.

16 Schließlich gelingt es auch mit dem Vorbringen, die Verfahrensdauer von 27 Monaten hätte unter Beachtung des Art. 6 EMRK zu einer deutlich geringeren Strafe führen müssen, nicht, eine grundsätzliche Rechtsfrage aufzuzeigen, weil die beiden Strafen von EUR 350,-- und EUR 145,-- ohnedies bereits im jeweils untersten Bereich des (jeweils bis EUR 2.180,-- reichenden) Strafrahmens liegen.

17 Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 30. Oktober 2018

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel ZeugenbeweisAblehnung eines Beweismittels

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018110120.L00

Im RIS seit

21.11.2018

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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